Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 6 R 135/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist am 00.00.0000 in der Türkei geboren und dort aufgewachsen. Er hat keine formelle Berufsausbildung absolviert und war vom 18.05.1992 bis 15.09.1996 bei der Firma W., I., als Lackierer und vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 bei der Firma L & U, I., als Lackierer abhängig beschäftigt. Vom 16.09.1996 bis 31.08.1999 und weiter vom 01.01.2000 bis 02.01.2006 war er als selbständiger Lackierer tätig. Unter dem 29.01.2009 stellte er einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte veranlasste unter dem 23.03.2009 eine Begutachtung durch ihren medizinischen Dienst und wertete eine Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. S. vom 18.08.2008 sowie Unterlagen der H. Einrichtungen (psychiatrische Tagesklinik, F.) vom 28.04.2008 und des Facharztes für Psychiatrie Dr. M. vom 14.06.2005 sowie weiter das Ergebnis einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt des Kreises I. vom 29.05.2007 aus. Mit Bescheid vom 28.04.2009 lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei seit 29.05.2007 - dem Tag der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit durch das Gesundheitsamt I. - voll erwerbsgemindert. In der Zeit vom 29.05.2002 bis 28.05.2007 aber fehle es an 3 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Der Kläger legte am 30.04.2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurückwies. Ergänzend führte sie aus, auch eine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 sei nicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die am 21.08.2009 erhobene Klage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 29.01.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 21.10.2009 sowie Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. N. vom 04.11.2009 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. I. vom 12.11.2009 eingeholt sowie Stellungnahmen des Facharztes für Pschiatrie Dr. M. vom 22.07.2005 und der Fachärztin für Psychiatrie Frau Dr. S. vom 14.02.2007 ausgewertet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Ein solcher Anspruch besteht bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Versicherte, die erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sind. Zwar ist der Kläger unstreitig voll erwerbsgemindert, weil sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben auf unter drei Stunden herabgesunken ist. Er erfüllt jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht. Hiernach müssen Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Zwar wären diese Voraussetzungen ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 21.10.2009 zum Zeitpunkt des Rentenantrags (29.01.2009) erfüllt. Es bestehen jedoch für die Kammer keine Zweifel, dass die volle Erwerbsminderung des Klägers weit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist und seitdem ununterbrochen fortbestanden hat. So hat die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. I. im Befundbericht vom 12.11.2009 mitgeteilt, das Leistungsvermögen des Klägers sei mindestens seit 14.02.2007 auf unter drei Stunden herabgesunken. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit den Ausführungen des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. N. im Befundbericht vom 04.11.2009, der mitgeteilt hat, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei 2006 bzw. 2007 eingetreten. Ferner deutet auch das Votum des Gesundheitsamtes des Kreises I. vom 29.05.2007 in diese Richtung. Auch der sich aus den weiteren medizinischen Unterlagen ergebende Krankheitsverlauf des Klägers stützt diese Annahme. So hatte der behandelnde Arzt Dr. M. unter dem 14.06.2005 noch mitgeteilt, es handele sich bei der Erkrankung des Klägers um eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Einem weiteren Bericht von Dr. M. vom 01.12.2005 ist zu entnehmen, dass sich - vermutlich ausgelöst durch weitere Konfliktfaktoren wie einen Streit des Klägers mit seinem Geschäftspartner - inzwischen psychotische Symptome eingestellt hatten. Auch dies legt die Annahme nahe, dass die volle Erwerbsminderung bereits Ende 2005 bzw. im Verlauf der Jahre 2006 oder 2007, jedenfalls weit vor dem Datum der Antragstellung des Klägers, eingetreten ist und seitdem andauert. Dabei kann offen bleiben, wann genau das Leistungsvermögen Ende 2005 bzw. 2006 oder 2007 auf unter drei Stunden herabgesunken ist. Denn der Kläger erfüllt bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2007 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, weil die Zeit vom 01.01.2000 bis 02.01.2006 (Zeit der selbständigen Tätigkeit) nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegt ist. Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten im Versicherungsverlauf sind dabei weder dargetan, noch ersichtlich. Auch Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI sind nicht erfüllt und für eine Entbehrlichkeit nach § 43 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 53 SGB VI fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch eine durchgehende Belegung seit dem 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungs-zeiten nach § 241 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt SGB VI ist nicht gegeben.
Der Kläger würde die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn die volle Erwerbsminderung bereits am 01.10.1998 eingetreten wäre, wofür indes jegliche Anhaltspunkte fehlen. Denn abgesehen davon, dass der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Dr. N., der ihn seit 1991 kennt, ausgeführt hat, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei 2006 bzw. 2007 eingetreten, so spricht auch die Erwerbsbiographie des Klägers dagegen, dass er seit 01.10.1998 voll erwerbsgemindert ist. Denn er hat vom 01.01.2000 bis 02.01.2006 eine selbständige Tätigkeit als Lackierer ausgeübt. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass nach der ab 01.01.2000 bestehenden Rechtslage die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr im Wege der gesetzlichen Fiktion eine Erwerbsminderung ausschließt (so für die Erwerbsunfähigkeit noch § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI a.F.). Auch hält sie es durchaus für möglich, dass eine selbständige Tätigkeit für einen kurzen Zeitraum auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wird. Dass der Kläger jedoch - einen Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung am 01.10.1998 unterstellt - neben einer kurzen abhängigen Beschäftigung als Lackierer vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 insgesamt noch 6 Jahre als Lackierer selbständig tätig gewesen ist, erscheint mehr als unwahrscheinlich. Vielmehr spricht diese lange Ausübung einer körperlich anstrengenden Tätigkeit, zumal als Selbständiger, gegen den Eintritt einer vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung zum 01.10.1998.
Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ein solcher Anspruch besteht nach §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und berufsunfähig sind. Der Kläger erfüllt jedoch auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht, weil er ausweislich seines vollständigen Versicherungsverlaufs vom 21.10.2009 vor Eintritt der Berufsunfähigkeit keine 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Versicherungsfall "Berufsunfähigkeit" vor dem Versicherungsfall "Volle Erwerbsminderung" eintreten kann und damit nicht zwangsläufig die zur vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung angestellten Erwägungen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (s.o.) Platz greifen müssen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wären in der Person des Klägers jedoch nur dann erfüllt, wenn er seit 01.10.1998 ununterbrochen berufsunfähig wäre. Da der Kläger jedoch die Tätigkeit eines Lackierers noch vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999 versicherungspflichtig ausgeübt hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dies auf Kosten seiner Gesundheit geschah, erscheint dies unwahrscheinlich. Gegen eine Berufsunfähigkeit zum 01.10.1998 spricht weiter, dass sich die schwere psychiatrische Erkrankung des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht manifestiert hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger ist am 00.00.0000 in der Türkei geboren und dort aufgewachsen. Er hat keine formelle Berufsausbildung absolviert und war vom 18.05.1992 bis 15.09.1996 bei der Firma W., I., als Lackierer und vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 bei der Firma L & U, I., als Lackierer abhängig beschäftigt. Vom 16.09.1996 bis 31.08.1999 und weiter vom 01.01.2000 bis 02.01.2006 war er als selbständiger Lackierer tätig. Unter dem 29.01.2009 stellte er einen Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte veranlasste unter dem 23.03.2009 eine Begutachtung durch ihren medizinischen Dienst und wertete eine Bescheinigung der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Frau Dr. S. vom 18.08.2008 sowie Unterlagen der H. Einrichtungen (psychiatrische Tagesklinik, F.) vom 28.04.2008 und des Facharztes für Psychiatrie Dr. M. vom 14.06.2005 sowie weiter das Ergebnis einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt des Kreises I. vom 29.05.2007 aus. Mit Bescheid vom 28.04.2009 lehnte sie den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei seit 29.05.2007 - dem Tag der Feststellung von Arbeitsunfähigkeit durch das Gesundheitsamt I. - voll erwerbsgemindert. In der Zeit vom 29.05.2002 bis 28.05.2007 aber fehle es an 3 Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit. Der Kläger legte am 30.04.2007 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2009 unter Vertiefung ihrer bisherigen Ausführungen zurückwies. Ergänzend führte sie aus, auch eine durchgehende Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten seit 1984 sei nicht gegeben.
Hiergegen richtet sich die am 21.08.2009 erhobene Klage.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2009 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter Zugrundelegung eines Versicherungsfalles vom 29.01.2009 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhaltes einen Versicherungsverlauf des Klägers vom 21.10.2009 sowie Befundberichte des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. N. vom 04.11.2009 und der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. I. vom 12.11.2009 eingeholt sowie Stellungnahmen des Facharztes für Pschiatrie Dr. M. vom 22.07.2005 und der Fachärztin für Psychiatrie Frau Dr. S. vom 14.02.2007 ausgewertet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Ein solcher Anspruch besteht bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Versicherte, die erwerbsgemindert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI) sind. Zwar ist der Kläger unstreitig voll erwerbsgemindert, weil sein Leistungsvermögen im Erwerbsleben auf unter drei Stunden herabgesunken ist. Er erfüllt jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht. Hiernach müssen Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben.
Zwar wären diese Voraussetzungen ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 21.10.2009 zum Zeitpunkt des Rentenantrags (29.01.2009) erfüllt. Es bestehen jedoch für die Kammer keine Zweifel, dass die volle Erwerbsminderung des Klägers weit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist und seitdem ununterbrochen fortbestanden hat. So hat die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. I. im Befundbericht vom 12.11.2009 mitgeteilt, das Leistungsvermögen des Klägers sei mindestens seit 14.02.2007 auf unter drei Stunden herabgesunken. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit den Ausführungen des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. N. im Befundbericht vom 04.11.2009, der mitgeteilt hat, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei 2006 bzw. 2007 eingetreten. Ferner deutet auch das Votum des Gesundheitsamtes des Kreises I. vom 29.05.2007 in diese Richtung. Auch der sich aus den weiteren medizinischen Unterlagen ergebende Krankheitsverlauf des Klägers stützt diese Annahme. So hatte der behandelnde Arzt Dr. M. unter dem 14.06.2005 noch mitgeteilt, es handele sich bei der Erkrankung des Klägers um eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome. Einem weiteren Bericht von Dr. M. vom 01.12.2005 ist zu entnehmen, dass sich - vermutlich ausgelöst durch weitere Konfliktfaktoren wie einen Streit des Klägers mit seinem Geschäftspartner - inzwischen psychotische Symptome eingestellt hatten. Auch dies legt die Annahme nahe, dass die volle Erwerbsminderung bereits Ende 2005 bzw. im Verlauf der Jahre 2006 oder 2007, jedenfalls weit vor dem Datum der Antragstellung des Klägers, eingetreten ist und seitdem andauert. Dabei kann offen bleiben, wann genau das Leistungsvermögen Ende 2005 bzw. 2006 oder 2007 auf unter drei Stunden herabgesunken ist. Denn der Kläger erfüllt bei einem Versicherungsfall in der Zeit vom 01.12.2005 bis 31.12.2007 die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht, weil die Zeit vom 01.01.2000 bis 02.01.2006 (Zeit der selbständigen Tätigkeit) nicht mit Pflichtbeitragszeiten belegt ist. Unvollständigkeiten oder Unrichtigkeiten im Versicherungsverlauf sind dabei weder dargetan, noch ersichtlich. Auch Verlängerungstatbestände nach § 43 Abs. 4 SGB VI sind nicht erfüllt und für eine Entbehrlichkeit nach § 43 Abs. 5 SGB VI i.V.m. § 53 SGB VI fehlen jegliche Anhaltspunkte. Auch eine durchgehende Belegung seit dem 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungs-zeiten nach § 241 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt SGB VI ist nicht gegeben.
Der Kläger würde die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, wenn die volle Erwerbsminderung bereits am 01.10.1998 eingetreten wäre, wofür indes jegliche Anhaltspunkte fehlen. Denn abgesehen davon, dass der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Dr. N., der ihn seit 1991 kennt, ausgeführt hat, die Minderung der Erwerbsfähigkeit sei 2006 bzw. 2007 eingetreten, so spricht auch die Erwerbsbiographie des Klägers dagegen, dass er seit 01.10.1998 voll erwerbsgemindert ist. Denn er hat vom 01.01.2000 bis 02.01.2006 eine selbständige Tätigkeit als Lackierer ausgeübt. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass nach der ab 01.01.2000 bestehenden Rechtslage die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nicht mehr im Wege der gesetzlichen Fiktion eine Erwerbsminderung ausschließt (so für die Erwerbsunfähigkeit noch § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VI a.F.). Auch hält sie es durchaus für möglich, dass eine selbständige Tätigkeit für einen kurzen Zeitraum auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wird. Dass der Kläger jedoch - einen Versicherungsfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung am 01.10.1998 unterstellt - neben einer kurzen abhängigen Beschäftigung als Lackierer vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 insgesamt noch 6 Jahre als Lackierer selbständig tätig gewesen ist, erscheint mehr als unwahrscheinlich. Vielmehr spricht diese lange Ausübung einer körperlich anstrengenden Tätigkeit, zumal als Selbständiger, gegen den Eintritt einer vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung zum 01.10.1998.
Der Kläger hat darüber hinaus keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Ein solcher Anspruch besteht nach §§ 240 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und berufsunfähig sind. Der Kläger erfüllt jedoch auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rente nicht, weil er ausweislich seines vollständigen Versicherungsverlaufs vom 21.10.2009 vor Eintritt der Berufsunfähigkeit keine 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass der Versicherungsfall "Berufsunfähigkeit" vor dem Versicherungsfall "Volle Erwerbsminderung" eintreten kann und damit nicht zwangsläufig die zur vollen bzw. teilweisen Erwerbsminderung angestellten Erwägungen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles (s.o.) Platz greifen müssen. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wären in der Person des Klägers jedoch nur dann erfüllt, wenn er seit 01.10.1998 ununterbrochen berufsunfähig wäre. Da der Kläger jedoch die Tätigkeit eines Lackierers noch vom 01.09.1999 bis zum 31.12.1999 versicherungspflichtig ausgeübt hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass dies auf Kosten seiner Gesundheit geschah, erscheint dies unwahrscheinlich. Gegen eine Berufsunfähigkeit zum 01.10.1998 spricht weiter, dass sich die schwere psychiatrische Erkrankung des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht manifestiert hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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