Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 2743/10 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Der Senat bejaht zwar seine Zuständigkeit als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) mit Blick auf die hier zu Gunsten des Antragstellers angenommene Identität des Streitgegenstandes mit demjenigen im vorliegend anhängigen Berufungsverfahren (L 7 SO 2065/10), zu dem freilich das zwar bereits am 29. März 2010 verkündete, indes in schriftlicher Form abgefasste Urteil des Sozialgerichts Mannheim - SG - (S 2 SO 1636/09) noch nicht gelangt ist. Der Antragsteller vermag mit seinem Begehren auf vorläufige Zahlung von 504,70 Euro durch den Antragsgegner, welches er mit der im vorgenannten Berufungsverfahren derzeit wohl geltend gemachten Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 3. März 2002, den Zahnbehandlungskosten vom 10. Januar 2002 sowie der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt im August 2002 begründet, jedoch nicht durchzudringen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Vorliegend lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob der Antrag nicht bereits unzulässig ist. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Identität des Gegenstandes mit den in den früheren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem SG (S 2 SO 1637/09 ER und S 2 SO 3450/09 ER) einstweilen erhobenen Ansprüchen bestehen würde; beide Verfahren sind bereits rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Beschlüsse des SG vom 27. Juli und 3. November 2009 sowie Senatsbeschlüsse vom 17. August und 9. Dezember 2009 - L 7 SO 3577/09 ER-B und L 7 SO 5494/09 ER-B -). Auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig mit der Folge, dass sie der Stellung eines neuen Antrages mit demselben Rechtsschutzziel bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegenstehen (vgl. Bundesfinanzhof BFHE 166, 114; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 19 B 86/07 AS - (juris); Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 40 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 45a; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62).
Dessen ungeachtet sind aber jedenfalls die Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben. Schon der Anordnungsgrund ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Januar 2009 (L 7 SO 78/09 ER) im Einzelnen dargelegt, dass es für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG des Gegenwartsbezugs bedarf, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Denn die - vorliegend allein in Betracht kommende - Regelungsanordnung dient der "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris) und vom 9. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz; eine derartige Entscheidung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben (vgl. auch Krodel, a.a.O., Rdnr. 259; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 35a; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 37). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ferner Krodel, a.a.O., Rdnrn. 260 f.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; Binder in Hk-SGG, a.a.O.).
Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Bei den im Hauptsacheverfahren L 7 SO 2065/10 - soweit ersichtlich - streitbefangenen Ansprüchen handelt es sich im Kern um Leistungen für Zeiträume, die bereits annähernd acht bis neun Jahre zurückliegen. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines neuerlichen Antrags auf eine einstweilige Anordnung darauf verweist, er benötige das Geld zur Finanzierung seiner US-Patentaufrechterhaltungsgebühr, steht dies in keinem für das vorliegende Verfahren beachtlichen Zusammenhang mit der unter den Beteiligten umstrittenen Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 5. März 2002, den Zahnbehandlungskosten vom 10. Januar 2002 sowie der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt im August 2002. Wesentliche, bis in die Gegenwart fortwirkende Nachteile aus der vom Antragsteller geltend gemachten Vorenthaltung dieser Leistungen, welche unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ausnahmsweise forderten, sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. All das wurde dem Antragsteller im Übrigen bereits im bereits oben zitierten Senatsbeschluss vom 26. Januar 2009 auseinandergesetzt; dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
Der Senat bejaht zwar seine Zuständigkeit als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) mit Blick auf die hier zu Gunsten des Antragstellers angenommene Identität des Streitgegenstandes mit demjenigen im vorliegend anhängigen Berufungsverfahren (L 7 SO 2065/10), zu dem freilich das zwar bereits am 29. März 2010 verkündete, indes in schriftlicher Form abgefasste Urteil des Sozialgerichts Mannheim - SG - (S 2 SO 1636/09) noch nicht gelangt ist. Der Antragsteller vermag mit seinem Begehren auf vorläufige Zahlung von 504,70 Euro durch den Antragsgegner, welches er mit der im vorgenannten Berufungsverfahren derzeit wohl geltend gemachten Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 3. März 2002, den Zahnbehandlungskosten vom 10. Januar 2002 sowie der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt im August 2002 begründet, jedoch nicht durchzudringen.
Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist in § 86b SGG geregelt, und zwar für Anfechtungssachen in Abs. 1, für Vornahmesachen in Abs. 2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt zunächst die Statthaftigkeit und Zulässigkeit des Rechtsbehelfs voraus. Die Begründetheit des Antrags wiederum hängt vom Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen, nämlich den Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) sowie der Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund), ab (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164). Die Anordnungsvoraussetzungen sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Vorliegend lässt es der Senat ausdrücklich offen, ob der Antrag nicht bereits unzulässig ist. Dies wäre dann der Fall, wenn eine Identität des Gegenstandes mit den in den früheren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor dem SG (S 2 SO 1637/09 ER und S 2 SO 3450/09 ER) einstweilen erhobenen Ansprüchen bestehen würde; beide Verfahren sind bereits rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Beschlüsse des SG vom 27. Juli und 3. November 2009 sowie Senatsbeschlüsse vom 17. August und 9. Dezember 2009 - L 7 SO 3577/09 ER-B und L 7 SO 5494/09 ER-B -). Auch Beschlüsse in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind grundsätzlich der materiellen Rechtskraft fähig mit der Folge, dass sie der Stellung eines neuen Antrages mit demselben Rechtsschutzziel bei unveränderter Sach- und Rechtslage entgegenstehen (vgl. Bundesfinanzhof BFHE 166, 114; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juli 2007 - L 19 B 86/07 AS - (juris); Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 2. Auflage, Rdnrn. 40 ff.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 9. Auflage, § 86b Rdnr. 45a; Binder in Hk-SGG, 3. Auflage, § 86b Rdnr. 62).
Dessen ungeachtet sind aber jedenfalls die Anordnungsvoraussetzungen nicht gegeben. Schon der Anordnungsgrund ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Der Senat hat bereits im Beschluss vom 26. Januar 2009 (L 7 SO 78/09 ER) im Einzelnen dargelegt, dass es für eine einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG des Gegenwartsbezugs bedarf, nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens. Denn die - vorliegend allein in Betracht kommende - Regelungsanordnung dient der "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 28. März 2007 - L 7 AS 1214/07 ER-B - (juris) und vom 9. Oktober 2008 - L 7 AS 3709/08 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen, ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz; eine derartige Entscheidung hat vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten bleiben (vgl. auch Krodel, a.a.O., Rdnr. 259; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O., § 86b Rdnr. 35a; Binder in Hk-SGG, a.a.O., Rdnr. 37). Aus dem Gegenwartsbezug der einstweiligen Anordnung folgt, dass dieser vorläufige Rechtsbehelf für bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegende Zeiträume nur ausnahmsweise in Betracht kommt; es muss durch die Nichtleistung in der Vergangenheit eine aktuell fortwirkende Notlage entstanden sein, die den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu etwa Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - ferner Krodel, a.a.O., Rdnrn. 260 f.; Keller in Meyer-Ladewig u.a., a.a.O.; Binder in Hk-SGG, a.a.O.).
Einen derartigen Nachholbedarf hat der Antragsteller indessen nicht glaubhaft gemacht. Bei den im Hauptsacheverfahren L 7 SO 2065/10 - soweit ersichtlich - streitbefangenen Ansprüchen handelt es sich im Kern um Leistungen für Zeiträume, die bereits annähernd acht bis neun Jahre zurückliegen. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines neuerlichen Antrags auf eine einstweilige Anordnung darauf verweist, er benötige das Geld zur Finanzierung seiner US-Patentaufrechterhaltungsgebühr, steht dies in keinem für das vorliegende Verfahren beachtlichen Zusammenhang mit der unter den Beteiligten umstrittenen Sozialhilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 5. März 2002, den Zahnbehandlungskosten vom 10. Januar 2002 sowie der Kürzung der Hilfe zum Lebensunterhalt im August 2002. Wesentliche, bis in die Gegenwart fortwirkende Nachteile aus der vom Antragsteller geltend gemachten Vorenthaltung dieser Leistungen, welche unter dem Gesichtspunkt der Dringlichkeit eine einstweilige Anordnung zur Vermeidung vollendeter Tatsachen ausnahmsweise forderten, sind unter diesen Umständen nicht ersichtlich. All das wurde dem Antragsteller im Übrigen bereits im bereits oben zitierten Senatsbeschluss vom 26. Januar 2009 auseinandergesetzt; dem ist nichts mehr hinzuzufügen.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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