L 3 AL 58/08

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Chemnitz (FSS)
Aktenzeichen
S 2 AL 1226/05
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 3 AL 58/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Umstand, dass auf Grund der Obergrenze in § 83 Abs. 3 SGB III (i.d.F. vom 24.03.1997) nicht sämtliche Fahrkosten erstattet werden, begründet keine unbillige Härte im Sinne von § 158 Abs 2 SGB III.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten – auch der Berufungsinstanz – sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger für den Zeitraum vom 9. Oktober 2000 bis zum 7. Oktober 2001 gewährten Unterhaltsgelds.

Der 1958 geborene Kläger arbeitete bis 1991 als Busfahrer und stand seit 1991 mit Unterbrechungen durch eine Tätigkeit als Versicherungsvertreter (vom 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1996) im Leistungsbezug der Beklagten. Im Zeitraum 1992 bis 1994 machte er eine von der Knappschaft geförderte Umschulung als Rehabilitationsmaßnahme zum staatlich geprüften Umwelttechniker. Vom 29. Juni 1994 bis zum 27. Juni 1995 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld nach vorangegangenem Bezug von Übergangsgeld gemäß § 20 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) von der Bundesknappschaft. Vom 7. Oktober 1996 bis zum 2. Oktober 1997 absolvierte der Kläger eine Weiterbildung zum Bauabrechner für Zeichner und erhielt in diesem Zeitraum Unterhaltsgeld. Er hatte am 3. Oktober 1997 nach dem Bezug des Unterhaltsgeldes einen Neuanspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 7. August 1998 erworben. Vom 8. August 1998 bis zum 8. Oktober 2000 bezog der Kläger Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 870,00 DM in der Leistungsgruppe A1. Der wöchentlichen Leistungssatz betrug 307,37 DM.

Vom 9. Oktober 2000 bis zum 7. Oktober 2001 nahm er an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme teil und bezog Unterhaltsgeld, dessen Höhe streitgegenständlich ist. Ziel der Maßnahme war der Erwerb des Abschlusses eines Technischen Betriebswirts. Maßnahmeträger war das R./Bildungszentrum für Betriebswirtschaft und Steuern GmbH. Ausgewiesen waren 184 Unterrichtstage und 44 Praktikumstage bei von vornherein vorgesehenen 21 Wochen Ferien innerhalb der Maßnahme. Die Gesamtstundenzahl war mit 1824 Stunden angeben. Die schriftliche und mündliche Prüfung (jeweils ein Tag) fand im Anschluss an die Maßnahme im Zeitraum vom 8. Oktober 2001 bis zum 16. Oktober 2001 statt. Die tägliche Fahrstrecke des Klägers zum Maßnahmeträger betrug 204 km. Unter Berücksichtigung der Höchstbeträge gemäß § 83 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung erhielt der Kläger 7.125,00 DM erstattet. Ausgehend von 0,38 DM/km, die die Beklagte zugrunde legte, sind Fahrkosten in Höhe von 14.263,68 DM entstanden. Ferner bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Oktober 2000 für den Zeitraum vom 9. Oktober 2000 bis zum 7. Oktober 2001 Unterhaltsgeld aufgrund eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 950,00 DM in der Leistungsgruppe A1 bei einem wöchentlichen Leistungssatz von 384,93 DM.

Diesen Bescheid griff der Kläger mit seinem Widerspruch vom 7. November 2000 an. Grundlage für die Bemessung des Unterhaltsgeldes müsse der Tariflohn im Wege einer Fiktiveinstufung sein, da die Weiterbildungsmaßnahme einschließlich der notwendigen Hin- und Rückfahrt einen zusätzlichen Zeitaufwand von 20 % bedingt habe. Den Tariflohn bezifferte der Kläger auf 6.528,00 DM, ab dem 1. Juni 2001 auf 6.659,00 DM.

Aufgrund einer Überprüfung des Bemessungsentgeltes der vorher bezogenen Leistungen Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe mit resultierenden rückwirkenden Erhöhungen dieser Leistungen ab 1997 bewilligte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. Juli 2001 ab dem 9. Oktober 2000 auch ein höheres Unterhaltsgeld in Höhe von wöchentlich 408,80 DM ausgehend von einem Bemessungsentgelt in Höhe von 920,00 DM. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 2001 zurück.

Die hiergegen gerichtete, am 22. Oktober 2001 erhobene Klage (Az.: S 6 AL 1018/01) wies das Sozialgericht mit Urteil vom 30. Januar 2003 ab. Die Klage sei nicht begründet, da gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen sei, nach dem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden sei, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Teilnahme Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen habe und er danach nicht erneut die Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt habe. Gemäß § 158 Abs. 2 SGB III sei als Entgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme in erster Linien zu erstrecken hätte, wenn es mit Rücksicht auf den wöchentlichen durchschnittlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart wäre, von dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem für das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe im Anschluss einen Bezug von Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelt auszugehen. Die Beklagte habe zu Recht das Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, nach dem das Arbeitslosengeld beziehungsweise die Arbeitslosenhilfe des Klägers zuletzt bemessen worden sei. Ein höheres Unterhaltsgeld ergebe sich nicht aus § 158 Abs. 2 SGB III. Der Sinn der Vorschrift liege in der Vermeidung von Nachteilen, die dadurch entstehen könnten, dass ein Arbeitnehmer, der vor Eintritt in die Maßnahme teilzeitbeschäftigt oder aus anderen Gründen nach verminderter Stundenzahl bemessen worden sei, ohne Erhöhung der Leistung in einer Vollzeitmaßnahme teilnehmen solle. Die Leistungen für den Kläger vor dem 9. Oktober 2000 seien jedoch stets auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung berechnet worden. Nach dem Sinn und Zweck des § 158 Abs. 2 SGB III könne damit eine unbillige Härte nicht eintreten, wenn der Kläger an einer Vollzeitmaßnahme teilnehme. Die täglichen Fahrzeiten gehörten nicht zum Umfang der Maßnahme. Dieser werde mit dem täglichen Beginn und Ende der Unterrichtszeit markiert. Die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit erfolge daher nicht unter Einbeziehung der Fahrtzeiten von und zu der Arbeitsstelle. Selbst wenn, wie der Kläger vortrage, eine tägliche Fahrzeit von bis zu fünf Stunden erforderlich gewesen wäre, wäre unter diesem Aspekt kein höheres Unterhaltsgeld zu bewilligen gewesen. Der Kläger habe diese hohen Fahrzeiten freiwillig in Kauf genommen. Diese Entscheidung des Klägers schließe eine nachfolgende Argumentation anhand dieser hohen Fahrzeiten aus, da er nicht einerseits unzumutbar hohe Fahrzeiten in Kauf nehmen und gleichzeitig eine unbillige Härte bemängeln könne.

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers wurde mit Beschluss des Sächsischen Landessozialgericht vom 29. April 2003 (Az.: L 3 AL 69/03) als unzulässig verworfen.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. Februar 2004 eine Überprüfung "zum Widerspruchsbescheid vom 19. September 2001". Bei einer nochmaligen Überprüfung der "vorbezeichneten" Angelegenheit sei er zur Überzeugung gekommen, dass die Berechnung des Unterhaltsgeldes nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechen könne, da die Berechnung nach § 158 Abs. 2 SGB III erfolgen müsse. Der Begriff "Umfang der Maßnahme" müsse anders ausgelegt werden. Es könne nicht Sinn der Vorschrift sein, dass einerseits Teilzeitarbeitskräfte, die möglicherweise nur zwei zusätzliche Stunden aufwenden müssten, in die Wohltat der fiktiven Bemessung ihres Unterhaltsgeldes kämen und andererseits Vollzeitarbeitskräfte, die im Rahmen einer Maßnahme 14 Stunden "schuften", die Wohltat nicht genießen dürften. Der Kläger bezog sich auf die Kommentierung von Niewald (in: Gagel, SGB III, § 58 Rdnr. 24).

Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 2004 ab. Neue Tatsachen seien nicht vorgetragen worden, die nicht bereits in der Entscheidung vom 23. Oktober 2000 Berücksichtung gefunden hätten.

Den Widerspruch des Klägers vom 1. Februar 2005 gegen den ohne Rechtsbehelfsbelehrung erlassenen Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2004 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2005 zurück. Ein Bescheid dürfe nur unter den Voraussetzungen von § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) überprüft werden. § 44 Abs. 1 SGB X bestimme, dass ein Verwaltungsakt nur dann zurückzunehmen sei, wenn bei dessen Erlass das Recht nicht richtig angewandt oder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Der Kläger habe aber nichts vorgebracht, was für die Unrichtigkeit der Entscheidung sprechen könnte. Es ergeben sich auch keine neuen Erkenntnisse, die dafür sprechen, dass die Entscheidung falsch sei. Die Verwaltungsakte enthält einen Absendevermerk vom 2. November 2005.

Der Kläger hat hiergegen am 12. Dezember 2005 Klage erhoben. Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass von dem Begriff "Umfang der Maßnahme" alle Bestandteile der Maßnahme umfasst würden, also auch Fahrzeiten und Selbstlernmaßnahmen. Die Beklagte hat die Klage als unzulässig erachtet, da der Kläger die Klagefrist versäumt habe.

Mit Urteil vom 27. Februar 2008 hat das Sozialgericht die Klage abwiesen. Die Klage sei zwar zulässig, da der Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 2005 mit einfacher Post versandt worden sei und ein Zustellnachweis nicht existiere. Der Kläger habe von vornherein einen Zugang am 12. November 2005 dargelegt, weshalb die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X nicht anwendbar sei. Die Klage sei aber unbegründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Abänderung der bestandskräftigen Bewilligung des Unterhaltsgeldes für den Zeitraum vom 9. Oktober 2000 bis zum 7. Oktober 2001 habe. Zur Vermeidung für Widerholungen verweise das Gericht auf die Ausführungen im Urteil vom 30. Januar 2003 im Verfahren Az. S 6 AL 1018/08.

Der Kläger hat gegen das ihm am 8. März 2008 zugestellte Urteil am 2. April 2008 Berufung mit der Begründung eingelegt, dass Bestandteile einer Qualifizierungsmaßnahme, nicht nur die Unterrichtstunden, sondern auch Selbstlernmaßnahmen und Fahrtzeiten seien müssten. Es gebe keinen klaren Kommentar und keine höchstrichterliche Entscheidung zu einer ähnlichen Angelegenheit. Daher werde es schwierig sein zu klären, was mit dem "Umfang der Maßnahme" tatsächlich gemeint sei. Auch das von der Beklagte erwähnte Urteil des Landessozialgerichtes für das Land Brandenburg vom 13. April 2005 (Az.: L 30 AL 30/03) unterstütze seine Auffassung. Der Wortlaut des § 158 Abs. 2 SGB III lasse auch die Auslegung zu, dass zum Beispiel die Zeit der Nacharbeitung und die An- und Abfahrtszeit zu berücksichtigen sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb individuelle Kriterien bei der Bemessung des Unterhaltsgeldes unter der Prüfung einer unbilligen Härte ausgeschlossen sein sollten. In dem Vergleichsfall, der dem Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg zugrunde gelegen habe, sei die Klägerin als Verkäuferin tätig gewesen. Die Vermittlungsbemühungen durch das Arbeitsamt hätten sich in erster Linie auf diese Tätigkeit erstreckt. Demnach sei der tatsächliche erzielbare Verdienst in Bezug auf die bisherige Tätigkeit realistisch gewesen. Dies treffe aber nicht auf seinen Fall zu, denn das Bemessungsentgelt basierte auf einer Tätigkeit als Busfahrer. Nach dieser Tätigkeit habe er aber ein Fachschulstudium zum Umweltschutztechniker und eine Zusatzqualifikation in Richtung Bauabrechnung absolviert. Die Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes erstreckten sich nun in erster Linie auf eine Tätigkeit als Umweltschutztechniker, nicht jedoch auf die Tätigkeit, die für das Bemessungsentgelt maßgebend gewesen sei. Der erzielbare Verdienst als Umweltschutztechniker wäre bedeutend höher gewesen. Nach Auffassung der Richter des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg stehe beim Unterhaltsgeld die Lohnersatzfunktion im Zusammenhang mit dem erzielbaren Verdienst im Vordergrund. Zudem habe er wegen der Kappungsgrenze auf monatlich 340,00 EUR nur 41 % der Fahrtkosten erstattet bekommen, obwohl die tatsächlichen Kosten zwischen 800 und 900,00 EUR gelegen hätten. Er habe somit einen Eigenanteil von ca. 6.000,00 EUR aufzubringen gehabt. Diese enorme Belastung dürfte auch von der finanziellen Seite zu einer unbilligen Härte führen und hätte durch die Variante eines fiktiv bemessenen Unterhaltsgeldes kompensiert werden können. Das gewährte Unterhaltsgeld habe seine Lohnersatzfunktion nicht erfüllen können, denn nach Abzug seiner Fahrtkosten seien monatlich ca. 300,00 EUR übrig geblieben, womit kein ausreichender Unterhalt für einen 4-Personen-Hauhalt gewährleistet gewesen sei. In seinem Fall habe es sich um eine Doppelqualifizierung gehandelt, weil die durch das Arbeitsamt Chemnitz veranlasste Fortbildung nicht nur aus der Teilnahme am Unterricht am Bildungszentrum bestanden habe, sondern zudem um eine Vorbereitung und Teilnahme an der IHK-Prüfung zum Technischen Betriebswirt in D ... Jeder Teilnehmer, der im Bildungszentrum die ursprünglich geplante Fortbildung laut Bildungsvertrag absolviert habe, habe lediglich ein Zertifikat und Zeugnis der Schule erhalten, das einen Arbeitgeber wohl kaum habe überzeugen können. Daher sei vom Arbeitsamt nach Lehrgangsbeginn die Teilnahme an der IHK-Prüfung zusätzlich gefördert worden. Die zusätzliche Maßnahme sei an Zulassungsvoraussetzungen geknüpft und durch das Arbeitsamt extra bewilligt worden. Nach Einschätzung der damaligen Dozenten könne nur derjenige Erfolg bei den Prüfungen haben, der bereit sei, täglich drei Stunden für Selbstlernmaßnahmen zu opfern. Daher sei die Unterrichtszeit um die für Selbstlernmaßnahmen aufgewendete Zeit zu erhöhen.

Der Kläger beantragt:

Das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2008 sowie der Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 23. Oktober 2000 und den Änderungsbescheid vom 25. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 abzuändern und ihm höheres Unterhaltsgeld ab 9. Oktober 2000 auf der Grundlage eines Tariflohns in Höhe von zunächst 6.528,00 DM und ab 1. Juni 2001 in Höhe von 6.659,00 DM zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung des Abweisungsantrages ebenfalls auf das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg vom 13. April 2005. Danach sei bei der Berechnung des berücksichtigungsfähigen zeitlichen Umfangs der Maßnahme nur auf die eigentliche Unterrichtszeit der Umschulungsmaßnahme und nicht auf Vor- und Nachbereitungszeiten sowie sonstigen zusätzlichen Zeitaufwand abzustellen. Denn aus der Unterhalt sichernden Funktion des Unterhaltsgeldes folge kein Vergütungsanspruch für die während der Maßnahme aufgewandte Zeit. Das Unterhaltsgeld habe Lohnersatzfunktion. Damit sei es nicht allein nach dem Zeitaufwand für die Bildungsmaßnahme zu bemessen. Seine Höhe habe dem Gedanken Rechnung zu tragen, dass das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitseinkommen Indizwirkung für das erzielbare Arbeitseinkommen habe. Nach Auffassung des Landessozialgerichts für das Land Brandenburg folge dies daraus, dass im Rahmen der unbilligen Härte das Lohnersatz- und Unterhaltsprinzip und nicht das Vergütungsprinzip im Vordergrund stehe. Dies werde durch die Intention des Gesetzgebers und die höchstrichterliche Rechtssprechung des Bundessozialgerichts in seinem Urteil vom 3. Juli 2003 (Az. B 7 AL 46/02 R) bestätigt. Auch wenn der Kläger nunmehr neu den Tatbestand "Selbstlernmaßnahme" einbringe, vermöge die Beklagte auch hierin kein geeignetes Argument zu sehen, das zu einer anderen als der bislang getroffenen Entscheidung führen könne. Zudem habe der Kläger nur pauschal von einer Selbstlernmaßnahme gesprochen ohne näher vorzutragen, was hiermit gemeint sei. Doch käme es hierauf im Rahmen der Prüfung einer unbilligen Härte nach § 158 Abs. 2 SGB III nicht an.

Das Gericht hat bei dem Bildungsträger eine Auskunft zum Inhalt der Maßnahmen eingeholt, insbesondere dazu, ob "auch die Vorbereitung auf die IHK-Prüfung" hierzu gehört habe. Die R./Bildungszentrum für Betriebswirtschaft und Steuern GmbH hat mit Schreiben vom 21. November 2008 Folgendes mitgeteilt: "1. die in Ihrem Schreiben vom 03.11.2008 enthaltenen Erläuterungen entsprechen der Art und den Inhalten der Maßnahme. 2. Prüfungen zum "Technischen Betriebswirt"- TBW erfolgen durch die jeweilige IHK und nicht durch einen Bildungsträger außerhalb der IHK. 3. Daraus folgt, dass durch externe Bildungsträger realisierte "TBW" Seminare auf die Prüfung vor der jeweiligen IHK vorbereiten. Das wird im Stoffplan und durch das integrierte Repetitorium berücksichtigt. 4. Diesen Sachstand bringt auch die in Ihren Schreiben dargestellte Entgegnung der Bundesagentur für Arbeit umfassend zum Ausdruck, da für den Teilnehmer in die Maßnahmekosten sowohl die Seminarkosten als auch die Prüfungskosten aufgenommen wurden. 5. Seminarinhalte, Seminardurchführung, übergebene Scripte und Handreichungen ermöglichen ein erfolgreiches Bestehen der Prüfung vor der jeweiligen IHK. Der Prüfungserfolg ist letztlich von den erworbenen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie den psychischen Dispositionen des Teilnehmers in der Prüfung abhängig. Sollten Teilnehmer weiteren Bedarf an unterstützenden Aktivitäten haben, so ist das individuell durch den Teilnehmer determiniert."

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft.

Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geldleistung- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, den im Gesetz benannten Betrag nicht übersteigt. Dieser betrug bis zum 31. März 2008 500,00 EUR und beträgt seit 1. April 2008 750,00 EUR (vgl. Artikel 1 Nr. 24 Buchst. a des Gesetzes vom 26. März 2008 [BGBl. I S. 444]). Nach § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG gilt dieser Berufungsausschluss nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Vorliegend streiten die Beteiligten um einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, nämlich vom 9. Oktober 2000 bis zum 7. Oktober 2001. Allerdings begehrt der Kläger ein Unterhaltsgeld nach einem monatlichen Bemessungsentgelt von 6.528,00 DM. Daraus würde ein wöchentlicher Leistungssatz in der Leistungsgruppe A1 in Höhe von 531,00 DM resultieren statt der zuletzt bewilligten 408,80 DM. Für den gesamten Bewilligungszeitraum würde somit die Differenz zum bewilligten Leistungssatz einen Betrag sowohl von 500,00 EUR als auch 750,00 EUR übersteigen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob für die am 2. April 2008 eingegangene Berufung des Klägers gegen das Urteil vom 27. Februar 2008 der ab 1. April 2008 geltende höhere Wert des Beschwerdegegenstandes oder der bis 31. März 2008 geltende niedrigere Wert maßgebend ist (vgl. hierzu: Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz [9. Aufl., 2008], § 144 Rdnr. 2a, m. w. N.).

II. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. Februar 2008 ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Februar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 2005 zu Recht abgewiesen. Die angefochtene Behördenentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten.

1. Die Klage war zulässig. Der Kläger hatte die Klagefrist des § 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGG gewahrt.

Danach ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe (vgl. § 37 SGB X) des Widerspruchsbescheides zu erheben. Wenn sich die Behörde für die Bekanntgabe durch die Übermittlung des Verwaltungsaktes durch die Post entscheidet, gelten die Regelungen des § 37 Abs. 2 SGB X. Nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X gilt der mit einfachem Brief übermittelte Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Bekanntgabevermutung als gesetzlich normierter Anscheinsbeweis wurde durch den Vermerk in den Akten, dass am 28. Oktober 2005 der Widerspruch zur Post aufgegeben wurde, zunächst ausgelöst. Allerdings scheitert die Bekanntgabevermutung vorliegend an § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB X, wonach der Anscheinsbeweis nicht gilt, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist, wobei im Zweifel die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen hat. Der Zugangszeitpunkt ist zwar nur dann von der Behörde nachzuweisen, wenn der Empfänger die Vermutung durch entsprechenden Tatsachenvortrag erschüttert. Gefordert wird ein substantiiertes Bestreiten in der Weise, dass der Betreffende einen abweichenden Geschehensablauf schlüssig vorträgt und dadurch zumindest Zweifel begründet, weil anderenfalls die Zugangsvermutung wertlos wäre (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 2008 – B 8/9b SO 13/07 R – FEVS 60, 550 = JURIS-Dokument Rdnr. 16). Andererseits dürfen die Anforderungen an die Substantiierungspflichten nicht überspannt werden (vgl. BSG, a. a. O.; BSG, Urteil vom 23. Mai 2000 – B 1 KR 27/99 RSozR 3-1960 § 4 Nr. 4 Seite 12 = JURIS-Dokument Rdnr. 11). Es muss deshalb schon ausreichen, wenn der Zugang überhaupt ausdrücklich bestritten oder ein späterer Zugang konkret behauptet wird (vgl. BSG, a. a. O.). Dies ist vorliegend geschehen. Der Kläger hat bereits in der Klageschrift vorgetragen, dass ihm der Widerspruchsbescheid am 12. November 2005 zugegangen ist. Der Kläger hat eine Fotokopie eines Briefkuverts mit einem nicht deutlich zu erkennenden Poststempel eingerecht. Er behauptet, dass es sich bei der Fotokopie um das Datum 9. November 2005 handele. Zwar ist dies nicht eindeutig erkennbar. Es könnte genauso gut der 2. November 2005 sein. Dies ist jedoch nicht aufklärbar. Daher ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Monatsfrist für die Klagefrist vom Kläger mangels Nachweis der Beklagten über einen früheren Zugang des Widerspruchsbescheides gewährt wurde.

2. Allerdings ist die Klage unbegründet, da dem Kläger kein höherer Anspruch auf Unterhaltsgeld zusteht. Die Beklagte hat bei Erlass des Bewilligungsbescheides vom 23. Oktober 2000 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 25. Juli 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. September 2001 im Sinne von § 44 SGB X das Recht richtig angewandt und ist auch nicht von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist, sodass dem Kläger Unterhaltsgeld in der richtigen Höhe bewilligt worden ist. Der Bewilligungsbescheid der Beklagten über Unterhaltsgeld war deshalb nicht zu Gunsten des Klägers gemäß § 44 Abs. 1 SGB X zurückzunehmen.

Nach § 153 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (Drittes SGB III-Änderungsgesetz – 3. SGB III-ÄndG) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S 2624) können Arbeitnehmer bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsfirma anerkannten Vollzeitmaßnahme ein Unterhaltsgeld erhalten, wenn sie die allgemeinen Fördervoraussetzungen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung einschließlich der Vorbeschäftigungszeit erfüllen. Die allgemeinen Fördervoraussetzungen gemäß § 77 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. August 1999 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze [Zweites SGB III-Änderungsgesetz – 2. SGB III-ÄndG] vom 21. Juli 1999 [BGBl. I S. 1658]) und die Vorbeschäftigungszeit gemäß § 78 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung liegen vor.

Auch war die Höhe des Unterhaltsgeldes richtig berechnet. Nach § 157 Abs. 1 Nr. 2 SGB III, der bis zum 1. Dezember 2004 galt, sind hinsichtlich der Höhe des Unterhaltsgeldes die Vorschriften über das Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden, soweit in die nachfolgenden Normen (hier § 158 SGB III) nichts Abweichendes bestimmt ist. § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz – 1. SGB III-ÄndG) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I. S. 2970; im Folgenden: a. F.) bestimmt: "Hat der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 3 Jahre vor Beginn der Teilnahmen Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld bezogen und hatte danach nicht erneut die Anwartschaftszeit für einen Anspruch von Arbeitslosengeld erfüllt, so ist dem Unterhaltsgeld das Bemessungsentgelt zugrunde zu legen, nachdem das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe bemessen worden ist."

Der Arbeitslosenhilfebewilligung des Klägers lag zuletzt ein Bemessungsentgelt in Höhe von 920,00 DM zugrunde. Dieses Bemessungsentgelt hat die Beklagte gemäß § 133 Abs. 3 SGB III richtig berechnet. Sie durfte es sodann bei der Unterhaltsbewilligung zugrunde legen, da dem Bemessungsentgelt, nach dem die Arbeitslosenhilfe zuletzt bemessen worden ist, gemäß § 158 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F. Tatbestandswirkung zukommt (vgl. zum Arbeitsförderungsgesetz: BSG, Urteil vom 18. Oktober 1991 – 9b RAr 18/90SozR 3-4100 § 44 Nr. 7 = JURIS-Dokument Rdnr. 13). Nach Auffassung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, a. a. O.) ist die Rechtmäßigkeit des Arbeitslosenhilfebescheides nicht zu prüfen.

Für den Kläger, der nach Auslaufen des Arbeitslosengeld bis zum Maßnahmebeginn keine Beschäftigung mehr ausgeübt hat, bleibt es dabei, dass sein Unterhaltsgeld ausschließlich nach § 158 Abs 1 Satz 1 SGB III a. F. zu bemessen ist. Der Kläger kann insbesondere nicht nach § 158 Abs. 2 SGB III ein höheres Bemessungsentgelt beanspruchen. § 158 Abs. 2 SGB III a. F. bestimmt: "Wäre es mit Rücksicht auf den durchschnittlichen wöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart, von dem im Bemessungszeitraum erzielten Entgelt oder dem für das Arbeitslosengeld oder die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelt auszugehen, ist als Entgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung zugrunde zu legen, auf die das Arbeitsamt die Vermittlungsbemühungen zu Beginn der Teilnahme an der Maßnahme in erster Linie zu erstrecken hätte."

Zweck der Vorschrift war die Vermeidung unbilliger Härten, die darin gesehen wurden, dass der Arbeitnehmer durch die Bildungsmaßnahme in zeitlicher Hinsicht in einem Umfang in Anspruch genommen wurde, der es unverhältnismäßig erscheinen ließe, seinen Anspruch auf Unterhaltsgeld das nach den allgemeinen Vorschriften anzunehmende geringe Bemessungsentgelt zugrunde zu legen. In der Literatur wurden beispielhaft Personen benannt, die teilzeitbeschäftigt waren oder deren Bemessungsentgelt aus anderen Gründen nach einer geringeren Stundenzahl errechnet wurden, als es dem durchschnittlichen wöchentlichen Umfang der Maßnahme entsprach (vgl. Niewald, in: Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts [2003], § 4 Rdnr. 239). Diese Arbeitnehmer sind auch die vornehmlich durch die Vorschrift angesprochene "Zielgruppe".

Für die Bestimmung des Zeitfaktors bei Teilnahme an einer für Teilzeitarbeitslose eingerichteten Bildungsmaßnahme hat das Bundessozialgericht entschieden, dass es nicht allein auf die zeitliche Belastung durch Schulungszeiten, sondern auch auf die Belastung durch Vor- und Nachbereitungszeit und Wegezeiten ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 29. August 1974 – 7 RAr 51/73BSGE 38, 109 = JURIS-Dokument Rdnr. 27; BSG, Urteil vom 25. April 1996 – 11 RAr 87/95 – JURIS-Dokument Rdnr. 21, m. w. N.).

Es ist in vorliegenden Fall nicht unbillig hart im Sinne des § 158 Abs. 2 SGB III a. F., von den dem Arbeitslosengeldbezug zugrunde liegenden Bemessungsentgelt auszugehen, selbst wenn der Kläger zusätzliche Fahrkosten hatte und einen Anfahrtsweg, der ihn fünf Stunden täglich beanspruchte, er also insgesamt auf einen 14-Stunden-Tag kam. Aus § 158 Abs. 2 SGB III a. F. ist zwar der Grundsatz zu entnehmen, dass auch und gerade der durchschnittliche wöchentliche zeitliche Umfang der Maßnahme ein Kriterium für eine unbillige Härte sein kann. Gegen eine reine numerische Betrachtungsweise der unbilligen Härte spricht nach Auffassung des Bundessozialgerichts allerdings, dass § 158 Abs. 2 SGB III a. F. von seinem Wortlaut her lediglich voraussetzt, dass es "mit Rücksicht" auf den durchschnittlichen wöchentlichen Umfang der Maßnahme unbillig hart sein muss, für die Bemessung des Unterhaltsgeldes von dem die Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Bezug von Arbeitslosengeld maßgeblichen Bemessungsentgelt auszugehen. Hieraus ist zu folgern, dass auf den wöchentlichen Umfang der Maßnahme – lediglich – Rücksicht zu nehmen, keinesfalls aber von einem mechanischen Verständnis des Härtefalls auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 46/02 RBSGE 91, 139 = SozR 4-4300 § 158 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 20). Eine erhebliche zeitliche Differenz zwischen der früher geleisteten beziehungsweise für das Arbeitslosengeld maßgeblichen Arbeitszeit und der durchschnittlichen wöchentlichen Maßnahmedauer ist damit zwar notwendige, nicht aber allein maßgebliche Bedingung für die Bejahung einer besonderen Härte im Sinn des § 158 Abs 2 SGB III a. F ... Vielmehr sind wie bei jeder Härtefallprüfung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wobei sich allerdings die Härtegründe in irgendeiner Form mit der zeitlichen Belastung durch den wöchentlichen zeitlichen Umfang der Maßnahme in einen Zusammenhang bringen müssen (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Eine erhebliche zeitliche Differenz zwischen der früher geleisteten beziehungsweise für das Arbeitslosengeld maßgebliche Arbeitszeit und der durchschnittlichen wöchentlichen Maßnahmedauer ist damit zwar notwendig, nicht aber allein maßgebliche Bedingung für die Bejahung einer besonderen Härte im Sinne des § 158 Abs. 2 SGB III a. F. (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.). Das Bundessozialgericht hat bereits zur Vorschrift des § 44 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) eine ständige und gefestigte Rechtssprechung entwickelt, nach der allein die wöchentliche Dauer der Maßnahme im Verhältnis zur Arbeitszeit im Bemessungszeitraum oder im Verhältnis zur tatsächlich möglichen Arbeitszeit während der Maßnahme den Tatbestand einer unbilligen Härte grundsätzlich nicht begründen könne (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 46/02 RBSGE 91, 139 = SozR 4-4300 § 158 Nr. 2 = JURIS-Dokument Rdnr. 21). Das Bundessozialgericht hat dabei auch ausgesprochen, dass das Unterhaltsgeld nicht den Charakter einer Vergütung für die Teilnahme an der Maßnahme hat und das Unterhaltsgeld damit nicht allein nach dem Zeitaufwand für die Bildungsmaßnahme zu bemessen ist. Weiterhin hat das Bundessozialgericht betont, dass das Unterhaltsgeld in seiner Bemessung und Funktion dem Arbeitslosengeld immer mehr angenähert worden ist und eben deshalb – wie dem Arbeitslosengeld – mehr eine Lohnersatzfunktion zukommt, wobei das im Bemessungszeitrau erzielte Arbeitsentgelt Indizwirkung sowohl für den bisherigen Lebenszuschnitt als auch für das erzielbare Arbeitsentgelt hat (vgl. BSG, a. a. O., m. w. N.).

Die Leistungsansprüche des Klägers vor dem 9. Oktober 2000 wurde stets auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung berechnet. Daher kann eine unbillige Härte nicht eintreten, wenn der Kläger nunmehr an einer Vollzeitmaßnahme teilnimmt. Auch bei einer Vollzeitbeschäftigung kann es vorkommen, dass erhebliche An- und Abfahrtszeiten zum Arbeitsort in Kauf genommen werden müssen.

Hinsichtlich der Selbstlernarbeit des Klägers besteht auch kein Grund eine unbillige Härte anzunehmen, da nach der Auskunft des Bildungsträgers das Seminar zum Technischen Betriebswirt auch auf die Prüfung vor der jeweiligen Industrie- und Handelskammern vorbereitete. Die R./Bildungszentrum für Betriebswirtschaft und Steuern GmbH hat mit Schreiben vom 21. November 2008 bestätigt, dass dies bereits im Stoffplan und durch das integrierte Repetitorium berücksichtigt wurde.

Auch der Umstand, dass der Kläger auf Grund der Obergrenze in § 83 Abs. 3 SGB III in der hier maßgebenden, vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung nicht sämtliche Fahrkosten erstattet bekam, begründet keine unbillige Härte. Die Beklagte hat bei der Bewilligungsentscheidung das damals geltende Recht korrekt angewandt. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Fahrkosten nur bis zu einer bestimmten Obergrenze als erstattungsfähig zu akzeptieren, kann nicht dadurch umgangen werden, dass in den Fällen, in denen die tatsächlichen Fahrkosten diese Obergrenze überschreiten, eine unbillige Härte im Sinne von § 158 Abs. 2 SGB III a. F. angenommen wird. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Höhe des Unterhaltsgeldes, nicht aber die Höhe der erstatteten oder erstattungsfähigen Fahrkosten, spätere unter Umständen auf die Höhe anderer Sozialleistungen auswirken kann. Auch vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, den Teil der vom Gesetzgeber als nicht erstattungsfähig akzeptierten Fahrkosten im Rahmen der Annahme einer unbillige Härte im Sinne von § 158 Abs. 2 SGB III a. F. aufzufangen. Schließlich hätte dem Kläger auch die Möglichkeit offen gestanden, den von ihm geschilderten, mit den Pendelfahrten nach D. verbundenen finanziellen und zeitlichen Aufwand durch das Anmieten einer Unterkunft in D. zu verringern. Nach Maßgabe von § 84 SGB III a. F. hätten Leistungen für die Unterbringung und Verpflegung erbracht werden können.

III. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) sind nicht gegeben.
Rechtskraft
Aus
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