Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 23 AS 379/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 104/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
nichteheliche Lebensgemeinschaft - Abtretung von Verfügungssätzen
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger zu 1. und 2.) wenden sich gegen die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 an sie als Bedarfsgemeinschaft.
Die am ... 1961 geborene Klägerin zu 1. ist ledig; der am ... 1962 geborene Kläger zu 2. ist seit 1985 geschieden. Sie kennen sich nach ihren Angaben seit 1989. Sie wohnten ab 1999 zusammen, zunächst in einer 3-Raum-Wohnung und vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2008 in einer 2-Raum-Wohnung mit einer Größe von 48,60 m². Beide Kläger waren als Mieter in dem Mietvertrag aufgeführt. Die monatliche Miete wurde von dem Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Zum 1. Oktober 2008 ist die Klägerin zu 1. umgezogen.
Die Klägerin zu 1. hatte bis zum 25. November 2003 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Höhe von 18,63 EUR/Tag und der Kläger zu 2. bis 18. August 2004 in Höhe von 17,86 EUR/Tag bezogen, wobei seine Leistungen ausweislich des Bescheids vom 21. April 2004 "zur Verrechnung" angewiesen und nicht auf ein Girokonto überwiesen wurden. Er verfügte erst ab 20. September 2004 über ein eigenes Konto bei der Stadtsparkasse M ...
Die Kläger erhielten jeweils bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III sowie Wohngeld vom Sozial- und Wohnungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg in Höhe von zuletzt 16,43 EUR bzw. 19,57 EUR monatlich. Dabei wurde ausweislich der beiden Bescheide vom 17. August 2004 der Wohngeldanspruch jeweils unter Berücksichtigung des Einkommens des "Partners" bewilligt. Das Wohngeld für beide Kläger wurde auf das Girokonto der Klägerin zu 1. überwiesen.
Von ihrem Konto wurden im Oktober 2004 Beiträge für die Kraftfahrzeugversicherung des im Eigentum des Klägers zu 2. stehenden Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xx-xx 992, ferner im November 2004 für eine Hausrats-, eine Haftpflicht- sowie eine Unfallversicherung abgebucht. Am 4. Oktober 2005 bestätigte die D. –W. dem Kläger zu 2. die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die KfZ-Versicherung von seinem Konto.
Die Klägerin zu 1. beantragte am 13. September 2004 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und kreuzte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse zum Kläger zu 2. "nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner" an. Auf dem "Zusatzblatt 1" gab sie zum Verwandtschaftsverhältnis handschriftlich an: "Partner". Dem Antrag war ein Schreiben der Kläger vom 19. September 2004 folgenden Inhalts beigefügt: "Hiermit erklären wir, M. H. und M. R. , dass wir getrennte Wirtschaftung haben (Miete, Strom)! Bitte die Gesamtmiete auf das Konto von M. R. und restliche Zahlung gedrehnt " Ferner waren die Bankverbindungen beider Kläger genannt.
Die Beklagte bewilligte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 25. November 2004 Leistungen vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von 888,34 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte sie Regelleistungen in Höhe von jeweils 298,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 292,34 EUR. Einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II gewährte sie nicht. Die Leistung wurde auf das Konto der Klägerin zu 1. überweisen. Mit Änderungsbescheiden vom 15. Dezember 2004 und 19. Januar 2005 änderte die Beklagte lediglich die Kontoverbindung nach einem Kontowechsel der Klägerin zu 1. Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2005 den Klägern unveränderte Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005.
Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2004 wandte sich die Klägerin zu 1. u.a. gegen die Veranlagung als Bedarfsgemeinschaft und die Ablehnung eines befristeten Zuschlags für beide Kläger. Nur die Miete solle auf ihr Konto gehen. Der Regelsatz des Klägers zu 2. hätte auf dessen (am 20. September 2004 eingerichtetes) Konto überwiesen werden sollen. In der Folgezeit hat die Beklagte die Zahlbeträge wie gewünscht überwiesen.
Die Beklagte ließ am 11. April 2005 einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen, bei dem der Kläger zu 2. anwesend war. Der Bearbeiter besichtigte die Wohnung und stellte Folgendes fest: " Alle Zimmer wie Schlafzimmer, Wohnzimmer, Bad, Flur und Küche werden von beiden gemeinsam genutzt. In der gesamten Wohnung war keine räumliche Trennung ersichtlich. Im Schlafzimmer gab es ein Doppelbett was für 2 Personen bezogen und in Benutzung war. Im Kleiderschrank befanden sich seine und ihre Bekleidungsartikel sowie Handtücher und Bettwäsche. Er gab im Gespräch an, dass er in der Wohnstube auf der Couch schläft. Im Kühlschrank war ebenfalls keine Trennung vorhanden. Er gab auch an, dass sie zusammen kochen und waschen. Beim Einkaufen wechseln sie sich ab. Einmal erledigt sie den Einkauf und ein anderes Mal geht er zum Einkauf. In Drucksberge sollen beide einen Pachtgarten besitzen. Angeblich soll er sich dort sehr oft aufhalten."
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2004 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 25. November 2004 seien zu Recht Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von 888,34 EUR bewilligt worden. Die im Widerspruchsverfahren erlassenen Bescheide vom 14. Dezember 2004, 19. Januar 2005 und 26. Mai 2005 seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Behauptung, die Kläger lebten nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, könne nicht gefolgt werden. Bei Antragsangabe sei der Kläger zu 2. als nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner angegeben worden. Der Hausbesuch habe keine räumliche Trennung des Wohnbereichs und der persönlichen Sachen ergeben. Es werde zusammen eingekauft und gekocht, so dass es sich nicht nur um eine Zweckgemeinschaft handele. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu hohe Leistungen bewilligt worden, so dass die Kläger nicht beschwert seien. Ein befristeter Zuschlag scheide aus, da der ab dem 1. Januar 2005 der Bedarfsgemeinschaft zustehende Gesamtbedarf in Höhe von 869,39 EUR höher sei als das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld.
Dagegen haben die Kläger am 28. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und geltend gemacht, sie seien nur Mitbewohner. Es lägen keine gemeinsame Konto- und Lebensführung vor. Die Kosten für Strom und Telefon würden von der Klägerin zu 1. beglichen. Eine gemeinsame Renten- oder Lebensversicherung existiere nicht. Die Kfz-Versicherung werde von dem Kläger zu 2. getragen, wie sich aus dem Kontoauszug von November 2005 ergebe. Sie hätten seit Januar 2005 keine Hausrat- und Haftpflichtversicherung mehr.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte weitere Änderungsbescheide für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 erteilt (Bescheide vom 20. Juli 2005, vom 29. Juli 2005, vom 9. November 2005, vom 20. Oktober 2005 und vom 13. Februar 2006). Grund waren jeweils geänderte Kosten der Unterkunft und Heizung, Betriebskostenrückerstattungen sowie eine Arbeitsaufnahme des Klägers zu 2. Im Rahmen eines - außerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums - durchgeführten Rückforderungsverfahrens hat die Klägerin zu 1. im Widerspruch vom 14. Dezember 2006 u.a. ausgeführt: " da wir keine Rücklagen haben ".
Das Sozialgericht hat die Kläger im Erörterungstermin vom 14. Dezember 2006 befragt. Dort haben sie angegeben, beim Einzug in die erste gemeinsame Wohnung jeweils von ihrem Geld Möbel bzw. Küchengeräte gekauft zu haben. Die Miete sei von Anfang an geteilt worden, auch wenn der Kläger zu 2. mehr verdient habe. Er habe der Klägerin zu 1. immer das Geld für die Miete gegeben und diese habe es dann an den Vermieter überwiesen. Beim Einkaufen habe man sich immer abgewechselt. Wenn einer mal etwas mehr beim Einkaufen gezahlt habe, sei das später ausgeglichen worden. Ein Buch hätten sie nicht geführt und auch nicht auf den Euro geschaut. Größere gemeinsame Urlaube hätten sie noch nie zusammen verbracht. Einmal seien sie campen gewesen, ansonsten verbrächten sie ihre Freizeit im Garten. Die Ende 2004 noch einmal neu abgeschlossene Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung hätten sie gleich wieder gekündigt; derzeit hätten sie keine solche Versicherung. Auf Vorhalt, dass die Kosten für die Kfz-Versicherung des Klägers zu 2. vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht wurden, haben die Kläger erklärt: es müsse wohl so gewesen sein, dass er ihr vorher das Geld in bar übergeben und sie es dann überwiesen habe. Üblicherweise zahle er aber seine Kfz-Versicherung selbst. Sie fühlten sich insoweit füreinander verantwortlich, dass keiner von ihnen verhungern müsse. Wenn einer kein Geld zum Essen kaufen habe, greife der andere ihm unter die Arme. Der Kläger zu 2. hat ferner erklärt, seine Hobbys seien im Wesentlichen der Garten und sein Auto. Den Pachtvertrag habe er allein unterschrieben. Die notwendige Sanierung des Gartens mache er allein. Daher sei die Klägerin zu 1. nur selten mit im Garten. Eine Heirat komme nicht in Frage, da er bereits einmal verheiratet gewesen und diesbezüglich "gebrannt" sei. Auf Vorhalt der Angaben im Erstantrag vom 13. September 2004 haben die Kläger angegeben, sie seien seitens einer Mitarbeiterin der Beklagten beraten worden, "nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner" anzukreuzen. Bei der Wohngeldberechnung seien sie deshalb als "Partner" aufgeführt worden, weil sie gemeinsam im Mietvertrag gestanden hätten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 21. Mai 2008 haben die Beteiligten einen Teilvergleich über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum geschlossen. Die Beklagte hat sich verpflichtet, einen Betrag von 51,88 EUR/Monat nachzuzahlen. Gegenstand des Klageverfahrens sollte nach dem Teilvergleich nur noch die Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft mit Auswirkungen auf die Regelleistung und den Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II sein.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2008 abgewiesen. Streitgegenstand sei der gesamte Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2005. Die Beklagte habe die Kläger in dem Zeitraum zu Recht als Bedarfsgemeinschaft angesehen, da sie in eheähnlicher Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II gelebt hätten. Sie lebten bereits seit 1999 zusammen und seien sogar einmal gemeinsam umgezogen. Die Wohnsituation weise keinerlei räumliche Trennung auf. Der Hausbesuch lege nahe, dass Tisch und Bett geteilt würden. Die Einkäufe würden abwechselnd und ohne genaue Aufsplittung der Kosten vollzogen. Sie fühlten sich nach eigener Aussage füreinander zumindest insoweit verantwortlich, dass keiner den anderen ohne Hilfe lassen würde, wenn diesem das Geld zum Kauf von Lebensmitteln ausgehen sollte. Es könne danach erwartet werden, dass die Bindungen so eng seien, dass sie füreinander im Notfall einzustehen bereit seien. Das gegenseitige Vertrauen gehe soweit, dass vor Ämtern und Behörden jeweils die Interessen des Partners mitvertreten würden und die Miete über das Konto der Klägerin zu 1. abgewickelt würde. Kennzeichen vieler Ehen seien seltene gemeinsame Urlaube, teilweise unterschiedliche Bekanntschaften und Hobbys sowie eigene Konten. Das Fehlen gemeinsamer Versicherungen sei dem Umstand geschuldet, dass keine Mittel zur Zahlung von Beiträgen vorhanden seien. Offenbar deshalb sei die ursprünglich abgeschlossene gemeinsame Hausrat- und Haftpflichtversicherung wieder aufgekündigt worden. Daher hätten die Kläger jeweils einen Anspruch auf lediglich 90% der Regelleistung. Ihnen stehe auch kein Zuschlag nach § 24 SGB II zu, denn für die Berechnung sei das jeweils zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus Wohngeld der an die Bedarfsgemeinschaft geleistete Summe gegenüber zu stellen.
Gegen das ihnen am 2. Juni 2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. Juni 2008 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, eine eheähnliche Gemeinschaft liege nicht vor. Die Ergebnisse des Hausbesuchs bestritten sie zumindest konkludent, da dieser unzulässig und damit nicht verwertbar sei. Der Hausbesuch verletze sie in ihren Rechten aus Artikel 13 Grundgesetz (GG), da er zur reinen Ausforschung durchgeführt worden sei. Darüber hinaus sei der Kläger zu 2. nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Wohnung nur mit Einwilligung betreten werden dürfe. Es liege auch kein gemeinsamer Haushalt vor, denn sie wirtschafteten nicht aus einem Topf. Sie hätten sich beim Einkaufen abgewechselt. Wenn einer etwas mehr gezahlt hätte, sei dies später ausgeglichen worden. Es werde entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sehr wohl auf den Cent geachtet. Dass sie keine Haushaltskasse führten, könne ihnen nicht angelastet werden. Sie seien von der Beklagten im Rahmen deren Beratungspflicht nicht auf diese Notwendigkeit hingewiesen worden. Im Übrigen sei die gegenseitige Unterstützung nur eine Unterstellung. Höhe, Zeitraum und Zweckintensität der gegenseitigen Unterstützung müssten vom Sozialleistungsträger nachgewiesen werden. Insoweit unterscheide sich ihre Lage nicht von der bei der Unterstützung durch Fremde oder Bekannte. Die Pflicht, einen anderen nicht verhungern zu lassen, ergebe sich aus der strafrechtlichen Verpflichtung. Der Kläger zu 2. halte sich überwiegend in seinem Kleingarten auf, sie hätten nur wenige Berührungspunkte. Jeder habe seine eigenen Verhältnisse. Eine emotionale Bindung bestehe nicht. Die Beziehung sei nicht auf Treue ausgerichtet, sie seien gerade nicht Partner. Das bloße Zusammenleben in einer Wohnung mache die Kläger auch nicht zu solchen. Da noch nicht einmal festgestellt werden könne, dass es sich um Partner in einem gemeinsamen Haushalt handele, könne auch nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Bereits nach neuem Recht käme es dann auf die Vermutungsregelung nicht an.
Aus den im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen der Klägerin zu 1. geht hervor, dass von ihrem Konto im Mai und Juni 2008 die Miete und Strom (mit dem Namen des Klägers zu 2. im Verwendungszweck), Hundesteuer, Kosten für Telefon und Handy und eine Haftpflichtversicherung abgeführt worden sind. Zum 1. Oktober 2008 hat sie einen Mietvertrag für eine neue Wohnung abgeschlossen.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2008 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 25. November 2004 und vom 26. Mai 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 sowie der Änderungsbescheide vom 20. Juli 2005, 29. Juli 2005, 20. Oktober 2005, 9. November 2005 und 13. Februar 2006, alle in der Fassung des Teilvergleichs vom 21. Mai 2008 abzuändern, und ihnen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 jeweils die Regelleistung i.H.v. 331,00 EUR/Monat sowie einen befristeten Zuschlag abzüglich bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Nachdem der Senat die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15. Februar 2010 abgelehnt hat, haben die Kläger erklärt, auf eine mündliche Verhandlung keinen Wert mehr zu legen. Sie haben eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeregt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22. März 2010 auf eine beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung der Berufsrichter des Senats.
Entscheidungsgründe:
1.a. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn die Berufsrichter des Senats halten die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
b. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.
Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Hier ist ein Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750,00 EUR im Streit. Die Kläger begehren für elf Monate jeweils um 33,00 EUR höhere Regelleistungen, was zu einem Beschwerdewert von 726,00 EUR führt. Schon mit dem von dem Kläger zu 2. begehrten befristeten Zuschlag ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten. Der Kläger zu 2. hatte zuletzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 535,80 EUR/Monat plus 17,86 EUR Wohngeld/Monat (= 553,66 EUR). Dem ist - nach seiner Auffassung - gegenüber zu stellen ein Anspruch im Januar 2005 in Höhe von 493,64 EUR (Regelleistung 331,00 EUR, KdU 162,64 EUR (½ von 325,27 EUR laut Vergleich vom 21. Mai 2008)). Zwei Drittel dieser Differenz ergeben einen Zuschlag von 40,01 EUR/Monat.
c. Zu Recht hat das Sozialgericht den Kläger zu 2. als Beteiligten in das Klageverfahren einbezogen, nachdem dieser auf Anfrage des Sozialgerichts vom 7. August 2006 am 6. September 2006 eine Vollmacht für die Klägerin zu 1. vorgelegt hatte. Aus der Erklärung, diese sei berechtigt, seine Angelegenheiten auf dem Sozialgericht weiter zu führen, ergibt sich für den Senat die eindeutige Bekundung, dass die allein von der Klägerin zu 1. eingelegte Klage auch in seinem Namen erhoben werden sollte. Im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes war bis zum 30. Juni 2007 hinsichtlich der Einbeziehung weiterer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in ein Klageverfahren eine großzügige Auslegung geboten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. März 2009, B 8 AY 10/07 R (19)).
d. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind allein der noch streitbefangene Anspruch auf eine höhere Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 Abs. 1 SGB II für jeden der Kläger. Zu Recht hat das Sozialgericht nach dem Abschluss des Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2008 seine Prüfung darauf beschränkt. Auf die Bewilligung dieser Leistungen haben auch die Kläger ihr Klage- und Berufungsbegehren gerichtet. Dafür ist jeweils entscheidend, ob eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II vorliegt.
Zwar sind bei einem Streit über die Bewilligung von höheren Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach umfänglich zu prüfen. Allerdings ist es zulässig, dass die Beteiligten - etwa durch einen Teilvergleich wie hier - einvernehmlich den Rechtsstreit hinsichtlich bestimmter Teilelemente unstreitig stellen und somit den Prüfungsumfang beschränken. Dies gilt zunächst für alle abtrennbaren Verfügungssätze wie Regelleistungen und Unterkunftskosten. Dazu kann aber auch die Frage der Anrechnung von Einkommen gehören (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R (13) unter Verweis auf BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO20/06 R; Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 62/08 R (17, 19) für die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme bei unstreitigen Regelleistungen und Unterkunftskosten; Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 4/07 (12, 19); Urteil vom 16. Oktober 2007, B 8/9b SO 2/06 R (9 f.)).
Die in dem Teilvergleich vom 21. August 2008 zu Punkt 1 gefundene Einigung hinsichtlich der Unterkunftskosten sowie die übereinstimmende Erklärung unter Punkt 2, dass streitgegenständlich das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft sei, hat zu einer wirksamen Beschränkung des Streitgegenstands auf eine höhere Regelleistung und die Zahlung eines befristeten Zuschlags geführt. Dem Wortlaut der Vereinbarung lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass - bis auf die ausgenommenen noch streitigen Punkte - eine abschließende Regelung über die Höhe der SGB II-Leistungen erfolgen sollte. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2008 gestellten Klageantrag, der sich allein auf die Leistungsbewilligung ohne Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft bezogen hat. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Frage der Höhe der Regelleistung um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R (14)). Zwar ist ein Anspruch auf befristeten Zuschlag nur mit dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II anfechtbar, da insoweit eine Akzessorietät besteht. Zulässig ist es aber wie hier geschehen, die Höhe der Unterkunftskosten aus diesem Streitverfahren herauszunehmen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R (12)).
Die Begrenzung des Streitgegenstands im Teilvergleich hat aber auch dazu geführt, dass die - im gesamten Verfahren nicht angegriffene - Anrechung von Einkommen im Monat November 2005 durch Änderungsbescheid vom 13. Februar 2006 ebenfalls wirksam einer Überprüfung durch die Sozialgerichte entzogen worden ist. Da die Begrenzung der gerichtlichen Überprüfung auf eine einmalige Einnahme bei unstreitigen Regelleistungen und Unterkunftskosten zulässig ist (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, a.a.O.), gilt dies spiegelbildlich auch für die Herausnahme von Einkommensanrechnungen.
Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der veränderten Unterkunftskosten ergangenen Änderungsbescheide rechtmäßig ergangen sind und ob die Anrechung von Einkommen im Monat November 2005 korrekt erfolgt ist.
2. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Kläger erfüllten im streitigen Zeitraum die genannten Voraussetzungen. Sie sind im passenden Alter und erwerbsfähig gewesen und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.
3. Nach § 7 Abs. 2 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft im vorgenannten Sinne gehören der erwerbsfähige Hilfebedürftige und u. a. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II in der hier der maßgeblichen Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, S. 2014). Die Kläger waren im streitigen Zeitraum zur Überzeugung des Senats Mitglieder einer der Bedarfsgemeinschaft. Aus der Gesamtheit des Verwaltungsverfahrens einschließlich der vor dem Sozialgericht durchgeführten Befragung der Kläger hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass diese Partner i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II waren. Sie lebten im streitgegenständlichen Zeitraum so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen war, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Im SGB II in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft weder definiert noch durch andere Kriterien beschrieben. Es ist daher von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur eheähnlichen Gemeinschaft im Recht der früheren Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III bzw. der früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auszugehen. Dieses machte die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft und die damit verbundene gesetzliche Einstandspflicht des Partners vom wechselseitigen Willen abhängig, füreinander einstehen zu wollen. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG wurde als die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft definiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, Az. 1 BvR 8/87, BVerfGE 87, S. 234, 265). Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Sie ist auf Dauer angelegt und lässt in der Regel daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zu. Sie geht über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Damit knüpft das Gesetz eine Rechtsfolge (Anspruch auf Regelleistung nur i.H.v. 90% bzw. Berechnung des befristeten Zuschlags anhand des Leistungsbezugs der Bedarfsgemeinschaft) an das Vorliegen eines subjektiven Tatbestands. Denn nur wenn die innere Einstellung der Partner einen "Einstandswillen" für einander kennzeichnet, kann vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Diese innere Einstellung kann jedoch nur mittelbar mit Hilfe von äußeren Hinweistatsachen, Anhaltspunkten und Indizien festgestellt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R (16)). Als solche Hinweistatsachen kommen nach Auffassung des BVerfG insbesondere in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, das einvernehmliche Bestreiten der nötigen Ausgaben für die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung aus gemeinsamen Einnahmen, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die gemeinsame Planung und Gestaltung der Lebensführung und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.
Das BSG hat in seinen Entscheidungen (vgl. Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R; Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R) ferner betont, dass an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen sind, weil ansonsten die über die Kriterien des Unterhaltsrechts hinausgehenden Regelungen des SGB II gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen könnten. Denn nur bei familienhaften Beziehungen dürfe der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend der individuellen Bedarfe erfolgt. Nur dann dürfe er auch einen gegenseitigen Willen, für einander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009,B 14/7b AS 14/07 R (27)).
Diese Hinweistatsachen hat - nach der für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung von § 7 Abs. 3 SGB II - im Zweifelsfall der Leistungsträger zu ermitteln, vorzutragen und ggf. zu beweisen. Es obliegt dann den Beteiligten, die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Allein ein Bestreiten der Rechtsfolge (Einstandsgemeinschaft) reicht jedoch nicht aus, um die Beweiswirkung einer Indizienkette zu widerlegen. Erforderlich sind Darlegungen und ggf. auch Beweisantritte dafür, dass die von dem Leistungsträger genannten oder von den Gerichten ermittelten Kriterien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht erfüllt sind, bzw. die Vermutung durch andere, individuelle Umstände entkräftet wird (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RN 49). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der an der Partnerschaft beteiligten Personen nur eingeschränkt berücksichtigt werden können. Würde nämlich das schlichte Bestreiten des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft durch die Beteiligten genügen, wäre die Bewilligung von deutlich höheren Leistungen weitgehend in das Belieben der Partner gestellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Februar, 3 M 69/03; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 29 [31]). Es sind daher die äußeren und überprüfbaren Kriterien im Einzelfall zu gewichten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009, L 5 AS 178/08, JURIS).
a. Das nach außen erkennbare Kriterium für das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft einer faktischen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft für einen längeren Zeitraum des Zusammenlebens liegt hier vor.
Eine Haushaltsgemeinschaft bestand zwischen den Klägern nach ihren Angaben schon seit Beginn des gemeinsamen Wohnens im Jahr 1999, wobei sie zum 1. Juli 2001 gemeinsam von einer Drei-Raum-Wohnung in eine - mutmaßlich kleinere - Zwei-Raum-Wohnung umzogen. Die Haushaltsgemeinschaft hatte im streitigen Zeitraum also schon ca. sechs Jahre Bestand.
Die Kläger wirtschafteten nach ihren eigenen Angaben auch gemeinsam. Die Einkäufe wurden abwechselnd erledigt. Dabei ist kein Kassenbuch geführt worden und eine Cent-genaue Abrechnung ist nach ihren Angaben nicht erfolgt.
Die diesbezüglichen Einlassungen der Kläger im Berufungsschriftsatz, wonach sie von der Beklagten nicht aufgefordert worden seien, ein Haushaltsbuch zu führen, sind unbeachtlich. Das Führen eines Haushaltsbuchs stellt ein Indiz dafür dar, ob zwei zusammenlebende Menschen als Wohngemeinschaft mit dem dafür typischen Merkmal getrennter Haushaltskassen zusammenleben. Die Beklagte ist insoweit nicht verpflichtet, im Hinblick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten auf die mögliche Indizwirkung eines Haushaltsbuchs zu verweisen. Denn dann wäre Grund für das Haushaltsbuch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Trennung der jeweiligen Haushaltskosten, sondern die Herbeiführung eines Anscheins. Damit hätte ein Haushaltsbuch keinerlei Beweiswert für die Klärung vorliegender Fragen.
Die pauschale Behauptung, es sei sehr wohl auf den Cent geschaut worden, vermag die Auffassung von der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern. Denn die Kläger haben im Rahmen ihrer Befragung am 14. Dezember 2006 ausdrücklich angegeben, unterschiedliche Ausgaben beim Einkauf hätten sich später wieder ausgeglichen und sie hätten nicht genau auf den Euro geschaut.
Dass entgegen der Behauptung in der Berufungsschrift aus einen Topf gewirtschaftet wurde, ergibt sich schon aus dem von den Klägern unbestrittenen Umstand, dass die Einkäufe wechselweise für beide durchgeführt wurden. Eine Einzelabrechnung der dem jeweils anderen zuzuordnenden Einkäufe (z.B. Rasierklingen) erfolgte nach ihren Angaben nicht.
Weiteres Indiz für ein gemeinsames Wirtschaften ist der Umstand, dass die Miete Ende 2004 und in dem hier maßgeblichen Zeitraum von dem Konto der Klägerin zu 1. überwiesen wurde. Der Kläger zu 2. hatte bis zum 19. September 2004 kein eigenes Girokonto. Deshalb sind die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz von der Landeshauptstadt Magdeburg am 27. Oktober 2004 für beide Kläger auf das Konto der Klägerin zu 1. überwiesen worden. Insoweit bestand eine besondere Vertrauenssituation, da sie als Kontoinhaberin über die ihm zustehenden Sozialleistungen verfügen konnte.
Die Darstellung, der Kläger zu 2. habe jeweils die Hälfte des auf ihn entfallenden Mietanteils an die Klägerin zu 1. in bar entrichtet, ist in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft. Denn zumindest zwischen Januar und Mai 2005 sind Zahlungen aus dem Sozialversicherungssystemen für den Kläger zu 2. ausschließlich auf das Konto der Klägerin zu 1. geflossen bzw. wegen zeitweiliger Überweisungsprobleme in bar an sie ausbezahlt worden. Er hatte also gar keine "Barschaft", um einen Mietanteil zu begleichen. Die Kläger haben insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe keine Einwände erhoben, sodass der Senat bei seiner Entscheidung nicht eine anteilige Zahlung des Mietanteils des Klägers zu 2. zugrunde legt.
Des Weiteren ist die Einlassung, der Kläger zu 2. habe üblicherweise die Kfz-Versicherung für sein Auto selbst gezahlt, nach den vorliegenden Unterlagen nicht glaubhaft. Er hatte bereits am 20. September 2004 ein eigenes Girokonto eröffnet. Die Kosten für die Kfz-Versicherung seines Autos wurden noch am 20. Oktober 2004 vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Erst mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 bestätigte die Kfz-Versicherung die Erteilung einer Einzugsermächtigung für sein Konto. Im Klageverfahren ist erstmals ein Beleg über eine Abbuchung vom Konto des Klägers zu 2. für den Monat November 2005 vorgelegt worden. Da aber schon ab Mai 2005 die Regelleistung auf sein Konto floss, bestand keine Notwendigkeit, die Abbuchungen weiterhin von ihrem Konto vorzunehmen.
Die Kläger haben zu keinem Zeitpunkt - auch nicht auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - vorgetragen noch Belege dafür vorgelegt, in welcher Höhe jeweils ein Ausgleich der monatlichen Miet- und Stromkosten vorgenommen worden sein soll, und wann der Kläger zu 2. der Klägerin zu 1. die von ihr verauslagten Beiträge für seine Kfz-Versicherung zwischen Oktober 2004 und Oktober 2005 erstattet haben will.
Für ein gemeinsames Wirtschaften spricht schließlich auch, dass die Kläger bis Ende 2004 eine gemeinsame Hausrat- und Haftpflichtversicherung hatten. Diese hatte ausweislich einer in der Verwaltungsakte befindlichen Gesprächsnotiz vom 29. August 2005 der Kläger zu 2. abgeschlossen und deren monatliche Beiträge wurden vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Der Frage, ob die jedenfalls im November 2004 bediente Unfallversicherung zu Gunsten beider Kläger abgeschlossen wurde, kann hier für die Beurteilung eines gemeinschaftlichen Wirtschaftens offen bleiben.
Daher kommt dem handschriftlich verfassten Schreiben vom 19. September 2004, wonach die Kläger hinsichtlich Miete und Strom getrennt wirtschafteten, keine Bedeutung zu. Insbesondere wird durch diese Erklärung das gemeinsame Wirtschaften nicht entkräftet. Im Gegenteil spricht die Übernahme der gesamten Stromkosten durch die Klägerin zu 1. dafür, dass auch diese Nebenkosten aus einem Topf beglichen wurden.
b. Die Kläger selbst haben sich zur Überzeugung des Senats - außerhalb des Leistungssystems des SGB II - als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe haben die Kläger keinerlei Ausführungen gemacht, die den Senat zu einer Abweichung von seiner zunächst nach summarischer Prüfung gebildeten Auffassung bewegen müsste.
Die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft ergibt sich zum einen aus ihren Angaben gegenüber der Wohngeldstelle. Von der Landeshauptstadt Magdeburg waren bei der Berechnung des jeweiligen Wohngeldanspruchs die Einkünfte des jeweils anderen Klägers als "Einkommen des Partners" berücksichtigt worden. Ihre Einlassung, dies sei dem gemeinschaftlichen Mietvertrag geschuldet gewesen, überzeugt nicht. Denn zur Vermeidung der gegenseitigen Berücksichtigung des Einkommens hätte die Möglichkeit bestanden, eine geänderte Mietvertragsvereinbarung zu wählen (z.B. Untermietvertrag), oder aber im Rahmen des Wohngeldantrags vorzutragen, dass eine "Wohngemeinschaft" vorliegt. Auch die Angaben der Klägerin zu 1. im Antrag vom 13. September 2004, wonach der Kläger zu 2. "nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner" sei, sprechen für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Der Einwand, die Mitarbeiter hätten sie dazu aufgefordert, führt nicht zum Wegfall der Indizwirkung. Denn in dem "Zusatzblatt 1" hat die Klägerin zu 1. zum Verwandtschaftsverhältnis (bei freier Wortwahl) "Partner" eingetragen. In ihrem Widerspruch vom 14. Dezember 2006 betreffend eine Rückforderung in einem anderen streitigen Zeitraum hat sie angegeben " da wir keine Rücklagen haben, ". Diese Erklärungen weisen darauf hin, dass die Kläger selbst von einer Partnerschaft ausgegangen sind und sich auch finanziell als Gemeinschaft angesehen haben.
Im Rahmen der Entscheidungsfindung konnte der Senat offen lassen, ob das Besuchsprotokoll über den Hausbesuch am 11. April 2005 für die Beurteilung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verwertbar ist. Jedenfalls enthält es keine von den sonstigen Erkenntnissen zu den Lebensumständen abweichenden Beschreibungen. Ob der Kläger zu 2. im Schlafzimmer oder auf der Couch schläft, ist insoweit für den Senat nicht von Bedeutung und bedarf keiner weiteren Beweiserhebung. Das Protokoll enthält aber auch keine Hinweise darauf, dass der Kläger zu 2. der Durchführung des Hausbesuchs widersprochen hätte. Auch während des Widerspruchs- und Klageverfahrens sind diesbezügliche Einwände von den damals schon anwaltlich vertretenen Klägern nicht geltend gemacht worden.
Zu Recht weist das Sozialgericht darauf hin, dass für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang gemeinsame Hobbys, Freizeitaktivitäten und Bekanntschaften gepflegt werden. Für den inneren Bindungswillen ist dies unbeachtlich. Unerheblich ist daher, in welchem Umfang der Kläger zu 2. seine Freizeit im Garten verbringt. Das Gleiche gilt für eine behauptete fehlende emotionale Bindung. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann unabhängig vom Ausmaß der "Zuneigung" oder "Liebe" der beiden zusammen lebenden Menschen vorliegen. Ausreichend ist vielmehr die als verbindlich erachtete Verpflichtung, für den anderen in den Not- und Wechselfällen des Lebens einstehen zu wollen. Diese kann auch auf Motiven beruhen, die dem Bereich der Emotionen nicht zuzuordnen sind. Hinzu kommt, dass innere Einstellungen einer Beweiswürdigung nur schwer zugänglich sind und deren Vorliegen anhand der objektiven äußeren Umstände geprüft werden muss.
Zu Recht hat das Sozialgericht insoweit darauf verwiesen, dass die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen finanziell füreinander einstehen würden, falls der andere Partner kein Geld für Lebensmittel hätte. Insoweit besteht nach dem Dafürhalten des Senats ein deutlicher Unterschied zu dem für einen Fremden oder nur Bekannten empfundenen Verantwortungsgefühl. Der Hinweis auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz einer unterlassenen Hilfeleistung bei Mittellosigkeit des anderen Partners geht hier fehl. Vielmehr verdeutlicht er, dass die Kläger von einer wechselseitigen Garantenstellung ausgehen. Sie akzeptieren damit, für einander verantwortlich zu sein. Im Übrigen hätte es jeder der Kläger in der Hand gehabt, etwa durch Auszug und Beendigung des partnerschaftlichen Verhältnisses seine Verantwortlichkeit für den anderen zu beenden.
4.a. Daher hat die Beklagte zu Recht den Klägern die monatliche Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 SGB II in Höhe von 90% der Regelleistung nach Absatz 2 bewilligt.
b. Ein Anspruch auf befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld II ergibt sich nicht. Nach § 24 Abs. 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen monatlichen Zuschlag, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag beträgt nach Abs. 2 der Vorschrift zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28.
Der Begriff "Angehöriger" ist nicht auf die leiblichen Verwandten beschränkt, sondern auch auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II anzuwenden (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R (15, 21)).
Der Anspruch des jeweiligen Hilfebedürftigen auf Arbeitslosengeld und Wohngeld ist dem erstmaligen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II gegenüber zu stellen. Unzulässig ist es dabei, die Summe des bezogenen Arbeitslosengeldes aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in die Vergleichsberechnung einzustellen (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 5/07 R; Urteile vom 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R und B 11b AS 33/06 R).
Der bewilligte Gesamtanspruch für die Kläger im Januar 2005 betrug 921,27 EUR (Regelleistung jeweils 298,00 EUR, Unterkunftskosten laut Teilvergleich 325,27 EUR).
Die Klägerin zu 1. hatte zuletzt im November 2003 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Wohngeld in Höhe von 575,33 EUR (558,90 EUR + 16,43 EUR). Der Kläger zu 2. hatte zuletzt im August 2004 einen Gesamtanspruch von 553,37 EUR (535,80 EUR + 19,57 EUR). Damit lag der Betrag der bewilligten Leistungen jeweils unter der Gesamtleistung an die Bedarfsgemeinschaft im Januar 2005.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger und Berufungskläger (im Folgenden: Kläger zu 1. und 2.) wenden sich gegen die Bewilligung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 an sie als Bedarfsgemeinschaft.
Die am ... 1961 geborene Klägerin zu 1. ist ledig; der am ... 1962 geborene Kläger zu 2. ist seit 1985 geschieden. Sie kennen sich nach ihren Angaben seit 1989. Sie wohnten ab 1999 zusammen, zunächst in einer 3-Raum-Wohnung und vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2008 in einer 2-Raum-Wohnung mit einer Größe von 48,60 m². Beide Kläger waren als Mieter in dem Mietvertrag aufgeführt. Die monatliche Miete wurde von dem Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Zum 1. Oktober 2008 ist die Klägerin zu 1. umgezogen.
Die Klägerin zu 1. hatte bis zum 25. November 2003 Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in Höhe von 18,63 EUR/Tag und der Kläger zu 2. bis 18. August 2004 in Höhe von 17,86 EUR/Tag bezogen, wobei seine Leistungen ausweislich des Bescheids vom 21. April 2004 "zur Verrechnung" angewiesen und nicht auf ein Girokonto überwiesen wurden. Er verfügte erst ab 20. September 2004 über ein eigenes Konto bei der Stadtsparkasse M ...
Die Kläger erhielten jeweils bis Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III sowie Wohngeld vom Sozial- und Wohnungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg in Höhe von zuletzt 16,43 EUR bzw. 19,57 EUR monatlich. Dabei wurde ausweislich der beiden Bescheide vom 17. August 2004 der Wohngeldanspruch jeweils unter Berücksichtigung des Einkommens des "Partners" bewilligt. Das Wohngeld für beide Kläger wurde auf das Girokonto der Klägerin zu 1. überwiesen.
Von ihrem Konto wurden im Oktober 2004 Beiträge für die Kraftfahrzeugversicherung des im Eigentum des Klägers zu 2. stehenden Fahrzeugs mit dem Kennzeichen xx-xx 992, ferner im November 2004 für eine Hausrats-, eine Haftpflicht- sowie eine Unfallversicherung abgebucht. Am 4. Oktober 2005 bestätigte die D. –W. dem Kläger zu 2. die Erteilung einer Einzugsermächtigung für die KfZ-Versicherung von seinem Konto.
Die Klägerin zu 1. beantragte am 13. September 2004 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II und kreuzte hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse zum Kläger zu 2. "nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner" an. Auf dem "Zusatzblatt 1" gab sie zum Verwandtschaftsverhältnis handschriftlich an: "Partner". Dem Antrag war ein Schreiben der Kläger vom 19. September 2004 folgenden Inhalts beigefügt: "Hiermit erklären wir, M. H. und M. R. , dass wir getrennte Wirtschaftung haben (Miete, Strom)! Bitte die Gesamtmiete auf das Konto von M. R. und restliche Zahlung gedrehnt " Ferner waren die Bankverbindungen beider Kläger genannt.
Die Beklagte bewilligte den Klägern als Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid vom 25. November 2004 Leistungen vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von 888,34 EUR monatlich. Dabei berücksichtigte sie Regelleistungen in Höhe von jeweils 298,00 EUR sowie Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 292,34 EUR. Einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II gewährte sie nicht. Die Leistung wurde auf das Konto der Klägerin zu 1. überweisen. Mit Änderungsbescheiden vom 15. Dezember 2004 und 19. Januar 2005 änderte die Beklagte lediglich die Kontoverbindung nach einem Kontowechsel der Klägerin zu 1. Auf den Fortzahlungsantrag bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2005 den Klägern unveränderte Leistungen für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2005.
Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2004 wandte sich die Klägerin zu 1. u.a. gegen die Veranlagung als Bedarfsgemeinschaft und die Ablehnung eines befristeten Zuschlags für beide Kläger. Nur die Miete solle auf ihr Konto gehen. Der Regelsatz des Klägers zu 2. hätte auf dessen (am 20. September 2004 eingerichtetes) Konto überwiesen werden sollen. In der Folgezeit hat die Beklagte die Zahlbeträge wie gewünscht überwiesen.
Die Beklagte ließ am 11. April 2005 einen unangemeldeten Hausbesuch durchführen, bei dem der Kläger zu 2. anwesend war. Der Bearbeiter besichtigte die Wohnung und stellte Folgendes fest: " Alle Zimmer wie Schlafzimmer, Wohnzimmer, Bad, Flur und Küche werden von beiden gemeinsam genutzt. In der gesamten Wohnung war keine räumliche Trennung ersichtlich. Im Schlafzimmer gab es ein Doppelbett was für 2 Personen bezogen und in Benutzung war. Im Kleiderschrank befanden sich seine und ihre Bekleidungsartikel sowie Handtücher und Bettwäsche. Er gab im Gespräch an, dass er in der Wohnstube auf der Couch schläft. Im Kühlschrank war ebenfalls keine Trennung vorhanden. Er gab auch an, dass sie zusammen kochen und waschen. Beim Einkaufen wechseln sie sich ab. Einmal erledigt sie den Einkauf und ein anderes Mal geht er zum Einkauf. In Drucksberge sollen beide einen Pachtgarten besitzen. Angeblich soll er sich dort sehr oft aufhalten."
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. November 2004 mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 2005 als unbegründet zurück. Mit Bescheid vom 25. November 2004 seien zu Recht Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 in Höhe von 888,34 EUR bewilligt worden. Die im Widerspruchsverfahren erlassenen Bescheide vom 14. Dezember 2004, 19. Januar 2005 und 26. Mai 2005 seien Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Der Behauptung, die Kläger lebten nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, könne nicht gefolgt werden. Bei Antragsangabe sei der Kläger zu 2. als nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner angegeben worden. Der Hausbesuch habe keine räumliche Trennung des Wohnbereichs und der persönlichen Sachen ergeben. Es werde zusammen eingekauft und gekocht, so dass es sich nicht nur um eine Zweckgemeinschaft handele. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu hohe Leistungen bewilligt worden, so dass die Kläger nicht beschwert seien. Ein befristeter Zuschlag scheide aus, da der ab dem 1. Januar 2005 der Bedarfsgemeinschaft zustehende Gesamtbedarf in Höhe von 869,39 EUR höher sei als das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld.
Dagegen haben die Kläger am 28. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben und geltend gemacht, sie seien nur Mitbewohner. Es lägen keine gemeinsame Konto- und Lebensführung vor. Die Kosten für Strom und Telefon würden von der Klägerin zu 1. beglichen. Eine gemeinsame Renten- oder Lebensversicherung existiere nicht. Die Kfz-Versicherung werde von dem Kläger zu 2. getragen, wie sich aus dem Kontoauszug von November 2005 ergebe. Sie hätten seit Januar 2005 keine Hausrat- und Haftpflichtversicherung mehr.
Während des Klageverfahrens hat die Beklagte weitere Änderungsbescheide für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 erteilt (Bescheide vom 20. Juli 2005, vom 29. Juli 2005, vom 9. November 2005, vom 20. Oktober 2005 und vom 13. Februar 2006). Grund waren jeweils geänderte Kosten der Unterkunft und Heizung, Betriebskostenrückerstattungen sowie eine Arbeitsaufnahme des Klägers zu 2. Im Rahmen eines - außerhalb des hier maßgeblichen Zeitraums - durchgeführten Rückforderungsverfahrens hat die Klägerin zu 1. im Widerspruch vom 14. Dezember 2006 u.a. ausgeführt: " da wir keine Rücklagen haben ".
Das Sozialgericht hat die Kläger im Erörterungstermin vom 14. Dezember 2006 befragt. Dort haben sie angegeben, beim Einzug in die erste gemeinsame Wohnung jeweils von ihrem Geld Möbel bzw. Küchengeräte gekauft zu haben. Die Miete sei von Anfang an geteilt worden, auch wenn der Kläger zu 2. mehr verdient habe. Er habe der Klägerin zu 1. immer das Geld für die Miete gegeben und diese habe es dann an den Vermieter überwiesen. Beim Einkaufen habe man sich immer abgewechselt. Wenn einer mal etwas mehr beim Einkaufen gezahlt habe, sei das später ausgeglichen worden. Ein Buch hätten sie nicht geführt und auch nicht auf den Euro geschaut. Größere gemeinsame Urlaube hätten sie noch nie zusammen verbracht. Einmal seien sie campen gewesen, ansonsten verbrächten sie ihre Freizeit im Garten. Die Ende 2004 noch einmal neu abgeschlossene Hausrat- bzw. Haftpflichtversicherung hätten sie gleich wieder gekündigt; derzeit hätten sie keine solche Versicherung. Auf Vorhalt, dass die Kosten für die Kfz-Versicherung des Klägers zu 2. vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht wurden, haben die Kläger erklärt: es müsse wohl so gewesen sein, dass er ihr vorher das Geld in bar übergeben und sie es dann überwiesen habe. Üblicherweise zahle er aber seine Kfz-Versicherung selbst. Sie fühlten sich insoweit füreinander verantwortlich, dass keiner von ihnen verhungern müsse. Wenn einer kein Geld zum Essen kaufen habe, greife der andere ihm unter die Arme. Der Kläger zu 2. hat ferner erklärt, seine Hobbys seien im Wesentlichen der Garten und sein Auto. Den Pachtvertrag habe er allein unterschrieben. Die notwendige Sanierung des Gartens mache er allein. Daher sei die Klägerin zu 1. nur selten mit im Garten. Eine Heirat komme nicht in Frage, da er bereits einmal verheiratet gewesen und diesbezüglich "gebrannt" sei. Auf Vorhalt der Angaben im Erstantrag vom 13. September 2004 haben die Kläger angegeben, sie seien seitens einer Mitarbeiterin der Beklagten beraten worden, "nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner" anzukreuzen. Bei der Wohngeldberechnung seien sie deshalb als "Partner" aufgeführt worden, weil sie gemeinsam im Mietvertrag gestanden hätten.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits am 21. Mai 2008 haben die Beteiligten einen Teilvergleich über die Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung im streitigen Zeitraum geschlossen. Die Beklagte hat sich verpflichtet, einen Betrag von 51,88 EUR/Monat nachzuzahlen. Gegenstand des Klageverfahrens sollte nach dem Teilvergleich nur noch die Frage des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft mit Auswirkungen auf die Regelleistung und den Zuschlag nach § 24 Abs. 1 SGB II sein.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2008 abgewiesen. Streitgegenstand sei der gesamte Zeitraum vom 1. Januar bis 30. November 2005. Die Beklagte habe die Kläger in dem Zeitraum zu Recht als Bedarfsgemeinschaft angesehen, da sie in eheähnlicher Gemeinschaft i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3b SGB II gelebt hätten. Sie lebten bereits seit 1999 zusammen und seien sogar einmal gemeinsam umgezogen. Die Wohnsituation weise keinerlei räumliche Trennung auf. Der Hausbesuch lege nahe, dass Tisch und Bett geteilt würden. Die Einkäufe würden abwechselnd und ohne genaue Aufsplittung der Kosten vollzogen. Sie fühlten sich nach eigener Aussage füreinander zumindest insoweit verantwortlich, dass keiner den anderen ohne Hilfe lassen würde, wenn diesem das Geld zum Kauf von Lebensmitteln ausgehen sollte. Es könne danach erwartet werden, dass die Bindungen so eng seien, dass sie füreinander im Notfall einzustehen bereit seien. Das gegenseitige Vertrauen gehe soweit, dass vor Ämtern und Behörden jeweils die Interessen des Partners mitvertreten würden und die Miete über das Konto der Klägerin zu 1. abgewickelt würde. Kennzeichen vieler Ehen seien seltene gemeinsame Urlaube, teilweise unterschiedliche Bekanntschaften und Hobbys sowie eigene Konten. Das Fehlen gemeinsamer Versicherungen sei dem Umstand geschuldet, dass keine Mittel zur Zahlung von Beiträgen vorhanden seien. Offenbar deshalb sei die ursprünglich abgeschlossene gemeinsame Hausrat- und Haftpflichtversicherung wieder aufgekündigt worden. Daher hätten die Kläger jeweils einen Anspruch auf lediglich 90% der Regelleistung. Ihnen stehe auch kein Zuschlag nach § 24 SGB II zu, denn für die Berechnung sei das jeweils zuletzt bezogene Arbeitslosengeld plus Wohngeld der an die Bedarfsgemeinschaft geleistete Summe gegenüber zu stellen.
Gegen das ihnen am 2. Juni 2008 zugestellte Urteil haben die Kläger am 12. Juni 2008 Berufung eingelegt. Sie machen geltend, eine eheähnliche Gemeinschaft liege nicht vor. Die Ergebnisse des Hausbesuchs bestritten sie zumindest konkludent, da dieser unzulässig und damit nicht verwertbar sei. Der Hausbesuch verletze sie in ihren Rechten aus Artikel 13 Grundgesetz (GG), da er zur reinen Ausforschung durchgeführt worden sei. Darüber hinaus sei der Kläger zu 2. nicht ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Wohnung nur mit Einwilligung betreten werden dürfe. Es liege auch kein gemeinsamer Haushalt vor, denn sie wirtschafteten nicht aus einem Topf. Sie hätten sich beim Einkaufen abgewechselt. Wenn einer etwas mehr gezahlt hätte, sei dies später ausgeglichen worden. Es werde entgegen der Auffassung des Sozialgerichts sehr wohl auf den Cent geachtet. Dass sie keine Haushaltskasse führten, könne ihnen nicht angelastet werden. Sie seien von der Beklagten im Rahmen deren Beratungspflicht nicht auf diese Notwendigkeit hingewiesen worden. Im Übrigen sei die gegenseitige Unterstützung nur eine Unterstellung. Höhe, Zeitraum und Zweckintensität der gegenseitigen Unterstützung müssten vom Sozialleistungsträger nachgewiesen werden. Insoweit unterscheide sich ihre Lage nicht von der bei der Unterstützung durch Fremde oder Bekannte. Die Pflicht, einen anderen nicht verhungern zu lassen, ergebe sich aus der strafrechtlichen Verpflichtung. Der Kläger zu 2. halte sich überwiegend in seinem Kleingarten auf, sie hätten nur wenige Berührungspunkte. Jeder habe seine eigenen Verhältnisse. Eine emotionale Bindung bestehe nicht. Die Beziehung sei nicht auf Treue ausgerichtet, sie seien gerade nicht Partner. Das bloße Zusammenleben in einer Wohnung mache die Kläger auch nicht zu solchen. Da noch nicht einmal festgestellt werden könne, dass es sich um Partner in einem gemeinsamen Haushalt handele, könne auch nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Bereits nach neuem Recht käme es dann auf die Vermutungsregelung nicht an.
Aus den im Prozesskostenhilfeverfahren vorgelegten Unterlagen der Klägerin zu 1. geht hervor, dass von ihrem Konto im Mai und Juni 2008 die Miete und Strom (mit dem Namen des Klägers zu 2. im Verwendungszweck), Hundesteuer, Kosten für Telefon und Handy und eine Haftpflichtversicherung abgeführt worden sind. Zum 1. Oktober 2008 hat sie einen Mietvertrag für eine neue Wohnung abgeschlossen.
Die Kläger beantragen nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. Mai 2008 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 25. November 2004 und vom 26. Mai 2005, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 2005 sowie der Änderungsbescheide vom 20. Juli 2005, 29. Juli 2005, 20. Oktober 2005, 9. November 2005 und 13. Februar 2006, alle in der Fassung des Teilvergleichs vom 21. Mai 2008 abzuändern, und ihnen für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2005 jeweils die Regelleistung i.H.v. 331,00 EUR/Monat sowie einen befristeten Zuschlag abzüglich bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Nachdem der Senat die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15. Februar 2010 abgelehnt hat, haben die Kläger erklärt, auf eine mündliche Verhandlung keinen Wert mehr zu legen. Sie haben eine Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeregt.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22. März 2010 auf eine beabsichtigte Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Beratung der Berufsrichter des Senats.
Entscheidungsgründe:
1.a. Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, denn die Berufsrichter des Senats halten die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich.
b. Die Berufung der Kläger ist form- und fristgerecht gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden.
Sie ist auch statthaft im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die Geld-, Dienst- oder Sachleistungen oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt.
Hier ist ein Wert des Beschwerdegegenstands von mehr als 750,00 EUR im Streit. Die Kläger begehren für elf Monate jeweils um 33,00 EUR höhere Regelleistungen, was zu einem Beschwerdewert von 726,00 EUR führt. Schon mit dem von dem Kläger zu 2. begehrten befristeten Zuschlag ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten. Der Kläger zu 2. hatte zuletzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld in Höhe von 535,80 EUR/Monat plus 17,86 EUR Wohngeld/Monat (= 553,66 EUR). Dem ist - nach seiner Auffassung - gegenüber zu stellen ein Anspruch im Januar 2005 in Höhe von 493,64 EUR (Regelleistung 331,00 EUR, KdU 162,64 EUR (½ von 325,27 EUR laut Vergleich vom 21. Mai 2008)). Zwei Drittel dieser Differenz ergeben einen Zuschlag von 40,01 EUR/Monat.
c. Zu Recht hat das Sozialgericht den Kläger zu 2. als Beteiligten in das Klageverfahren einbezogen, nachdem dieser auf Anfrage des Sozialgerichts vom 7. August 2006 am 6. September 2006 eine Vollmacht für die Klägerin zu 1. vorgelegt hatte. Aus der Erklärung, diese sei berechtigt, seine Angelegenheiten auf dem Sozialgericht weiter zu führen, ergibt sich für den Senat die eindeutige Bekundung, dass die allein von der Klägerin zu 1. eingelegte Klage auch in seinem Namen erhoben werden sollte. Im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes war bis zum 30. Juni 2007 hinsichtlich der Einbeziehung weiterer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft in ein Klageverfahren eine großzügige Auslegung geboten (Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24. März 2009, B 8 AY 10/07 R (19)).
d. Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens sind allein der noch streitbefangene Anspruch auf eine höhere Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II sowie eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld nach § 24 Abs. 1 SGB II für jeden der Kläger. Zu Recht hat das Sozialgericht nach dem Abschluss des Teilvergleichs in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2008 seine Prüfung darauf beschränkt. Auf die Bewilligung dieser Leistungen haben auch die Kläger ihr Klage- und Berufungsbegehren gerichtet. Dafür ist jeweils entscheidend, ob eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 SGB II vorliegt.
Zwar sind bei einem Streit über die Bewilligung von höheren Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde und der Höhe nach umfänglich zu prüfen. Allerdings ist es zulässig, dass die Beteiligten - etwa durch einen Teilvergleich wie hier - einvernehmlich den Rechtsstreit hinsichtlich bestimmter Teilelemente unstreitig stellen und somit den Prüfungsumfang beschränken. Dies gilt zunächst für alle abtrennbaren Verfügungssätze wie Regelleistungen und Unterkunftskosten. Dazu kann aber auch die Frage der Anrechnung von Einkommen gehören (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19. September 2008, B 14/7b AS 10/07 R (13) unter Verweis auf BSG, Urteil vom 11. Dezember 2007, B 8/9b SO20/06 R; Urteil vom 28. Oktober 2009, B 14 AS 62/08 R (17, 19) für die Berücksichtigung einer einmaligen Einnahme bei unstreitigen Regelleistungen und Unterkunftskosten; Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 4/07 (12, 19); Urteil vom 16. Oktober 2007, B 8/9b SO 2/06 R (9 f.)).
Die in dem Teilvergleich vom 21. August 2008 zu Punkt 1 gefundene Einigung hinsichtlich der Unterkunftskosten sowie die übereinstimmende Erklärung unter Punkt 2, dass streitgegenständlich das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft sei, hat zu einer wirksamen Beschränkung des Streitgegenstands auf eine höhere Regelleistung und die Zahlung eines befristeten Zuschlags geführt. Dem Wortlaut der Vereinbarung lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass - bis auf die ausgenommenen noch streitigen Punkte - eine abschließende Regelung über die Höhe der SGB II-Leistungen erfolgen sollte. Die gleiche Rechtsfolge ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung am 21. August 2008 gestellten Klageantrag, der sich allein auf die Leistungsbewilligung ohne Zugrundelegung einer Bedarfsgemeinschaft bezogen hat. Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es sich bei der Frage der Höhe der Regelleistung um einen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 2/07 R (14)). Zwar ist ein Anspruch auf befristeten Zuschlag nur mit dem Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II anfechtbar, da insoweit eine Akzessorietät besteht. Zulässig ist es aber wie hier geschehen, die Höhe der Unterkunftskosten aus diesem Streitverfahren herauszunehmen (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, B 4 AS 60/07 R (12)).
Die Begrenzung des Streitgegenstands im Teilvergleich hat aber auch dazu geführt, dass die - im gesamten Verfahren nicht angegriffene - Anrechung von Einkommen im Monat November 2005 durch Änderungsbescheid vom 13. Februar 2006 ebenfalls wirksam einer Überprüfung durch die Sozialgerichte entzogen worden ist. Da die Begrenzung der gerichtlichen Überprüfung auf eine einmalige Einnahme bei unstreitigen Regelleistungen und Unterkunftskosten zulässig ist (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2009, a.a.O.), gilt dies spiegelbildlich auch für die Herausnahme von Einkommensanrechnungen.
Der Senat hatte daher nicht zu prüfen, ob die nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens hinsichtlich der veränderten Unterkunftskosten ergangenen Änderungsbescheide rechtmäßig ergangen sind und ob die Anrechung von Einkommen im Monat November 2005 korrekt erfolgt ist.
2. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige als Arbeitslosengeld II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Berechtigt, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erhalten, sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig und hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhält.
Die Kläger erfüllten im streitigen Zeitraum die genannten Voraussetzungen. Sie sind im passenden Alter und erwerbsfähig gewesen und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt.
3. Nach § 7 Abs. 2 SGB II erhalten Leistungen auch Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Zur Bedarfsgemeinschaft im vorgenannten Sinne gehören der erwerbsfähige Hilfebedürftige und u. a. als Partner der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person, die mit ihm in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (§ 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II in der hier der maßgeblichen Fassung des kommunalen Optionsgesetzes vom 30. Juli 2004, BGBl. I, S. 2014). Die Kläger waren im streitigen Zeitraum zur Überzeugung des Senats Mitglieder einer der Bedarfsgemeinschaft. Aus der Gesamtheit des Verwaltungsverfahrens einschließlich der vor dem Sozialgericht durchgeführten Befragung der Kläger hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass diese Partner i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 3 b) SGB II waren. Sie lebten im streitgegenständlichen Zeitraum so zusammen, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen war, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Im SGB II in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung ist der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft weder definiert noch durch andere Kriterien beschrieben. Es ist daher von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur eheähnlichen Gemeinschaft im Recht der früheren Arbeitslosenhilfe nach dem SGB III bzw. der früheren Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) auszugehen. Dieses machte die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft und die damit verbundene gesetzliche Einstandspflicht des Partners vom wechselseitigen Willen abhängig, füreinander einstehen zu wollen. Eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 122 BSHG wurde als die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft definiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, Az. 1 BvR 8/87, BVerfGE 87, S. 234, 265). Eine solche Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ist anzunehmen, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Sie ist auf Dauer angelegt und lässt in der Regel daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zu. Sie geht über eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus. Damit knüpft das Gesetz eine Rechtsfolge (Anspruch auf Regelleistung nur i.H.v. 90% bzw. Berechnung des befristeten Zuschlags anhand des Leistungsbezugs der Bedarfsgemeinschaft) an das Vorliegen eines subjektiven Tatbestands. Denn nur wenn die innere Einstellung der Partner einen "Einstandswillen" für einander kennzeichnet, kann vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden. Diese innere Einstellung kann jedoch nur mittelbar mit Hilfe von äußeren Hinweistatsachen, Anhaltspunkten und Indizien festgestellt werden (vgl. BVerfG, a.a.O.; BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R (16)). Als solche Hinweistatsachen kommen nach Auffassung des BVerfG insbesondere in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, das einvernehmliche Bestreiten der nötigen Ausgaben für die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung aus gemeinsamen Einnahmen, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt, die gemeinsame Planung und Gestaltung der Lebensführung und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen.
Das BSG hat in seinen Entscheidungen (vgl. Urteil vom 13. November 2008, B 14 AS 2/08 R; Urteil vom 17. Oktober 2002, B 7 AL 96/00 R) ferner betont, dass an das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft strenge Anforderungen zu stellen sind, weil ansonsten die über die Kriterien des Unterhaltsrechts hinausgehenden Regelungen des SGB II gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstoßen könnten. Denn nur bei familienhaften Beziehungen dürfe der Gesetzgeber typisierend davon ausgehen, dass die Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Leistungen entsprechend der individuellen Bedarfe erfolgt. Nur dann dürfe er auch einen gegenseitigen Willen, für einander einzustehen, voraussetzen, der über bestehende Unterhaltspflichten hinausgeht (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2009,B 14/7b AS 14/07 R (27)).
Diese Hinweistatsachen hat - nach der für den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum geltenden Fassung von § 7 Abs. 3 SGB II - im Zweifelsfall der Leistungsträger zu ermitteln, vorzutragen und ggf. zu beweisen. Es obliegt dann den Beteiligten, die vorgebrachten Indizien zu entkräften. Allein ein Bestreiten der Rechtsfolge (Einstandsgemeinschaft) reicht jedoch nicht aus, um die Beweiswirkung einer Indizienkette zu widerlegen. Erforderlich sind Darlegungen und ggf. auch Beweisantritte dafür, dass die von dem Leistungsträger genannten oder von den Gerichten ermittelten Kriterien für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht erfüllt sind, bzw. die Vermutung durch andere, individuelle Umstände entkräftet wird (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink: SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RN 49). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Erklärungen der an der Partnerschaft beteiligten Personen nur eingeschränkt berücksichtigt werden können. Würde nämlich das schlichte Bestreiten des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft durch die Beteiligten genügen, wäre die Bewilligung von deutlich höheren Leistungen weitgehend in das Belieben der Partner gestellt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Februar, 3 M 69/03; VGH Baden-Württemberg, FEVS 48, 29 [31]). Es sind daher die äußeren und überprüfbaren Kriterien im Einzelfall zu gewichten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. Juni 2009, L 5 AS 178/08, JURIS).
a. Das nach außen erkennbare Kriterium für das Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft einer faktischen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft für einen längeren Zeitraum des Zusammenlebens liegt hier vor.
Eine Haushaltsgemeinschaft bestand zwischen den Klägern nach ihren Angaben schon seit Beginn des gemeinsamen Wohnens im Jahr 1999, wobei sie zum 1. Juli 2001 gemeinsam von einer Drei-Raum-Wohnung in eine - mutmaßlich kleinere - Zwei-Raum-Wohnung umzogen. Die Haushaltsgemeinschaft hatte im streitigen Zeitraum also schon ca. sechs Jahre Bestand.
Die Kläger wirtschafteten nach ihren eigenen Angaben auch gemeinsam. Die Einkäufe wurden abwechselnd erledigt. Dabei ist kein Kassenbuch geführt worden und eine Cent-genaue Abrechnung ist nach ihren Angaben nicht erfolgt.
Die diesbezüglichen Einlassungen der Kläger im Berufungsschriftsatz, wonach sie von der Beklagten nicht aufgefordert worden seien, ein Haushaltsbuch zu führen, sind unbeachtlich. Das Führen eines Haushaltsbuchs stellt ein Indiz dafür dar, ob zwei zusammenlebende Menschen als Wohngemeinschaft mit dem dafür typischen Merkmal getrennter Haushaltskassen zusammenleben. Die Beklagte ist insoweit nicht verpflichtet, im Hinblick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten auf die mögliche Indizwirkung eines Haushaltsbuchs zu verweisen. Denn dann wäre Grund für das Haushaltsbuch mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die Trennung der jeweiligen Haushaltskosten, sondern die Herbeiführung eines Anscheins. Damit hätte ein Haushaltsbuch keinerlei Beweiswert für die Klärung vorliegender Fragen.
Die pauschale Behauptung, es sei sehr wohl auf den Cent geschaut worden, vermag die Auffassung von der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht zu erschüttern. Denn die Kläger haben im Rahmen ihrer Befragung am 14. Dezember 2006 ausdrücklich angegeben, unterschiedliche Ausgaben beim Einkauf hätten sich später wieder ausgeglichen und sie hätten nicht genau auf den Euro geschaut.
Dass entgegen der Behauptung in der Berufungsschrift aus einen Topf gewirtschaftet wurde, ergibt sich schon aus dem von den Klägern unbestrittenen Umstand, dass die Einkäufe wechselweise für beide durchgeführt wurden. Eine Einzelabrechnung der dem jeweils anderen zuzuordnenden Einkäufe (z.B. Rasierklingen) erfolgte nach ihren Angaben nicht.
Weiteres Indiz für ein gemeinsames Wirtschaften ist der Umstand, dass die Miete Ende 2004 und in dem hier maßgeblichen Zeitraum von dem Konto der Klägerin zu 1. überwiesen wurde. Der Kläger zu 2. hatte bis zum 19. September 2004 kein eigenes Girokonto. Deshalb sind die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz von der Landeshauptstadt Magdeburg am 27. Oktober 2004 für beide Kläger auf das Konto der Klägerin zu 1. überwiesen worden. Insoweit bestand eine besondere Vertrauenssituation, da sie als Kontoinhaberin über die ihm zustehenden Sozialleistungen verfügen konnte.
Die Darstellung, der Kläger zu 2. habe jeweils die Hälfte des auf ihn entfallenden Mietanteils an die Klägerin zu 1. in bar entrichtet, ist in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft. Denn zumindest zwischen Januar und Mai 2005 sind Zahlungen aus dem Sozialversicherungssystemen für den Kläger zu 2. ausschließlich auf das Konto der Klägerin zu 1. geflossen bzw. wegen zeitweiliger Überweisungsprobleme in bar an sie ausbezahlt worden. Er hatte also gar keine "Barschaft", um einen Mietanteil zu begleichen. Die Kläger haben insoweit auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe keine Einwände erhoben, sodass der Senat bei seiner Entscheidung nicht eine anteilige Zahlung des Mietanteils des Klägers zu 2. zugrunde legt.
Des Weiteren ist die Einlassung, der Kläger zu 2. habe üblicherweise die Kfz-Versicherung für sein Auto selbst gezahlt, nach den vorliegenden Unterlagen nicht glaubhaft. Er hatte bereits am 20. September 2004 ein eigenes Girokonto eröffnet. Die Kosten für die Kfz-Versicherung seines Autos wurden noch am 20. Oktober 2004 vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Erst mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 bestätigte die Kfz-Versicherung die Erteilung einer Einzugsermächtigung für sein Konto. Im Klageverfahren ist erstmals ein Beleg über eine Abbuchung vom Konto des Klägers zu 2. für den Monat November 2005 vorgelegt worden. Da aber schon ab Mai 2005 die Regelleistung auf sein Konto floss, bestand keine Notwendigkeit, die Abbuchungen weiterhin von ihrem Konto vorzunehmen.
Die Kläger haben zu keinem Zeitpunkt - auch nicht auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe - vorgetragen noch Belege dafür vorgelegt, in welcher Höhe jeweils ein Ausgleich der monatlichen Miet- und Stromkosten vorgenommen worden sein soll, und wann der Kläger zu 2. der Klägerin zu 1. die von ihr verauslagten Beiträge für seine Kfz-Versicherung zwischen Oktober 2004 und Oktober 2005 erstattet haben will.
Für ein gemeinsames Wirtschaften spricht schließlich auch, dass die Kläger bis Ende 2004 eine gemeinsame Hausrat- und Haftpflichtversicherung hatten. Diese hatte ausweislich einer in der Verwaltungsakte befindlichen Gesprächsnotiz vom 29. August 2005 der Kläger zu 2. abgeschlossen und deren monatliche Beiträge wurden vom Konto der Klägerin zu 1. abgebucht. Der Frage, ob die jedenfalls im November 2004 bediente Unfallversicherung zu Gunsten beider Kläger abgeschlossen wurde, kann hier für die Beurteilung eines gemeinschaftlichen Wirtschaftens offen bleiben.
Daher kommt dem handschriftlich verfassten Schreiben vom 19. September 2004, wonach die Kläger hinsichtlich Miete und Strom getrennt wirtschafteten, keine Bedeutung zu. Insbesondere wird durch diese Erklärung das gemeinsame Wirtschaften nicht entkräftet. Im Gegenteil spricht die Übernahme der gesamten Stromkosten durch die Klägerin zu 1. dafür, dass auch diese Nebenkosten aus einem Topf beglichen wurden.
b. Die Kläger selbst haben sich zur Überzeugung des Senats - außerhalb des Leistungssystems des SGB II - als auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verstanden. Auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe haben die Kläger keinerlei Ausführungen gemacht, die den Senat zu einer Abweichung von seiner zunächst nach summarischer Prüfung gebildeten Auffassung bewegen müsste.
Die auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft ergibt sich zum einen aus ihren Angaben gegenüber der Wohngeldstelle. Von der Landeshauptstadt Magdeburg waren bei der Berechnung des jeweiligen Wohngeldanspruchs die Einkünfte des jeweils anderen Klägers als "Einkommen des Partners" berücksichtigt worden. Ihre Einlassung, dies sei dem gemeinschaftlichen Mietvertrag geschuldet gewesen, überzeugt nicht. Denn zur Vermeidung der gegenseitigen Berücksichtigung des Einkommens hätte die Möglichkeit bestanden, eine geänderte Mietvertragsvereinbarung zu wählen (z.B. Untermietvertrag), oder aber im Rahmen des Wohngeldantrags vorzutragen, dass eine "Wohngemeinschaft" vorliegt. Auch die Angaben der Klägerin zu 1. im Antrag vom 13. September 2004, wonach der Kläger zu 2. "nicht dauernd getrennt lebender Lebenspartner" sei, sprechen für eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft. Der Einwand, die Mitarbeiter hätten sie dazu aufgefordert, führt nicht zum Wegfall der Indizwirkung. Denn in dem "Zusatzblatt 1" hat die Klägerin zu 1. zum Verwandtschaftsverhältnis (bei freier Wortwahl) "Partner" eingetragen. In ihrem Widerspruch vom 14. Dezember 2006 betreffend eine Rückforderung in einem anderen streitigen Zeitraum hat sie angegeben " da wir keine Rücklagen haben, ". Diese Erklärungen weisen darauf hin, dass die Kläger selbst von einer Partnerschaft ausgegangen sind und sich auch finanziell als Gemeinschaft angesehen haben.
Im Rahmen der Entscheidungsfindung konnte der Senat offen lassen, ob das Besuchsprotokoll über den Hausbesuch am 11. April 2005 für die Beurteilung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verwertbar ist. Jedenfalls enthält es keine von den sonstigen Erkenntnissen zu den Lebensumständen abweichenden Beschreibungen. Ob der Kläger zu 2. im Schlafzimmer oder auf der Couch schläft, ist insoweit für den Senat nicht von Bedeutung und bedarf keiner weiteren Beweiserhebung. Das Protokoll enthält aber auch keine Hinweise darauf, dass der Kläger zu 2. der Durchführung des Hausbesuchs widersprochen hätte. Auch während des Widerspruchs- und Klageverfahrens sind diesbezügliche Einwände von den damals schon anwaltlich vertretenen Klägern nicht geltend gemacht worden.
Zu Recht weist das Sozialgericht darauf hin, dass für das Vorliegen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht von Bedeutung ist, in welchem Umfang gemeinsame Hobbys, Freizeitaktivitäten und Bekanntschaften gepflegt werden. Für den inneren Bindungswillen ist dies unbeachtlich. Unerheblich ist daher, in welchem Umfang der Kläger zu 2. seine Freizeit im Garten verbringt. Das Gleiche gilt für eine behauptete fehlende emotionale Bindung. Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann unabhängig vom Ausmaß der "Zuneigung" oder "Liebe" der beiden zusammen lebenden Menschen vorliegen. Ausreichend ist vielmehr die als verbindlich erachtete Verpflichtung, für den anderen in den Not- und Wechselfällen des Lebens einstehen zu wollen. Diese kann auch auf Motiven beruhen, die dem Bereich der Emotionen nicht zuzuordnen sind. Hinzu kommt, dass innere Einstellungen einer Beweiswürdigung nur schwer zugänglich sind und deren Vorliegen anhand der objektiven äußeren Umstände geprüft werden muss.
Zu Recht hat das Sozialgericht insoweit darauf verwiesen, dass die Kläger nach ihrem eigenen Vorbringen finanziell füreinander einstehen würden, falls der andere Partner kein Geld für Lebensmittel hätte. Insoweit besteht nach dem Dafürhalten des Senats ein deutlicher Unterschied zu dem für einen Fremden oder nur Bekannten empfundenen Verantwortungsgefühl. Der Hinweis auf eine mögliche strafrechtliche Relevanz einer unterlassenen Hilfeleistung bei Mittellosigkeit des anderen Partners geht hier fehl. Vielmehr verdeutlicht er, dass die Kläger von einer wechselseitigen Garantenstellung ausgehen. Sie akzeptieren damit, für einander verantwortlich zu sein. Im Übrigen hätte es jeder der Kläger in der Hand gehabt, etwa durch Auszug und Beendigung des partnerschaftlichen Verhältnisses seine Verantwortlichkeit für den anderen zu beenden.
4.a. Daher hat die Beklagte zu Recht den Klägern die monatliche Regelleistung gemäß § 20 Abs. 3 SGB II in Höhe von 90% der Regelleistung nach Absatz 2 bewilligt.
b. Ein Anspruch auf befristeten Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld II ergibt sich nicht. Nach § 24 Abs. 1 SGB II erhält der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen monatlichen Zuschlag, soweit er Arbeitslosengeld II innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld bezieht. Der Zuschlag beträgt nach Abs. 2 der Vorschrift zwei Drittel des Unterschiedsbetrages zwischen dem von dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld und dem nach dem Wohngeldgesetz erhaltenen Wohngeld und dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen erstmalig nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld zustehenden Arbeitslosengeld II nach § 19 oder Sozialgeld nach § 28.
Der Begriff "Angehöriger" ist nicht auf die leiblichen Verwandten beschränkt, sondern auch auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 3b) SGB II anzuwenden (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14 AS 23/07 R (15, 21)).
Der Anspruch des jeweiligen Hilfebedürftigen auf Arbeitslosengeld und Wohngeld ist dem erstmaligen Gesamtanspruch der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem SGB II gegenüber zu stellen. Unzulässig ist es dabei, die Summe des bezogenen Arbeitslosengeldes aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in die Vergleichsberechnung einzustellen (BSG, Urteil vom 31. Oktober 2007, B 14/11b AS 5/07 R; Urteile vom 19. März 2008, B 11b AS 23/06 R und B 11b AS 33/06 R).
Der bewilligte Gesamtanspruch für die Kläger im Januar 2005 betrug 921,27 EUR (Regelleistung jeweils 298,00 EUR, Unterkunftskosten laut Teilvergleich 325,27 EUR).
Die Klägerin zu 1. hatte zuletzt im November 2003 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Wohngeld in Höhe von 575,33 EUR (558,90 EUR + 16,43 EUR). Der Kläger zu 2. hatte zuletzt im August 2004 einen Gesamtanspruch von 553,37 EUR (535,80 EUR + 19,57 EUR). Damit lag der Betrag der bewilligten Leistungen jeweils unter der Gesamtleistung an die Bedarfsgemeinschaft im Januar 2005.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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SAN
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