L 6 AS 118/10 B KO

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 18 AS 1167/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 118/10 B KO
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
zu den Honorarguppen M 1 - M 3 der Anl. 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG

Die Honorargruppe M 1 kommt für Tätigkeiten in Betracht, die auch durch nichtakademische Beschäftigte des Gutachters erledigt werden können.

Die Honorargruppe M 2 kommt für Gutachten zur Anwendung, die nach einem vorgegebenen Plan gleichförmig, übersichtlich und vereinfacht erstellt werden können.

Die Honorargruppe M 3 betrifft wissenschaftliche Gutachten, bei denen über die Exploration medizinischer Tatbestände hinaus eine Beantwortung der Frage nach deren Verursachung (in der Vergangenheit) und/oder deren konkrete Auswirkungen (in der Zukunft) verlangt wird und hierzu eine Einschätzung unter Bezugnahme auf medizinische Erfahrungssätze notwendig idt.
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors werden die Beschlüsse des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Januar 2010 abgeändert.

Die Vergütung des Beschwerdegegners wird für das Verfahren S 18 AS 359/06 auf 550,50 EUR und für das Verfahren S 18 AS 1167/05 auf 639,50 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Mit den angefochtenen Beschlüssen hat das Sozialgericht Leipzig dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf richterliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stattgegeben.

Streitig ist hauptsächlich die Zuordnung in die Honorargruppen M 3 oder M 2 nach § 9 JVEG, außerdem besteht ein Dissens über die Höhe der zu ersetzenden Schreibauslagen. Die Gutachten vom 26.07.2009 (Rechtsstreit beim Sozialgericht Leipzig S 18 AS 359/06) und vom 26.08.2009 (Rechtsstreit beim Sozialgericht Leipzig S 18 AS 1167/05) sollten jeweils zu der Frage Stellung nehmen, ob der Ernährungsaufwand der Kläger aufgrund der festgestellten multiplen Allergien bzw. der festgestellten Laktoseintoleranz im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Als weitere Frage wurde gestellt, worin gegebenenfalls der erhöhte Aufwand konkret bestehe und in welcher Höhe er zu bemessen sei.

Der Beschwerdegegner bezifferte seine Vergütungsforderungen wie folgt: S 18 AS 359/06 Aktenstudium (ca. 165 Blatt) 2 Std. Diktat und Korrektur (6 Seiten) 1 Std. Recherchen u. Quellenstudium von Zutatenlis- ten, chem. Zusammensetzung, Labormethoden und –vergleich, EU-Verordnungen Leit- und Richtlinien 6 Std. 9 Std. à 85 EUR/Std. 765,00 EUR Schreibgebühren 6 Seiten à 2,50 EUR 15,00 EUR 780,00 EUR S 18 AS 1167/05 Aktenstudium (ca. 108 Blatt) 1,5Std. Diktat und Korrektur (5 Seiten) 1 Std. Recherchen u. Quellenstudium von Nahrungs- Mittel-Zutatenlisten, Labormethoden, nat. Ver- zehrstudien, aktuellen Marktpreisen 8 Std. 10,5 Std. à 85 EUR/Std. 892,50 EUR Schreibgebühren 5 Seiten à 2,50 EUR 12,50 EUR Portokosten (1,45 EUR + 0,55 EUR) 2,00 EUR 907,00 EUR

Von der Kostensachbearbeitung wurden die Vergütungen auf 458,75 EUR (S 18 AS 1167/05) bzw. 555,00 EUR (S 18 AS 359/06) herabgesetzt. Es sei nur nach einem Stundensatz von 60 EUR zu vergüten, außerdem seien im Fall S 18 AS 1167/05 nur 7,5 Std. statt der geltend gemachten 10,5 Std. anzusetzen.

Das Sozialgericht hat auf den Antrag des Sachverständigen nach § 4 Abs. 1 JVEG die Vergütung auf 901,25 EUR (Verfahren S 18 AS 1167/05) bzw. auf 773,10 EUR (Verfahren S 18 AS 359/06) festgesetzt, es wurden also gegenüber den ursprünglichen Anträgen die Schreibauslagen um 5,75 EUR bzw. um 6,90 EUR gekürzt, wobei anstatt 2,50 EUR pro Seite geschätzte 1800 Anschläge à 0,00075 EUR pro Seite angesetzt wurden. Die Gutachten hätten ein über den der Honorargruppe M 2 beschriebenen hinausgehenden Schwierigkeitsgrad aufgewiesen. Zudem seien spezielle Kausalzusammenhänge zu begutachten gewesen. Für die Einstufung in die Honorargruppe M 3 sei ausschlaggebend gewesen, dass nach den Beweisfragen des Gerichts die Auswirkungen der aktenkundlich diagnostizierten multiplen Allergien auf den Ernährungsaufwand im Verhältnis zur Allgemeinbevölkerung zu begutachten gewesen seien. Dabei sei nicht zu verkennen, dass eine eindeutige Zuordnung zur Gruppe M 1 bis M 3 schwerfalle, da kein Gutachten der in der Anlage 1 zu § 9 JVEG beispielhaft aufgezählten Varianten vorliege. Die Zuordnung habe daher nach Ermessen zu erfolgen, wobei im Zweifel eine Zuordnung zur höheren Gruppe zu erfolgen habe.

Mit den Beschwerden des Bezirksrevisors wird vorgebracht, dass schwierige Kausalitätsfragen nicht zu beantworten gewesen seien. Die Vergütung nach Honorargruppe M 3 erfordere gegenüber einem Gutachten, das nach Honorargruppe M 2 vergütet werde, einen deutlich höheren Schwierigkeitsgrad, der sich aus den Darlegungen im Gutachten entnehmen lassen müsse. Es müsse sich aus dem Gutachten selbst ergeben, dass der Sachverständige die geforderten vielseitigen bzw. vielschichtigen Überlegungen angestellt habe und wodurch diese veranlasst worden seien.

Die Beschwerdeverfahren wurden durch Beschluss entsprechend § 113 Abs. 1 SGG verbunden und außerdem wegen der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG auf den Senat übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässigen Beschwerden des Bezirksrevisors sind auch in der Sache begründet.

Der Senat nimmt die vorliegenden Beschwerden zum Anlass, praktikable Grundsätze für die Sozialgerichtsbarkeit zur Einstufung in die Honorargruppen M 1, M 2 und M 3 der Anlage 1 zu § 9 JVEG zu formulieren.

Der Senat ist anders als die Vorinstanz der Auffassung, dass die beiden Gutachten des Beschwerdeführers nach der Honorargruppe M 2 zu vergüten sind. Mit der Vorinstanz ist der Senat allerdings der Auffassung, dass "eine eindeutige Zuordnung zur Gruppe M 1 bis M 3 schwerfällt". Zwar wurde mit dem Inkrafttreten des JVEG von der Sozialgerichtsbarkeit begrüßt, dass "sich das JVEG im medizinischen Bereich auf drei recht klar abgrenzbare Honorargruppen (M 1 bis M 3) beschränkt." (Keller, Die Vergütung ärztlicher Sachverständigengutachten im sozialgerichtlichen Verfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz, MEDSACH 101 [2005] S. 154, 156). Es wurde die Prognose gewagt, dass "die Einstufung in den meisten Fällen anhand ihrer Definition unproblematisch möglich sein (werde), selbst wenn die dort aufgeführte Beispielsfallgruppe ("insbesondere") nicht ausdrücklich "vorliege (vgl. Keller a. a. O.). In einem Beitrag desselben Autors vom Jahre 2009 (Keller, die Begutachtung von Schmerzen aus sozialrichterlicher Sicht, MEDSACH 105 [2009] 96,99) wird dann allerdings schon auf unbestimmte Rechtsbegriffe ausgewichen und Rechtsprechung des eigenen Senats lediglich unkommentiert referiert, wobei für die Einstufung in die Gruppe M 3 ins Feld geführt wird, dass ein Sachverständiger "fachübergreifend" tätig gewesen sei und "eingehende Kenntnisse der Erfassung und Bewertung chronischer Schmerzen benötigt" habe. In einem späteren Beitrag (Keller, juris PR - SozR 6/2010 Anm. 6) wird dann aber doch unmissverständlich die unklare Abgrenzung der Honorargruppen M 2 und M 3 gerügt. Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (L 12 RJ 3686/04 KO-A) hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2004 schon darauf hingewiesen, dass die in den Honorargruppen aufgezählten Beispielsfälle für die Sozialgerichtsbarkeit wenig praktikabel seien (MedR 2006, 118 bis 123).

Dies ist auch die Auffassung des Senats. Das JVEG differenziert wie folgt:

Gegenstand medizinischer und psychologischer Gutachten Honorar- gruppe Honorar- gruppe einfache gutachterliche Beurteilungen, insbesondere M 1 - in Gebührenrechtsfragen, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung, - zur Haft-, Verhandlung- oder Vernehmungsfähigkeit, - zur Verlängerung einer Betreuung.

M 1 Beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad, insbesondere Gutachten - in Verfahren nach dem SGB IX, - zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität, - zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten, - zu spurenkundlichen rechtsmedizinischen Fragestellungen mit Befunderhebungen (z. B. bei Verletzungen und anderen Unfallfolgen), - zu einfachen Fragestellungen zur Schuldfähigkeit ohne besondere Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiagnostik, - zur Einrichtung einer Betreuung, - zu Unterhaltstreitigkeiten aufgrund einer Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit, zu neurologisch-psychologischen Fragestellungen in Verfahren nach der FeV.

M 2 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung der Prognose und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten - zum Kausalzusammenhang bei problematischen Verletzungsfolgen, - zu ärztlichen Behandlungsfehlern, - in Verfahren nach dem OEG, - in Verfahren nach dem HHG, - zur Schuldfähigkeit bei Schwierigkeiten der Persönlichkeitsdiag-nostik, - in Verfahren zur Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (in Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis zu neurologisch/psychologischen Fragestellungen), - zur Kriminalprognose, - zur Aussagetüchtigkeit, - zur Widerstandsfähigkeit, - in Verfahren nach den §§ 3, 10, 17 und 105 JGG, - in Unterbringungsverfahren, - in Verfahren nach § 1905 BGB, - in Verfahren nach dem TSG, - in Verfahren zur Regelung von Sorge- oder Umgangsrechten, zur Geschäfts-, Testier- oder Prozessfähigkeit, - zu Berufskrankheiten und zur Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten, zu rechtsmedizinischen, toxikologischen und spurenkundlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit einer abschließenden Todesursachenerklärung, ärztlichen Behandlungsfehlern oder einer Beurteilung der Schuldfähigkeit.

M 3

Die Gutachten des Beschwerdegegners lassen sich nach dem Wortlaut keinem der aufgezählten Beispiele zuordnen. Ist eine solche eindeutige Zuordnung möglich, so steht damit nach dem Grundsatz des Vorrangs des Gesetzes die Honorargruppe fest. Dies gilt auch dann, wenn offensichtliche Disproportionalitäten (vgl. die Beispiele in Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. 2009, § 9 JVEG Rdnr. 9) die Einstufung schwer nachvollziehbar erscheinen lassen. Ist jedoch das Sachgebiet überhaupt nicht aufgeführt oder fehlt in den Regelbeispielen ein passender Tatbestand, so ist eine Einordnung nach "Sinn und Zweck" vorzunehmen. In diesem Zusammenhang fällt schon auf, dass die Regelbeispiele als Orientierungshilfe sicher nicht die primäre Bedeutung haben können, schließlich ist die Frage der Haft-, Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit (Honorargruppe M 1) im Verhältnis zur Frage der "Aussagetüchtigkeit" (Honorargruppe M 3) keine Bagatelle. Auf die Sozialgerichtsbarkeit bezogen, ist festzustellen, dass die Abgrenzung "Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung" (M 1), "Minderung der Erwerbsfähigkeit und Invalidität" (M 2) und "Minderung der Erwerbsfähigkeit bei besonderen Schwierigkeiten" (M 3) neben den Schwierigkeitsgraden unterschiedlicher Ausprägung für den Gutachter auch Schwierigkeiten unterschiedlicher Ausprägung bei den Kostenbeamten und Kostenrichtern aufwerfen dürfte: Wenn Regelbeispiele ihrerseits wieder auf unbestimmte Rechtsbegriffe ausweichen, verfehlen sie ihren eigentlichen Zweck. Im Übrigen ist es problematisch, den Begriff der "Minderung der Erwerbsfähigkeit" offenbar synonym für "MdE", "Erwerbsminderung" und "Berufsunfähigkeit" zu verwenden.

Dabei war es der erklärte Wille des Gesetzgebers, durch diese Auflistung von Regelbeispielen ein für die Praxis handhabbares Instrumentarium zur Verfügung zu stellen und Rechtsstreite zu vermeiden. In den Motiven (BT-Drucks. 15/1971 S. 177 bis 187) heißt es dazu "Mit den vorgeschlagenen festen Stundensätzen könnte das Honorar für die Leistungen eines Sachverständigen oder Dolmetschers zukünftig - anders als auf der Grundlage des gegenwärtig anzuwendenden Entschädigungsrahmens gemäß § 3 Abs. 2 ZuSEG - verhältnismäßig leicht und schnell ermittelt werden. Aufwändige gerichtliche Festsetzungsverfahren und Streitigkeiten mit Sachverständigen und Dolmetschern über die Höhe des Honorars wie sie leider heute die kostenrechtliche Praxis in nicht unerheblichem Umfang prägen, würden somit künftig weitgehend vermieden werden. Das Vergütungssystem würde damit in erheblichem Umfang an Einheitlichkeit, Transparenz und Gerechtigkeit gewinnen." (a. a. O. zu § 9 Abs. 1). Es hat sich gezeigt, dass durch die Bezugnahme auf unbestimmte Rechtsbegriffe wie "schwierig" und dergleichen das gesetzgeberische Ziel einer Streit vermeidenden Klarheit nicht erreicht wurde (vgl. hierzu auch Hartmann a.a.O. Rdnr.11).

Die Bundesärztekammer hat kritisch zu den Stundensätzen Stellung genommen. In der "Stellungnahme der Bundesärztekammer zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung über die Vergütung medizinischer Sachverständigengutachten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG-E) Stand 27.08.2003 heißt es dazu: "Seitens der Bundesärztekammer wird anerkannt, dass die Klassifikation der Gutachten auf den diesbezüglichen Vorschlägen der Bundesärztekammer beruht. Während die Bundesärztekammer jedoch für die medizinischen Gutachten der Gruppe M 1 einen Stundensatz von 75,00 EUR, für Gutachten der M 2 einen Stundensatz von 85,00 EUR und für Gutachten der Gruppe M 3 einen Stundensatz von 100,00 EUR für gerechtfertigt und angemessen hält, sind im JVEG folgende, völlig unzureichende Stundensätze vorgesehen: M 1 = 50,00 EUR pro Stunde M 2 = 60,00 EUR pro Stunde M 3 = 85,00 EUR pro Stunde. Diese Vergütung liegt weit unter dem Gebührensatz, der nicht nur von der Bundesärztekammer als Minimum einer adäquaten, der Qualifikation des medizinischen Sachverständigen entsprechenden und betriebswirtschaftlich vertretbaren Vergütung erachtet wird, sondern auch von anderen Verbänden (Deutsche Industrie- und Handelskammer, Zentralverband des Deutschen Handwerks) zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Leistungserbringung gefordert wurde. Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium der Justiz gegenüber wiederholt darauf hingewiesen, dass es nicht akzeptabel ist, für medizinische Gutachten die - durch Abhängigkeit der Ärzteschaft von den öffentlich rechtlichen Kostenreglern verursachte, den eigentlichen Markwert der ärztlichen Leistung - verzerrende Situation fortzuschreiben, während die Gebührenfestsetzungen für nichtmedizinische Gutachten sich an dem auf dem freien Markt üblichen Preisniveau für gutachterliche Leistungen orientieren."

In der Tat fällt auf, dass der Stundensatz der Honorargruppe M 1 der Gruppe 1 für technische Sachverständige (niedrigste Gruppe von 10 Gruppen) entspricht, für die in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 nur zwei Sachgebiete genannte werden: Musikinstrumente und Vermessungstechnik. Die Honorargruppe M 2 steht auf einer Stufe mit der technischen Honorargruppe 3, für die beispielhaft die Sachgebiete Erd- und Grundbau, Hausrat, Garten- und Landschaftsgestaltung, Schweißtechnik oder Wasserversorgung und Abwässer genannt werden können.

Es ist daher nicht übertrieben, die Honorargruppe M 1 den Tätigkeiten zuzuordnen, die auch durch nichtakademische Angestellte des Gutachters erledigt werden können. Dies entspricht im Übrigen auch der Regelung in anderen Berufen. So wird der Begutachtungsstundensatz für einen Diplomingenieur mit 85,00 EUR, für einen Techniker mit 75,00 EUR und einen Laboranten mit 60,00 EUR angegeben (vgl. http//:www.lfb-handke.de/service/PTF5.ptf). Auch die Sätze des Biologenverbandes weisen eine entsprechende Differenzierung auf. Ein Stundensatz von 65,00 bis 125,00 EUR ist vorgesehen für eine Gutachtertätigkeit (z. B. wissenschaftlicher Auswertung und Bewertung erhobenen Daten, gutachterliche Stellungnahmen, beratende Tätigkeiten) einen Stundensatz von 55,00 bis 85,00 EUR wird geltend gemacht für wissenschaftliche Tätigkeit (Akademiker), z. B. Erheben und Aufarbeiten faunistischer/floristischer Daten; und schließlich ist der geringste Stundensatz von 40,00 bis 55,00 EUR technischen Tätigkeiten vorbehalten (z. B. Kartendarstellung, technische Messungen, Labor [vgl. http//:www.biologenverband.de/index.php?d=14]). Schließlich kann in diesem Zusammenhang auch die Steuerberatergebührenverordnung genannt werden, nach der die Zeitgebühr gemäß § 13 StBGebV 19,00 bis 46,00 EUR für jede angefangene halbe Stunde beträgt, wobei die Bestimmungen der Gebühr innerhalb dieses Rahmens sowohl von der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit als auch von der Bedeutung der Angelegenheit als auch davon abhängig gemacht werden kann, ob die betreffende Tätigkeit vom Berufsträger selbst oder von einem Mitarbeiter ausgeführt wird, der nicht Berufsangehöriger ist. Der mittlere Halbstundensatz beträgt danach also 32,50 EUR, was einem Stundensatz von 65,00 EUR pro Stunde ergibt. Nach der Rechtsprechung ist der Mindestsatz beispielsweise für Buchführungsarbeiten von einfachstem Schwierigkeitsgrad anzusetzen, die den Berufsträger normalerweise unterfordern und die üblicherweise Angestellten überlassen werden (OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.05.2001 - 1 U 91/00 - zitiert nach juris).

Vor diesem Hintergrund sind die Honorargruppen M 1 bis M 3 wie folgt zu interpretieren: Grundsätzlich gilt der Obersatz, die Regelbeispiele haben nur erläuternde Bedeutung. Zwar wurde schon darauf hingewiesen, dass die Regelbeispiele, wenn ein genannter Tatbestand zweifelsfrei vorliegt, auch zur Anwendung kommen müssen, hierbei ist jedoch zu beachten, dass sie mit dem Einleitungswort "insbesondere" durchaus dem Obersatz unterworfen werden. Heißt es also in Honorargruppe M 3: "Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad (Begutachtungen spezieller Kausalzusammenhänge und/oder differenzialdiagnostischer Probleme und/oder Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen), insbesondere Gutachten in Verfahren nach dem OEG", so ist damit keineswegs abschließend geklärt, dass in OEG-Verfahren eingeholte Gutachten stets nach Gruppe M 3 zu entschädigen sind. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob auch die Voraussetzungen des Obersatzes gegeben sind. Freilich mag es Auffassung "des Gesetzgebers" (bzw. in diesem Falle: der "federführenden" Bundesärztekammer) gewesen sein, dass die Voraussetzungen des Obersatzes typischerweise bei OEG-Verfahren gegeben sind, aus dieser zweifellos zutreffenden Ansicht folgt aber nicht, dass sie in allen OEG-Verfahren unabhängig von ihrem Vorliegen zu fingieren sind.

Die Honorargruppe M 1 kommt also für "einfache gutachterliche Beurteilungen" in Betracht. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die nicht unbedingt eine Qualifikation als Arzt erfordern, wie die genannten "Gebührenrechtsfragen" oder, was mit der "Minderung der Erwerbsfähigkeit nach einer Monoverletzung" gemeint ist: das Heraussuchen der MdE aus Tabellen bei aktenkundiger Diagnose, die Zusammenfassung von Diagnosen etc.

Maßstab ist grundsätzlich immer die ex post Betrachtung; das Sozialgericht hat in diesem Zusammenhang völlig zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass die Beweisfragen des Gerichts ausschlaggebend sind.

Für die Honorargruppe M 2 gilt ebenfalls, dass in erster Linie auf den Obersatz abzustellen ist: beschreibende (Ist-Zustands-)Begutachtung nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose. In Rentenverfahren nach dem SGB VI - das LSG Baden Württemberg (L 12 RJ 3686/04 KO-A a. a. O.) hat zu Recht darauf hingewiesen, dass insofern eine Zuordnung durch die Regelbeispiele nicht vorgenommen wird - ist zu differenzieren: Ist nur nach den Diagnosen gefragt, so kommt die Honorargruppe M 2 zur Anwendung. Zu den Diagnosen gehört auch die "medizinische Verlaufsprognose", die von jeder nichtmedizinischen Prognose zu unterscheiden ist. Letztere gehört nämlich als Gegenstück zur Kausalität - die Kausalität stellt einen Zusammenhang zwischen medizinischen Tatbeständen und außermedizinischen Tatbeständen, die in der Vergangenheit liegen her, bei der Prognose wird ein Zusammenhang zu außermedizinischen Tatbeständen, die in der Zukunft liegen hergestellt - in die Honorargruppe M 3.

Wird also in Rentengutachten danach gefragt, welche Tätigkeiten aufgrund der Diagnosen ("Istzustandsbeurteilung") ausgeschlossen sind, so liegt ebenso wie bei der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten ein Fall für die Honorargruppe M 2 vor. Eine Istzustandsbeurteilung ist es auch dann noch, wenn dem Arzt ein durch Berufskundler erstelltes differenziertes Anforderungsbild mitgeteilt und danach gefragt wird, inwiefern der Patient diesem Anforderungsprofil entsprechen kann.

Ergeben sich Leistungsausschlüsse jedoch nicht unmittelbar aus den Verletzungen/Krankheiten/Behinderungen sondern ist - ähnlich wie bei der rückschauenden Kausalitätsbewertung - eine Bezugnahme auf medizinische Erfahrungssätze notwendig, um eine notgedrungen mit Unsicherheiten behaftete Einschätzung für die Zukunft vorzunehmen, liegt ein Fall für die Honorargruppe M 3 vor. Z. B.: Der absolut Gehunfähige kann sicherlich auch nicht mehrmals am Tag eine Strecke von 500 m zurücklegen. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Diagnose. In einem solchen Fall erübrigt sich im Grunde auch die Frage an den Gutachter. Wird aber der Gutachter um die maßgeblich entscheidungsrelevante Einschätzung gebeten, wozu der zu Untersuchende "bei zumutbarer Willensanstrengung" noch in der Lage ist, so wird in Wahrheit bereits eine komplexe Prognoseentscheidung abgefordert, die einer Kausalitätsbegutachtung gleichsteht. Entsprechendes gilt für Fragen nach der täglich möglichen Arbeitszeit. Es versteht sich von selbst, dass bei der Frage, ob der zu Begutachtende noch unter drei Stunden oder mehr als sechs Stunden täglich arbeiten kann, eine schlichte Beantwortung ohne Begründung nicht ausreicht. Eine solche frei intuitive Einschätzung ohne Offenlegung des ihr zugrunde liegenden Gedankenweges wird nicht dadurch "revisionssicherer", dass sie sich statt auf richterliche auf ärztliche Autorität stützt. Wird also entsprechend der Fragestellung eine medizinisch-wissenschaftliche Prognose erarbeitet, mit welchen Komplikationen nach dem genannten Zeitraum zu rechnen ist, welcher Pathomechanismus der zu erwartenden Erschöpfung zugrunde liegt etc., so kommt ebenfalls die Honorargruppe M 3 zur Anwendung.

Zusammengefasst ergibt sich also, dass für wissenschaftliche Gutachten, die über ärztliche Routine hinausgehen, die also wissenschaftlichen Anforderungen stellen und nicht bloßes Fachwissen abfragen, regelmäßig die Honorargruppe M 3 zur Anwendung kommt.

Dies entspricht auch der Billigkeit, wenn man die Tätigkeit des ärztlichen Gutachters mit Gutachtern aus anderen Berufsgruppen vergleicht.

In den vorliegenden Fällen war jeweils nach dem "Ernährungsaufwand" der Kläger gefragt, der durch die Allergien bzw. Laktoseintoleranz bedingt ist. In beiden Fällen war zunächst einer Diplom-Oecotrophologin der Gutachtensauftrag erteilt worden, diese erklärte sich jedoch dann für fachlich überfordert und schlug vor, statt ihrer einen Ernährungsmediziner zu ernennen. Es braucht daher an dieser Stelle nicht entschieden zu werden, wie ein solches Gutachten zu vergüten wäre; tabellarische Werte finden sich zu jenem Fachgebiet weder in Anl. 1 zu § 9 JVEG noch in Anl. 2 zu § 10 JVEG. Die zunächst getroffene Gutachterauswahl macht aber deutlich, dass mit der Fragestellung nicht medizinische Gutachten im engeren Sinne angefordert wurden. Die Befunde waren bereits geklärt, gefragt wurde nach den wirtschaftlichen Auswirkungen bestimmter Lebensmittel-Unverträglichkeiten. Dementsprechend betrafen die Kernaussagen der Gutachten praktische Fragen des Einkaufs: Für den Fall der Laktose-Intoleranz wurde ein Mehrbedarf von etwa 10 EUR/Mon. aufgrund "aktueller lokaler Preiserhebungen der Märkte ALDI, HIT und KONSUM in L. " bejaht, für den Fall der Allergien wurde darauf hingewiesen, dass wegen des erforderlichen Studiums der jeweiligen Zutatenliste lediglich ein erhöhter Zeitbedarf bei der Auswahl der Nahrungsmittel bestehe, jedoch nicht ein wirtschaftlicher Mehraufwand. Insofern ließe sich fast schon an die Honorargruppe M 1 denken, die – wie gesagt – für einfache gutachtliche Beurteilungen, die nicht unbedingt die Qualifikation als Arzt erfordern, zur Anwendung kommt. Allerdings fehlt für den speziellen Fall ein einfaches Bezugssystem, wie es etwa die MdE-Tabellen darstellen. Ein solches existiert für die Fälle des § 21 Abs. 5 SGB II nur sporadisch. Wäre beispielsweise nach dem Ernährungsmehraufwand bei Diabetikern gefragt worden, so läge eine einfache Bezugnahme auf die im Jahre 2008 aktualisierten "Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" nahe, zumal ein Abweichen hiervon nur bei konkreten Anhaltspunkten im Einzelfall zulässig (vgl.: BSG, Entsch. v. 27.02.2008 – B 14/7b AS 64/06 R -) und begründungspflichtig (vgl.: BVerfG, Entsch. v. 20.06.2006 – 1 BvR 2673/05 -) wäre. Werden solche konkreten Anhaltspunkte für einen Sonderfall nicht geltend gemacht, so wäre eine entsprechende Anfrage bei einem Arzt, der dann lediglich auf die Veröffentlichung des Deutschen Vereins für die öffentliche und private Fürsorge verweist, nach M 1 zu vergüten bzw. sie könnte auch ganz unterbleiben, ohne dass damit die Frage zu entscheiden wäre, ob es sich bei den "Empfehlungen" um ein antizipiertes Sachverständigengutachten handelt (in diesem Sinne: Sächsisches LSG, Entsch. v. 22.06.2009 – L 7 AS 207/07 -). Für die Fälle Laktoseintoleranz und Lebensmittelallergie fehlen öffentliche Ernährungs-empfehlungen des Deutschen Vereins, der Deutschen Gesellschaft für Ernährungsmedizin oder der European Society for Clinical Nutrition and Metabolism ESPEN. Dies mag damit zusammenhängen, dass sich in diesen Fällen die Ernährungsausschlüsse gewissermaßen "aus der Natur der Sache" ergeben. Wird gleichwohl ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, so kann der beauftragte Gutachter nicht auf Tabellen und dergleichen Bezug nehmen, er muss davon ausgehen, dass auch speziell nach medizinischem Fachwissen gefragt wurde. Der Fall ist dann vergleichbar einer Begutachtung von "Sonderfällen" bei Diabetes. Nach Prognosen oder Kausalitätsbeurteilungen ist nicht gefragt; es geht nicht darum, welche Komplikationen bei einem Verstoß gegen die einschlägigen Ernährungsverbote auftreten; es geht also um eine lediglich "beschreibende (Ist-Zustands-) Begutachtung", die, auch wenn sie hier nicht "nach standardisiertem Schema" erfolgt, in die Honorargruppe M 2 einzustufen ist. Vergleichbar ist die Tätigkeit am ehesten einer Begutachtung "zu rechtsmedizinischen und toxikologischen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Feststellung einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Alkohol, Drogen, Medikamente oder Krankheiten" (Regelbeispiel zur Honorargruppe M 2).

Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verwiesen, dass der Sachverständige nicht auf ein standardisiertes Schema zurückgreifen konnte. Es ist aber nicht ganz klar, was genau hierunter zu verstehen ist. Die reine Zuordnung zweifelsfreier Befunde zu präexistenten tabellarischen Werten, also die reine Subsumtion unter vorgegebene Begriffe in MdE-Tabellen und dergl. fällt unter die Honorargruppe M 1. Sachwidrig wäre es, vorformulierte "Standard-Beweisfragen" als ein solches Schema zu fassen, denn solche abgespeicherten Arbeitshilfen gibt es auch für typische M 3-Gutachten und sie differieren überdies von Gericht zu Gericht wie auch innerhalb eines Gerichts. Weder in der Kommentarliteratur noch in der Gesetzesbegründung (BT Drucks. 15/1971 S. 186) finden sich Hinweise, was der Gesetzgeber mit dem standardisierten Schema gemeint haben könnte. Allerdings könnte der Umstand, dass die Zuordnungen den Vorschlägen der Bundesärztekammer gefolgt sind, in die Richtung der Formulargutachten weisen, wie sie in vielen Bereichen Praxis sind.

Eine gegenüber dem wissenschaftlichen Gutachten nach M 3 geringere Honorierung wäre dann damit gerechtfertigt, dass es sich um typische Routinegutachten handelt, bei denen teilweise im multiple-choice-Verfahren vorgegebene Fragen lediglich durch Ankreuzen zu beantworten sind. Tatsächlich existieren für die bei M 2 beispielhaft aufgeführten Gutachtenstypen weitgehendst solche Vordrucke. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der Begriff "standardisiertes Schema" weit auszulegen ist, im Sinne von "schematisch", also nach einem bestimmten, üblichen Plan, gleichförmig, übersichtlich, vereinfacht (vgl. hierzu schon: Beschl. v. 17.07.2006 – L 6 B 156/06 R-KO - ). Nun lassen sich die angeforderten Gutachten zwar nicht in diesem Sinne als "schematisch" bezeichnen, und zwar aus dem alleinigen Grund, weil sie selten sind; dies kann aber kein Argument sein, sie in die Honorargruppe M 3 einzustufen, in die sie schon begrifflich nicht passen. Kein Argument für eine solche Einstufung ist auch der Grundsatz, "im Zweifel" zu der höheren Gruppe zuzuordnen, wie es das Sozialgericht mit Hinweis auf Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 9 JVEG Rdnr. 16 getan hat. Denn nach allen Gesichtspunkten könnten Zweifel allenfalls hinsichtlich der Gruppen M 1 und M 2 bestehen, nicht aber hinsichtlich der Gruppe M 3. Das Sozialgericht hat einen hohen Schwierigkeitsgrad angenommen, weil der Ernährungsaufwand "im Verhältnis zur Allgemeinbevölkerung" zu begutachten gewesen sei. Der Gutachter hat jedoch diesen Passus kurzerhand richtig interpretiert und nicht ernährungs-soziologische Gutachten zu erstellen versucht, in welchen die Ernährungsgewohnheiten einer bestimmten Population (BRD) einer Untersuchung unterzogen werden, sondern als Vergleich statt einer Gruppe die jeweiligen Kläger ohne die entsprechenden Krankheiten/Behinderungen angesetzt. Es waren auch keine Kausalzusammenhänge zu begutachten, wie das Sozialgericht gemeint hat, denn nach den Gründen für die Krankheiten und Behinderungen war nicht gefragt. Eben sowenig war nach einer Prognose gefragt, denn es ging nicht um die möglichen gesundheitlichen Auswirkungen einer Nichtbeachtung der Diätvorschriften, sondern um den wirtschaftlichen Mehraufwand. Dies ist, auch wenn eine zeitliche Komponente dabei ist, eine statische Ist-Zustands-Beschreibung, Veränderungen waren weder abzusehen noch Gegenstand der gerichtlichen Anfrage. Auch wenn sich mittelbar das Problem stellte, welche Lebensmittel zumutbar sind bzw. in welcher Dosis zu welchen Erscheinungen führen, so handelte sich dabei nicht um eine konkrete ernährungsmedizinische Prognoseentscheidung, sondern lediglich um das bloße Abfragen medizinischen Fachwissens. Es war daher nach der Honorargruppe M 2 abzurechnen.

Die Berechnung der Schreibauslagen durch das Sozialgericht begegnet ebenfalls Bedenken. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG werden für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 EUR je angefangene 1000 Anschläge ersetzt; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, so ist diese zu schätzen. Das Sozialgericht hat übersehen, dass "angefangene" 1000 Anschläge zu berechnen sind, es ist also auf Tausender aufzurunden. Außerdem ist die Schätzung "1800 Anschläge pro Seite" zu knapp. Bei ca. 75 Anschlägen pro Zeile und 41 Zeilen ergeben sich unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20% für nicht volle Zeilen ca. 2500 Anschläge pro Seite.

Der Senat ist allerdings wie das Sozialgericht der Auffassung, dass von den angegebenen Stundenzahlen auszugehen ist. Diese sind plausibel begründet und angesichts der Fachfremdheit und damit einhergehenden notwendigen Recherchearbeit nachvollziehbar.

Somit ist wie folgt abzurechnen: S 18 AS 359/06 Aktenstudium (ca. 165 Blatt) 2 Std. Diktat und Korrektur (6 Seiten) 1 Std. Recherchen u. Quellenstudium von Zutatenlis- ten, chem. Zusammensetzung, Labormethoden und –vergleich, EU-Verordnungen Leit- und Richtlinien 6 Std. 9 Std. à 60 EUR/Std. 540,00 EUR Schreibgebühren 5 ½ Seiten à 2500 Anschläge = 13750; 14 x 0,75 EUR = 10,50 EUR 550,50 EUR S 18 AS 1167/05 Aktenstudium (ca. 108 Blatt) 1,5Std. Diktat und Korrektur (5 Seiten) 1 Std. Recherchen u. Quellenstudium von Nahrungs- Mittel-Zutatenlisten, Labormethoden, nat. Ver- zehrstudien, aktuellen Marktpreisen 8 Std. 10,5 Std. à 60 EUR/Std. 630,00 EUR Schreibgebühren 4 Seiten à 2500 Anschläge = 10000; 10 x 0,75 EUR = 7,50 EUR Portokosten (1,45 EUR + 0,55 EUR) 2,00 EUR 639,00 EUR

Diese Entscheidung ergeht wegen der grundsätzlichen Bedeutung durch den Kostensenat des Sächsischen Landessozialgerichts (§ 4 Abs. 7 JVEG).

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 4 Abs. 8 JVEG.

Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG.
Rechtskraft
Aus
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