L 3 AS 5408/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1143/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 5408/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Reisekosten streitig.

Der 1972 geborene Kläger bezieht von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Beklagte lud den Kläger zu einem Gespräch am 11.11.2008 ein. Am 29.10.2008 sprach er bei der Beklagten vor und stellte schriftlich den Antrag auf Fahrtkostenerstattung für die Einladung am 11.11.2008 und für die heutige Fahrt (29.10.2008) zur ARGE. Den Termin am 11.11.2008 nahm er wahr, legte jedoch ausweislich des Beratungsvermerks über den Kontakt am 11.11.2008 trotz Aufforderung keine Nachweise über Fahrtkosten vor.

Mit Bescheid vom 24.11.2008 lehnte die Beklagte die Fahrtkostenerstattung ab mit der Begründung, der Kläger habe keine Nachweise über entstandene Reisekosten vorgelegt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2009 zurück. Darin führte sie u.a. aus, sollte der Kläger - wie in der Vergangenheit - die Fahrt zur Meldung mit dem Fahrrad zurückgelegt haben, komme für dieses Verkehrsmittel eine Kostenerstattung nicht in Betracht.

Am 05.03.2009 hat der Kläger hiergegen Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und wörtlich beantragt:

1. Feststellung, dass es sich um Verwaltungsakte nach § 31 SGB X handelt, 2. Feststellung, dass die Bedingungen nach § 33 SGB X erfüllt sind, 3. Feststellung nach § 35 SGB X, 4. Feststellung nach § 37 SGB X, 5. Feststellung nach § 38 SGB X, 6. Feststellung nach § 39 SGB X, 7. Feststellung nach § 40 SGB X, 8. Feststellung der Rechtswidrigkeit, 9. Feststellung der Nichtigkeit, 10. Feststellung, dass der Antrag vom 29.10.2008. der sich auch auf Kosten vom 29.10.2008, nicht beachtet worden ist. 11. Feststellung, dass der Antrag vom 29.10.2008 im Voraus gestellt worden ist. 12. Auskunft über den Rechtsweg, 13. Auskunft darüber, unter welchen Bedingungen Fahrtkosten erstattet werden, 14. Auskunft darüber, ob es sich bei der Entscheidung der Beklagten um Ermessensentscheidung oder Pflichtentscheidung handelt, sowie die rechtliche Begründung dafür. 15. Auskunft darüber, wie der Nachweis erfolgen soll bei einem motorisierten Verkehrsmittel. 16. Erstattung von Prozesskosten und sonstigen Kosten.

Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 22.10.2009 die Klage hinsichtlich der Anträge 12 bis 15 als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, für die Anträge auf Auskunft bestehe kein Rechtsschutzinteresse. Die Anträge zu 1 bis 11 seien als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auszulegen. Die Klage sei insoweit zulässig, jedoch nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung. Rechtsgrundlage hierfür sei § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), wonach die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen aus Anlass der Meldung entstünden, auf Antrag übernommen werden könnten. Deren Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Vorliegend habe der Kläger keine Erklärung darüber abgegeben, in welcher Höhe ihm Fahrtkosten entstanden seien. Zudem habe er auch auf die ausdrückliche Aufforderung im Schreiben der Beklagten vom 22.12.2008 keine Nachweise über die ihm entstandenen Fahrtkosten vorgelegt. Angesichts dessen hätten der Beklagten die für eine Bewilligung erforderlichen Angaben gefehlt.

Gegen den am 27.10.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 20.11.2009 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, Streitgegenstand sei der ursprüngliche Ablehnungsbescheid vom 24.11.2008.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. Februar 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die am 29. Oktober 2008 und 11. November 2008 entstandenen Fahrtkosten zu erstatten sowie die Beklagte zur Auskunft über den Rechtsweg sowie darüber zu verurteilen, unter welchen Bedingungen Fahrtkosten erstattet werden, ob es sich bei der Entscheidung der Beklagten um eine Ermessens- oder Pflichtentscheidung handelt und wie der Nachweis erfolgen soll bei einem motorisierten Verkehrsmittel.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zu dem am 24.03.2010 anberaumten Erörterungstermin ist der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, da neben der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auch Auskunftsbegehren geltend gemacht werden. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die auf Erteilung von Auskünften gerichteten Klageanträge des Klägers zutreffend wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Hierzu wird gem. § 153 Abs. 2 SGG auf den angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Die Berufung ist auch unbegründet, soweit mit ihr die Gewährung von Reisekosten geltend gemacht wird. Vorliegend in Betracht kommt allein die Gewährung von Reisekosten anlässlich einer Meldung. Nach § 59 SGB II gelten die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht nach § 309 SGB III entsprechend. Nach § 309 Abs. 4 SGB III können die notwendigen Reisekosten, die dem Arbeitslosen und der erforderlichen Begleitperson aus Anlass der Meldung entstehen, auf Antrag übernommen werden, soweit sie nicht bereits nach anderen Vorschriften oder aufgrund anderer Vorschriften des SGB III übernommen werden können.

Eine Erstattung der anlässlich der Vorsprache am 29.10.2008 entstandenen Kosten steht bereits entgegen, dass diese nicht aus Anlass einer Meldung entstanden sind. Eine Meldeaufforderung zur Vorsprache bei der Beklagten am 29.10.2008 ist nämlich nicht erfolgt. An diesem Tag hat der Kläger lediglich vorgesprochen, um sich über die Erstattung von Reisekosten zu erkundigen.

Eine Erstattung von Reisekosten für den 11.11.2008 steht entgegen, dass der Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung keine Nachweise über die ihm entstandenen Kosten vorgelegt und auch nicht mitgeteilt hat, mit welchem Verkehrsmittel er die Beklagte aufgesucht hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved