Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 AL 35/05
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 1 AL 51/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verzinsung nachgezahlter Arbeitslosenhilfe.
Der am 00.00.1938 geborene Kläger war langjährig im Leistungsbezug (Arbeitslosenhilfe) der Beklagten.
Am 30.09.2000 hob die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe auf. Dies griff der Kläger mit Erfolg an. Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen erkannte dem Kläger mit Urteil vom 12.09.2002 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 30.09.2000 hinaus zu.
Mit Bescheid vom 17.03.2003 wurde dem Kläger Arbeitslosenhilfe bis zum 01.03.2001, mit Bescheid vom 05.06.2003 Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2001 sowie mit Bescheid vom 22.09.2004 Arbeitslosenhilfe bis zum 31.10.2003 gewährt.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2005 Zinsen auf den Nachzahlbetrag in Höhe von insgesamt 1.282,50 Euro für die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.08.2004.
Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2005 zurück. Sie führte aus, die Verzinsung beginne gemäß § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags, sie ende mit dem Monat vor Auszahlung des Betrages. Diese Regelungen seien beachtet worden. Auch sei der Zinsbetrag in dem Bescheid vom 18.01.2005 der Höhe nach richtig berechnet worden.
Mit Klage vom 14.02.2005 hat der Kläger seinen Anspruch auf höhere Verzinsung weiter- verfolgt und die Ansicht vertreten, die Berechnung der Zinsen sei fehlerhaft, da nicht der jeweilige nachzuzahlende Betrag in Ansatz gebracht worden sei. Außerdem hätte die Verzinsung vom 01.01.2002 bis zur Auszahlung am 15.09.2004 erfolgen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf ihre Darlegungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Mit Urteil vom 22.06.2006 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag ab 01.03.2002 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.
Gegen das ihm am 28.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2006 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die Berechnung der Zinsen und seines Schadens sei unrichtig erfolgt. Er meint, ihm stünden Zinsen über die gemäß § 44 SGB I geleistete Zahlung hinaus zu. Die Beklagte habe nämlich pflichtwidrig und leichtfertig die Leistungen an den Kläger eingestellt. Die Beklagte habe die maßgeblichen Vorschriften unrichtig interpretiert und ausgelegt. Obwohl die Beklagte zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, seien die ausstehenden Beträge erst zwei Jahre nach Urteilsverkündung ausgezahlt worden. Dies sei eine Verzögerung und Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung, die nicht hinnehmbar sei. Zwischen dem 30.09.2000 bis zum 27.09.2004 habe er keinerlei Geldbeträge für den Lebensunterhalt erhalten. Er habe durch die Rente seiner Ehefrau sowie durch einen Überziehungskredit seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Hierauf habe er 10 % Sollzinsen zahlen müssen. Dies müsse erstattet werden.
Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass die Regelung über Zinsen im sozialgerichtlichen Verfahren möglicherweise verfassungswidrig sei. Er meint, für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.10.2003 müssten Zinsen in Höhe von etwa 10.000 Euro gezahlt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2006 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen nach dem tatsächlichen Zinsschaden zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13.11.2007 die einzelnen Schritte der Zinsberechnung erläutert. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird verwiesen.
Dem Gericht hat die Leistungsakte der Beklagten über den Kläger vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2006 ist in dem hier zu überprüfenden Bereich nicht zu beanstanden.
Dem Kläger stehen im sozialgerichtlichen Verfahren keine weiteren Zinsen als ihm durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Detmold zuerkannt sind zu.
Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf eine über § 44 SGB I hinausgehende Verzinsung. Die Vorschrift spricht ausdrücklich aus, dass Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier Prozent zu verzinsen seien.
Diese Regelung ist abschließend. Für einen weitergehenden Zinsanspruch bleibt kein Raum. Der Gesetzgeber will die Nachteile, die ein Versicherter dadurch erleidet, dass ein fälliger Anspruch nicht unverzüglich erfüllt wird, ausschließlich durch die Bewilligung eines Zinsanspruchs nach § 44 SGB I ausgleichen. Ein auf Verzinsung gerichteter Herstellungsanspruch wird durch die lex specialis des § 44 SGB I verdrängt ( BSG, Urteil vom 01.03.1984, 4 RJ 104/82; BSG vom 01.03.1984, 4 RJ 55/83; BSG vom 08.09.1983, 5 b RJ 28/82; SG Hannover, Urteil vom 26.02.2008, S 14 RA 425/05 ). Für Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen, gegebenenfalls im Wege des Amtshaftungsanpruchs, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Sozialgerichtsgesetz nicht eröffnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, § 160 Abs. 2 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verzinsung nachgezahlter Arbeitslosenhilfe.
Der am 00.00.1938 geborene Kläger war langjährig im Leistungsbezug (Arbeitslosenhilfe) der Beklagten.
Am 30.09.2000 hob die Beklagte die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe auf. Dies griff der Kläger mit Erfolg an. Das Landessozialgericht Nordrhein Westfalen erkannte dem Kläger mit Urteil vom 12.09.2002 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe über den 30.09.2000 hinaus zu.
Mit Bescheid vom 17.03.2003 wurde dem Kläger Arbeitslosenhilfe bis zum 01.03.2001, mit Bescheid vom 05.06.2003 Arbeitslosenhilfe bis zum 31.12.2001 sowie mit Bescheid vom 22.09.2004 Arbeitslosenhilfe bis zum 31.10.2003 gewährt.
Auf Antrag des Klägers bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 18.01.2005 Zinsen auf den Nachzahlbetrag in Höhe von insgesamt 1.282,50 Euro für die Zeit vom 01.08.2002 bis zum 31.08.2004.
Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2005 zurück. Sie führte aus, die Verzinsung beginne gemäß § 44 Abs. 2 SGB I frühestens nach Ablauf von 6 Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags, sie ende mit dem Monat vor Auszahlung des Betrages. Diese Regelungen seien beachtet worden. Auch sei der Zinsbetrag in dem Bescheid vom 18.01.2005 der Höhe nach richtig berechnet worden.
Mit Klage vom 14.02.2005 hat der Kläger seinen Anspruch auf höhere Verzinsung weiter- verfolgt und die Ansicht vertreten, die Berechnung der Zinsen sei fehlerhaft, da nicht der jeweilige nachzuzahlende Betrag in Ansatz gebracht worden sei. Außerdem hätte die Verzinsung vom 01.01.2002 bis zur Auszahlung am 15.09.2004 erfolgen müssen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat sich im Wesentlichen auf ihre Darlegungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Mit Urteil vom 22.06.2006 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 abgeändert und die Beklagte verpflichtet, Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag ab 01.03.2002 nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der Entscheidung wird verwiesen.
Gegen das ihm am 28.07.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24.08.2006 Berufung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, die Berechnung der Zinsen und seines Schadens sei unrichtig erfolgt. Er meint, ihm stünden Zinsen über die gemäß § 44 SGB I geleistete Zahlung hinaus zu. Die Beklagte habe nämlich pflichtwidrig und leichtfertig die Leistungen an den Kläger eingestellt. Die Beklagte habe die maßgeblichen Vorschriften unrichtig interpretiert und ausgelegt. Obwohl die Beklagte zur Zahlung verpflichtet gewesen sei, seien die ausstehenden Beträge erst zwei Jahre nach Urteilsverkündung ausgezahlt worden. Dies sei eine Verzögerung und Umgehung einer gerichtlichen Entscheidung, die nicht hinnehmbar sei. Zwischen dem 30.09.2000 bis zum 27.09.2004 habe er keinerlei Geldbeträge für den Lebensunterhalt erhalten. Er habe durch die Rente seiner Ehefrau sowie durch einen Überziehungskredit seinen Lebensunterhalt bestreiten müssen. Hierauf habe er 10 % Sollzinsen zahlen müssen. Dies müsse erstattet werden.
Der Kläger vertritt ferner die Auffassung, dass die Regelung über Zinsen im sozialgerichtlichen Verfahren möglicherweise verfassungswidrig sei. Er meint, für die Zeit vom 01.01.2002 bis 31.10.2003 müssten Zinsen in Höhe von etwa 10.000 Euro gezahlt werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2006 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 18.01.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.02.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen nach dem tatsächlichen Zinsschaden zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 13.11.2007 die einzelnen Schritte der Zinsberechnung erläutert. Auf den Inhalt dieses Schreibens wird verwiesen.
Dem Gericht hat die Leistungsakte der Beklagten über den Kläger vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.06.2006 ist in dem hier zu überprüfenden Bereich nicht zu beanstanden.
Dem Kläger stehen im sozialgerichtlichen Verfahren keine weiteren Zinsen als ihm durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten und das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Detmold zuerkannt sind zu.
Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf eine über § 44 SGB I hinausgehende Verzinsung. Die Vorschrift spricht ausdrücklich aus, dass Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier Prozent zu verzinsen seien.
Diese Regelung ist abschließend. Für einen weitergehenden Zinsanspruch bleibt kein Raum. Der Gesetzgeber will die Nachteile, die ein Versicherter dadurch erleidet, dass ein fälliger Anspruch nicht unverzüglich erfüllt wird, ausschließlich durch die Bewilligung eines Zinsanspruchs nach § 44 SGB I ausgleichen. Ein auf Verzinsung gerichteter Herstellungsanspruch wird durch die lex specialis des § 44 SGB I verdrängt ( BSG, Urteil vom 01.03.1984, 4 RJ 104/82; BSG vom 01.03.1984, 4 RJ 55/83; BSG vom 08.09.1983, 5 b RJ 28/82; SG Hannover, Urteil vom 26.02.2008, S 14 RA 425/05 ). Für Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen, gegebenenfalls im Wege des Amtshaftungsanpruchs, ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Sozialgerichtsgesetz nicht eröffnet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, § 160 Abs. 2 SGG.
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