Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AL 1417/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 5450/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Missbrauchskosten in Höhe von 225 EUR, zahlbar an die Staatskasse, auferlegt. Der Kläger hat der Beklagten die von ihr zu entrichtende Pauschgebühr zur Hälfte - in Höhe von 112,50 EUR - zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger macht Untätigkeit der Beklagten geltend.
Mit Bescheid vom 22. September 2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab diesem Tag auf wegen Arbeitsaufnahme des Klägers. Mit seinem Widerspruch vom 24. September 2008 verwies der Kläger darauf, dass der Beklagten bereits im Vorfeld bekannt gewesen sei, dass es nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen sei.
Mit Bescheid vom 25. September 2008 hob die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 22. September 2008 auf. Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tag bewilligte sie dem Kläger Arbeitslosengeld ab 22. September 2008.
Am 1. April 2009 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Untätigkeitsklage erhoben. Zu seinem Widerspruch vom 24. September 2008 liege bis heute keine Entscheidung vor. Am 3. Juli 2009 hat der Kläger den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 hat er hilfsweise die Anträge in einen "Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag", hilfsweise in einen "allgemeinen Feststellungsantrag", hilfsweise in einen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" umgestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. November 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Das gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Das Gesuch sei erfolgt, nachdem der Vorsitzende im Verfahren S 11 AL 2751/09 W-A die Auffassung geäußert habe, es handele sich um ein kostenpflichtiges Verfahren. Ablehnungsgründe seien nicht zu bejahen, wenn sich der Richter lediglich eine vorläufige Meinung zu einer Rechtsfrage gebildet habe. Durch die Befugnis, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen solle nicht die Möglichkeit eröffnet werden, sich den zuständigen Richter nach seiner Rechtsauffassung aussuchen zu können. Außer dem pauschalen Vorwurf, die Verfahren seien ausnahmslos von Willkür geprägt, habe der Kläger keinerlei substantiierte Tatsachen angeführt, die zu einer Besorgnis der Befangenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt führen könnten.
Das Begehren des Klägers sei auf Verbescheidung gerichtet. Vor diesem Hintergrund seien die hilfsweise gestellten Anträge nicht sachdienlich, denn ein auf Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2008 gerichtetes Begehren gehe ins Leere, da die Beklagte diesen Bescheid bereits aufgehoben habe. Eine Aufhebung des Änderungsbescheids vom 25. September 2008 sei ebenfalls nicht im Interesse des Klägers. Die so ausgelegte Klage sei abzuweisen, da es bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage i.S.v. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehle. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage sei, dass die Beklagte den Kläger sachlich nicht beschieden habe. Hier habe sie aber bereits durch Abhilfebescheid vom 25. September 2008 dem Begehren des Klägers vollkommen entsprochen.
Am 24. November 2009 hat der Kläger Berufung eingelegt und beim SG Anträge auf mündliche Verhandlung und Urteilsergänzung gestellt. Das SG habe die späteren Anträge des Klägers nicht einfach übergehen dürfen, wie er bereits mit Antrag auf Urteilsergänzung geltend gemacht habe. Die Klage sei auch zulässig. Mit E-Mail vom 24. September 2008 sei der Verwaltungsakt mit dem Widerspruch angegriffen worden, eine Entscheidung sei bis heute nicht erfolgt. Der angebliche Abhilfebescheid sei ihm nicht bekannt. Entscheidungen, die trotz Antrag ohne mündliche Verhandlung ergingen, seien aufzuheben und zurückzuverweisen. Das Urteil sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen, der Richter habe die Grenzen der Selbstentscheidung von Befangenheitsgesuchen verletzt. Darüber hinaus sei dem Kläger die beantragte Akteneinsicht verweigert worden. Mit Schreiben vom 3. April 2010 hat der Kläger den 12. Senat, hilfsweise Richter am Landessozialgericht (LSG) B., sowie die Richter V. B., S. und D. als befangen abgelehnt, mit weiterem Schreiben vom 23. April 2010 erneut die Richter D., B. und V ...
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 24. September 2008 zu bescheiden, hilfsweise den Bescheid vom 22. September 2008 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 22. September 2008 rechtswidrig war, hilfsweise festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung entscheiden. Die Ablehnungsgesuche gegen die Senatsmitglieder vom 3. April 2010 sind mit Beschluss vom 13. April 2010 ohne Beteiligung der abgelehnten Richter zurückgewiesen worden. Die neuerlichen Ablehnungsgesuche vom 23. April 2010 sind unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich sind. Sie hindern den Senat daher nicht, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl. Bundesfinanzhof, NJW 2009, 3806 f.).
Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 54 Rdnr. 10 m.w.N.). Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10d m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Über die Ablehnung der Senatsmitglieder wurde mit unanfechtbarem Beschluss vom 13. April 2010 bereits entschieden, neue Gesichtspunkte bringt der Kläger insoweit nicht vor. Soweit er behauptet, der Senat habe mit den Beschlüssen zur Prozesskostenhilfe vom 20. April 2010 gegen das Tätigkeitsverbot des § 47 ZPO verstoßen, trifft dies nicht zu. Anhörungsrügen hemmen den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs nicht. Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 60 Nr. 4).
Der Senat kann auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 126 Rdnr. 4). Dem Antrag des Klägers auf Terminverlegung im Hinblick auf einen kollidierenden Gerichtstermin beim Arbeitsgericht H. war nicht zu entsprechen, da auf Nachfrage vom dortigen Gericht die Aufhebung des Termins mitgeteilt worden war, so dass eine Kollision nicht mehr bestand. Andere Gründe für eine Verlegung des Termins liegen ebenfalls nicht vor.
Dem Verlegungsantrag war nicht im Hinblick auf die geforderte Akteneinsicht stattzugeben. Der Kläger hat bereits am 3. September 2009 Einsicht in die Verwaltungsakten und SG-Akten genommen. Auf seinen Antrag auf Akteneinsicht im jetzigen Verfahren wurden die gesamten Akten zur Akteneinsicht an das Bürgermeisteramt E. gesandt. Die von dort gebotene Möglichkeit zur Einsicht hat der Kläger nicht wahrgenommen, obgleich er auf seinen neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht vom 3. April 2010 erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Akten zur Einsicht in E. bereit liegen.
Ebenso wenig gibt die Terminierung von zehn Verfahren des Klägers auf 14 Uhr am Sitzungstag Anlass zur Verlegung. Es entspricht ständiger Übung des Senats wie auch des gesamten Gerichts, mehrere Verfahren zwischen denselben Beteiligten auf eine Uhrzeit zu laden und dann nacheinander zu verhandeln entsprechend dem Zeitbedarf im konkreten Einzelfall. Eine Verletzung von Verfahrensrechten des Klägers ist insoweit in keiner Weise ersichtlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Soweit die vom Kläger nicht ausdrücklich für erledigt erklärte Untätigkeitsklage fortgeführt wird, ist sie unzulässig, denn eine Untätigkeit der Beklagten lag schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung angesichts des Abhilfebescheids vom 25. September 2008 nicht vor. Dass dem Kläger dieser Bescheid nicht bekannt sein soll, hält der Senat für absolut unglaubwürdig. Angesichts des gerichtsbekannten prozessualen Verhaltens des Klägers erscheint es als ausgeschlossen, dass der Kläger ohne zwischenzeitliche Abhilfe bei Aufhebung des Arbeitslosengeldes mehr als ein halbes Jahr zugewartet hätte, ohne gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hat der Senat nochmals dem Schreiben des Vorsitzenden vom 20. April 2010 eine Kopie des Abhilfebescheids beigefügt. Auch dies hat den Kläger nicht veranlasst, das Verfahren für erledigt zu erklären.
Die weiteren Hilfsanträge sind, wie das SG zutreffend erkannt hat, ebenfalls unzulässig. Eine Klageänderung in eine Anfechtungsklage konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil eine Beschwer angesichts des Abhilfebescheids vom 25. September 2008 nicht vorlag, der Bescheid vom 22. September 2008 war hierdurch bereits aufgehoben. Eine Verpflichtungsklage kommt angesichts des rein auf Aufhebung gerichteten Begehrens ohnehin nicht in Betracht.
Ebenso ist die Änderung in eine Feststellungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage nicht sachdienlich, da diese Anträge ebenfalls unzulässig sind. Das SG hat zwar keine Ausführungen dazu gemacht, warum eine Klageänderung in eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage nach seiner Auffassung nicht in Betracht kommt, es hat hierüber jedoch entschieden. Damit liegen keine Prozessreste beim SG mehr vor, die der Senat wegen des vom Kläger gestellten Antrags auf Urteilsergänzung nicht heraufholen und entsprechend hierüber nicht entscheiden dürfte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 140 Rdnr. 2a ff.; Pawlak in Hennig, SGG, Stand Februar 2009, § 140 Rdnr. 24 ff.). Der Senat sieht sich daher nicht gehindert, über die Hilfsanträge im Rahmen der Berufung zu entscheiden.
Bei Auslegung des gesamten Vorbringens des Klägers kann hier eine Feststellungsklage nur auf die Feststellung gerichtet sein, dass der Aufhebungsbescheid vom 22. September 2008 rechtswidrig gewesen ist (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 9. Oktober 2009: "Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Alg lagen nicht vor."). Ein derartiger Feststellungsantrag wäre indes unzulässig, denn angesichts der Aufhebung dieses Bescheids durch die Beklagte bestand schon kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Feststellung. Der auf die Feststellung, dass der Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden wurde gerichtete Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist ebenfalls unzulässig, denn der Widerspruch wurde bereits am Tag nach seiner Einlegung im Wege der Abhilfe beschieden, so dass schon keine Untätigkeit vorlag, die sich hätte erledigen können.
Eine Zurückverweisung an das SG nach § 159 Abs. 1 SGG ist vorliegend nicht geboten. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das SG habe entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG den Befangenheitsantrag nicht dem LSG vorgelegt, sondern selbst entschieden, stellt keinen wesentlichen Mangel i.S.v. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar, an dem das Verfahren leidet. Ein wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn das Urteil des SG auf ihm beruhen kann, was stets der Fall ist bei Verfahrensfehlern, die absolute Revisionsgründe (§ 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO) sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 159 Rdnr. 3a). Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch begründet wäre, denn dann wäre das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt. So liegt der Fall indes nicht, denn das Ablehnungsgesuch war rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, was der Senat im Rahmen der Berufung aufgrund eigener Überprüfung feststellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Abgesehen davon zeigt auch das - nicht nur hinsichtlich der Stellung von Befangenheitsanträgen - auffällige prozessuale Verhalten des Klägers, dass es ihm allein um prozesstaktische Gründe geht und nicht tatsächlich eine Besorgnis besteht, der Richter könne ihm gegenüber voreingenommen sein. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liegt nach alledem nicht vor.
Das SG durfte auch durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger ist zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden, sein Einverständnis hiermit ist nach der Verfahrensordnung nicht erforderlich. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei die Akteneinsicht vom SG verweigert worden, trifft dies angesichts der von ihm selbst am 3. September 2009 bestätigten Einsichtnahme offensichtlich nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Missbrauchskosten auf §§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3, 184 Abs. 2 SGG. Der Senat hat dem Kläger Verschuldenskosten auferlegt, weil der Kläger den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Verfahrens hingewiesen worden ist. Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 - NJW 1996, 1273 f.). Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist dem Kläger nicht zuletzt durch den ausführlichen PKH-Beschluss vom 20. April 2010 dargelegt worden, sie ist zur Überzeugung des Senats auch vom Kläger erkannt worden. Der Kläger überzieht das SG und den Senat seit Monaten mit einer Vielzahl von Verfahren, die häufig - wie auch hier - gar nicht (mehr) ein Leistungsbegehren verfolgen, sondern entweder von vornherein unzulässig sind oder trotz Erledigung fortgeführt werden. Dabei beweist der Kläger ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Der Senat hat dem Kläger insoweit Missbrauchskosten in Höhe des Mindestbetrags von 225 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) auferlegt, wobei die tatsächlich durch das Verhalten des Klägers verursachten Kosten für den Senatstermin und die Absetzung des Urteils deutlich darüber liegen dürften. Daneben hat der Kläger der Beklagten die Hälfte der von dieser zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln des Klägers wären diese Kosten daher vermeidbar gewesen, sie sind somit durch den Kläger zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 - (juris); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vom 23. April 2010 hat keinen Erfolg. Da der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, entscheidet der Senat hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 73a Rdnr. 12a). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).
Eine Bewilligung von PKH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der zuvor gestellte PKH-Antrag bereits mit Beschluss vom 20. April 2010 abgelehnt worden ist. Für einen wiederholten PKH-Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er - wie hier - auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie der vorausgegangene abschlägig beschiedene Antrag (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805 ff.). Davon abgesehen besteht auch keine hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt. Zudem ist die Rechtsverfolgung durch den Kläger mutwillig.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Missbrauchskosten in Höhe von 225 EUR, zahlbar an die Staatskasse, auferlegt. Der Kläger hat der Beklagten die von ihr zu entrichtende Pauschgebühr zur Hälfte - in Höhe von 112,50 EUR - zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird abgelehnt.
Tatbestand:
Der Kläger macht Untätigkeit der Beklagten geltend.
Mit Bescheid vom 22. September 2008 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab diesem Tag auf wegen Arbeitsaufnahme des Klägers. Mit seinem Widerspruch vom 24. September 2008 verwies der Kläger darauf, dass der Beklagten bereits im Vorfeld bekannt gewesen sei, dass es nicht zu einer Arbeitsaufnahme gekommen sei.
Mit Bescheid vom 25. September 2008 hob die Beklagte daraufhin den Bescheid vom 22. September 2008 auf. Mit Änderungsbescheid vom gleichen Tag bewilligte sie dem Kläger Arbeitslosengeld ab 22. September 2008.
Am 1. April 2009 hat der Kläger zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) Untätigkeitsklage erhoben. Zu seinem Widerspruch vom 24. September 2008 liege bis heute keine Entscheidung vor. Am 3. Juli 2009 hat der Kläger den Kammervorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2009 hat er hilfsweise die Anträge in einen "Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag", hilfsweise in einen "allgemeinen Feststellungsantrag", hilfsweise in einen "Fortsetzungsfeststellungsantrag" umgestellt.
Mit Gerichtsbescheid vom 17. November 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Das gegen den Kammervorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Das Gesuch sei erfolgt, nachdem der Vorsitzende im Verfahren S 11 AL 2751/09 W-A die Auffassung geäußert habe, es handele sich um ein kostenpflichtiges Verfahren. Ablehnungsgründe seien nicht zu bejahen, wenn sich der Richter lediglich eine vorläufige Meinung zu einer Rechtsfrage gebildet habe. Durch die Befugnis, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen solle nicht die Möglichkeit eröffnet werden, sich den zuständigen Richter nach seiner Rechtsauffassung aussuchen zu können. Außer dem pauschalen Vorwurf, die Verfahren seien ausnahmslos von Willkür geprägt, habe der Kläger keinerlei substantiierte Tatsachen angeführt, die zu einer Besorgnis der Befangenheit unter irgendeinem Gesichtspunkt führen könnten.
Das Begehren des Klägers sei auf Verbescheidung gerichtet. Vor diesem Hintergrund seien die hilfsweise gestellten Anträge nicht sachdienlich, denn ein auf Aufhebung des Bescheids vom 22. September 2008 gerichtetes Begehren gehe ins Leere, da die Beklagte diesen Bescheid bereits aufgehoben habe. Eine Aufhebung des Änderungsbescheids vom 25. September 2008 sei ebenfalls nicht im Interesse des Klägers. Die so ausgelegte Klage sei abzuweisen, da es bereits an den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Untätigkeitsklage i.S.v. § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehle. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage sei, dass die Beklagte den Kläger sachlich nicht beschieden habe. Hier habe sie aber bereits durch Abhilfebescheid vom 25. September 2008 dem Begehren des Klägers vollkommen entsprochen.
Am 24. November 2009 hat der Kläger Berufung eingelegt und beim SG Anträge auf mündliche Verhandlung und Urteilsergänzung gestellt. Das SG habe die späteren Anträge des Klägers nicht einfach übergehen dürfen, wie er bereits mit Antrag auf Urteilsergänzung geltend gemacht habe. Die Klage sei auch zulässig. Mit E-Mail vom 24. September 2008 sei der Verwaltungsakt mit dem Widerspruch angegriffen worden, eine Entscheidung sei bis heute nicht erfolgt. Der angebliche Abhilfebescheid sei ihm nicht bekannt. Entscheidungen, die trotz Antrag ohne mündliche Verhandlung ergingen, seien aufzuheben und zurückzuverweisen. Das Urteil sei nicht durch den gesetzlichen Richter ergangen, der Richter habe die Grenzen der Selbstentscheidung von Befangenheitsgesuchen verletzt. Darüber hinaus sei dem Kläger die beantragte Akteneinsicht verweigert worden. Mit Schreiben vom 3. April 2010 hat der Kläger den 12. Senat, hilfsweise Richter am Landessozialgericht (LSG) B., sowie die Richter V. B., S. und D. als befangen abgelehnt, mit weiterem Schreiben vom 23. April 2010 erneut die Richter D., B. und V ...
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. November 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Widerspruch vom 24. September 2008 zu bescheiden, hilfsweise den Bescheid vom 22. September 2008 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass der Bescheid vom 22. September 2008 rechtswidrig war, hilfsweise festzustellen, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Gerichtsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
Der Senat kann in der vorliegenden Besetzung entscheiden. Die Ablehnungsgesuche gegen die Senatsmitglieder vom 3. April 2010 sind mit Beschluss vom 13. April 2010 ohne Beteiligung der abgelehnten Richter zurückgewiesen worden. Die neuerlichen Ablehnungsgesuche vom 23. April 2010 sind unzulässig, da sie rechtsmissbräuchlich sind. Sie hindern den Senat daher nicht, unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zu entscheiden (vgl. Bundesfinanzhof, NJW 2009, 3806 f.).
Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl., § 54 Rdnr. 10 m.w.N.). Nach § 60 SGG i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Es ist allerdings anerkannt, dass abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO der Spruchkörper ausnahmsweise in alter Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter über unzulässige Ablehnungsgesuche in bestimmten Fallgruppen entscheiden kann. Hierzu zählt etwa die Wiederholung einer Richterablehnung ohne neue Gesichtspunkte sowie die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 60 Rdnr. 10d m.w.N.).
So liegt der Fall hier. Über die Ablehnung der Senatsmitglieder wurde mit unanfechtbarem Beschluss vom 13. April 2010 bereits entschieden, neue Gesichtspunkte bringt der Kläger insoweit nicht vor. Soweit er behauptet, der Senat habe mit den Beschlüssen zur Prozesskostenhilfe vom 20. April 2010 gegen das Tätigkeitsverbot des § 47 ZPO verstoßen, trifft dies nicht zu. Anhörungsrügen hemmen den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs nicht. Bei offenbarem Missbrauch - wie hier - ist eine Entscheidung durch gesonderten Beschluss nicht nötig (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 60 Nr. 4).
Der Senat kann auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser in der Ladung ordnungsgemäß auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 126 Rdnr. 4). Dem Antrag des Klägers auf Terminverlegung im Hinblick auf einen kollidierenden Gerichtstermin beim Arbeitsgericht H. war nicht zu entsprechen, da auf Nachfrage vom dortigen Gericht die Aufhebung des Termins mitgeteilt worden war, so dass eine Kollision nicht mehr bestand. Andere Gründe für eine Verlegung des Termins liegen ebenfalls nicht vor.
Dem Verlegungsantrag war nicht im Hinblick auf die geforderte Akteneinsicht stattzugeben. Der Kläger hat bereits am 3. September 2009 Einsicht in die Verwaltungsakten und SG-Akten genommen. Auf seinen Antrag auf Akteneinsicht im jetzigen Verfahren wurden die gesamten Akten zur Akteneinsicht an das Bürgermeisteramt E. gesandt. Die von dort gebotene Möglichkeit zur Einsicht hat der Kläger nicht wahrgenommen, obgleich er auf seinen neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht vom 3. April 2010 erneut darauf hingewiesen wurde, dass die Akten zur Einsicht in E. bereit liegen.
Ebenso wenig gibt die Terminierung von zehn Verfahren des Klägers auf 14 Uhr am Sitzungstag Anlass zur Verlegung. Es entspricht ständiger Übung des Senats wie auch des gesamten Gerichts, mehrere Verfahren zwischen denselben Beteiligten auf eine Uhrzeit zu laden und dann nacheinander zu verhandeln entsprechend dem Zeitbedarf im konkreten Einzelfall. Eine Verletzung von Verfahrensrechten des Klägers ist insoweit in keiner Weise ersichtlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 SGG) ist statthaft (§ 143 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Soweit die vom Kläger nicht ausdrücklich für erledigt erklärte Untätigkeitsklage fortgeführt wird, ist sie unzulässig, denn eine Untätigkeit der Beklagten lag schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung angesichts des Abhilfebescheids vom 25. September 2008 nicht vor. Dass dem Kläger dieser Bescheid nicht bekannt sein soll, hält der Senat für absolut unglaubwürdig. Angesichts des gerichtsbekannten prozessualen Verhaltens des Klägers erscheint es als ausgeschlossen, dass der Kläger ohne zwischenzeitliche Abhilfe bei Aufhebung des Arbeitslosengeldes mehr als ein halbes Jahr zugewartet hätte, ohne gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus hat der Senat nochmals dem Schreiben des Vorsitzenden vom 20. April 2010 eine Kopie des Abhilfebescheids beigefügt. Auch dies hat den Kläger nicht veranlasst, das Verfahren für erledigt zu erklären.
Die weiteren Hilfsanträge sind, wie das SG zutreffend erkannt hat, ebenfalls unzulässig. Eine Klageänderung in eine Anfechtungsklage konnte schon deshalb nicht erfolgen, weil eine Beschwer angesichts des Abhilfebescheids vom 25. September 2008 nicht vorlag, der Bescheid vom 22. September 2008 war hierdurch bereits aufgehoben. Eine Verpflichtungsklage kommt angesichts des rein auf Aufhebung gerichteten Begehrens ohnehin nicht in Betracht.
Ebenso ist die Änderung in eine Feststellungsklage oder Fortsetzungsfeststellungsklage nicht sachdienlich, da diese Anträge ebenfalls unzulässig sind. Das SG hat zwar keine Ausführungen dazu gemacht, warum eine Klageänderung in eine (Fortsetzungs-) Feststellungsklage nach seiner Auffassung nicht in Betracht kommt, es hat hierüber jedoch entschieden. Damit liegen keine Prozessreste beim SG mehr vor, die der Senat wegen des vom Kläger gestellten Antrags auf Urteilsergänzung nicht heraufholen und entsprechend hierüber nicht entscheiden dürfte (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 140 Rdnr. 2a ff.; Pawlak in Hennig, SGG, Stand Februar 2009, § 140 Rdnr. 24 ff.). Der Senat sieht sich daher nicht gehindert, über die Hilfsanträge im Rahmen der Berufung zu entscheiden.
Bei Auslegung des gesamten Vorbringens des Klägers kann hier eine Feststellungsklage nur auf die Feststellung gerichtet sein, dass der Aufhebungsbescheid vom 22. September 2008 rechtswidrig gewesen ist (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 9. Oktober 2009: "Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Alg lagen nicht vor."). Ein derartiger Feststellungsantrag wäre indes unzulässig, denn angesichts der Aufhebung dieses Bescheids durch die Beklagte bestand schon kein Rechtsschutzbedürfnis für eine derartige Feststellung. Der auf die Feststellung, dass der Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht beschieden wurde gerichtete Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) ist ebenfalls unzulässig, denn der Widerspruch wurde bereits am Tag nach seiner Einlegung im Wege der Abhilfe beschieden, so dass schon keine Untätigkeit vorlag, die sich hätte erledigen können.
Eine Zurückverweisung an das SG nach § 159 Abs. 1 SGG ist vorliegend nicht geboten. Der geltend gemachte Verfahrensmangel, das SG habe entgegen § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG den Befangenheitsantrag nicht dem LSG vorgelegt, sondern selbst entschieden, stellt keinen wesentlichen Mangel i.S.v. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG dar, an dem das Verfahren leidet. Ein wesentlicher Mangel liegt dann vor, wenn das Urteil des SG auf ihm beruhen kann, was stets der Fall ist bei Verfahrensfehlern, die absolute Revisionsgründe (§ 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO) sind (vgl. Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 159 Rdnr. 3a). Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn das Ablehnungsgesuch begründet wäre, denn dann wäre das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz verletzt. So liegt der Fall indes nicht, denn das Ablehnungsgesuch war rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig, was der Senat im Rahmen der Berufung aufgrund eigener Überprüfung feststellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Abgesehen davon zeigt auch das - nicht nur hinsichtlich der Stellung von Befangenheitsanträgen - auffällige prozessuale Verhalten des Klägers, dass es ihm allein um prozesstaktische Gründe geht und nicht tatsächlich eine Besorgnis besteht, der Richter könne ihm gegenüber voreingenommen sein. Ein Verstoß gegen den gesetzlichen Richter liegt nach alledem nicht vor.
Das SG durfte auch durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG liegen vor, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Der Kläger ist zu dieser beabsichtigten Verfahrensweise gehört worden, sein Einverständnis hiermit ist nach der Verfahrensordnung nicht erforderlich. Soweit der Kläger geltend macht, ihm sei die Akteneinsicht vom SG verweigert worden, trifft dies angesichts der von ihm selbst am 3. September 2009 bestätigten Einsichtnahme offensichtlich nicht zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Missbrauchskosten auf §§ 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3, 184 Abs. 2 SGG. Der Senat hat dem Kläger Verschuldenskosten auferlegt, weil der Kläger den Rechtsstreit fortgeführt hat, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Verfahrens hingewiesen worden ist. Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Rechtsverfolgung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 2 BvR 1379/95 - NJW 1996, 1273 f.). Die Aussichtslosigkeit der Berufung ist dem Kläger nicht zuletzt durch den ausführlichen PKH-Beschluss vom 20. April 2010 dargelegt worden, sie ist zur Überzeugung des Senats auch vom Kläger erkannt worden. Der Kläger überzieht das SG und den Senat seit Monaten mit einer Vielzahl von Verfahren, die häufig - wie auch hier - gar nicht (mehr) ein Leistungsbegehren verfolgen, sondern entweder von vornherein unzulässig sind oder trotz Erledigung fortgeführt werden. Dabei beweist der Kläger ein besonders hohes Maß an Uneinsichtigkeit. Der Senat hat dem Kläger insoweit Missbrauchskosten in Höhe des Mindestbetrags von 225 EUR (§ 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG) auferlegt, wobei die tatsächlich durch das Verhalten des Klägers verursachten Kosten für den Senatstermin und die Absetzung des Urteils deutlich darüber liegen dürften. Daneben hat der Kläger der Beklagten die Hälfte der von dieser zu entrichtenden Pauschgebühr zu erstatten, denn nach § 186 Satz 1 SGG wäre die Pauschgebühr im Falle einer Erledigung des Rechtsstreits ohne Urteil auf die Hälfte ermäßigt worden. Bei verständigem Handeln des Klägers wären diese Kosten daher vermeidbar gewesen, sie sind somit durch den Kläger zu erstatten (vgl. BSG, Urteil vom 27. April 1994 - 10 Rar 10/93 - (juris); Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 192 Rdnr. 13, 15).
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) vom 23. April 2010 hat keinen Erfolg. Da der Antrag erst kurz vor der mündlichen Verhandlung gestellt wurde, entscheidet der Senat hierüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 73a Rdnr. 12a). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit; dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 1997, 2102, 2103).
Eine Bewilligung von PKH kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der zuvor gestellte PKH-Antrag bereits mit Beschluss vom 20. April 2010 abgelehnt worden ist. Für einen wiederholten PKH-Antrag besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, wenn er - wie hier - auf denselben Lebenssachverhalt gestützt wird wie der vorausgegangene abschlägig beschiedene Antrag (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - NJW 2004, 1805 ff.). Davon abgesehen besteht auch keine hinreichende Erfolgsaussicht, wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt. Zudem ist die Rechtsverfolgung durch den Kläger mutwillig.
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