Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 12 AS 3019/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 AS 139/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
einstweiliger Rechtsschutz - Anordnungsanspruch - streitges Rechtsverhältnis - Antragstellung
Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2010 wird abgeändert und der Antrag des Antragstellers auf vorläufige Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 320,00 EUR/Monat ab 10. August 2009 insgesamt zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 28. Dezember 2009 bis 15. Mai 2010 erbringen zu müssen.
Der am ... 1987 geborene Antragsteller bewohnte bis zum 29. November 2008 eine Mietwohnung mit seiner Mutter und bezog bis dahin keine Leistungen nach dem SGB II. Er war ab dem 1. Juli 2008 zeitweise bei der A. Dienstleistungsservice GmbH versicherungspflichtig tätig. Das Sozialgericht ist nach erfolgter Beweisaufnahme von einer Beschäftigung bis zum 30. September 2008 ausgegangen. Ferner war er ab Mitte Oktober 2008 bei der Firma Holz- und Bautenschutz J. tätig. Das Sozialgericht hat insoweit eine Schwarzarbeit von Mitte Oktober bis Anfang/Mitte November 2008 angenommen.
Der Antragsteller hatte am 6. Oktober 2008 mit Wirkung zum 1. November 2008 einen Mietvertrag über eine Wohnung im P. 23 in D. -R. abgeschlossen. Dieser wurde zum 13. März 2009 fristlos gekündigt. Anschließend war er nach seinen Angaben bis Juni 2009 ohne Wohnsitz. Zum 1. Juli 2009 mietete er eine Wohnung in der K.er Straße 28 in D. -R. mit einer Wohnfläche von 47 qm und einer Gesamtmiete von 320,00 EUR an. Die fristlose Kündigung erfolgte zum 13. Dezember 2009. Ob der Auszug erfolgt ist, ist nicht bekannt.
In der Zeit zwischen 5. Dezember 2008 und 23. Juli 2009 hatte der Antragsteller mehrfach bei der Antragsgegnerin im Rahmen von Erstgesprächen Anträge auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, jedoch keine Unterlagen vorgelegt. Daher waren die Leistungen jeweils versagt worden. Am 10. August 2009 legte der Antragsteller einen vollständigen Leistungsantrag vor. Mit Bescheid vom 26. August 2009 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 10. August 2009 bis 31. Januar 2010 i.H.v. 287,00 EUR/Monat. Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der vollen Regelleistung lehnte sie ab, da eine Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrags nicht eingeholt worden sei. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Antragsteller geltend, er sei seinerzeit ausgezogen, weil er endlich Arbeit gehabt habe und auf eigenen Beinen habe stehen wollen.
Am 10. September 2009 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Dessau-Roßlau gestellt und die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung ab 10. August 2009 i.H.v. 320,00 EUR begehrt. Es drohe Wohnungslosigkeit. Er habe den Mietvertrag während eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen und daher keine Zusicherung einholen müssen.
Den Widerspruch hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Bei Abschluss des Mietvertrags am 6. Oktober 2008 habe der Antragsteller keine Arbeit gehabt und sei dadurch hilfebedürftig geworden. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Dem Antragsteller ist mit Schriftsatz des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Oktober 2009 eine Kopie des Widerspruchsbescheids übersandt worden.
Die Antragsgegnerin hatte zwischenzeitlich die Leistungsbewilligung ab Januar 2010 vorläufig eingestellt, weil der Antragsteller mehrfach zu Gesprächen nicht erschienen war. Nachdem der Antragsteller auch auf weitere Einladungen nicht reagiert hat, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Februar 2010 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgehoben. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin ist weder dagegen Widerspruch eingelegt noch ein Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen für die Zeit ab Februar 2010 gestellt worden. Diese Umstände sind dem Sozialgericht Dessau-Roßlau nicht bekannt gewesen.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat eine schriftliche Auskunft der A. Dienstleistungsservice GmbH eingeholt und in der nichtöffentlichen Sitzung vom 23. Februar 2010 Mitarbeiter der beiden Firmen sowie die Mutter des Antragstellers als Zeugen vernommen. Im Anschluss an die Beweisaufnahme ist dem Antragsteller aufgegeben worden, die Kontoauszüge für die Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 vorzulegen sowie den Ausgang des Vorstellungsgesprächs vom gleichen Nachmittag mitzuteilen. Dies ist nicht erfolgt.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 11. März 2010 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller im Zeitraum vom 28. Dezember 2009 bis 15. Mai 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 42,66 EUR für Dezember 2009, i.H.v. 320,00 EUR für Januar bis April 2010 und i.H.v. 160,00 EUR für Mai 2010 vorläufig zu bewilligen. Unerheblich sei, dass keine Klage in der Hauptsache anhängig sei. Hier wäre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren gewesen. Nachdem das Gericht dem Antragsteller eine Kopie des Widerspruchsbescheids übersandt hatte, hätte es im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auch darauf hinweisen müssen, dass zur Aufrechterhaltung der Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Klage zu erheben ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II finde keine Anwendung, da der Antragsteller beim Bezug der Wohnung im P. 23 in D. -R. nicht im Leistungsbezug gestanden habe. Die Missbrauchsklausel des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II sei nicht erfüllt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien angemessen. Leistungen seien erst ab dem 28. Dezember 2009 zu bewilligen, da der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten bis dahin nicht nachgekommen sei.
Gegen den ihr am 22. März 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 23. März 2010 Beschwerde beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses und Ablehnung des Antrags sowie die Aussetzung des Vollzugs gemäß § 175 SGG beantragt. Sie hat auf die Leistungseinstellung ab Januar 2010 verwiesen. Der Abschluss des Mietvertrags sei während einer Zeit der Arbeitslosigkeit erfolgt; der Antragsteller habe die Hilfebedürftigkeit billigend in Kauf genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2010 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat keine Ausführungen gemacht.
Er ist mit Schreiben des Berichterstatters vom 16. April 2010, zugestellt am 19. April 2010, zur Vorlage von verschiedenen Unterlagen innerhalb von zwei Tagen aufgefordert worden. Er hat am 22. April 2010 der Senatsgeschäftsstelle telefonisch angekündigt, die Unterlagen am gleichen Tag absenden zu wollen; diese sind nicht eingegangen. Der Berichterstatter hat am 2. Mai 2010 auf den Anrufbeantworter des Antragstellers gesprochen und um einen Rückruf gebeten; dies ist nicht erfolgt.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat unter dem 6. Mai 2010 mitgeteilt, dass kein Gerichtsverfahren des Antragstellers gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 anhängig sei.
II.
1.a. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist form- und fristgerecht eingelegt gemäß § 173 Satz 1 SGG.
Sie ist auch statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Hier wendet sich die Antragsgegnerin gegen eine Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 1.482,66 EUR.
b. Der Senat ist auch nicht gehindert, über die Beschwerde zu entscheiden, obwohl das Sozialgericht über den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses gemäß § 175 SGG bislang nicht entschieden hat. Gemäß § 175 Satz 3 SGG ist das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zuständig für die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung. Einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, um dem Sozialgericht die Nachholung der beantragten Entscheidung zu ermöglichen, bedurfte es hier nicht. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens sind von Seiten der Antragsgegnerin keine Leistungen entsprechend der Verpflichtung aus dem Beschluss erbracht worden. Die unterbliebene Bescheidung des Antrags nach § 175 SGG hat die Antragsgegnerin daher nicht beschwert.
2. Die Beschwerde ist begründet, da das Sozialgericht die Antragsgegnerin zu Unrecht verpflichtet hat, dem Antragsteller für die Zeit vom 28. Dezember 2009 bis 15. Mai 2010 vorläufig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
a. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 10. September 2009 war zulässig.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
b. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war jedoch unbegründet, weshalb das Sozialgericht die Antragsgegnerin zu Unrecht zur vorläufigen Leistungsbewilligung verpflichtet hat.
Für den hier streitigen Zeitraum vom 28. Dezember 2009 bis 15. Mai 2010 fehlt es bereits deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil eine vorläufige Regelung im Eiltrechtsschutz mangels streitigen Rechtsverhältnisses ausscheidet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG war daher rechtlich nicht möglich. Einstweilige Anordnungen sind vorläufige Regelungen in Bezug auf ein zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses. Sie ergehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in einem gleichzeitig oder anschließend zu betreibenden Hauptsacheverfahren (Widerspruch oder Klage). Einstweiliger Rechtsschutz ist dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt ist oder ein bestandskräftiger, für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen ist. Ferner ist die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ausgeschlossen, wenn zwischen den Beteiligten gar kein Rechtsverhältnis besteht.
a.a. Für die Zeit vom 28. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010 liegt kein streitiges Rechtsverhältnis mehr vor.
Zum einen hat die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2009 rechtsverbindlich entschieden, dass die Bewilligung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgeschlossen ist. Der Antragsteller hat keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob es dem Sozialgericht im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht oblegen hätte, mit der Übersendung einer Kopie des Widerspruchsbescheids auf eine notwendige Klageerhebung hinzuweisen. Bedenken bestehen deshalb, weil der Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und dem Antragsteller auf die Notwendigkeit der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bekannt sein musste. Selbst bei einer unverschuldeten Versäumnis der Klagefrist hätte der Antragsteller nicht gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Spätestens mit Zustellung des Beschlusses am 17. März 2010 lief die Monatsfrist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist. Innerhalb dieses Zeitraums ist ein solcher Antrag nicht gestellt und keine Klage erhoben worden.
Zum anderen hat die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Februar 2010 die Leistungsbewilligung wegen Wegfalls der Bedürftigkeit ab 1. Januar 2010 aufgehoben. Die Zahlungen waren schon vorher vorläufig eingestellt worden. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 hat deshalb für den Antragsteller schon kein Rechtsgrund für einen Anspruch auf (weitere) Leistungen bestanden.
b.b. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar bis 15. Mai 2010 hat schon kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vorgelegen. Nach Auskunft der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Weiterzahlungsantrag gestellt. Nach § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Da kein Antrag gestellt worden ist, konnte auch kein Leistungsanspruch entstehen.
c.c. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt seine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht. Weder hat er dem Sozialgericht auf dessen Anforderung vom 23. Februar 2010 Kontoauszüge für die Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 vorgelegt, noch den Ausgang des für den Nachmittag des am 23. Februar 2010 vorgesehenen Bewerbungsgesprächs mitgeteilt. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die Aufforderung vom 16. April 2010, Unterlagen über die Hilfebedürftigkeit vorzulegen, nicht reagiert. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob der Antragsteller hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, oder ob er aufgrund der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (oder sonstiger Einnahmen) keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Ebenfalls nicht bekannt ist, ob er die Wohnung noch bewohnt und zur Zahlung des Mietzinses noch verpflichtet ist.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 10. August 2009 in vollem Umfang zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten für beide Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) vom 28. Dezember 2009 bis 15. Mai 2010 erbringen zu müssen.
Der am ... 1987 geborene Antragsteller bewohnte bis zum 29. November 2008 eine Mietwohnung mit seiner Mutter und bezog bis dahin keine Leistungen nach dem SGB II. Er war ab dem 1. Juli 2008 zeitweise bei der A. Dienstleistungsservice GmbH versicherungspflichtig tätig. Das Sozialgericht ist nach erfolgter Beweisaufnahme von einer Beschäftigung bis zum 30. September 2008 ausgegangen. Ferner war er ab Mitte Oktober 2008 bei der Firma Holz- und Bautenschutz J. tätig. Das Sozialgericht hat insoweit eine Schwarzarbeit von Mitte Oktober bis Anfang/Mitte November 2008 angenommen.
Der Antragsteller hatte am 6. Oktober 2008 mit Wirkung zum 1. November 2008 einen Mietvertrag über eine Wohnung im P. 23 in D. -R. abgeschlossen. Dieser wurde zum 13. März 2009 fristlos gekündigt. Anschließend war er nach seinen Angaben bis Juni 2009 ohne Wohnsitz. Zum 1. Juli 2009 mietete er eine Wohnung in der K.er Straße 28 in D. -R. mit einer Wohnfläche von 47 qm und einer Gesamtmiete von 320,00 EUR an. Die fristlose Kündigung erfolgte zum 13. Dezember 2009. Ob der Auszug erfolgt ist, ist nicht bekannt.
In der Zeit zwischen 5. Dezember 2008 und 23. Juli 2009 hatte der Antragsteller mehrfach bei der Antragsgegnerin im Rahmen von Erstgesprächen Anträge auf Leistungen nach dem SGB II gestellt, jedoch keine Unterlagen vorgelegt. Daher waren die Leistungen jeweils versagt worden. Am 10. August 2009 legte der Antragsteller einen vollständigen Leistungsantrag vor. Mit Bescheid vom 26. August 2009 bewilligte die Antragsgegnerin Leistungen für die Zeit vom 10. August 2009 bis 31. Januar 2010 i.H.v. 287,00 EUR/Monat. Die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung sowie der vollen Regelleistung lehnte sie ab, da eine Zusicherung vor Abschluss des Mietvertrags nicht eingeholt worden sei. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch machte der Antragsteller geltend, er sei seinerzeit ausgezogen, weil er endlich Arbeit gehabt habe und auf eigenen Beinen habe stehen wollen.
Am 10. September 2009 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Dessau-Roßlau gestellt und die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung ab 10. August 2009 i.H.v. 320,00 EUR begehrt. Es drohe Wohnungslosigkeit. Er habe den Mietvertrag während eines Arbeitsverhältnisses abgeschlossen und daher keine Zusicherung einholen müssen.
Den Widerspruch hat die Antragsgegnerin zwischenzeitlich mit Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Bei Abschluss des Mietvertrags am 6. Oktober 2008 habe der Antragsteller keine Arbeit gehabt und sei dadurch hilfebedürftig geworden. Der Widerspruchsbescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Dem Antragsteller ist mit Schriftsatz des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 5. Oktober 2009 eine Kopie des Widerspruchsbescheids übersandt worden.
Die Antragsgegnerin hatte zwischenzeitlich die Leistungsbewilligung ab Januar 2010 vorläufig eingestellt, weil der Antragsteller mehrfach zu Gesprächen nicht erschienen war. Nachdem der Antragsteller auch auf weitere Einladungen nicht reagiert hat, hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 18. Februar 2010 gemäß § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) mit Wirkung vom 1. Januar 2010 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufgehoben. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin ist weder dagegen Widerspruch eingelegt noch ein Antrag auf Weiterzahlung der Leistungen für die Zeit ab Februar 2010 gestellt worden. Diese Umstände sind dem Sozialgericht Dessau-Roßlau nicht bekannt gewesen.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat eine schriftliche Auskunft der A. Dienstleistungsservice GmbH eingeholt und in der nichtöffentlichen Sitzung vom 23. Februar 2010 Mitarbeiter der beiden Firmen sowie die Mutter des Antragstellers als Zeugen vernommen. Im Anschluss an die Beweisaufnahme ist dem Antragsteller aufgegeben worden, die Kontoauszüge für die Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 vorzulegen sowie den Ausgang des Vorstellungsgesprächs vom gleichen Nachmittag mitzuteilen. Dies ist nicht erfolgt.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 11. März 2010 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller im Zeitraum vom 28. Dezember 2009 bis 15. Mai 2010 Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 42,66 EUR für Dezember 2009, i.H.v. 320,00 EUR für Januar bis April 2010 und i.H.v. 160,00 EUR für Mai 2010 vorläufig zu bewilligen. Unerheblich sei, dass keine Klage in der Hauptsache anhängig sei. Hier wäre Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu gewähren gewesen. Nachdem das Gericht dem Antragsteller eine Kopie des Widerspruchsbescheids übersandt hatte, hätte es im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht auch darauf hinweisen müssen, dass zur Aufrechterhaltung der Zulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Klage zu erheben ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. § 22 Abs. 2a Satz 1 SGB II finde keine Anwendung, da der Antragsteller beim Bezug der Wohnung im P. 23 in D. -R. nicht im Leistungsbezug gestanden habe. Die Missbrauchsklausel des § 22 Abs. 2a Satz 4 SGB II sei nicht erfüllt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung seien angemessen. Leistungen seien erst ab dem 28. Dezember 2009 zu bewilligen, da der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten bis dahin nicht nachgekommen sei.
Gegen den ihr am 22. März 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 23. März 2010 Beschwerde beim Sozialgericht Dessau-Roßlau eingelegt und die Aufhebung des Beschlusses und Ablehnung des Antrags sowie die Aussetzung des Vollzugs gemäß § 175 SGG beantragt. Sie hat auf die Leistungseinstellung ab Januar 2010 verwiesen. Der Abschluss des Mietvertrags sei während einer Zeit der Arbeitslosigkeit erfolgt; der Antragsteller habe die Hilfebedürftigkeit billigend in Kauf genommen.
Die Antragsgegnerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 11. März 2010 aufzuheben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat keine Ausführungen gemacht.
Er ist mit Schreiben des Berichterstatters vom 16. April 2010, zugestellt am 19. April 2010, zur Vorlage von verschiedenen Unterlagen innerhalb von zwei Tagen aufgefordert worden. Er hat am 22. April 2010 der Senatsgeschäftsstelle telefonisch angekündigt, die Unterlagen am gleichen Tag absenden zu wollen; diese sind nicht eingegangen. Der Berichterstatter hat am 2. Mai 2010 auf den Anrufbeantworter des Antragstellers gesprochen und um einen Rückruf gebeten; dies ist nicht erfolgt.
Das Sozialgericht Dessau-Roßlau hat unter dem 6. Mai 2010 mitgeteilt, dass kein Gerichtsverfahren des Antragstellers gegen den Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 anhängig sei.
II.
1.a. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist form- und fristgerecht eingelegt gemäß § 173 Satz 1 SGG.
Sie ist auch statthaft i.S.v. § 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Hier wendet sich die Antragsgegnerin gegen eine Verpflichtung zur vorläufigen Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 1.482,66 EUR.
b. Der Senat ist auch nicht gehindert, über die Beschwerde zu entscheiden, obwohl das Sozialgericht über den Antrag der Antragsgegnerin auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses gemäß § 175 SGG bislang nicht entschieden hat. Gemäß § 175 Satz 3 SGG ist das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, zuständig für die einstweilige Aussetzung des Vollzugs der angefochtenen Entscheidung. Einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens, um dem Sozialgericht die Nachholung der beantragten Entscheidung zu ermöglichen, bedurfte es hier nicht. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens sind von Seiten der Antragsgegnerin keine Leistungen entsprechend der Verpflichtung aus dem Beschluss erbracht worden. Die unterbliebene Bescheidung des Antrags nach § 175 SGG hat die Antragsgegnerin daher nicht beschwert.
2. Die Beschwerde ist begründet, da das Sozialgericht die Antragsgegnerin zu Unrecht verpflichtet hat, dem Antragsteller für die Zeit vom 28. Dezember 2009 bis 15. Mai 2010 vorläufig Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung zu bewilligen.
a. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom 10. September 2009 war zulässig.
Das Gericht kann nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers erschwert oder wesentlich vereitelt wird. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens sowohl eines Anordnungsgrunds (also die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweg genommen werden.
Der Beweismaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert im Gegensatz zu einem Hauptsacheverfahren für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen nicht die volle richterliche Überzeugung. Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind. Dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl. § 86b Rn. 16b).
b. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war jedoch unbegründet, weshalb das Sozialgericht die Antragsgegnerin zu Unrecht zur vorläufigen Leistungsbewilligung verpflichtet hat.
Für den hier streitigen Zeitraum vom 28. Dezember 2009 bis 15. Mai 2010 fehlt es bereits deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil eine vorläufige Regelung im Eiltrechtsschutz mangels streitigen Rechtsverhältnisses ausscheidet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG war daher rechtlich nicht möglich. Einstweilige Anordnungen sind vorläufige Regelungen in Bezug auf ein zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsverhältnisses. Sie ergehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Entscheidung in einem gleichzeitig oder anschließend zu betreibenden Hauptsacheverfahren (Widerspruch oder Klage). Einstweiliger Rechtsschutz ist dann nicht (mehr) möglich, wenn das zwischen den Verfahrensbeteiligten bestehende Rechtsverhältnis bereits abschließend geklärt ist oder ein bestandskräftiger, für die Beteiligten verbindlicher und nicht weiter angegriffener Bescheid ergangen ist. Ferner ist die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz ausgeschlossen, wenn zwischen den Beteiligten gar kein Rechtsverhältnis besteht.
a.a. Für die Zeit vom 28. Dezember 2009 bis 31. Januar 2010 liegt kein streitiges Rechtsverhältnis mehr vor.
Zum einen hat die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2009 rechtsverbindlich entschieden, dass die Bewilligung von Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgeschlossen ist. Der Antragsteller hat keine Klage gegen den Widerspruchsbescheid erhoben.
Der Senat kann dahinstehen lassen, ob es dem Sozialgericht im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht oblegen hätte, mit der Übersendung einer Kopie des Widerspruchsbescheids auf eine notwendige Klageerhebung hinzuweisen. Bedenken bestehen deshalb, weil der Widerspruchsbescheid vom 30. September 2009 mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war und dem Antragsteller auf die Notwendigkeit der Klageerhebung innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids bekannt sein musste. Selbst bei einer unverschuldeten Versäumnis der Klagefrist hätte der Antragsteller nicht gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Spätestens mit Zustellung des Beschlusses am 17. März 2010 lief die Monatsfrist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Klagefrist. Innerhalb dieses Zeitraums ist ein solcher Antrag nicht gestellt und keine Klage erhoben worden.
Zum anderen hat die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Februar 2010 die Leistungsbewilligung wegen Wegfalls der Bedürftigkeit ab 1. Januar 2010 aufgehoben. Die Zahlungen waren schon vorher vorläufig eingestellt worden. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 hat deshalb für den Antragsteller schon kein Rechtsgrund für einen Anspruch auf (weitere) Leistungen bestanden.
b.b. Für den Zeitraum ab dem 1. Februar bis 15. Mai 2010 hat schon kein Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten vorgelegen. Nach Auskunft der Antragsgegnerin hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einen Weiterzahlungsantrag gestellt. Nach § 37 Abs. 1 SGB II werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag erbracht. Da kein Antrag gestellt worden ist, konnte auch kein Leistungsanspruch entstehen.
c.c. Dessen ungeachtet hat der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt seine Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II glaubhaft gemacht. Weder hat er dem Sozialgericht auf dessen Anforderung vom 23. Februar 2010 Kontoauszüge für die Zeit von Oktober 2008 bis Januar 2009 vorgelegt, noch den Ausgang des für den Nachmittag des am 23. Februar 2010 vorgesehenen Bewerbungsgesprächs mitgeteilt. Auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller auf die Aufforderung vom 16. April 2010, Unterlagen über die Hilfebedürftigkeit vorzulegen, nicht reagiert. Der Senat vermag daher nicht zu beurteilen, ob der Antragsteller hilfebedürftig im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist, oder ob er aufgrund der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (oder sonstiger Einnahmen) keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat. Ebenfalls nicht bekannt ist, ob er die Wohnung noch bewohnt und zur Zahlung des Mietzinses noch verpflichtet ist.
Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung ab dem 10. August 2009 in vollem Umfang zurückzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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