Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 1058/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2355/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Mai 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren, die Übernahme von Bewerbungskosten und die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beschaffung eines Computers.
Die Klägerin, ihr 1999 geborener Sohn sowie dessen Vater (Z.) lebten bis September 2004 in B ... Im Oktober 2004 zog die Familie nach N ... Seit 2005 bezogen die Klägerin, ihr Sohn und Z. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Anfang März 2007 zog die Familie nach B. zurück.
Am 5. September 2006 beantragte die Klägerin die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 50 EUR. Nachdem die Beklagte dies zunächst abgelehnt hatte (Bescheid vom 13. Oktober 2006) half sie dem Widerspruch mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 ab, erstattete diese Kosten und erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens (Az. W 1188/06) zu übernehmen. Auf den Antrag der Klägerin, ihr 20 EUR an Kosten zu erstatten, setzte die Beklagte die Erstattung mit Bescheid vom 22. Januar 2008 auf 0,55 EUR fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 zurück.
Am 8. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Erstattung von Kosten für 22 Bewerbungen unter Vorlage von 22 Bewerbungsschreiben. Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 gewährte die Beklagte eine Erstattung für 21 Bewerbungen zu je 5 EUR, insgesamt 105 EUR, da eines der Bewerbungsschreiben doppelt eingereicht worden sei. Mit ihrem Widerspruch vom 24. Januar 2007 legte die Klägerin ein weiteres Bewerbungsschreiben vom 9. Januar 2007 in Kopie vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 zurück. Daneben erstattete sie mit Bescheid vom 9. Februar 2007 die Kosten für die Bewerbung vom 9. Januar 2007 in Höhe von 5 EUR. Diese Bewerbung habe im Rahmen des Antrags vom 8. Januar 2007 nicht berücksichtigt werden können, da sie erst am Folgetag gefertigt worden sei.
Am 24. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Erstattung von Kosten für künftige Bewerbungen in Höhe von 260 EUR. Mit Bescheid vom 25. Januar 2007 teilte die Beklagte mit, dass grundsätzlich im Zeitraum 24. Januar 2007 bis 23. Januar 2008 bis zu 150 EUR erstattet werden könnten, allerdings nur auf Nachweis konkreter Bewerbungen. Sollten die anfallenden Kosten darüber hinaus gehen, werde die Beklagte im Einzelfall prüfen, ob weitere Kosten bis zu 260 EUR jährlich erstattet werden könnten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 zurück.
Am 21. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beschaffung eines Computers in Höhe von 1.000 EUR. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2007 ab und wies den Widerspruch hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 zurück.
Die genannten Widerspruchsbescheide hat die Klägerin mit ihrer Klage vom 22. Januar 2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) angefochten. Zur Begründung trägt sie vor, die Kosten für das Widerspruchsverfahren W 1188/06 seien in Höhe von 20 EUR zu übernehmen, da umfangreicher Schriftwechsel geführt worden sei. Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sehe für Widerspruchsverfahren eine Pauschale für Post und Telekommunikation von 20 EUR vor. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Bewerbungskosten auf 150 EUR jährlich zu beschränken, der Klägerin entstünden regelmäßig höhere Bewerbungskosten, auch die Kosten für die aufwändigen Bewerbungsmappen lägen regelmäßig über der gewährten Pauschale von 5 EUR. Die Beklagte sei daher zur Erstattung von mindestens 260 EUR verpflichtet. Einen Computer benötige die Klägerin, um Bewerbungen zu schreiben, im Internet nach Stellenangeboten zu recherchieren und sich in ihrem Ausbildungsberuf als Kauffrau für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft weiterzubilden. Hierzu beabsichtigte sie die Aufnahme eines Fernstudiums. Der Anspruch ergebe sich aus § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bzw. aus § 16 Abs. 2 SGB II. Der bisher von ihr benutzte Computer sei nur ausgeliehen und müsse zurückgegeben werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine Erstattung höherer Kosten des Widerspruchsverfahrens als 0,55 EUR für ein Briefporto komme nicht in Betracht, da sich der Aufwand der Klägerin auf ein einseitiges Widerspruchsschreiben beschränkt habe. Die Kosten für die Bewerbung vom 9. Februar 2007 seien bereits erstattet worden. Der Widerspruch hinsichtlich der künftig zu erstattenden Bewerbungskosten sei unzulässig, soweit er sich dagegen richte, dass zunächst die Erstattung von bis zu 150 EUR in Aussicht gestellt worden sei. Hierbei habe es sich nicht um eine anfechtbare Regelung gehandelt, sondern lediglich um eine Ankündigung, außerdem sei die Erstattung darüber hinausgehender Kosten nicht abgelehnt, sondern eine Einzelfallprüfung in Aussicht gestellt worden. Auf eine sofortige Auszahlung von 260 EUR für das ganze Jahr bestehe kein Anspruch, da Kosten nur nachträglich auf konkreten Nachweis erstattet würden. Soweit die Klägerin in der Folgezeit Bewerbungen nachgewiesen habe, seien die Kosten erstattet worden, letztlich im Jahreszeitraum 24. Januar 2007 bis 23. Januar 2008 in Höhe von 260 EUR. Eine Beihilfe für einen Computer könne nicht gewährt werden. Soweit die Klägerin geltend mache, sie benötige den Computer zu Bewerbungszwecken, handele es sich um Bewerbungskosten. § 4 Abs. 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung - Anordnung UBV – sehe vor, dass die Beschaffung von Hard- und Software im Rahmen von Bewerbungskosten grundsätzlich nicht gefördert werde. Die Förderung als Weiterbildungskosten nach § 16 Abs. 1 SGB II, §§ 77 Abs. 1, 80 Satz 1 SGB III komme nicht in Betracht, weil dies die Teilnahme an einer von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme voraussetze, was bei dem von der Klägerin geplanten Fernstudium nicht gegeben sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erstattung von 5 EUR für die Bewerbung vom 9. Januar 2007 sei die Klage unzulässig wegen fehlender Klagebefugnis, da die Kosten bereits vor Klageerhebung von der Beklagten erstattet worden seien, so dass die Klägerin nicht mehr beschwert gewesen sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Höhere Kosten als 0,55 EUR seien für das Widerspruchsverfahren W 1188/06 nicht zu erstatten. Erstattungsfähig seien nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die tatsächlich angefallenen notwendigen Ausgaben. Höhere Kosten als einmaliges Briefporto seien nicht nachgewiesen. Eine Erstattung nach oder analog Nr. 7002 VV RVG scheide aus, weil die Klägerin keine Rechtsanwältin und auch sonst nicht zum berufsmäßigen Führen von Widerspruchsverfahren befugt sei. Eine gesetzliche Grundlage für eine Bewerbungskostenpauschale von 260 EUR ohne Einzelnachweis bestehe nicht. Im Übrigen sei der Klägerin der gesetzliche Höchstbetrag von 260 EUR erstattet worden, womit gleichzeitig das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage im Hinblick auf dieses Klagebegehren entfallen sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorschusses für einen Computer. Eine Übernahme als Weiterbildungskosten setze nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III voraus, dass die geplante Weiterbildungsmaßnahme von der Beklagten zugelassen sei, was bei dem geplanten Fernstudium im Fach Immobilienwirtschaft nicht der Fall sei. Vielmehr habe die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2006 die Übernahme der Kosten für das Fernstudium ausdrücklich abgelehnt. Eine Erstattung als Bewerbungskosten stehe nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III im Ermessen der Beklagten. Die Entscheidung sei vom Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Die Beklagte habe sich hier auf die Anordnung UBV berufen, wobei es sich um verwaltungsinterne Richtlinien handele. Es sei im Bereich der Massenverwaltung grundsätzlich zulässig, sich bei der Ermessensausübung an solchen verwaltungsinternen Richtlinien zu orientieren. Ein atypischer Sonderfall, der eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensprüfung erfordere, liege hier nicht vor. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Generalklausel des § 16 Abs. 2 SGB II, der weitere Leistungen als die in Abs. 1 der Vorschrift genannten ermögliche, wenn sie für die Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich seien. Dies sei hier nicht gegeben. Die Klägerin sei auch ohne eigenen Computer nicht gehindert, nach Stellenangeboten zu recherchieren oder Bewerbungen zu verfassen (Nutzung der kostenlosen Rechercheangebote der Beklagten, Internetcafés, öffentlich zugängliche Computer in Büchereien). Auch wenn die Klägerin einen Computer zwingend benötige für ein geplantes Fernstudium, führe dies nicht zwangsläufig zur Erforderlichkeit dieser Anschaffung zur Eingliederung in das Erwerbsleben. Die Klägerin habe bereits eine Berufsausbildung zur Kauffrau der Grundstücks- und Wohnraumwirtschaft absolviert. Auch wenn ihre Bewerbungen jedenfalls bis zum Ende des Leistungsbezugs bei der Beklagten im März 2007 nicht zum Erfolg geführt hätten, sei nicht hinreichend dargelegt, dass das Fernstudium zwingend zur Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt erforderlich sei. Als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II sei die Klägerin nach § 10 SGB II zur Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit verpflichtet, nicht nur in ihrem Ausbildungsberuf oder gar einem noch qualifizierteren Beruf. Auch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II komme nicht in Betracht. Ein solches sei nur vorgesehen für einen von der Regelleistung umfassten Bedarf, worum es sich bei den Zwecken, für welche die Klägerin den Computer verwenden wolle, gerade nicht handele. Bewerbungskosten und Kosten für die berufliche Weiterbildung seien nicht in der Regelleistung enthalten, da sie nicht zum laufenden Lebensbedarf gehörten. § 23 Abs. 1 SGB II sei kein Auffangtatbestand für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, auf die nach §§ 14 ff. SGB II kein Anspruch bestehe. Auch soweit die Klägerin ausführe, sie benötige einen Computer für den umfangreichen Schriftverkehr mit der Beklagten und dem Sozialgericht, begründe dies keinen Anspruch. Kosten der Rechtsverfolgung seien nur erstattungsfähig, wenn die Rechtsverfolgung erfolgreich sei und es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handele. Für eine Übernahme durch die Beklagte unabhängig vom Ausgang der jeweiligen Verfahren und der Notwendigkeit bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die am 16. Mai 2008 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung wird auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen. Da die Beklagte in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Fällen Leistungen gewährt habe, habe sie dies auch gegenüber den Klägern zu tun. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, dem Gleichheitsgebot noch mit einem Rechtsstaat vereinbar. Insoweit wird auf die Vorlagebeschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) und des Bundessozialgerichts (BSG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bezug genommen. Wegen der zu geringen Höhe der Regelleistung könne kein laufender Bedarf an den geltend gemachten Kosten in der Regelleistung enthalten sein. Das Bedarfsdeckungsprinzip müsse explizit anerkannt werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2007 Kosten des Widerspruchsverfahrens W 1188/06 in Höhe von 20 EUR sowie 202,30 EUR Beratungskosten des Rechtsanwalts zu erstatten, des Bescheids vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2007 für Bewerbungen ab dem 24. Januar 2007 einen Betrag von 260 EUR und auch darüber hinaus zu erstatten, des Bescheids vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2007 eine einmalige Beihilfe, hilfsweise ein Darlehen für einen Computer in Höhe von 1.000 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des SG an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung über die Berufung entscheiden. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter am LSG B. und V. vom 23. März 2010 ist mit Beschluss vom 25. März 2010 ohne Beteiligung der abgelehnten Richter zurückgewiesen worden. Die weiteren Ablehnungsgesuche gegen die Richter am LSG B., V. und S. vom 25. und 26. März 2010 sind unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich sind. Sie hindern den Senat daher nicht, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl. Bundesfinanzhof, NJW 2009, 3806 f.).
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 54 Rdnr. 10 m.w.N.). Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10d m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Über die Ablehnung der Richter B. und V. wurde bereits entschieden, neue Gesichtspunkte bringt die Klägerin insoweit nicht vor. Die Ablehnung von Richter am LSG S. (sowie der übrigen, am Beschluss vom 25. März 2010 beteiligten Richter) beruht allein auf der Mitwirkung an dem Beschluss vom 25. März 2010, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Der Umstand der Vorbefassung allein rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unbefangen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - (juris)). Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (vgl. BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Die gegen weitere Richter gestellten Befangenheitsanträge gehen ins Leere, da diese an der vorliegenden Entscheidung nicht beteiligt sind. Vizepräsident des Landessozialgerichts D., der Vorsitzende des 12. Senats, ist am Sitzungstag dienstlich verhindert.
Der Senat kann auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 126 Rdnr. 4). Dem Verlegungsantrag der Klägerin, der am Terminstag per Fax um 4:34 Uhr eingegangen ist, war nicht stattzugeben. Eine Terminsverlegung kommt nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht (§ 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen sei und ihr deshalb kein rechtliches Gehör gewährt werde, übersieht sie, dass es ihr - worauf sie mit Schreiben vom 12. März 2010 gesondert hingewiesen worden ist - selbstverständlich frei steht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Soweit sie darauf abstellt, wegen Mittellosigkeit die Fahrt zum Termin nicht bestreiten zu können und daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einer Fahrkarte zum Termin zu bedürfen, trifft dies nicht zu. Eine Übernahme der Reisekosten ist auch außerhalb der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) möglich, wenn anders der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB - (juris) m.w.N.). Insoweit ist auch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" vom 27. April 2006 - VwV Reiseentschädigung - (i.d.F. vom 6. August 2009, Die Justiz 2009, S. 236) heranzuziehen, die unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Außenwirkung entfaltet. Auch insoweit hat die Klägerin indes keinen Anspruch auf Gewährung einer Fahrkarte zum Termin, da Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung nur mittellosen Beteiligten gewährt werden können. Als mittellos sind nach der VwV Reiseentschädigung Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin ist nach ihren zuletzt gemachten Angaben (erst) seit 10. März 2010 arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1.400 EUR. Damit ist sie auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der PKH zu berücksichtigenden Freibeträge und Aufwendungen in der Lage, eine Bahnfahrkarte von B. nach S. zu bezahlen, welche regulär in der 2. Klasse 269,50 EUR kostet (Hin- und Rückfahrt), jedoch über Sparpreisangebote der Bahn (noch drei Tage vor dem Termin nach Recherche tatsächlich verfügbar) erheblich günstiger zu bekommen ist. Kosten für eine Hotelübernachtung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, da die Hin- und Rückfahrt angesichts des Termins um 11:40 Uhr am Terminstag zu bewältigen war (Abfahrt B.-L. 5:38 Uhr, Ankunft S. Hbf 11:08 Uhr). Abgesehen davon wäre die Gewährung einer Fahrkarte zum Termin am Terminstag selbst nicht mehr möglich gewesen. Nachdem bereits mit Schreiben vom 16. März 2010 auf die Möglichkeit der Beantragung einer Fahrkarte hingewiesen worden war, wäre auch selbst bei Mittellosigkeit der Klägerin einem Antrag auf Terminsverlegung zur Übersendung einer Fahrkarte nicht stattzugeben gewesen, weil die Klägerin erst am Tag des Termins den Antrag auf Bewilligung einer Fahrkarte gestellt und damit selbst diese Möglichkeit zur Wahrnehmung des Termins vereitelt hat.
Schließlich ist dem Antrag auf Terminsverlegung auch nicht wegen einer Erkrankung der Klägerin stattzugeben. Nachdem die Klägerin per Fax am Sitzungstag mitgeteilt hat, der Termin sei bereits deshalb zu verlegen, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sei, ist sie mit Fax um 8:09 Uhr aufgefordert worden, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig und nicht in der Lage ist, am Termin teilnehmen zu können. Eine derartige Bescheinigung ging bis zum Ende des Termins um 12:35 Uhr nicht ein, die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, welche Erkrankung sie an der Terminswahrnehmung hinderte. Damit war ein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung nicht nachgewiesen. Erst um 16:00 Uhr ging ein Fax ein (Original abgeheftet in der Akte L 12 AS 2325/08), mit dem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung vom 25. März 2010) übersandt wurde über eine bereits ab 4. März 2010 bis voraussichtlich 31. März 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die im Wege der Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche werden bei der Berechnung des Beschwerdewerts zusammengerechnet (§ 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO).
Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (BVerfGE 119, 331).
Streitgegenstand des Verfahrens sind nur die geltend gemachten einmaligen Leistungen, nicht die Höhe der laufenden Leistungen und somit auch nicht die Höhe der Regelleistung. Nur dieser Sachverhalt ist dem Gericht in diesem Verfahren unterbreitet worden und nur hierauf bezieht sich das im Klagantrag zum Ausdruck gekommene Klagebegehren. Ansprüche auf einmalige Leistungen können in einem selbstständigen Verfahren eingefordert werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). Hier hat die Beklagte in selbstständigen Bescheiden Regelungen zu Lebenssachverhalten getroffen, die hinreichend von den nach §§ 20, 22 SGB II getroffenen Entscheidungen abgrenzbar sind.
Das SG hat die Klagen mit ausführlicher, zutreffender und überzeugender Begründung abgewiesen. Der Senat weist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Weitere Ausführungen sind nicht geboten, soweit sich die Berufungsbegründung der Klägerin auf allgemeine Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistung beschränkt, auf die es angesichts des Streitgegenstands nicht ankommt.
Soweit die Klägerin im Wege der Klageerweiterung (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) ohne nähere Begründung nunmehr weitere 202,30 EUR als Erstattung von Beratungskosten eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren W 1188/06 fordert, ist auch dieser Anspruch unbegründet. Gebühren eines Rechtsanwalts können nach § 63 Abs. 2 SGB X nicht erstattet werden, da ein Rechtsanwalt für die Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht aufgetreten ist. Wird ein Rechtsanwalt nur zur Beratung in Anspruch genommen, können Kosten über § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X als notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu erstatten sein (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 63 Rdnr. 26). Hier hat die Klägerin indessen nicht belegt, dass ihr die behaupteten Kosten von 202,30 EUR tatsächlich entstanden sind und zwar auch für eine Beratung bezüglich der Höhe der Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren W 1188/06. Angesichts dessen, dass die Klägerin im gesamten Verfahren bislang nie geltend gemacht hat, im Widerspruchsverfahren anwaltlichen Rat gesucht zu haben, erscheint dies dem Senat auch unglaubwürdig. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten entspricht nicht einer Erstberatung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG höchstens 190 EUR betragen darf und im Hinblick auf die Bedeutung der Sache (Übernahme von Bewerbungskosten i.H.v. 50 EUR) sicherlich nicht mit diesem Höchstbetrag anzusetzen wäre. Insoweit drängt sich eher der Verdacht auf, dass die Klägerin hier versucht, Anwaltskosten aus anderem Zusammenhang über den erfolgreichen Widerspruch von der Beklagten erstatten zu lassen.
Soweit die Klägerin weiterhin Kostenerstattung von 260 EUR für Bewerbungen aus dem Zeitraum 24. Januar 2007 bis 23. Januar 2008 fordert, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Rechtsverfolgung, da der Klägerin längst Bewerbungskosten in dieser Höhe erstattet worden sind. Soweit sie nunmehr für diesen Zeitraum Kostenerstattung "auch darüber hinaus" begehrt, gibt es für dieses Ansinnen keine Anspruchsgrundlage. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (in der hier maßgebenden, bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4607 - a.F.) kann die Beklagte Bewerbungskosten übernehmen, allerdings gemäß § 46 Abs. 1 SGB III a.F. nur bis zu einem Betrag von 260 EUR jährlich. Hierbei handelt es sich um den Höchstbetrag (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 4.Aufl., § 46 Rdnr. 3).
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines Computers auch nicht unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG herleiten lässt. Das BVerfG hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09 -) entschieden, dass die - hier nicht maßgebenden - Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Kinder und Erwachsene betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31. Dezember 2010 auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen (Härtefallregelung), denn ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Nur dieser besondere Bedarf kann bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. Um einen derartigen, nur in seltenen Fällen vorliegenden Bedarf geht es hier indes gerade nicht, denn es steht nur ein einmaliger Bedarf im Streit, der die vom BVerfG aufgestellten Anforderungen gerade nicht erfüllt (vgl. BVerfG vom 9. Februar 2010, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Kosten im Widerspruchsverfahren, die Übernahme von Bewerbungskosten und die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beschaffung eines Computers.
Die Klägerin, ihr 1999 geborener Sohn sowie dessen Vater (Z.) lebten bis September 2004 in B ... Im Oktober 2004 zog die Familie nach N ... Seit 2005 bezogen die Klägerin, ihr Sohn und Z. als Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Anfang März 2007 zog die Familie nach B. zurück.
Am 5. September 2006 beantragte die Klägerin die Erstattung von Bewerbungskosten in Höhe von 50 EUR. Nachdem die Beklagte dies zunächst abgelehnt hatte (Bescheid vom 13. Oktober 2006) half sie dem Widerspruch mit Bescheid vom 27. Dezember 2006 ab, erstattete diese Kosten und erklärte sich bereit, die außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens (Az. W 1188/06) zu übernehmen. Auf den Antrag der Klägerin, ihr 20 EUR an Kosten zu erstatten, setzte die Beklagte die Erstattung mit Bescheid vom 22. Januar 2008 auf 0,55 EUR fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2007 zurück.
Am 8. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Erstattung von Kosten für 22 Bewerbungen unter Vorlage von 22 Bewerbungsschreiben. Mit Bescheid vom 19. Januar 2007 gewährte die Beklagte eine Erstattung für 21 Bewerbungen zu je 5 EUR, insgesamt 105 EUR, da eines der Bewerbungsschreiben doppelt eingereicht worden sei. Mit ihrem Widerspruch vom 24. Januar 2007 legte die Klägerin ein weiteres Bewerbungsschreiben vom 9. Januar 2007 in Kopie vor. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2007 zurück. Daneben erstattete sie mit Bescheid vom 9. Februar 2007 die Kosten für die Bewerbung vom 9. Januar 2007 in Höhe von 5 EUR. Diese Bewerbung habe im Rahmen des Antrags vom 8. Januar 2007 nicht berücksichtigt werden können, da sie erst am Folgetag gefertigt worden sei.
Am 24. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Erstattung von Kosten für künftige Bewerbungen in Höhe von 260 EUR. Mit Bescheid vom 25. Januar 2007 teilte die Beklagte mit, dass grundsätzlich im Zeitraum 24. Januar 2007 bis 23. Januar 2008 bis zu 150 EUR erstattet werden könnten, allerdings nur auf Nachweis konkreter Bewerbungen. Sollten die anfallenden Kosten darüber hinaus gehen, werde die Beklagte im Einzelfall prüfen, ob weitere Kosten bis zu 260 EUR jährlich erstattet werden könnten. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 zurück.
Am 21. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Gewährung einer einmaligen Beihilfe für die Beschaffung eines Computers in Höhe von 1.000 EUR. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 24. Januar 2007 ab und wies den Widerspruch hiergegen mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2007 zurück.
Die genannten Widerspruchsbescheide hat die Klägerin mit ihrer Klage vom 22. Januar 2007 beim Sozialgericht Freiburg (SG) angefochten. Zur Begründung trägt sie vor, die Kosten für das Widerspruchsverfahren W 1188/06 seien in Höhe von 20 EUR zu übernehmen, da umfangreicher Schriftwechsel geführt worden sei. Nr. 7002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sehe für Widerspruchsverfahren eine Pauschale für Post und Telekommunikation von 20 EUR vor. Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Bewerbungskosten auf 150 EUR jährlich zu beschränken, der Klägerin entstünden regelmäßig höhere Bewerbungskosten, auch die Kosten für die aufwändigen Bewerbungsmappen lägen regelmäßig über der gewährten Pauschale von 5 EUR. Die Beklagte sei daher zur Erstattung von mindestens 260 EUR verpflichtet. Einen Computer benötige die Klägerin, um Bewerbungen zu schreiben, im Internet nach Stellenangeboten zu recherchieren und sich in ihrem Ausbildungsberuf als Kauffrau für Grundstücks- und Wohnungswirtschaft weiterzubilden. Hierzu beabsichtigte sie die Aufnahme eines Fernstudiums. Der Anspruch ergebe sich aus § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 77 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) bzw. aus § 16 Abs. 2 SGB II. Der bisher von ihr benutzte Computer sei nur ausgeliehen und müsse zurückgegeben werden.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat ausgeführt, eine Erstattung höherer Kosten des Widerspruchsverfahrens als 0,55 EUR für ein Briefporto komme nicht in Betracht, da sich der Aufwand der Klägerin auf ein einseitiges Widerspruchsschreiben beschränkt habe. Die Kosten für die Bewerbung vom 9. Februar 2007 seien bereits erstattet worden. Der Widerspruch hinsichtlich der künftig zu erstattenden Bewerbungskosten sei unzulässig, soweit er sich dagegen richte, dass zunächst die Erstattung von bis zu 150 EUR in Aussicht gestellt worden sei. Hierbei habe es sich nicht um eine anfechtbare Regelung gehandelt, sondern lediglich um eine Ankündigung, außerdem sei die Erstattung darüber hinausgehender Kosten nicht abgelehnt, sondern eine Einzelfallprüfung in Aussicht gestellt worden. Auf eine sofortige Auszahlung von 260 EUR für das ganze Jahr bestehe kein Anspruch, da Kosten nur nachträglich auf konkreten Nachweis erstattet würden. Soweit die Klägerin in der Folgezeit Bewerbungen nachgewiesen habe, seien die Kosten erstattet worden, letztlich im Jahreszeitraum 24. Januar 2007 bis 23. Januar 2008 in Höhe von 260 EUR. Eine Beihilfe für einen Computer könne nicht gewährt werden. Soweit die Klägerin geltend mache, sie benötige den Computer zu Bewerbungszwecken, handele es sich um Bewerbungskosten. § 4 Abs. 2 der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung - Anordnung UBV – sehe vor, dass die Beschaffung von Hard- und Software im Rahmen von Bewerbungskosten grundsätzlich nicht gefördert werde. Die Förderung als Weiterbildungskosten nach § 16 Abs. 1 SGB II, §§ 77 Abs. 1, 80 Satz 1 SGB III komme nicht in Betracht, weil dies die Teilnahme an einer von der Beklagten geförderten Weiterbildungsmaßnahme voraussetze, was bei dem von der Klägerin geplanten Fernstudium nicht gegeben sei.
Mit Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Erstattung von 5 EUR für die Bewerbung vom 9. Januar 2007 sei die Klage unzulässig wegen fehlender Klagebefugnis, da die Kosten bereits vor Klageerhebung von der Beklagten erstattet worden seien, so dass die Klägerin nicht mehr beschwert gewesen sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Höhere Kosten als 0,55 EUR seien für das Widerspruchsverfahren W 1188/06 nicht zu erstatten. Erstattungsfähig seien nach § 63 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) die tatsächlich angefallenen notwendigen Ausgaben. Höhere Kosten als einmaliges Briefporto seien nicht nachgewiesen. Eine Erstattung nach oder analog Nr. 7002 VV RVG scheide aus, weil die Klägerin keine Rechtsanwältin und auch sonst nicht zum berufsmäßigen Führen von Widerspruchsverfahren befugt sei. Eine gesetzliche Grundlage für eine Bewerbungskostenpauschale von 260 EUR ohne Einzelnachweis bestehe nicht. Im Übrigen sei der Klägerin der gesetzliche Höchstbetrag von 260 EUR erstattet worden, womit gleichzeitig das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage im Hinblick auf dieses Klagebegehren entfallen sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorschusses für einen Computer. Eine Übernahme als Weiterbildungskosten setze nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III voraus, dass die geplante Weiterbildungsmaßnahme von der Beklagten zugelassen sei, was bei dem geplanten Fernstudium im Fach Immobilienwirtschaft nicht der Fall sei. Vielmehr habe die Beklagte mit Bescheid vom 20. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Oktober 2006 die Übernahme der Kosten für das Fernstudium ausdrücklich abgelehnt. Eine Erstattung als Bewerbungskosten stehe nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 45 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB III im Ermessen der Beklagten. Die Entscheidung sei vom Gericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler hin überprüfbar. Die Beklagte habe sich hier auf die Anordnung UBV berufen, wobei es sich um verwaltungsinterne Richtlinien handele. Es sei im Bereich der Massenverwaltung grundsätzlich zulässig, sich bei der Ermessensausübung an solchen verwaltungsinternen Richtlinien zu orientieren. Ein atypischer Sonderfall, der eine auf den Einzelfall bezogene Ermessensprüfung erfordere, liege hier nicht vor. Ein Anspruch ergebe sich auch nicht aus der Generalklausel des § 16 Abs. 2 SGB II, der weitere Leistungen als die in Abs. 1 der Vorschrift genannten ermögliche, wenn sie für die Eingliederung in das Arbeitsleben erforderlich seien. Dies sei hier nicht gegeben. Die Klägerin sei auch ohne eigenen Computer nicht gehindert, nach Stellenangeboten zu recherchieren oder Bewerbungen zu verfassen (Nutzung der kostenlosen Rechercheangebote der Beklagten, Internetcafés, öffentlich zugängliche Computer in Büchereien). Auch wenn die Klägerin einen Computer zwingend benötige für ein geplantes Fernstudium, führe dies nicht zwangsläufig zur Erforderlichkeit dieser Anschaffung zur Eingliederung in das Erwerbsleben. Die Klägerin habe bereits eine Berufsausbildung zur Kauffrau der Grundstücks- und Wohnraumwirtschaft absolviert. Auch wenn ihre Bewerbungen jedenfalls bis zum Ende des Leistungsbezugs bei der Beklagten im März 2007 nicht zum Erfolg geführt hätten, sei nicht hinreichend dargelegt, dass das Fernstudium zwingend zur Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsmarkt erforderlich sei. Als Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II sei die Klägerin nach § 10 SGB II zur Aufnahme jeder zumutbaren Arbeit verpflichtet, nicht nur in ihrem Ausbildungsberuf oder gar einem noch qualifizierteren Beruf. Auch ein Darlehen nach § 23 Abs. 1 SGB II komme nicht in Betracht. Ein solches sei nur vorgesehen für einen von der Regelleistung umfassten Bedarf, worum es sich bei den Zwecken, für welche die Klägerin den Computer verwenden wolle, gerade nicht handele. Bewerbungskosten und Kosten für die berufliche Weiterbildung seien nicht in der Regelleistung enthalten, da sie nicht zum laufenden Lebensbedarf gehörten. § 23 Abs. 1 SGB II sei kein Auffangtatbestand für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, auf die nach §§ 14 ff. SGB II kein Anspruch bestehe. Auch soweit die Klägerin ausführe, sie benötige einen Computer für den umfangreichen Schriftverkehr mit der Beklagten und dem Sozialgericht, begründe dies keinen Anspruch. Kosten der Rechtsverfolgung seien nur erstattungsfähig, wenn die Rechtsverfolgung erfolgreich sei und es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung handele. Für eine Übernahme durch die Beklagte unabhängig vom Ausgang der jeweiligen Verfahren und der Notwendigkeit bestehe keine gesetzliche Grundlage.
Gegen den Gerichtsbescheid richtet sich die am 16. Mai 2008 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung wird auf den Gleichbehandlungsgrundsatz verwiesen. Da die Beklagte in der Vergangenheit in ähnlich gelagerten Fällen Leistungen gewährt habe, habe sie dies auch gegenüber den Klägern zu tun. Die Regelsätze seien weder mit der Menschenwürde, dem Gleichheitsgebot noch mit einem Rechtsstaat vereinbar. Insoweit wird auf die Vorlagebeschlüsse des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) und des Bundessozialgerichts (BSG) an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) Bezug genommen. Wegen der zu geringen Höhe der Regelleistung könne kein laufender Bedarf an den geltend gemachten Kosten in der Regelleistung enthalten sein. Das Bedarfsdeckungsprinzip müsse explizit anerkannt werden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 8. Mai 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2007 Kosten des Widerspruchsverfahrens W 1188/06 in Höhe von 20 EUR sowie 202,30 EUR Beratungskosten des Rechtsanwalts zu erstatten, des Bescheids vom 25. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2007 für Bewerbungen ab dem 24. Januar 2007 einen Betrag von 260 EUR und auch darüber hinaus zu erstatten, des Bescheids vom 24. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31. Januar 2007 eine einmalige Beihilfe, hilfsweise ein Darlehen für einen Computer in Höhe von 1.000 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließt sich den Ausführungen des SG an.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung über die Berufung entscheiden. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter am LSG B. und V. vom 23. März 2010 ist mit Beschluss vom 25. März 2010 ohne Beteiligung der abgelehnten Richter zurückgewiesen worden. Die weiteren Ablehnungsgesuche gegen die Richter am LSG B., V. und S. vom 25. und 26. März 2010 sind unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich sind. Sie hindern den Senat daher nicht, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl. Bundesfinanzhof, NJW 2009, 3806 f.).
Nach § 60 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 54 Rdnr. 10 m.w.N.). Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10d m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Über die Ablehnung der Richter B. und V. wurde bereits entschieden, neue Gesichtspunkte bringt die Klägerin insoweit nicht vor. Die Ablehnung von Richter am LSG S. (sowie der übrigen, am Beschluss vom 25. März 2010 beteiligten Richter) beruht allein auf der Mitwirkung an dem Beschluss vom 25. März 2010, ohne dass konkrete Anhaltspunkte vorgebracht werden, die bei vernünftiger objektiver Betrachtung auf eine Befangenheit der Mitglieder des Spruchkörpers hindeuten. Der Umstand der Vorbefassung allein rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unbefangen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit der Sache befasst war. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert (vgl. BSG, Beschluss vom 19. Januar 2010 - B 11 AL 13/09 C - (juris)). Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (vgl. BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 4). Die gegen weitere Richter gestellten Befangenheitsanträge gehen ins Leere, da diese an der vorliegenden Entscheidung nicht beteiligt sind. Vizepräsident des Landessozialgerichts D., der Vorsitzende des 12. Senats, ist am Sitzungstag dienstlich verhindert.
Der Senat kann auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da diese in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 126 Rdnr. 4). Dem Verlegungsantrag der Klägerin, der am Terminstag per Fax um 4:34 Uhr eingegangen ist, war nicht stattzugeben. Eine Terminsverlegung kommt nur bei Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht (§ 202 SGG i.V.m. § 227 ZPO). Derartige Gründe liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin geltend macht, dass ihr persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen sei und ihr deshalb kein rechtliches Gehör gewährt werde, übersieht sie, dass es ihr - worauf sie mit Schreiben vom 12. März 2010 gesondert hingewiesen worden ist - selbstverständlich frei steht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Soweit sie darauf abstellt, wegen Mittellosigkeit die Fahrt zum Termin nicht bestreiten zu können und daher zur Wahrung des rechtlichen Gehörs einer Fahrkarte zum Termin zu bedürfen, trifft dies nicht zu. Eine Übernahme der Reisekosten ist auch außerhalb der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) möglich, wenn anders der Grundsatz der Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht sichergestellt werden kann (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. März 2007 - L 7 SO 258/07 NZB - (juris) m.w.N.). Insoweit ist auch die Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die "Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen, Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte" vom 27. April 2006 - VwV Reiseentschädigung - (i.d.F. vom 6. August 2009, Die Justiz 2009, S. 236) heranzuziehen, die unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung Außenwirkung entfaltet. Auch insoweit hat die Klägerin indes keinen Anspruch auf Gewährung einer Fahrkarte zum Termin, da Mittel für die Reise zum Ort der Verhandlung nur mittellosen Beteiligten gewährt werden können. Als mittellos sind nach der VwV Reiseentschädigung Personen anzusehen, die nicht in der Lage sind, die Kosten der Reise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Klägerin ist nach ihren zuletzt gemachten Angaben (erst) seit 10. März 2010 arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von ca. 1.400 EUR. Damit ist sie auch unter Berücksichtigung der im Rahmen der PKH zu berücksichtigenden Freibeträge und Aufwendungen in der Lage, eine Bahnfahrkarte von B. nach S. zu bezahlen, welche regulär in der 2. Klasse 269,50 EUR kostet (Hin- und Rückfahrt), jedoch über Sparpreisangebote der Bahn (noch drei Tage vor dem Termin nach Recherche tatsächlich verfügbar) erheblich günstiger zu bekommen ist. Kosten für eine Hotelübernachtung sind insoweit nicht zu berücksichtigen, da die Hin- und Rückfahrt angesichts des Termins um 11:40 Uhr am Terminstag zu bewältigen war (Abfahrt B.-L. 5:38 Uhr, Ankunft S. Hbf 11:08 Uhr). Abgesehen davon wäre die Gewährung einer Fahrkarte zum Termin am Terminstag selbst nicht mehr möglich gewesen. Nachdem bereits mit Schreiben vom 16. März 2010 auf die Möglichkeit der Beantragung einer Fahrkarte hingewiesen worden war, wäre auch selbst bei Mittellosigkeit der Klägerin einem Antrag auf Terminsverlegung zur Übersendung einer Fahrkarte nicht stattzugeben gewesen, weil die Klägerin erst am Tag des Termins den Antrag auf Bewilligung einer Fahrkarte gestellt und damit selbst diese Möglichkeit zur Wahrnehmung des Termins vereitelt hat.
Schließlich ist dem Antrag auf Terminsverlegung auch nicht wegen einer Erkrankung der Klägerin stattzugeben. Nachdem die Klägerin per Fax am Sitzungstag mitgeteilt hat, der Termin sei bereits deshalb zu verlegen, weil sie arbeitsunfähig erkrankt sei, ist sie mit Fax um 8:09 Uhr aufgefordert worden, eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich ergibt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht reisefähig und nicht in der Lage ist, am Termin teilnehmen zu können. Eine derartige Bescheinigung ging bis zum Ende des Termins um 12:35 Uhr nicht ein, die Klägerin hat nicht einmal vorgetragen, welche Erkrankung sie an der Terminswahrnehmung hinderte. Damit war ein wichtiger Grund für eine Terminsverlegung nicht nachgewiesen. Erst um 16:00 Uhr ging ein Fax ein (Original abgeheftet in der Akte L 12 AS 2325/08), mit dem eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Folgebescheinigung vom 25. März 2010) übersandt wurde über eine bereits ab 4. März 2010 bis voraussichtlich 31. März 2010 bestehende Arbeitsunfähigkeit.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstands 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die im Wege der Klagehäufung geltend gemachten Ansprüche werden bei der Berechnung des Beschwerdewerts zusammengerechnet (§ 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO).
Die Beklagte als eine nach § 44b SGB II in der Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) gebildete Arbeitsgemeinschaft ist beteiligtenfähig nach § 70 Nr. 2 SGG (vgl. BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 = BSGE 97, 217). § 44b SGB II ist ungeachtet seiner Verfassungswidrigkeit bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (BVerfGE 119, 331).
Streitgegenstand des Verfahrens sind nur die geltend gemachten einmaligen Leistungen, nicht die Höhe der laufenden Leistungen und somit auch nicht die Höhe der Regelleistung. Nur dieser Sachverhalt ist dem Gericht in diesem Verfahren unterbreitet worden und nur hierauf bezieht sich das im Klagantrag zum Ausdruck gekommene Klagebegehren. Ansprüche auf einmalige Leistungen können in einem selbstständigen Verfahren eingefordert werden (vgl. BSG SozR 4-4200 § 16 Nr. 1; BSGE 101, 79 = SozR 4-3500 § 54 Nr. 1). Hier hat die Beklagte in selbstständigen Bescheiden Regelungen zu Lebenssachverhalten getroffen, die hinreichend von den nach §§ 20, 22 SGB II getroffenen Entscheidungen abgrenzbar sind.
Das SG hat die Klagen mit ausführlicher, zutreffender und überzeugender Begründung abgewiesen. Der Senat weist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und nimmt auf die dortigen Ausführungen Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Weitere Ausführungen sind nicht geboten, soweit sich die Berufungsbegründung der Klägerin auf allgemeine Ausführungen zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistung beschränkt, auf die es angesichts des Streitgegenstands nicht ankommt.
Soweit die Klägerin im Wege der Klageerweiterung (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG) ohne nähere Begründung nunmehr weitere 202,30 EUR als Erstattung von Beratungskosten eines Rechtsanwalts für das Widerspruchsverfahren W 1188/06 fordert, ist auch dieser Anspruch unbegründet. Gebühren eines Rechtsanwalts können nach § 63 Abs. 2 SGB X nicht erstattet werden, da ein Rechtsanwalt für die Klägerin im Widerspruchsverfahren nicht aufgetreten ist. Wird ein Rechtsanwalt nur zur Beratung in Anspruch genommen, können Kosten über § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X als notwendige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zu erstatten sein (vgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 5. Aufl., § 63 Rdnr. 26). Hier hat die Klägerin indessen nicht belegt, dass ihr die behaupteten Kosten von 202,30 EUR tatsächlich entstanden sind und zwar auch für eine Beratung bezüglich der Höhe der Kostenerstattung für das Widerspruchsverfahren W 1188/06. Angesichts dessen, dass die Klägerin im gesamten Verfahren bislang nie geltend gemacht hat, im Widerspruchsverfahren anwaltlichen Rat gesucht zu haben, erscheint dies dem Senat auch unglaubwürdig. Auch die Höhe der geltend gemachten Kosten entspricht nicht einer Erstberatung, die nach § 34 Abs. 1 Satz 3 RVG höchstens 190 EUR betragen darf und im Hinblick auf die Bedeutung der Sache (Übernahme von Bewerbungskosten i.H.v. 50 EUR) sicherlich nicht mit diesem Höchstbetrag anzusetzen wäre. Insoweit drängt sich eher der Verdacht auf, dass die Klägerin hier versucht, Anwaltskosten aus anderem Zusammenhang über den erfolgreichen Widerspruch von der Beklagten erstatten zu lassen.
Soweit die Klägerin weiterhin Kostenerstattung von 260 EUR für Bewerbungen aus dem Zeitraum 24. Januar 2007 bis 23. Januar 2008 fordert, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Rechtsverfolgung, da der Klägerin längst Bewerbungskosten in dieser Höhe erstattet worden sind. Soweit sie nunmehr für diesen Zeitraum Kostenerstattung "auch darüber hinaus" begehrt, gibt es für dieses Ansinnen keine Anspruchsgrundlage. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III (in der hier maßgebenden, bis 31. Dezember 2008 gültigen Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4607 - a.F.) kann die Beklagte Bewerbungskosten übernehmen, allerdings gemäß § 46 Abs. 1 SGB III a.F. nur bis zu einem Betrag von 260 EUR jährlich. Hierbei handelt es sich um den Höchstbetrag (vgl. Stratmann in Niesel, SGB III, 4.Aufl., § 46 Rdnr. 3).
Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich ein Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Anschaffung eines Computers auch nicht unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG herleiten lässt. Das BVerfG hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 (- 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09 -) entschieden, dass die - hier nicht maßgebenden - Vorschriften des SGB II, die die Regelleistung für Kinder und Erwachsene betreffen, nicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG erfüllen. Es hat dem Gesetzgeber aufgegeben, bis 31. Dezember 2010 auch einen Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarf für die nach § 7 SGB II Leistungsberechtigten vorzusehen (Härtefallregelung), denn ein pauschaler Regelleistungsbetrag kann nach seiner Konzeption nur den durchschnittlichen Bedarf decken. Nur dieser besondere Bedarf kann bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber unmittelbar aus Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG geltend gemacht werden. Um einen derartigen, nur in seltenen Fällen vorliegenden Bedarf geht es hier indes gerade nicht, denn es steht nur ein einmaliger Bedarf im Streit, der die vom BVerfG aufgestellten Anforderungen gerade nicht erfüllt (vgl. BVerfG vom 9. Februar 2010, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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