Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
27
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 86 P 19/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 27 P 9/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Pflegeleistungen der Pflegestufe I.
Am 28. Mai 2009 beantragte die Antragstellerin, die eine vollstationäre Pflegeeinrichtung bewohnt, Leistungen der Pflegeversicherung. In dem von der Antragsgegnerin eingeholten MDK-Gutachten vom 24. Juli 2009 ermittelte die Pflegefachkraft W einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 28 Minuten täglich und einen Zeitaufwand für die Hauswirtschaft von 63 Minuten täglich. Dem Gutachten folgend lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 27/28. Juli 2009 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Nach Einholung des MDK-Gutachtens vom 14. Oktober 2009, in welchem die Pflegefachkraft H einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 36 Minuten täglich und für die Hauswirtschaft von 45 Minuten täglich feststellte, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009, zugestellt am 15. Dezember 2009, zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 14. Januar 2010 Klage erhoben.
Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 1. Februar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft, da die Antragstellerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt habe, so dass nicht zu erkennen sei, ob sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache selbst in der Lage sei, den behaupteten Pflegebedarf sicher zu stellen.
Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin u.a. den Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 vorgelegt. Sie bringt vor, es sei nicht sachgerecht, dass die Begutachtung sich auf ihre konkrete Lebenssituation in der Pflegeeinrichtung bezogen hätte und nicht auf die Verhältnisse im häuslichen Umfeld.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverfolgung in der Sache erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und ohne die Regelung für ihre Realisierung erhebliche Gefahren oder wesentliche Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch, d.h. der geltend gemachte Anspruch auf Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I, zusteht.
Voraussetzung ist nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) u. a., dass der Anspruchsteller pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört, das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, hat hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten zu betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht feststellen, dass der Grundpflegebedarf der Antragstellerin wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten betrug. In den MDK-Gutachten vom 24. Juli 2009 und vom 14. Oktober 2009 ermittelten die Sachverständigen einen Zeitaufwand für die Grundpflege von lediglich 28 bzw. 36 Minuten täglich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachten auf die konkreten Rahmenbedingungen, hier der Pflegeeinrichtung, abstellten. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Gutachtenerstellung hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Das Vorliegen des Anordnungsanspruchs kann jedoch offen bleiben.
Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass es mangels Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zu erkennen sei, ob die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den geltend gemachten Pflegebedarf nicht selbst sicherstellen könne. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin keine Angaben über ihr Vermögen gemacht. Angesichts dessen verbietet sich auch eine Folgenabwägung.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Pflegeleistungen der Pflegestufe I.
Am 28. Mai 2009 beantragte die Antragstellerin, die eine vollstationäre Pflegeeinrichtung bewohnt, Leistungen der Pflegeversicherung. In dem von der Antragsgegnerin eingeholten MDK-Gutachten vom 24. Juli 2009 ermittelte die Pflegefachkraft W einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 28 Minuten täglich und einen Zeitaufwand für die Hauswirtschaft von 63 Minuten täglich. Dem Gutachten folgend lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 27/28. Juli 2009 ab. Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Nach Einholung des MDK-Gutachtens vom 14. Oktober 2009, in welchem die Pflegefachkraft H einen Zeitaufwand für die Grundpflege von 36 Minuten täglich und für die Hauswirtschaft von 45 Minuten täglich feststellte, wies die Antragsgegnerin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2009, zugestellt am 15. Dezember 2009, zurück. Hiergegen hat die Antragstellerin am 14. Januar 2010 Klage erhoben.
Ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Sozialgericht Berlin mit Beschluss vom 1. Februar 2010 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt, der Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft, da die Antragstellerin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht dargelegt habe, so dass nicht zu erkennen sei, ob sie bis zur Entscheidung in der Hauptsache selbst in der Lage sei, den behaupteten Pflegebedarf sicher zu stellen.
Mit ihrer Beschwerde hat die Antragstellerin u.a. den Bescheid über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 vorgelegt. Sie bringt vor, es sei nicht sachgerecht, dass die Begutachtung sich auf ihre konkrete Lebenssituation in der Pflegeeinrichtung bezogen hätte und nicht auf die Verhältnisse im häuslichen Umfeld.
II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin ist zulässig, aber unbegründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die begehrte Anordnung liegen nicht vor. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Dies ist der Fall, wenn die Rechtsverfolgung in der Sache erhebliche Erfolgsaussicht hat (Anordnungsanspruch) und bei Abwägung der Interessen der Beteiligten die Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Regelung diejenigen der anderen Beteiligten überwiegen und ohne die Regelung für ihre Realisierung erhebliche Gefahren oder wesentliche Nachteile drohen (Anordnungsgrund).
Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Antragstellerin ein Anordnungsanspruch, d.h. der geltend gemachte Anspruch auf Pflegeleistungen nach der Pflegestufe I, zusteht.
Voraussetzung ist nach § 37 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) u. a., dass der Anspruchsteller pflegebedürftig ist und mindestens der Pflegestufe I zugeordnet werden kann. Pflegebedürftigkeit liegt hierbei nach § 14 Abs. 1 SGB XI vor, wenn der Betroffene wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf, die nach § 14 Abs. 3 SGB XI in der Unterstützung, in der teilweisen oder vollständigen Übernahme der Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens oder in der Beaufsichtigung oder Anleitung mit dem Ziel der eigenständigen Übernahme dieser Verrichtungen besteht. Als gewöhnliche und regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen im vorgenannten Sinne gelten nach § 14 Abs. 4 SGB XI im Bereich der Körperpflege, der neben den Bereichen der Ernährung und der Mobilität zur Grundpflege gehört, das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung, im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung, im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung sowie im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Die Zuordnung zur Pflegestufe I setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB XI voraus, dass der Betroffene bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedarf und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt. Der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, hat hierbei wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten zu betragen, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssen.
Anhand der vorliegenden Unterlagen lässt sich nicht feststellen, dass der Grundpflegebedarf der Antragstellerin wöchentlich im Tagesdurchschnitt mehr als 45 Minuten betrug. In den MDK-Gutachten vom 24. Juli 2009 und vom 14. Oktober 2009 ermittelten die Sachverständigen einen Zeitaufwand für die Grundpflege von lediglich 28 bzw. 36 Minuten täglich. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachten auf die konkreten Rahmenbedingungen, hier der Pflegeeinrichtung, abstellten. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Gutachtenerstellung hat die Antragstellerin nicht vorgetragen. Das Vorliegen des Anordnungsanspruchs kann jedoch offen bleiben.
Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf abgestellt, dass es mangels Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zu erkennen sei, ob die Antragstellerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den geltend gemachten Pflegebedarf nicht selbst sicherstellen könne. Auch im Beschwerdeverfahren hat die Antragstellerin keine Angaben über ihr Vermögen gemacht. Angesichts dessen verbietet sich auch eine Folgenabwägung.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG. Sie berücksichtigt die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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