L 2 SF 342/09 E

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 25 AS 75/08
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 SF 342/09 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Wird auf eine Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen und die Klage darauf hin für erledigt erklärt, handelt es sich nur dann um ein angenommenes Anerkenntnis im Sinne der Nr. 3106 VV-RVG, wenn die Frist des § 88 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt.
2. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Nr. 1008 VV-RVG ist die Verfahrensgebühr zu erhöhen, wenn Auftraggeber des Rechtsanwaltes mehrere Personen in derselben Angelegenheit sind. Unerheblich ist, ob es ausgereicht hätte, dass nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft den Rechtsanwalt beauftragt hätte.
I. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers werden der Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Juli 2009 und die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 23. Oktober 2008 geändert.

II. Die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung des Beschwerdegegners für seine Tätigkeit in dem Rechtsstreit S 25 AS 75/08 wird auf insgesamt 215,98 EUR festgesetzt.

III. Im Übrigen werden die Beschwerde des Beschwerdeführers und die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdegegner war in dem Rechtsstreit S 25 AS 75/08 vor dem Sozialgericht Gießen als von vier Kläger/-innen beauftragter und nach den Vorschriften des Prozesskostenhilferechts beigeordneter Rechtsanwalt tätig (Bewilligung der Prozesskostenhilfe am 19. August 2008). Der Rechtsstreit richtete sich gegen die Gesellschaft für Integration und Arbeit A-Stadt (Beklagte). Es handelte sich um eine Untätigkeitsklage, bei der um die Überprüfung des Bescheides vom 21. Dezember 2006 gestritten wurde, mit dem die Übernahme einer Mietkaution sowie weiterer Umzugskosten abgelehnt worden war. Nachdem die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 15. März 2008 mit Schriftsatz vom 5. Mai 2008 entschieden hatte, dass der Bescheid vom 21. Dezember 2006 rechtmäßig gewesen sei und die Voraussetzungen für eine Rücknahme dieses Bescheides nicht vorgelegen hätten, erklärte der Beschwerdegegner am 2. Juni 2008 den Rechtsstreit für erledigt. Für die Durchführung des Rechtsstreits berechnete der Beschwerdegegner 425,43 EUR, dabei als Verfahrensgebühr einen Betrag in Höhe von 237,50 EUR, eine Terminsgebühr in Höhe von 100,- EUR und Entgelte für Post und Telekommunikationsdienstleistungen pauschal 20,- EUR. Der Urkundsbeamte setzte die Rechtsanwaltsvergütung am 23. Oktober 2008 in Höhe von 275,49 EUR fest auf der Grundlage einer Verfahrensgebühr in Höhe von 161,50 EUR, einer Terminsgebühr in Höhe von 50,- EUR und einer Pauschale von 20,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 19 %.

Gegen die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten legten sowohl der Beschwerdeführer wie auch der Beschwerdegegner Erinnerung ein. Mit Beschluss vom 30. Juli 2009 wies das Sozialgericht die Erinnerungen gegen den Beschluss des Urkundsbeamten zurück und ließ die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zu. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es im Wesentlichen aus, für die Verfahrensgebühr sei die Ziffer 3103 VV-RVG anzuwenden. Denn der Beschwerdegegner sei bereits im Verwaltungsverfahren, das der Untätigkeitsklage vorausgegangen sei, tätig gewesen. Im Rahmen dieser Gebühr habe der Urkundsbeamte zu Recht die halbe Mittelgebühr zugrunde gelegt und diese dann nach der Nr. 1008 VV-RVG erhöht. Da die Untätigkeitsklage lediglich auf die Bescheidung des Widerspruchs oder eines Antrags gerichtet gewesen sei, habe sie nur eine geringe Bedeutung gehabt. Der Umfang der Tätigkeit des Beschwerdegegners habe sich im Wesentlichen in der Ausführung erschöpft, ein Widerspruch bzw. ein Antrag sei nicht beschieden worden. Die Schwierigkeit der Sache sei auch unterdurchschnittlich, ebenso die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger. Auch könne der Beschwerdegegner keine höhere Terminsgebühr als die vom Urkundsbeamten festgesetzten 50,- EUR verlangen. Diese sei in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr festgesetzt worden. Bei der Festsetzung der sog. fiktiven Terminsgebühr sei einerseits der geringe Aufwand des Rechtsanwalts im Vergleich zur Wahrnehmung eines Termins zu berücksichtigen. Andererseits solle die Erledigung des Verfahrens ohne Verhandlung und damit einer Entlastung der Gerichte honoriert werden. Unter Anwendung dieser Vorgaben sei die Festsetzung der Terminsgebühr in Höhe von 50,- EUR angezeigt. Auch habe der Urkundsbeamte zutreffend die Verfahrensgebühr um die Nr. 1008 VV für drei weitere Personen erhöht. Warum eine Erhöhung angesichts der Beteiligung von insgesamt vier Klägern ausscheiden solle, sei nicht plausibel. Die Auffassung des Beschwerdeführers, bei einer Untätigkeitsklage könne die fiktive Terminsgebühr nicht anfallen, werde von der Kammer ebenfalls nicht geteilt. Die Kammer sehe in dem Erlass eines Widerspruchsbescheides im Rahmen einer Untätigkeitsklage ein konkludentes Anerkenntnis, das der Beschwerdegegner konkludent angenommen habe. Dass die Beklagte kein ausdrückliches Anerkenntnis abgegeben habe, könne sich nicht zu deren Vorteil erweisen.

Gegen den Beschluss haben sowohl der Beschwerdeführer (am 2. September 2009) wie der Beschwerdegegner (am 28. September 2009) Beschwerde eingelegt, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat.

Der Beschwerdeführer trägt vor, eine Erhöhung der Verfahrensgebühr komme nach Auffassung der Staatskasse schon aus grundsätzlichen Erwägungen für Angehörige der Personengruppe einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 38 Abs. 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) nicht in Betracht. Einer Kumulation von Einzelansprüchen nach dem SGB II für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft komme im Einzelfall Wirkung zu bei der Bedeutung der Angelegenheit, sodass im Falle der Anwaltstätigkeit für eine Bedarfsgemeinschaft nicht noch Anlass zur Erhöhung der Betragsrahmengebühr wegen einer Mehrheit von Ansprüchen von Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft bestehe. Andernfalls könne es zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Doppelberücksichtigung führen. Auch spreche der Klagetyp der Untätigkeitsklage gegen die Heranziehung der Nr. 1008 VV-RVG. Die Festsetzung einer fiktiven Terminsgebühr komme ebenfalls nicht in Betracht, denn ein Anerkenntnis in materiell-rechtlicher Hinsicht liege nicht vor. In dem mit der Untätigkeitsklage begehrten Erlass eines Verwaltungsaktes liege prozessrechtlich kein Anerkenntnis im Sinne des § 101 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),

den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Juli 2009 aufzuheben und die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 23. Oktober 2008 zu ändern, die aus der Staatskasse an den Beschwerdegegner für die Tätigkeit im Verfahren S 25 AS 75/08 zu zahlende Vergütung auf 121,38 EUR festzusetzen und die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner beantragt (sinngemäß),

die Beschwerde zurückzuweisen, den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 30. Juli 2009 und die Vergütungsfestsetzung des Urkundsbeamten vom 23. Oktober 2009 zu ändern und die Rechtsanwaltsvergütung auf insgesamt 425,43 EUR festzusetzen.

Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf die Beschwerdeakte sowie die Gerichtsakte S 25 AS 75/08, die vorgelegen haben, Bezug genommen.

II.

Der Senat hat die Beschwerde durch seine Berufsrichter entschieden, nachdem die Berichterstatterin das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung nach den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG übertragen hatte.

Die Beschwerden, denen das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, sind zulässig.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist teilweise sachlich begründet, die des Beschwerdegegners ist sachlich unbegründet.

Die Rechtsanwaltsvergütung für die Tätigkeit des Beschwerdegegners in dem Rechtsstreit S 25 AS 75/08 ist auf insgesamt 215,98 EUR festzusetzen.

Dem Beschwerdegegner steht eine fiktive Terminsgebühr für die Untätigkeitsklage nicht zu. Nach der Nr. 3106 VV-RVG entsteht eine Terminsgebühr in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG) auch, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wird auf eine Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt, handelt es sich nur dann um ein angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinne, wenn die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgelaufen ist und ein zureichender Grund für die verspätete Entscheidung nicht vorliegt (vgl. SG VV., Beschluss vom 16. Juni 2008, S 4 R 89/07). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Im hier zu entscheidenden Fall war bei Klageerhebung die Frist des § 88 SGG nicht abgelaufen. Die Überprüfung des Bescheides vom 21. Dezember 2006 erfolgte mit Bescheid vom 5. Mai 2008. Ausgangspunkt hierfür war der Antrag der Kläger bzw. des Beschwerdegegners im Schreiben vom 15. März 2008 auf Überprüfung des Bescheides vom 21. Dezember 2006. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Ausführungen des Beschwerdegegners in früheren Schreiben als Überprüfungsantrag im Sinne des § 44 SGB X zu bewerten, so dass ein früherer Termin bei der Berechnung der Frist des § 88 SGG nicht zugrunde gelegt werden kann.

Der Beschwerdegegner hat allerdings Anspruch auf die Festsetzung der Verfahrensgebühr, wie vom Urkundsbeamten auf der Grundlage der Nr. 3103 in Verbindung mit der Nr. 1008 VV-RVG berechnet. Nach der Nr. 3103 VV-RVG beträgt die Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), wenn eine Tätigkeit im Verwaltungsverfahren oder im weiteren, der Nachprüfung des Verwaltungsakts dienenden Verwaltungsverfahren vorausgegangen ist, 20,- bis 320,- EUR. Die Voraussetzungen liegen vor. Der Untätigkeitsklage war bereits ein denselben Sach- und Streitstand betreffendes Verfahren vorausgegangen. Unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Beschwerdegegners im Verfahren S 25 AS 75/08, den Schwierigkeitsgrad der Sache sowie der Bedeutung für die Kläger hat der Urkundsbeamte zu Recht eine Verfahrensgebühr in Höhe eines Viertels der Mittelgebühr zugrunde gelegt (85,- EUR). Diesen Betrag hat er zutreffend nach der Nr. 1008 VV-RVG um dreimal 30 % für die weiteren Auftraggeber des Beschwerdegegners im Verfahren S 25 AS 75/08, für die auch Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, erhöht (76,50 EUR). Hierfür spricht der eindeutige Wortlaut der Nr. 1008 VV-RVG, wonach die Erhöhung in Betracht kommt, wenn Auftraggeber mehrere Personen in derselben Angelegenheit sind. Außerdem muss sich der von mehreren Auftraggebern beauftragte Rechtsanwalt auch jeweils mit verschiedenen Personen auseinandersetzen, was regelmäßig einen höheren Arbeitsaufwand zur Folge hat, der bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist. Nicht zu unterscheiden ist nach dem Wortlaut der Nr. 1008 VV-RVG, ob es ausgereicht hätte, wenn die Beauftragung des Rechtsanwaltes ggfs. von nur einer Person erfolgt wäre, z.B. im Falle einer Bedarfsgemeinschaft ein Anspruchsberechtigter für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft den Rechtsstreit geführt und den Rechtsanwalt beauftragt hätte. Daher ergibt sich aus diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, von der Anwendung der Nr. 1008 VV-RVG bei Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft abzusehen.

Unstreitig stehen dem Beschwerdegegner daneben 20,- EUR Pauschale zu für Post- und Telekommunikation sowie die Umsatzsteuer (85,- + 76,50 EUR + 20,- EUR = 181,50 EUR + 34,48 EUR). Hieraus errechnet sich eine Vergütung insgesamt in Höhe von 215,98 EUR.

Die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
Rechtskraft
Aus
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