L 2 U 260/09

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
S 7 U 118/08
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 U 260/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei Ermessensleistung geht der Abfindungsanspruch nicht auf den Sonderrechtsnachfolger über, wenn der Anspruchsberechtigte (Versicherte) vor der Entscheidung über den Anspruch verstirbt.
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.04.2009 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Abfindung an die Klägerin.

Die Klägerin ist die Witwe des am 2008 verstorbenen Versicherten M L. Der 1936 geborene Versicherte hatte am.1993 beim Kirschenpflücken einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem er sich eine instabile Kompressionsfraktur des zweiten Lendenwirbelkörpers zugezogen hatte. Zuletzt war ihm mit Bescheid vom 20.06.1995 von der Beklagten eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vH wegen einer Bewegungseinschränkung und Belastungsbeschwerden der Wirbelsäule bewilligt worden.

Nachdem die Beklagte den Versicherten Ende November 2007 auf die Möglichkeit zur Abfindung der Verletztenrente nach § 221a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) hingewiesen hatte, stellte der Versicherte am 13.12.2007 einen entsprechenden Antrag. Dieser Antrag war von dem Sohn des Versicherten als Betreuer unterschrieben worden, nachdem der Versicherte auf Grund einer Gehirnblutung zum Pflegefall geworden war

Mit Bescheid vom 04.02.2008 lehnte die Beklagte die Gewährung einer besonderen Abfindung mit der Begründung ab, bei der Entscheidung über eine Abfindung nach § 221a SGB VII handele es sich um eine Ermessensleistung. Für das Entstehen der Ansprüche sei bei Ermessensleistungen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben werde (§ 40 Abs 2 SGB I). Die Entscheidung sei zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten am 2008 noch nicht mit Bescheid rechtswirksam geworden. Der Anspruch auf eine besondere Leistung sei somit nicht entstanden. Eine besondere Abfindung der Verletztenrente des Versicherten könne nicht bewilligt werden.

Mit dem Widerspruch machte die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen Versicherten geltend, ihr stehe ein Anspruch auf die Auszahlung der besonderen Abfindung zu. Es handele sich bei der besonderen Abfindung um eine gebundene Entscheidung, bei der der Verwaltung kein Ermessensspielraum zustehe. Soweit die Vorschrift den Begriff "soll" verwende, sei dies als redaktioneller Fehler anzusehen. Der Anspruch auf Zahlung der Abfindung sei deshalb bereits im Zeitpunkt der Antragstellung entstanden. Dieser Anspruch sei durch den Tod des Versicherten nicht erloschen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.04.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Ergänzend führte sie aus, maßgeblich für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sei nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Tag der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes über die Leistungsbewilligung. Auf Grund des Todes des Versicherten sei der Rentenanspruch entfallen, sodass die Voraussetzungen einer Rentenabfindung nicht mehr gegeben seien. Ein Verwaltungsakt über die Bewilligung der Leistung habe die Beklagte nicht mehr erlassen können. Im Übrigen sei Sinn und Zweck der Abfindungsregelung, die Leistungsausgaben der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung dauerhaft zu senken. Dieser Regelungszweck könne bei vor Leistungsbewilligung verstorbenen Versicherten nicht mehr erreicht werden.

Gegen den am 14.04.2008 zugegangenen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 14.05.2008 Klage erhoben.

Sie hat geltend gemacht, ihr verstorbener Ehemann habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf besondere Abfindung der Verletztenrente nach § 221a SGB VII. Dieser Anspruch sei auch im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf sie übergegangen. Entscheidend hierfür sei, dass die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen hätten. Hieran sei die Beklagte gebunden, auch wenn der Tod des Versicherten vor Bescheiderlass eintrete.

Durch Urteil vom 23.04.2009 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe mit Bescheid vom 04.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2008 zu Recht die Gewährung einer Abfindung an die Klägerin als Rechtsnachfolgerin abgelehnt. Die zulässige Klage sei nicht begründet. Ein Übergang des Anspruches auf Gewährung einer besonderen Abfindung nach § 221a SGB VII auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes komme nur dann in Betracht, wenn der Anspruch auf Auszahlung der Abfindung bereits zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten fällig gewesen wäre. Ansprüche auf Sozialleistungen würden nach § 41 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) mit dem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des Sozialgesetzbuches keine Regelung enthielten. Nach § 40 Abs 1 SGB I entstünden Ansprüche auf Sozialleistungen, soweit ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Nach Abs 2 der Vorschrift sei bei Ermessensleistungen der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben werde, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt werde. Vorliegend handele es sich bei der Entscheidung über die Gewährung einer besonderen Abfindung nach § 221a SGB VII um eine Ermessensentscheidung. Zwar führe die Verwendung des Wortes "soll" nur zu einem eingeschränkten Ermessen der Behörde. Ein Ermessen sei nur in atypischen Fällen auszuüben. Der Tod des Versicherten stelle einen atypischen Fall dar. Im vorliegenden Fall sei deshalb der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben werde. Zu diesem Zeitpunkt habe der verstorbene Versicherte keinen Anspruch auf Verletztenrente gehabt.
Gegen das ihr am 21.08.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10.09.2009 Berufung eingelegt.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass es sich bei der Vorschrift des § 221a SGB VII um eine gebundene Entscheidung handele. Zwar beinhalte eine Soll-Vorschrift ein gebundenes Ermessen der Verwaltung. Ein hierfür notwendiger atypischer Fall liege jedoch vorliegend nicht vor. Insofern sei ihr die Leistung zu gewähren.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 23.04.2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr als Sonderrechtsnachfolgerin eine besondere Abfindung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf ihre Verwaltungsentscheidung und das sozialgerichtliche Urteil.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung waren.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat als Sonderrechtsnachfolgerin keinen Anspruch auf Gewährung einer besonderen Abfindung nach § 221a SGB VII. Der Bescheid der Beklagten vom 04.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2008 ist nicht zu beanstanden. Dies hat das SG zu Recht entschieden.

Nach § 221a SGB VII sollen Versicherte, die gegen eine Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von weniger als 50 vH haben, in den Jahren 2008 und 2009 auf ihren Antrag im Wege besonderer Abfindungen im Rahmen der nach den Abs 2 und 3 zur Verfügung stehenden Mittel mit einem dem Kapitalwert der Rente nach Abs 4 entsprechenden Betrag abgefunden werden.

Dieser Anspruch geht auf die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 Abs 1 Nr 1 SGB I über, wenn der Anspruch nach § 41 SGB I bereits mit seinem Entstehen fällig war.

Gemäß § 40 Abs 1 SGB I entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen.
Bei Ermessensentscheidungen ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung über die Leistung bekannt gegeben wird, es sei denn, dass in der Entscheidung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist ( § 40 Abs. 2 SGB I).

Ermessensleistungen liegen vor, wenn die Leistungsträger ermächtigt sind, bei der Entscheidung über Sozialleistungen nach ihrem Ermessen zu handeln. Sie haben dabei entsprechend dem Zweck der Ermächtigung ihr Ermessen auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs 1 SGB I).

Bei der Entscheidung nach § 221a SGB VII handelt es sich um eine Ermessensentscheidung iSd § 39 Abs 1 SGB I, sodass die Anspruchsvoraussetzungen noch im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung vorgelegen haben müssen.

Zwar sieht § 221a Abs 1 S 1 SGB VII als Soll-Vorschrift- bei hier unstrittigem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung- auf der Rechtsfolgenseite eine antragsgemäße Kapitalabfindung von Renten für den Regelfall zwingend vor. Allerdings wird auch in diesen Fällen der Verwaltung ein Ermessen eingeräumt (Mrozynski, SGB I, § 39, Rz 7; LSG Rheinland-Pfalz vom 06.06.2000, L 3 U 314/99; BT Drucks. 7/868 S. 29). Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt. In diesem Fall ist der Beklagten auf jeden Fall eine Ermessensentscheidung eröffnet (vgl LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.04.2009, L 10 U 708/09 PKH B mit Anm. Dr. Koch in jurisPR-SozR 17/2009 Anm. 5).

Ein solcher atypischer Fall ist hier objektiv gegeben. Denn Sinn und Zweck der hier streitigen Abfindungsregelung ist es, die Leistungsausgaben der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung dauerhaft zu senken. Dieser Regelungszweck wird mit einer besonderen Abfindung an den Rechtsnachfolger von Leistungsempfängern, die nicht mehr am Leben sind, nicht erreicht, weil bei diesen ein Anspruch auf eine laufende Rente nicht mehr besteht. Die Wirkung des § 221a SGB VII würde in diesem Fall ins Gegenteil verkehrt. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 09.04.2008 zu Recht hingewiesen.

Somit liegt im vorliegenden Fall objektiv eine Ermessensentscheidung vor, sodass die Anspruchsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung noch vorliegen müssen. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, weil im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Entscheidung kein Anspruch auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte auf Grund des Todes des Versicherten bestand.

Der Berufung der Klägerin musste deshalb der Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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