Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 U 225/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 3816/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen eines erlittenen Arbeitsunfalles Anspruch auf Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat.
Der 1952 geborene Kläger ist bei der S. R. M. GmbH in K. als Bootsbauer beschäftigt. In Ausübung dieser Tätigkeit erlitt der Kläger am 02.03.2005 einen Arbeitsunfall. Der Kläger quetschte sich durch eine abrutschende Kielplatte (Bleiplatte) die rechte Hand. Dabei zog er sich eine dislozierte II° offene Metacarpale-IV-Schaftfraktur rechts (offener Bruch des 2. Mittelhandknochens) sowie eine partielle Ruptur der oberflächlichen Beugesehne zu (Durchgangsarztbericht PD Dr. W. vom 03.03.2005 und Zwischenbericht des Krankenhauses F. vom 08.03.2005). Es erfolgte eine operative Versorgung (Osteosynthese, Revision der Weichteilverletzung und der Sehnenruptur). Der Kläger befand sich vom 02.03.2005 bis 08.03.2005 im Krankenhaus F. und von 16.05.2005 bis 04.06.2005 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BG-Klinik) T. in stationärer Behandlung. Arbeitsunfähigkeit bestand bis 03.07.2005. Danach nahm der Kläger seine Tätigkeit bei der S. R. M. GmbH in vollschichtigem Umfang wieder auf.
Die Beklagte nahm medizinische Befundunterlagen zu den Akten (insbesondere Berichte der BG-Klinik T. vom 09.06.2005, 27.06.2005, 29.06.2005 und 04.08.2005). Auf der Grundlage der zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.10.2005 mit, dass wegen des Arbeitsunfalles vom 02.03.2005 eine Rente nicht zu zahlen sei. Als Folgen des Arbeitsunfalles wurden anerkannt, eine geringgradig aktive Bewegungseinschränkung des Ringfingers und belastungsabhängige Schwellungszustände, reizlos verheilte Narbenverhältnisse sowie medizinische erklärbare subjektive Belastungsbeschwerden im Bereich der rechten Hand. Hierdurch sei der Kläger nicht um wenigstens 20 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Gegen den Bescheid vom 11.10.2005 legte der Kläger am 21.10.2005 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, es bestünden nach wie vor eine ganz erhebliche Bewegungseinschränkung und eine stark verminderte Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand. Neben Gefühlsstörungen im Bereich des Handrückens leide er an unerträglichen Schmerzen selbst bei geringster Kraftanstrengung in der rechten Hand. Die MdE müsse erheblich über 20 v.H. liegen. Die Zusicherung zur Einholung eines Gutachtens sei aus unerklärlichen Gründen nicht eingehalten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.01.2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Der Kläger schilderte zur Begründung den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trug er vor, bei den von ihm in der Werft der Firma S. zu verrichtenden Tätigkeiten machten sich die Einschränkungen im Bereich der rechten Hand sehr stark bemerkbar. Es sei zu befürchten, dass er auf Dauer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne. Die MdE betrage mindestens 30 v.H.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und hielt die Einholung eines Gutachtens für notwendig. Ein Stützrententatbestand sei nicht ersichtlich.
Das SG hörte Dr. A. schriftlich als sachverständigen Zeugen. Dr. A. teilte in seiner Stellungnahme vom 09.07.2006 den Behandlungsverlauf, die Diagnosen und erhobenen Befunde mit und schätzte die MdE auf 20 v.H.
Anschließend holte das SG von Amts wegen das chirurgische Gutachten von Dr. K. vom 27.12.2006 ein. Dr. K. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, an nachweisbaren Unfallfolgen fänden sich ein Zustand nach offener Metacarpale-IV-Fraktur nach Plattenosteosynthese knöchern in achsengerechter Stellung fest konsolidiert und völlig durchbaut, eine endgradige Beweglichkeitseinschränkung der Finger II-V bei der Streckung, eine Muskelminderung des rechten Unterarms sowie eine reizlose Narbe in der Hohlhand und am Handrücken. Die MdE wurde ab 04.07.2005 bis auf weiteres mit 10 v.H. bewertet. Gegen dieses Gutachten erhob der Kläger Einwendungen.
Das SG holte außerdem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das handchirurgische Gutachten von Dr. F. vom 12.02.2008 ein. Dr. F. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden an wesentlichen Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung der Finger 2-5 mit Streck- und Beugehemmung und inkompletter Faustschluss sämtlicher Langfinger, eine Muskelatrophie des rechten Armes sowie eine deutliche Verringerung der groben Kraft der rechten Hand. Die MdE wurde auf 20 v.H. geschätzt. Die Beklagte erhob gegen dieses Gutachten unter Vorlage der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 26.03.2008 Einwendungen. Das SG holte die ergänzende Stellungnahme von Dr. K. vom 28.05.2008 zum Gutachten von Dr. F. ein, in der Dr. K. an seiner Bewertung der MdE mit 10 v.H. festhielt. Der Kläger hielt das Gutachten von Dr. F. für zutreffend.
Der Rechtsstreit wurde vom SG in nichtöffentlicher Sitzung am 24.09.2008 mit den Beteiligten erörtert.
Im Anschluss an den Termin vom 24.09.2008 holte das SG von Amts wegen das orthopädische Gutachten von Dr. Bo. vom 19.12.2008 ein. Dr. Bo. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, als Folge des Ereignisses vom 02.03.2005 bestünden beim Kläger eine Bewegungseinschränkung der Finger D II bis D V der rechten Hand mit Streck- und Beugehemmung sowie inkompletten Faustschluss, eine geringe Einschränkung der groben Kraft der rechten Hand ohne wesentliches begleitendes Muskeldefizit am Unterarm, funktionell unbedeutsame Sensibilitätsstörungen (Gefühlsstörungen) an der rechten Hand, reizlose, kosmetisch und funktionell nicht störende Narben in der rechten Hohlhand und am rechten Handrücken sowie radiologische Veränderungen nach vollständig knöchern konsolidierter osteosynthetisch versorgter Metacarpale-IV-Fraktur mit reizfreie einliegendem Osteosynthesematerial. Die MdE wurde auf 10 v.H. ab 04.07.2005 auf Dauer geschätzt.
Mit Urteil vom 26.05.2009 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, nach den Gutachten von Dr. K. und Dr. Bo. bestünden beim Kläger keine auf den Arbeitsunfall zurückzuführenden Beeinträchtigungen, welche eine MdE in rentenberechtigendem Umfang begründen. Anlass, an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde und der Richtigkeit der daraus gefolgerten Beurteilungen durch Dr. K. und Dr. Bo. zu zweifeln, bestehe nicht. Dem Gutachten von Dr. F. vermöge das Gericht demgegenüber nicht zu folgen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.2009 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung unter Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen vorgetragen, entgegen der Ansicht des SG gehe er nach wie vor davon aus, dass anzuerkennende Unfallfolgen in Höhe einer MdE von mindestens 20 v.H. vorlägen, weshalb ihm Verletztenrente gewährt werden müsse. Grund für die unterschiedliche Beurteilung der unfallbedingten MdE seien unterschiedliche Messergebnisse der Gutachter. Nur die von Dr. F. exakt ermittelten und in seinem Gutachten festgehaltenen Messergebnisse entsprächen den tatsächlichen unfallbedingten Einschränkungen an seiner rechten Hand und seien nahezu deckungsgleich mit den von Dr. A. festgestellten Messergebnissen. Er leide nach wie vor an einer ganz erheblichen Bewegungseinschränkung und einer stark verminderten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand. Neben Gefühlsstörungen im Bereich des Handrückens leide er selbst bei geringsten Kraftanstrengungen an unerträglichen Schmerzen in der rechten Hand. Insbesondere ergäben sich erhebliche Einschränkungen bei der Feinmotorik infolge einer Taubheit der rechten Hand. Sensibilitätsstörungen führten dazu, dass er bei Kälte die rechte Hand nicht mehr einsetzen könne. Die Bewegungseinschränkungen der Finger 2-5 einschließlich des inkompletten Faustschlusses sämtlicher Langfinger, die Muskelatrophien des rechten Armes, die deutliche Verringerung der groben Kraft der rechten Hand sowie die Feinmotorik- und Sensibilitätsstörungen der rechten Hand bedingten als Unfallfolgen eine MdE von 20 v.H ...
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2005 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. seit dem 1. September 2005 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Berufungsbegründung die Richtigkeit ihrer Auffassung und des SG nicht widerlege.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des am 02.03.2005 erlittenen Arbeitsunfalles. Der angefochtene Bescheid der Beklagten, mit dem die Gewährung von Rente abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII), wobei auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII) versicherte Tätigkeit in diesem Sinne ist. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
Gem. § 56 Abs. 1 SGB VII wird eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Versicherter in Folge eines Versicherungsfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 vom Hundert [v.H.] gemindert ist.
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Absatz 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; zuletzt BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1).
Hiervon ausgehend rechtfertigen die durch den Arbeitsunfall vom 02.03.2005 eingetretenen Unfallfolgen keine rentenberechtigende MdE von 20 v.H., weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zusteht. Ein Stützrententatbestand ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Nach dem Gutachten von Dr. Bo. vom 19.12.2008 bestehen beim Kläger als Folgen des Arbeitsunfalles vom 02.03.2005 eine Bewegungseinschränkung der Finger D II bis D V der rechten Hand mit Streck- und Beugehemmung sowie inkompletten Faustschluss, eine Einschränkung der groben Kraft der rechten Hand und (funktionell unbedeutende) Sensibilitätsstörungen (Gefühlsstörungen) an der rechten Hand, die seine Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens beeinträchtigen. Dem entspricht im Wesentlichen auch das Gutachten von Dr. F. vom 12.02.2008 und von Dr. K. vom 27.12.2006. Diese Beeinträchtigungen rechtfertigen auch zur Überzeugung des Senats keine MdE in rentenberechtigtem Maß. Dr. Bo. hat in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar im Einklang mit dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum dargelegt, dass die nach der Handverletzung verbliebenen funktionellen Einbußen nicht annähernd einer Situation entsprechen, für die eine MdE von 20 v.H. oder mehr vorgeschlagen wird (etwa Verlust des Daumens im Grundgelenk, Teilverlust des Grobgriffs oder des Feingriffs). Weiter hat Dr. Bo. in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass beim Kläger keine derart ausgeprägte Sensibilitätsstörung vorliegt, die dem kompletten Verlustes des Tastgefühls gleichkommt, sondern das allenfalls eine graduelle Störung der Oberflächensensibilität vorliegen kann, die funktionell nicht bedeutsam ist, bzw. dass die vom Kläger in zunehmender Ausbreitung angegebene sensible Störung nicht im Sinne einer Unfallfolge medizinisch erklärbar ist und dass nach den Befunden davon auszugehen ist, dass der Kläger die rechte Hand zumindest in motorischer Hinsicht weitgehend vollständig einsetzt. Dr. Bo. legt in seinem Gutachten nachvollziehbar und plausibel dar, dass für die beim Kläger verbliebenen unfallbedingten funktionellen Einbußen der rechten Hand vergleichsweise der Verlust des Daumens im Endgelenk, des Zeigefingers im Grundgelenk oder des kompletten Fingers 3-5 näherungsweise herangezogen werden kann, die jeweils mit einer MdE von 10 v.H. bewertet werden (vgl. hierzu auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Nummer 8.7.8, Seite 565ff.). Zwar liegt beim Kläger kein Fingerverlust vor. Die von Dr. Bo. festgestellte graduelle funktionelle Einschränkung kommt jedoch insbesondere in Zusammenschau mit den funktionell ansonsten nicht wesentlich bedeutsamen sensiblen Störungen einer derartigen Situation gleich, weshalb die Unfallfolgen mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten sind, wie Dr. Bo. in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt hat. Der Senat schließt sich der überzeugenden Bewertung von Dr. Bo. an, dass eine MdE in rentenberechtigtem Grad beim Kläger nicht vorliegt. Dem entspricht auch die Bewertung von Dr. K. in seinem Gutachten vom 27.12.2006 sowie im Übrigen auch der BG-Klinik T. (Bericht vom 29.06.2005).
Der abweichenden Bewertung von Dr. F. in seinem Gutachten vom 12.02.2008 und Dr. A. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 09.07.2006, die wegen der verbliebenen Unfallfolgen der rechten Hand des Klägers die MdE auf 20 v.H. eingeschätzt haben, kann nicht gefolgt werden. Dr. F. stützt seine abweichende Ansicht auf die von ihm bei der Untersuchung des Klägers erhobenen im Vergleich zum Gutachten von Dr. K. schlechteren Bewegungsmaße der Finger (Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand) sowie einer deutlich ausgeprägteren Muskelverschmächtigung des rechten Armes. Bei der Untersuchung durch Dr. Bo. war entgegen der Feststellung von Dr. F. jedoch eine Muskelminderung nicht (mehr) objektivierbar. Zudem hat sich bei der Begutachtung durch Dr. Bo. die von Dr. F. angenommene Verschlechterung der Bewegungsmaße der Finger des Klägers nicht bestätigt. Die von Dr. Bo. festgestellten Bewegungsmaße entsprechen unter Berücksichtigung der von Dr. Bo. in seinem Gutachten genannten Messtoleranz im Wesentlichen den von Dr. K. bei der Begutachtung des Klägers festgestellten sowie den im Nachschaubericht der BG-Klinik T. vom 04.08.2005 genannten Bewegungsmaße. Danach kann beim Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass die Beweglichkeit der Finger in dem von Dr. F. der Bewertung der MdE zugrundegelegten Ausmaß dauerhaft eingeschränkt ist, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Befunde von ihm korrekt erhoben wurden, weshalb sie nicht zur Grundlage der Bewertung der MdE gemacht werden können. Entsprechendes gilt für die Muskelminderung. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nur die von Dr. F. ermittelten Messergebnisse den tatsächlichen Einschränkungen seiner rechten Hand entsprächen. Dr. K. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.05.2008 zu seinem Gutachten überzeugend darauf hingewiesen, dass die Messung des Fingerkuppen-Hohlhand-Abstandes keine objektive Messgröße, sondern eine subjektive, vom Verhalten des zu Untersuchenden abhängige Messgröße ist. Weiter hat Dr. Bo. in seinem Gutachten seine Vorgehensweise hinsichtlich der Bestimmung der Abstands- und Umfangmaße dargelegt, die exakte Messergebnisse sicherstellt. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von Dr. Bo. bei der Untersuchung des Klägers erhobenen Messergebnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, zumal diese Messergebnisse den von Dr. K. und der BG-Klinik T. festgestellten Messergebnisse im Wesentlichen entsprechen. Eine medizinische Erklärung für eine Verschlechterung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. und Dr. Bo. weder den eigenen noch den von Dr. F. erhobenen Befunde zu entnehmen. Auch Dr. F. hat die schlechteren Ergebnisse seiner Bewegungsmaße nicht erläutert. Die Bewertung der MdE mit 20 durch Dr. F. überzeugt deshalb nicht.
Entsprechendes gilt für die Ansicht von Dr. A. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG vom 09.07.2006, der ebenfalls die MdE auf 20 eingeschätzt hat. Dr. A. legt seiner Bewertung ebenfalls Bewegungseinschränkungen der Finger des Klägers zugrunde, die nach dem oben Ausgeführten nicht Grundlage der MdE-Bewertung sein können. Zudem berücksichtigt Dr. A. eine neurologische Beschädigung im Versorgungsbereich des Nervus medianus. Dr. Bo. hat in seinem Gutachten demgegenüber überzeugend ausgeführt, dass in keinem Bericht Angaben zu nervalen Störungen enthalten sind und dass die vom Kläger angegebene sensible Störung nicht medizinisch erklärbar im Sinne einer Unfallfolge ist. Außerdem berücksichtigt Dr. A. bei seiner Einschätzung der MdE sozial-medizinsche Aspekte, die nicht zur Grundlage der MdE-Bewertung gemacht werden können. Damit kann auch die von Dr. A. vertretene Ansicht nicht überzeugen.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Dass eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, die Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen eines erlittenen Arbeitsunfalles Anspruch auf Verletztenrente nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat.
Der 1952 geborene Kläger ist bei der S. R. M. GmbH in K. als Bootsbauer beschäftigt. In Ausübung dieser Tätigkeit erlitt der Kläger am 02.03.2005 einen Arbeitsunfall. Der Kläger quetschte sich durch eine abrutschende Kielplatte (Bleiplatte) die rechte Hand. Dabei zog er sich eine dislozierte II° offene Metacarpale-IV-Schaftfraktur rechts (offener Bruch des 2. Mittelhandknochens) sowie eine partielle Ruptur der oberflächlichen Beugesehne zu (Durchgangsarztbericht PD Dr. W. vom 03.03.2005 und Zwischenbericht des Krankenhauses F. vom 08.03.2005). Es erfolgte eine operative Versorgung (Osteosynthese, Revision der Weichteilverletzung und der Sehnenruptur). Der Kläger befand sich vom 02.03.2005 bis 08.03.2005 im Krankenhaus F. und von 16.05.2005 bis 04.06.2005 in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik (BG-Klinik) T. in stationärer Behandlung. Arbeitsunfähigkeit bestand bis 03.07.2005. Danach nahm der Kläger seine Tätigkeit bei der S. R. M. GmbH in vollschichtigem Umfang wieder auf.
Die Beklagte nahm medizinische Befundunterlagen zu den Akten (insbesondere Berichte der BG-Klinik T. vom 09.06.2005, 27.06.2005, 29.06.2005 und 04.08.2005). Auf der Grundlage der zu den Akten gelangten medizinischen Unterlagen teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 11.10.2005 mit, dass wegen des Arbeitsunfalles vom 02.03.2005 eine Rente nicht zu zahlen sei. Als Folgen des Arbeitsunfalles wurden anerkannt, eine geringgradig aktive Bewegungseinschränkung des Ringfingers und belastungsabhängige Schwellungszustände, reizlos verheilte Narbenverhältnisse sowie medizinische erklärbare subjektive Belastungsbeschwerden im Bereich der rechten Hand. Hierdurch sei der Kläger nicht um wenigstens 20 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert.
Gegen den Bescheid vom 11.10.2005 legte der Kläger am 21.10.2005 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, es bestünden nach wie vor eine ganz erhebliche Bewegungseinschränkung und eine stark verminderte Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand. Neben Gefühlsstörungen im Bereich des Handrückens leide er an unerträglichen Schmerzen selbst bei geringster Kraftanstrengung in der rechten Hand. Die MdE müsse erheblich über 20 v.H. liegen. Die Zusicherung zur Einholung eines Gutachtens sei aus unerklärlichen Gründen nicht eingehalten worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.12.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.
Hiergegen erhob der Kläger am 26.01.2006 Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG). Der Kläger schilderte zur Begründung den Ablauf des Verwaltungsverfahrens und wiederholte im Wesentlichen sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend trug er vor, bei den von ihm in der Werft der Firma S. zu verrichtenden Tätigkeiten machten sich die Einschränkungen im Bereich der rechten Hand sehr stark bemerkbar. Es sei zu befürchten, dass er auf Dauer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben könne. Die MdE betrage mindestens 30 v.H.
Die Beklagte trat der Klage entgegen und hielt die Einholung eines Gutachtens für notwendig. Ein Stützrententatbestand sei nicht ersichtlich.
Das SG hörte Dr. A. schriftlich als sachverständigen Zeugen. Dr. A. teilte in seiner Stellungnahme vom 09.07.2006 den Behandlungsverlauf, die Diagnosen und erhobenen Befunde mit und schätzte die MdE auf 20 v.H.
Anschließend holte das SG von Amts wegen das chirurgische Gutachten von Dr. K. vom 27.12.2006 ein. Dr. K. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, an nachweisbaren Unfallfolgen fänden sich ein Zustand nach offener Metacarpale-IV-Fraktur nach Plattenosteosynthese knöchern in achsengerechter Stellung fest konsolidiert und völlig durchbaut, eine endgradige Beweglichkeitseinschränkung der Finger II-V bei der Streckung, eine Muskelminderung des rechten Unterarms sowie eine reizlose Narbe in der Hohlhand und am Handrücken. Die MdE wurde ab 04.07.2005 bis auf weiteres mit 10 v.H. bewertet. Gegen dieses Gutachten erhob der Kläger Einwendungen.
Das SG holte außerdem auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) das handchirurgische Gutachten von Dr. F. vom 12.02.2008 ein. Dr. F. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, beim Kläger bestünden an wesentlichen Unfallfolgen eine Bewegungseinschränkung der Finger 2-5 mit Streck- und Beugehemmung und inkompletter Faustschluss sämtlicher Langfinger, eine Muskelatrophie des rechten Armes sowie eine deutliche Verringerung der groben Kraft der rechten Hand. Die MdE wurde auf 20 v.H. geschätzt. Die Beklagte erhob gegen dieses Gutachten unter Vorlage der beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. B. vom 26.03.2008 Einwendungen. Das SG holte die ergänzende Stellungnahme von Dr. K. vom 28.05.2008 zum Gutachten von Dr. F. ein, in der Dr. K. an seiner Bewertung der MdE mit 10 v.H. festhielt. Der Kläger hielt das Gutachten von Dr. F. für zutreffend.
Der Rechtsstreit wurde vom SG in nichtöffentlicher Sitzung am 24.09.2008 mit den Beteiligten erörtert.
Im Anschluss an den Termin vom 24.09.2008 holte das SG von Amts wegen das orthopädische Gutachten von Dr. Bo. vom 19.12.2008 ein. Dr. Bo. gelangte in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, als Folge des Ereignisses vom 02.03.2005 bestünden beim Kläger eine Bewegungseinschränkung der Finger D II bis D V der rechten Hand mit Streck- und Beugehemmung sowie inkompletten Faustschluss, eine geringe Einschränkung der groben Kraft der rechten Hand ohne wesentliches begleitendes Muskeldefizit am Unterarm, funktionell unbedeutsame Sensibilitätsstörungen (Gefühlsstörungen) an der rechten Hand, reizlose, kosmetisch und funktionell nicht störende Narben in der rechten Hohlhand und am rechten Handrücken sowie radiologische Veränderungen nach vollständig knöchern konsolidierter osteosynthetisch versorgter Metacarpale-IV-Fraktur mit reizfreie einliegendem Osteosynthesematerial. Die MdE wurde auf 10 v.H. ab 04.07.2005 auf Dauer geschätzt.
Mit Urteil vom 26.05.2009 wies das SG die Klage ab. Es führte zur Begründung aus, nach den Gutachten von Dr. K. und Dr. Bo. bestünden beim Kläger keine auf den Arbeitsunfall zurückzuführenden Beeinträchtigungen, welche eine MdE in rentenberechtigendem Umfang begründen. Anlass, an der Vollständigkeit der erhobenen Befunde und der Richtigkeit der daraus gefolgerten Beurteilungen durch Dr. K. und Dr. Bo. zu zweifeln, bestehe nicht. Dem Gutachten von Dr. F. vermöge das Gericht demgegenüber nicht zu folgen.
Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.07.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.08.2009 Berufung eingelegt. Er hat zur Begründung unter Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen vorgetragen, entgegen der Ansicht des SG gehe er nach wie vor davon aus, dass anzuerkennende Unfallfolgen in Höhe einer MdE von mindestens 20 v.H. vorlägen, weshalb ihm Verletztenrente gewährt werden müsse. Grund für die unterschiedliche Beurteilung der unfallbedingten MdE seien unterschiedliche Messergebnisse der Gutachter. Nur die von Dr. F. exakt ermittelten und in seinem Gutachten festgehaltenen Messergebnisse entsprächen den tatsächlichen unfallbedingten Einschränkungen an seiner rechten Hand und seien nahezu deckungsgleich mit den von Dr. A. festgestellten Messergebnissen. Er leide nach wie vor an einer ganz erheblichen Bewegungseinschränkung und einer stark verminderten Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand. Neben Gefühlsstörungen im Bereich des Handrückens leide er selbst bei geringsten Kraftanstrengungen an unerträglichen Schmerzen in der rechten Hand. Insbesondere ergäben sich erhebliche Einschränkungen bei der Feinmotorik infolge einer Taubheit der rechten Hand. Sensibilitätsstörungen führten dazu, dass er bei Kälte die rechte Hand nicht mehr einsetzen könne. Die Bewegungseinschränkungen der Finger 2-5 einschließlich des inkompletten Faustschlusses sämtlicher Langfinger, die Muskelatrophien des rechten Armes, die deutliche Verringerung der groben Kraft der rechten Hand sowie die Feinmotorik- und Sensibilitätsstörungen der rechten Hand bedingten als Unfallfolgen eine MdE von 20 v.H ...
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 26. Mai 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 11. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Dezember 2005 zu verurteilen, ihm Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. seit dem 1. September 2005 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Berufungsbegründung die Richtigkeit ihrer Auffassung und des SG nicht widerlege.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des am 02.03.2005 erlittenen Arbeitsunfalles. Der angefochtene Bescheid der Beklagten, mit dem die Gewährung von Rente abgelehnt wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII), wobei auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (§ 8 Absatz 2 Nr. 1 SGB VII) versicherte Tätigkeit in diesem Sinne ist. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des § 8 Absatz 1 Satz 2 SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat.
Gem. § 56 Abs. 1 SGB VII wird eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Versicherter in Folge eines Versicherungsfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 vom Hundert [v.H.] gemindert ist.
Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 SGB VII). Die Bemessung der MdE wird vom BSG in ständiger Rechtsprechung als Tatsachenfeststellung gewertet, die das Gericht gemäß § 128 Absatz 1 Satz 1 SGG nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung trifft. Dies gilt für die Feststellung der Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten ebenso wie für die auf der Grundlage medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen zu treffende Feststellung der ihm verbliebenen Erwerbsmöglichkeiten (BSG SozR 4-2700 § 56 Nr. 2; BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8, S 36 m.w.N.). Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, sind eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind (BSG SozR 2200 § 581 Nr. 22, 23; BSGE 82, 212 = SozR 3-2200 § 581 Nr. 5). Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher oder seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden (BSG SozR 3-2200 § 581 Nr. 8). Die zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind deshalb bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der tägliche Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel (BSG a.a.O.; zuletzt BSG Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R - SozR 4-2700 § 56 Nr. 1).
Hiervon ausgehend rechtfertigen die durch den Arbeitsunfall vom 02.03.2005 eingetretenen Unfallfolgen keine rentenberechtigende MdE von 20 v.H., weshalb dem Kläger ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zusteht. Ein Stützrententatbestand ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Nach dem Gutachten von Dr. Bo. vom 19.12.2008 bestehen beim Kläger als Folgen des Arbeitsunfalles vom 02.03.2005 eine Bewegungseinschränkung der Finger D II bis D V der rechten Hand mit Streck- und Beugehemmung sowie inkompletten Faustschluss, eine Einschränkung der groben Kraft der rechten Hand und (funktionell unbedeutende) Sensibilitätsstörungen (Gefühlsstörungen) an der rechten Hand, die seine Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens beeinträchtigen. Dem entspricht im Wesentlichen auch das Gutachten von Dr. F. vom 12.02.2008 und von Dr. K. vom 27.12.2006. Diese Beeinträchtigungen rechtfertigen auch zur Überzeugung des Senats keine MdE in rentenberechtigtem Maß. Dr. Bo. hat in seinem Gutachten ausführlich und nachvollziehbar im Einklang mit dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum dargelegt, dass die nach der Handverletzung verbliebenen funktionellen Einbußen nicht annähernd einer Situation entsprechen, für die eine MdE von 20 v.H. oder mehr vorgeschlagen wird (etwa Verlust des Daumens im Grundgelenk, Teilverlust des Grobgriffs oder des Feingriffs). Weiter hat Dr. Bo. in seinem Gutachten überzeugend dargelegt, dass beim Kläger keine derart ausgeprägte Sensibilitätsstörung vorliegt, die dem kompletten Verlustes des Tastgefühls gleichkommt, sondern das allenfalls eine graduelle Störung der Oberflächensensibilität vorliegen kann, die funktionell nicht bedeutsam ist, bzw. dass die vom Kläger in zunehmender Ausbreitung angegebene sensible Störung nicht im Sinne einer Unfallfolge medizinisch erklärbar ist und dass nach den Befunden davon auszugehen ist, dass der Kläger die rechte Hand zumindest in motorischer Hinsicht weitgehend vollständig einsetzt. Dr. Bo. legt in seinem Gutachten nachvollziehbar und plausibel dar, dass für die beim Kläger verbliebenen unfallbedingten funktionellen Einbußen der rechten Hand vergleichsweise der Verlust des Daumens im Endgelenk, des Zeigefingers im Grundgelenk oder des kompletten Fingers 3-5 näherungsweise herangezogen werden kann, die jeweils mit einer MdE von 10 v.H. bewertet werden (vgl. hierzu auch Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Nummer 8.7.8, Seite 565ff.). Zwar liegt beim Kläger kein Fingerverlust vor. Die von Dr. Bo. festgestellte graduelle funktionelle Einschränkung kommt jedoch insbesondere in Zusammenschau mit den funktionell ansonsten nicht wesentlich bedeutsamen sensiblen Störungen einer derartigen Situation gleich, weshalb die Unfallfolgen mit einer MdE von 10 v.H. zu bewerten sind, wie Dr. Bo. in seinem Gutachten nachvollziehbar ausgeführt hat. Der Senat schließt sich der überzeugenden Bewertung von Dr. Bo. an, dass eine MdE in rentenberechtigtem Grad beim Kläger nicht vorliegt. Dem entspricht auch die Bewertung von Dr. K. in seinem Gutachten vom 27.12.2006 sowie im Übrigen auch der BG-Klinik T. (Bericht vom 29.06.2005).
Der abweichenden Bewertung von Dr. F. in seinem Gutachten vom 12.02.2008 und Dr. A. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage vom 09.07.2006, die wegen der verbliebenen Unfallfolgen der rechten Hand des Klägers die MdE auf 20 v.H. eingeschätzt haben, kann nicht gefolgt werden. Dr. F. stützt seine abweichende Ansicht auf die von ihm bei der Untersuchung des Klägers erhobenen im Vergleich zum Gutachten von Dr. K. schlechteren Bewegungsmaße der Finger (Fingerkuppen-Hohlhand-Abstand) sowie einer deutlich ausgeprägteren Muskelverschmächtigung des rechten Armes. Bei der Untersuchung durch Dr. Bo. war entgegen der Feststellung von Dr. F. jedoch eine Muskelminderung nicht (mehr) objektivierbar. Zudem hat sich bei der Begutachtung durch Dr. Bo. die von Dr. F. angenommene Verschlechterung der Bewegungsmaße der Finger des Klägers nicht bestätigt. Die von Dr. Bo. festgestellten Bewegungsmaße entsprechen unter Berücksichtigung der von Dr. Bo. in seinem Gutachten genannten Messtoleranz im Wesentlichen den von Dr. K. bei der Begutachtung des Klägers festgestellten sowie den im Nachschaubericht der BG-Klinik T. vom 04.08.2005 genannten Bewegungsmaße. Danach kann beim Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass die Beweglichkeit der Finger in dem von Dr. F. der Bewertung der MdE zugrundegelegten Ausmaß dauerhaft eingeschränkt ist, selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Befunde von ihm korrekt erhoben wurden, weshalb sie nicht zur Grundlage der Bewertung der MdE gemacht werden können. Entsprechendes gilt für die Muskelminderung. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nur die von Dr. F. ermittelten Messergebnisse den tatsächlichen Einschränkungen seiner rechten Hand entsprächen. Dr. K. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.05.2008 zu seinem Gutachten überzeugend darauf hingewiesen, dass die Messung des Fingerkuppen-Hohlhand-Abstandes keine objektive Messgröße, sondern eine subjektive, vom Verhalten des zu Untersuchenden abhängige Messgröße ist. Weiter hat Dr. Bo. in seinem Gutachten seine Vorgehensweise hinsichtlich der Bestimmung der Abstands- und Umfangmaße dargelegt, die exakte Messergebnisse sicherstellt. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von Dr. Bo. bei der Untersuchung des Klägers erhobenen Messergebnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, zumal diese Messergebnisse den von Dr. K. und der BG-Klinik T. festgestellten Messergebnisse im Wesentlichen entsprechen. Eine medizinische Erklärung für eine Verschlechterung der Gebrauchsfähigkeit der betroffenen Gliedmaße ist nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. und Dr. Bo. weder den eigenen noch den von Dr. F. erhobenen Befunde zu entnehmen. Auch Dr. F. hat die schlechteren Ergebnisse seiner Bewegungsmaße nicht erläutert. Die Bewertung der MdE mit 20 durch Dr. F. überzeugt deshalb nicht.
Entsprechendes gilt für die Ansicht von Dr. A. in seiner schriftlichen sachverständigen Zeugenaussage an das SG vom 09.07.2006, der ebenfalls die MdE auf 20 eingeschätzt hat. Dr. A. legt seiner Bewertung ebenfalls Bewegungseinschränkungen der Finger des Klägers zugrunde, die nach dem oben Ausgeführten nicht Grundlage der MdE-Bewertung sein können. Zudem berücksichtigt Dr. A. eine neurologische Beschädigung im Versorgungsbereich des Nervus medianus. Dr. Bo. hat in seinem Gutachten demgegenüber überzeugend ausgeführt, dass in keinem Bericht Angaben zu nervalen Störungen enthalten sind und dass die vom Kläger angegebene sensible Störung nicht medizinisch erklärbar im Sinne einer Unfallfolge ist. Außerdem berücksichtigt Dr. A. bei seiner Einschätzung der MdE sozial-medizinsche Aspekte, die nicht zur Grundlage der MdE-Bewertung gemacht werden können. Damit kann auch die von Dr. A. vertretene Ansicht nicht überzeugen.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Dass eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten ist, die Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt, ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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