L 12 AS 2753/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 687/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2753/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 4.4.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Leistungen zur Beschaffung von Möbeln.

Der am 15.11.1967 geborene Kläger bezog nach einem stationären Klinikaufenthalt von April bis November 2005 am 28.11.2005 eine Einzimmerwohnung im Rahmen des Betreuten Wohnens. Der Mietvertrag seiner vorherigen Unterkunft war zum 30.6.2005 gekündigt worden, die dort vorhandene Wohnungseinrichtung hatte der Kläger bei seinem Auszug entsorgt. Die neue Wohnung verfügte über eine Einbauküche, einen Herd, Kühlschrank und Spüle, auch eine Münzwaschmaschine sowie ein Münztrockner waren vorhanden. Einige Einrichtungsgegenstände wurden vom Vermieter nach dem Einzug vorgestreckt.

Der seit Juli 2005 im Leistungsbezug der Beklagten stehende Kläger beantragte am 27.10.2005 die Gewährung einer einmaligen Leistung für die Erstausstattung mit Möbeln und Haushaltsgeräten. Er habe den notwendigen Betrag für die Möbel und Haushaltsgeräte bisher noch nicht ansparen können. Zudem habe er durch die Auflösung der ersten Wohnung, die Entsorgung der ohnehin dürftigen und verbrauchten Wohnungseinrichtung und den Klinikaufenthalt weitere Ausgaben gehabt.

Die Beklagte lehnte den Antrag des Kl. mit Bescheid vom 6.12.2005 mit der Begründung ab, bei dem Bedarf handele es sich nicht um eine Erstausstattung. Da der Kläger bereits einen Hausstand gehabt habe, handele es sich insoweit um eine Ersatzbeschaffung, die aus der Regelleistung anzusparen bzw. zu finanzieren sei. Unerheblich sei, ob die vorhandenen Möbel alt oder defekt gewesen seien.

Der Widerspruch des Klägers dagegen wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.1.2006 zurückgewiesen.

Dagegen hat der Kläger am 30.1.2006 beim Sozialgericht Stuttgart (SG) Klage erhoben. Er hat mitgeteilt, er verfüge derzeit lediglich über zwei Matratzen , zwei Klappstühle, eine Bettdecke, ein Kopfkissen, einen Kochtopf und wenig Geschirr. Mehr habe er sich von seiner Regelleistung nicht ansparen können. Es fehlten insbesondere ein Bettgestell, ein Tisch, feste Stühle, Vorhänge sowie weiteres Kochgeschirr. Vom Vermieter seien ihm nur zwei Schränke vorgestreckt worden. Durch Urteil vom 4.4.2006 hat das SG die Beklagte verurteilt, an den Kläger Leistungen zur Erstausstattung zur Anschaffung eines Bettgestells, eines Lattenrosts sowie von Vorhängen in Höhe von insgesamt maximal 350 EUR zu gewähren. In den Entscheidungsgründen hat das SG ausgeführt, diese genannten Einrichtungsgegenstände seien für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen notwendig und gehörten damit zum Begriff der "Ausstattung" einer Wohnung. Diese Gegenstände seien auch "Erstausstattung" i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II, da sie in dem bisherigen Haushalt des Klägers nicht vorhanden gewesen seien. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben zunächst in möblierten Zimmern gewohnt. Die erste unmöblierte Wohnung, die er bezogen habe, sei die Unterkunft, die er bis zum Beginn seines Klinikaufenthalts im April 2005 bewohnt habe, gewesen. Der dort vorhandene Hausrat habe die genannten Gegenstände nicht umfasst. Deren Anschaffung in der neuen Wohnung stelle somit eine Erstausstattung dar. Die Beklagte sei insoweit zur Gewährung von Leistungen verpflichtet.

Im Gegensatz dazu handele es sich bei der Beschaffung des vom Kläger geltend gemachten Esstischs und der Stühle nicht ebenfalls um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzbeschaffung. Zwar sei nach den Angaben des Klägers in seiner bisherigen Wohnung kein Esstisch mit dazugehörigen Stühlen, sondern lediglich ein Schreibtisch mit einem Bürostuhl vorhanden gewesen. Da der Begriff der Erstausstattung jedoch bedarfsbezogen zu interpretieren sei, sei hier davon auszugehen, dass der Bedarf des Klägers nach einer Ess- und Sitzgelegenheit durch die vorhandenen Gegenstände gedeckt gewesen sei. Bei der erneuten Deckung dieses Bedarfs handele es sich damit um eine Ersatzbeschaffung und nicht um eine Erstausstattung. Das vom Kläger ausdrücklich angesprochenen Nachtkästchen, das ihm in seiner jetzigen Unterkunft noch fehle, gehöre nicht zu den Gegenständen, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich und damit vom Begriff der Erstausstattung erfasst seien. Die Gewährung eines Darlehens zur Anschaffung der beantragten Einrichtungsgegenstände habe der Kläger strikt abgelehnt, deswegen sei ein möglicher Anspruch nach § 23 Abs. 1 SGB II nicht zu prüfen. Deswegen sei die Beklagte zur Gewährung von Leistungen zur Erstausstattung der im Tenor genannten Gegenstände zu verurteilen. Im übrigen sei die Klage abzuweisen. Die Berufung hat das SG zugelassen.

Gegen dieses am 6.5.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.5.2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt seine bisherige Begründung und bringt vor, er sei von einer Sachbearbeiterin des S. Arbeitslosenzentrums "SALZ" dahingehend beraten worden, dass er einen Anspruch auf die von ihm genannten Einrichtungsgegenstände habe.

In einem Termin zur Erörterung des Rechtsstreits am 31.10.2008 hat der Kläger angegeben, dass er die Einrichtungsgegenstände, insbesondere Tisch und Stühle, inzwischen habe, und zwar aus der Regelleistung und aus dem Geld seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau abgespart.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 4.4.2006 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 6.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2006 zu verurteilen, ihm Leistungen zur Anschaffung eines Tischs und mehrerer Stühle zu gewähren.

Die Beklagte, die dem Kläger mit Bescheid vom 9.6.2006 eine einmalige Leistung zur Beschaffung von 1 Bettgestell, 1 Rost und 2 Gardinen in Höhe von insgesamt 156,92 EUR gewährt hat, beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die vom SG zugelassene Berufung des Klägers ist zwar form- und fristgerecht eingelegt worden und damit zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht begründet.

Das SG hat im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung eines Tischs und mehrerer Stühle als Erstausstattung seiner Wohnung hat. Das SG hat insbesondere zutreffend festgestellt, dass, weil der Kläger in der vorangegangenen Wohnung eine Ess- und Sitzgelegenheit hatte, es sich um eine Ersatzbeschaffung von Mobiliar und nicht um eine Erstausstattung handelte. Der Senat weist damit nach eigener Überprüfung die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet insoweit auf eine eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Dass der Kläger die genannten Einrichtungsgegenstände inzwischen selbst angeschafft, und zwar von der Regelleistung abgespart und teilweise aus Mitteln Dritter, hier seiner inzwischen verstorbenen Ehefrau, bezahlt hat, lässt das Rechtsschutzinteresse des Klägers am Rechtsstreit nicht entfallen. Der Kläger ist lediglich darauf hinzuweisen, dies ist auch im Erörterungstermin am 31.10.2008 ausführlich geschehen, dass er damit die "Ersatzbeschaffung" des Mobiliars vorgenommen hat. Um eine Erstausstattung mit Möbeln handelte es sich, wie das SG zutreffend entschieden hat, nicht.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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