Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 18 AS 179/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 93/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Beschwerde-Zulässigkeit-Streitwert-Zusicherung - Umzug - Kosten der Unterkunft und Heizung
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2010 – Sach- und Prozesskostenhilfeentscheidung – werden als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) für eine neu anzumietende Wohnung im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antrags- und Beschwerdegegnerin. Ferner wendet sie sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Antragsverfahren.
Die 1989 geborene Antragstellerin wohnt seit Juli 2008 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen steht, in dessen 45 m² großer Wohnung im G. in M ... Für diese Wohnung ist derzeit eine Miete iHv insgesamt 357,00 EUR (Kaltmiete iHv 207,00 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen iHv 150,00 EUR) monatlich zu entrichten. Seitdem Zuzug der Antragstellerin geht die Antragsgegnerin von einer Haushaltsgemeinschaft aus.
Unter dem 14. Januar 2010 beantragte die Antragstellerin schriftlich die Zustimmung zum Umzug in eine andere Wohnung und führte dazu aus, ein Zimmer der bisherigen, sehr kalten Wohnung weise einen Schimmelbefall auf. Zukünftig wolle sie mit ihrem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft bilden. Sie wollten in einer angemessen großen Wohnung leben. Nach dem Angebot hat die neue Wohnung eine Wohnfläche von 62,85 m² und kostet monatlich insgesamt 395,95 EUR (Kaltmiete iHv 251,40 EUR zuzüglich Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 69,13 EUR und für Heizkosten iHv 75,42 EUR).
Über den Antrag hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Sie hat aber unter dem 15. Januar 2010 zum Mietangebot mitgeteilt, der Umzug sei nicht notwendig. Die Mietkosten seien unangemessen hoch; Unterkunftskosten würden nur in bisheriger Höhe übernommen.
Am 21. Januar 2010 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die bisherige Wohnung müsse bis zum 1. Februar 2010 gekündigt werden, da die neue Wohnung zum 1. Mai 2010 bezogen werden solle. Zugleich hat sie die Bewilligung von PKH beantragt.
Mit Beschlüssen vom 22. Februar 2010 hat das SG den Rechtsschutzantrag und das PKH-Gesuch abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsgrund. Der beabsichtigte Umzug sei nicht dringend. Es gebe auch keinen Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin habe beim Vermieter den Schimmelbefall noch nicht als Mangel angezeigt und auf Abhilfe gedrungen. Im Übrigen sei die angestrebte Wohnung voraussichtlich zu groß und zu teuer.
Am 3. März 2010 hat die Antragstellerin Beschwerde – sowohl gegen die Entscheidung in der Sache (Az.: L 5 AS 93/10 B ER) als auch gegen die PKH-Ablehnung (Az.: L 5 AS 101/10 B) – eingelegt und zugleich die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Auf den Hinweis des Senats vom 11. März 2010 zum Nichterreichen des Beschwerdewertes in beiden Beschwerden hat sie mit Schriftsatz vom 17. März 2010 u.a. ausgeführt, es gehe nicht um eine Mietdifferenz, sondern um den Bezug von zumutbarem, angemessenem Wohnraum durch zwei Personen. Eine abstrakte Zusicherung sei nicht statthaft. Es sei von einem Beschwerdewert iH des sechsfachen der angemessenen KdU der neuen Unterkunft auszugehen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die neue Wohnung in der Großen D.xxxx Straße 192 in M. zu erteilen, und ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus M. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat sich zu den Beschwerden nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des SG vom 22. Februar 2010 sind unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht Kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: L 5 AS 293/09 B ER).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Es geht im Beschwerdeverfahren um die vorläufige Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten für eine neue Wohnung. Hinter diesem Begehren steht – wirtschaftlich betrachtet – das Interesse der Antragstellerin, dass ihr auch zukünftig kostendeckende KdU-Leistungen, d.h. die Differenz zwischen dem auf sie entfallenden Mietanteil der neuen Wohnung und dem Betrag, den sie bislang als KdU-Leistung erhalten hat, als SGB II-Leistung bewilligt werden. Es geht auch nur um ihren Anteil an den KdU, denn nur sie ist Antragstellerin im Verfahren.
Die Antragsgegnerin war von Anfang an bereit (Mitteilung zum Mietangebot vom 15. Januar 2010), die bisher anerkannten KdU auch weiterhin zu übernehmen, die Grundmiete iHv 207,00 EUR und die Nebenkosten iHv 150,00 EUR. Vom Gesamtbetrag iHv 357,00 EUR entfielen – bereinigt um die Kosten der Wassererwärmung – 172,68 EUR auf die Antragstellerin. Ein Leistungsbetrag in der Höhe steht daher nicht im Streit. Da bei der neuen Wohnung voraussichtlich Mietzahlungen von insgesamt 395,95 EUR zu erbringen sind, beträgt der von der Antragstellerin zu leistende Anteil, von dem ebenfalls bei den Heizkostenvorauszahlungen Warmwasserkosten in Abzug zu bringen sind, 192,16 EUR (395,95 EUR: 2 – 5,82 EUR). Somit hätte die Antragstellerin ohne die Zusicherung voraussichtlich 19,48 EUR zusätzlich pro Monat aus ihren Regelleistungen zu zahlen.
Dieser Betrag entspricht letztlich dem Erfolg, der mit der Zusicherung angestrebt wird (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) iVm § 3 Zivilprozessordnung (ZPO)). Es ist nach § 40 GKG für die Wertberechnung des Streitwerts der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtsstreit einleitet.
Im zeitlichen Umfang ist das Interesse der Zusicherung – wie auch in anderen Fallgestaltungen der Leistungsgewährung nach dem SGB II – begrenzt auf die Dauer eines Bewilligungsabschnitts, mithin auf sechs Monate, höchstens zwölf Monate (§ 41 Abs. 1 Sätze 4, 5 SGB II; vgl. Beschluss des Senats vom 4. März 2010, Az.: L 5 AS 41/10 B ER). Eine Einbeziehung weiterer Bewilligungsabschnitte kommt nicht in Betracht, da jeweils materiell-rechtlich selbstständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von einander unabhängige Ansprüche auf Sozialleistungen im Streit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1982, 7 RAr 50/80, SozR 4100 § 118 Nr. 10). Nicht ausreichend für die Zusammenrechnung von einzelnen Zeitabschnitten sind ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008, B 14 AS 7/08 B, juris, für Bewilligungsabschnitte bei SGB II-Leistungen).
Somit kann sich auch die begehrte Zusicherung der Höhe der zu übernehmenden KdU letztlich nur auf einen Bewilligungsabschnitt auswirken. Es ergibt sich ein Gesamtwert von 116,88 EUR (19,48 x 6). Da der Wert der Beschwerde unter 750,00 EUR liegt, war sie als unzulässig zu verwerfen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen seine Beschlüsse die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 143 Rdnr. 14 b; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R, SozR 4-1500 § 158 Nr. 1).
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 ZPO daher mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
3. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso: 2. Senat des LSG, Beschluss vom 8. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Dabei ist eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren vorzunehmen. Die "sofortige Beschwerde" der ZPO wird durch die "Beschwerde" ersetzt, der maßgebliche Beschwerdewert liegt im sozialgerichtlichen Verfahren bei 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG) anstelle des Berufungswerts von 600,00 EUR im Verfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Bis zum 31. März 2008 war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Seit dem 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH – unabhängig vom Wert des Beschwerdewertes – nunmehr "zusätzlich" und damit immer dann ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25, juris).
Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde immer unstatthaft.
Nach den obigen Ausführungen (vgl. 1.) beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands 116,88 EUR. Die Beschwerde ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten der Unterkunft (KdU) für eine neu anzumietende Wohnung im Rahmen der Leistungsgewährung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Antrags- und Beschwerdegegnerin. Ferner wendet sie sich gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Antragsverfahren.
Die 1989 geborene Antragstellerin wohnt seit Juli 2008 gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten, der ebenfalls im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen steht, in dessen 45 m² großer Wohnung im G. in M ... Für diese Wohnung ist derzeit eine Miete iHv insgesamt 357,00 EUR (Kaltmiete iHv 207,00 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen iHv 150,00 EUR) monatlich zu entrichten. Seitdem Zuzug der Antragstellerin geht die Antragsgegnerin von einer Haushaltsgemeinschaft aus.
Unter dem 14. Januar 2010 beantragte die Antragstellerin schriftlich die Zustimmung zum Umzug in eine andere Wohnung und führte dazu aus, ein Zimmer der bisherigen, sehr kalten Wohnung weise einen Schimmelbefall auf. Zukünftig wolle sie mit ihrem Partner eine eheähnliche Gemeinschaft und Bedarfsgemeinschaft bilden. Sie wollten in einer angemessen großen Wohnung leben. Nach dem Angebot hat die neue Wohnung eine Wohnfläche von 62,85 m² und kostet monatlich insgesamt 395,95 EUR (Kaltmiete iHv 251,40 EUR zuzüglich Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 69,13 EUR und für Heizkosten iHv 75,42 EUR).
Über den Antrag hat die Antragsgegnerin – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Sie hat aber unter dem 15. Januar 2010 zum Mietangebot mitgeteilt, der Umzug sei nicht notwendig. Die Mietkosten seien unangemessen hoch; Unterkunftskosten würden nur in bisheriger Höhe übernommen.
Am 21. Januar 2010 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Magdeburg (SG) um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die bisherige Wohnung müsse bis zum 1. Februar 2010 gekündigt werden, da die neue Wohnung zum 1. Mai 2010 bezogen werden solle. Zugleich hat sie die Bewilligung von PKH beantragt.
Mit Beschlüssen vom 22. Februar 2010 hat das SG den Rechtsschutzantrag und das PKH-Gesuch abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsgrund. Der beabsichtigte Umzug sei nicht dringend. Es gebe auch keinen Anordnungsanspruch, denn die Antragstellerin habe beim Vermieter den Schimmelbefall noch nicht als Mangel angezeigt und auf Abhilfe gedrungen. Im Übrigen sei die angestrebte Wohnung voraussichtlich zu groß und zu teuer.
Am 3. März 2010 hat die Antragstellerin Beschwerde – sowohl gegen die Entscheidung in der Sache (Az.: L 5 AS 93/10 B ER) als auch gegen die PKH-Ablehnung (Az.: L 5 AS 101/10 B) – eingelegt und zugleich die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren beantragt.
Auf den Hinweis des Senats vom 11. März 2010 zum Nichterreichen des Beschwerdewertes in beiden Beschwerden hat sie mit Schriftsatz vom 17. März 2010 u.a. ausgeführt, es gehe nicht um eine Mietdifferenz, sondern um den Bezug von zumutbarem, angemessenem Wohnraum durch zwei Personen. Eine abstrakte Zusicherung sei nicht statthaft. Es sei von einem Beschwerdewert iH des sechsfachen der angemessenen KdU der neuen Unterkunft auszugehen.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse des Sozialgerichts Magdeburg vom 22. Februar 2010 aufzuheben und die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die neue Wohnung in der Großen D.xxxx Straße 192 in M. zu erteilen, und ihr für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt N. aus M. zu gewähren.
Die Antragsgegnerin hat sich zu den Beschwerden nicht geäußert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
II.
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des SG vom 22. Februar 2010 sind unzulässig und daher zu verwerfen.
1. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der hier maßgeblichen, seit dem 1. April 2008 gültigen Fassung ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre.
Die nach ihrem Wortlaut nicht völlig eindeutige Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist nach ihrer Systematik dahingehend zu verstehen, dass die Beschwerde dann ausgeschlossen ist, wenn die Berufung in der Hauptsache nicht Kraft Gesetzes ohne Weiteres zulässig wäre, sondern erst noch der Zulassung bedürfte (ständige Rechtsprechung des Senats: Beschluss vom 7. Oktober 2009, Az.: L 5 AS 293/09 B ER).
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist die Berufung zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 EUR übersteigt. Dies ist hier nicht der Fall. Es geht im Beschwerdeverfahren um die vorläufige Erteilung einer Zusicherung für die Übernahme der Kosten für eine neue Wohnung. Hinter diesem Begehren steht – wirtschaftlich betrachtet – das Interesse der Antragstellerin, dass ihr auch zukünftig kostendeckende KdU-Leistungen, d.h. die Differenz zwischen dem auf sie entfallenden Mietanteil der neuen Wohnung und dem Betrag, den sie bislang als KdU-Leistung erhalten hat, als SGB II-Leistung bewilligt werden. Es geht auch nur um ihren Anteil an den KdU, denn nur sie ist Antragstellerin im Verfahren.
Die Antragsgegnerin war von Anfang an bereit (Mitteilung zum Mietangebot vom 15. Januar 2010), die bisher anerkannten KdU auch weiterhin zu übernehmen, die Grundmiete iHv 207,00 EUR und die Nebenkosten iHv 150,00 EUR. Vom Gesamtbetrag iHv 357,00 EUR entfielen – bereinigt um die Kosten der Wassererwärmung – 172,68 EUR auf die Antragstellerin. Ein Leistungsbetrag in der Höhe steht daher nicht im Streit. Da bei der neuen Wohnung voraussichtlich Mietzahlungen von insgesamt 395,95 EUR zu erbringen sind, beträgt der von der Antragstellerin zu leistende Anteil, von dem ebenfalls bei den Heizkostenvorauszahlungen Warmwasserkosten in Abzug zu bringen sind, 192,16 EUR (395,95 EUR: 2 – 5,82 EUR). Somit hätte die Antragstellerin ohne die Zusicherung voraussichtlich 19,48 EUR zusätzlich pro Monat aus ihren Regelleistungen zu zahlen.
Dieser Betrag entspricht letztlich dem Erfolg, der mit der Zusicherung angestrebt wird (§ 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz (GKG) iVm § 3 Zivilprozessordnung (ZPO)). Es ist nach § 40 GKG für die Wertberechnung des Streitwerts der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtsstreit einleitet.
Im zeitlichen Umfang ist das Interesse der Zusicherung – wie auch in anderen Fallgestaltungen der Leistungsgewährung nach dem SGB II – begrenzt auf die Dauer eines Bewilligungsabschnitts, mithin auf sechs Monate, höchstens zwölf Monate (§ 41 Abs. 1 Sätze 4, 5 SGB II; vgl. Beschluss des Senats vom 4. März 2010, Az.: L 5 AS 41/10 B ER). Eine Einbeziehung weiterer Bewilligungsabschnitte kommt nicht in Betracht, da jeweils materiell-rechtlich selbstständige, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von einander unabhängige Ansprüche auf Sozialleistungen im Streit stehen (vgl. BSG, Urteil vom 18. März 1982, 7 RAr 50/80, SozR 4100 § 118 Nr. 10). Nicht ausreichend für die Zusammenrechnung von einzelnen Zeitabschnitten sind ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang oder dasselbe Sozialrechtsverhältnis (vgl. BSG, Beschluss vom 30. Juli 2008, B 14 AS 7/08 B, juris, für Bewilligungsabschnitte bei SGB II-Leistungen).
Somit kann sich auch die begehrte Zusicherung der Höhe der zu übernehmenden KdU letztlich nur auf einen Bewilligungsabschnitt auswirken. Es ergibt sich ein Gesamtwert von 116,88 EUR (19,48 x 6). Da der Wert der Beschwerde unter 750,00 EUR liegt, war sie als unzulässig zu verwerfen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde folgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung des SG, nach der gegen seine Beschlüsse die Beschwerde zum Landessozialgericht Sachsen-Anhalt möglich sei. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., vor § 143 Rdnr. 14 b; BSG, Urteil vom 20. Mai 2003, B 1 KR 25/01 R, SozR 4-1500 § 158 Nr. 1).
2. Der Antrag auf Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren war nach § 73a Abs. 1 SGG iVm § 114 ZPO daher mangels Erfolgsaussicht abzulehnen.
3. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 20. Februar 2009, Az.: L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS, juris; ebenso: 2. Senat des LSG, Beschluss vom 8. April 2009, Az.: L 2 B 264/08 AS) sind diese Regelungen durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG modifiziert worden.
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG gelten die Vorschriften der ZPO über die Prozesskostenhilfe entsprechend. Dabei ist eine Anpassung der jeweils maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf das sozialgerichtliche Verfahren vorzunehmen. Die "sofortige Beschwerde" der ZPO wird durch die "Beschwerde" ersetzt, der maßgebliche Beschwerdewert liegt im sozialgerichtlichen Verfahren bei 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 SGG) anstelle des Berufungswerts von 600,00 EUR im Verfahren gemäß § 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO.
Bis zum 31. März 2008 war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH grundsätzlich statthaft, es sei denn, der maßgebliche Beschwerdewert wurde nicht überschritten. Seit dem 1. April 2008 ist mit der Einführung von § 172 Abs. 3 Ziff. 2 SGG die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH – unabhängig vom Wert des Beschwerdewertes – nunmehr "zusätzlich" und damit immer dann ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (so auch: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15. Juli 2008, Az.: L 12 B 18/07 AL, RN 25, juris).
Die PKH-Beschwerde ist bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur dann zulässig, wenn PKH (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR nicht erreicht, ist die Beschwerde immer unstatthaft.
Nach den obigen Ausführungen (vgl. 1.) beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands 116,88 EUR. Die Beschwerde ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG, § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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