Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 16 R 4733/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 1206/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 225,- Euro zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt unter Anfechtung einer Rentenanpassungsmitteilung einen früheren Beginn der vormals bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie die Gewährung höherer Rente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten.
Der am 1934 in Griechenland geborene Kläger war ab 1963 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. Mai 1978 zog er sich bei einem Autounfall eine Gehirnerschütterung sowie Schädel- und Schulterprellungen zu. Nach Ende der Lohnfortzahlung am 11. Juni 1978 nahm er keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf. Es folgten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit. Vom 1. Januar 1984 bis 28. Februar 1989 entrichtete der Kläger bei der Beklagten freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags.
Ein erster Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 2. Oktober 1979 war mit Bescheid vom 24. Januar 1980 und Widerspruchsbescheid vom 16. März 1981 abgelehnt worden. Klage und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 23. November 1983 - S 13 J 812/81 - und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 26. Juni 1985 - L 2 J 499/84 -). Auch ein zweiter Rentenantrag blieb erfolglos (Ablehnungsbescheid vom 5. März 1986 und Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1986). Im daran anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren (S 13 J 1734/86) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich der beklagte Rentenversicherungsträger verpflichtete, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalles am 1. März 1989, bis Ende Dezember 1992 zu gewähren. Der Kläger machte im Gegenzug weitere Ansprüche nicht mehr geltend. Mit Bescheid vom 6. August 1990 führte die Beklagte diesen Vergleich aus (Rentenbeginn am 31. August 1989). Nach Verlängerung der Zeitrente (Bescheid vom 25. August 1993) wurde sie mit Bescheid vom 14. Dezember 1993 ab dem 1. Februar 1994 in eine Dauerrente umgewandelt.
Nachdem bereits mit dem Neufeststellungsbescheid vom 25. August 1993 der Zeitraum vom 29. Oktober 1979 bis 27. August 1980 als Zeit der Arbeitsunfähigkeit anerkannt worden war, blieb der Widerspruch des Klägers auf Anerkennung weiterer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Ausfallzeiten im Zeitraum vom 1. Mai 1978 bis 18. August 1992 ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1. August 1994). Die dagegen erhobene Klage (S 12 RJ 2241/94) wurde später zurückgenommen.
Am 25. August 1998 beantragte der Kläger nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), ihm unter Aufhebung früherer Rentenbescheide höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit von 900 Tagen und diese Rente bereits ab dem 29. Oktober 1979 zu gewähren. Die gegen den dies ablehnenden Bescheid vom 16. September 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 25. November 1998 erhobene Klage, die auf den Rentenbeginn beschränkt wurde, wies das SG durch Urteil vom 5. Oktober 1999 ab (S 6 RJ 4973/98). Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg, da der geltend gemachte Anspruch bereits an der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X scheitere (Urteil des LSG vom 11. April 2001 - L 2 RJ 4392/99 -). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 18. Juli 2001 verworfen (B 13 RJ 165/01 B).
Mit Bescheid vom 8. Juni 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 1. Juli 1999. Gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2001 richtete sich eine weitere Klage (S 6 RJ 2856/01), mit der der Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit vom 1. Mai 1978 bis 30. Juni 1999 begehrte. Die gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 11. Dezember 2001 eingelegte Berufung wurde durch Urteil des LSG vom 6. August 2003 zurückgewiesen (L 2 RJ 122/02). Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (verwerfender Beschluss des BSG vom 15. Dezember 2003 - B 5 RJ 180/03 B -). Das wiederholte Begehren des Klägers, bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durchgehende Krankheitszeiten ab 1. Mai 1978 anzuerkennen, lehnte das SG mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2002 (S 6 RJ 2866/01) ab; die dagegen zunächst eingelegte Berufung (L 2 RJ 292/02) nahm der Kläger später zurück. Ein neuerlicher Antrag auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 1978 blieb wiederum ohne Erfolg (Bescheid vom 12. März 2004, Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004, Gerichtsbescheid des SG vom 5. April 2005 - S 12 R 2204/04 -, Urteil des LSG vom 26. Oktober 2005 - L 2 R 1593/05 - und die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfender Beschluss des BSG vom 14. März 2006 - B 13 RJ 259/05 B).
In einer dem Kläger am 23. Juni 2007 bekanntgegebenen "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" vom 20. Juni 2007 erhöhte die Beklagte den Rentenbetrag der Altersrente ab dem 1. Juli 2007 auf EUR 638,81 monatlich wegen der Erhöhung des aktuellen Rentenwertes auf EUR 26,27. Der zuletzt erteilte Bescheid über die Höhe des Rentenbetrages werde für die Zeit ab 1. Juli 2007 durch diesen Bescheid ersetzt. Durch die Erhöhung des Rentenbetrages ändere sich auch der aus der Rente zu zahlende Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. Juli 2007 Widerspruch ein, mit dem er die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 1. Oktober 1979 begehrte. Zur Begründung zitierte er Stellungnahmen von Ärzten und Leistungsträgern aus früheren Verfahren. Des Weiteren machte er geltend, die Beklagte habe Krankheitszeiten vom 1. Mai 1978 "bis heute" zu Unrecht nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt; so seit er mittlerweile fast 1.250 Tage in stationärer Behandlung gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; dieser sei unzulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid sei keine Entscheidung über den Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente oder die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten getroffen, sondern nur die Rentenhöhe an den aktuellen Rentenwert angepasst worden. Über das Begehren des Klägers sei zuletzt durch Urteil des LSG vom 26. Oktober 2005 rechtskräftig entschieden worden.
Hiergegen hat der Kläger am 26. September 2007 Klage beim SG erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruch wiederholt und vertieft hat, ohne auf die Begründung des Widerspruchsbescheides einzugehen. Mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Anpassung der Regelaltersrente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes sei korrekt erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht im Hinblick auf das verfolgte Klagebegehren rechtswidrig. Der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente sowie die Anerkennung der rentenrechtlichen Anrechnungszeiten sei gerichtlich rechtskräftig festgestellt (zuletzt Urteil des LSG vom 26. Oktober 2005 und Beschluss des BSG vom 14. März 2006).
Am 13. März 2009 hat der Kläger gegen "das Urteil" des SG vom 3. März 2009 Berufung beim LSG eingelegt, mit der er in der Sache sein bisheriges Begehren weiterverfolgt und ergänzend auch die Aufhebung früherer Urteile des SG beantragt hat. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schreiben des Klägers vom 13. März, 20. April, 2. und 15. Juni 2009 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung vom 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 1. Oktober 1979 zu gewähren sowie ab 31. August 1989 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie ab 1. Juli 1999 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 1978 als Anrechnungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats, die Vorakten des LSG L 2 J 499/84, L 2 J 457/86, L 2 RJ 1581/98, L 2 RJ 4392/99, L 2 RJ 292/02, L 2 RJ 122/02 und L 2 R 1593/05 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 3. März 2009 ist zulässig, insbesondere auch statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach dem Gesamtverlauf des Verfahrens und dem Eindruck, der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen werden konnte, bestehen für den Senat keine Zweifel an dessen Prozessfähigkeit. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Kläger im Verfahren vorgelegten vorläufigen Arztbericht der Klinik Dr. R., Klinik für psychosomatische und psychotherapeutische Behandlung und Rehabilitation, vom 10. Dezember 2009 (Bl. 89 der Senatsakte) kein Hinweis auf eine die Geschäfts- oder Prozessfähigkeit betreffende Gesundheitsstörung.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist mit den vom Kläger ausschließlich verfolgten Begehren mangels vorherigen Verwaltungs- und Vorverfahrens unzulässig (§§ 77, 78 SGG). Den Begehren stehen des Weiteren die Bestandskraft früherer Verwaltungsakte und die Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen entgegen. Ein Zugunstenverfahren i.S.d. § 44 SGB X ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Gegenstand des Verfahrens sind auch nicht die späteren Rentenanpassungsmitteilungen für die Zeit ab 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009, da deren Regelungen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen (dazu unten), also auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Verfahrensgegenstand geworden sind.
Mit Klage und Berufung begehrt der Kläger zum einen den früheren Beginn der vormals bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zum anderen die Gewährung höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 1978 als Anrechnungszeiten. Die von ihm vorliegend angefochtenen Bescheide treffen hierzu jedoch gerade keine Entscheidung. Die Rentenanpassungsmitteilung vom 20. Juni 2007, die allein Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war, betraf bereits ausdrücklich nur die Regelaltersrente; eine Regelung irgendeiner Art zur vormals bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird überhaupt nicht getroffen. Auch hinsichtlich der Regelaltersrente beschränkt sich der Regelungsgehalt der Rentenanpassungsmitteilung allein auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte nach § 65 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach werden zum 1. Juli eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die maßgeblichen Entscheidungen über die Rentenart, die Rentenhöhe sowie über den Beginn des subjektiven Rechts auf Rente, also des Rentenstammrechts, werden ausschließlich im jeweiligen Rentenbewilligungsbescheid getroffen (BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Die Rentenhöhe umfasst dabei auch die Entscheidung über die Berücksichtigung und Bewertung rentenrechtlicher Zeiten, die den Wert des Rentenrechts maßgeblich bestimmen. Die Rentenanpassungsmitteilung hingegen beinhaltet lediglich die zukunftsgerichtete und begünstigende isolierte Ersetzung der im bisherigen Bescheid zugleich enthaltenen Höchstbegrenzung der monatlichen Rentenansprüche aufgrund der Neuberechnung in einem generell festgelegten Modus. Sonstige Entscheidungen sind aus diesem Anlass weder zulässig noch bedarf es ihrer (BSG a.a.O.). Wortlaut und Inhalt der hier angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung vom 20. Juni 2007 bieten keinen Anlass, im Wege der Auslegung einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt anzunehmen. Aus Sicht eines verständigen Dritten wird aus ihr ohne Weiteres ersichtlich, dass nur eine Anpassung an den neuen Rentenwert erfolgen soll. Dies wird im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2007, der dem angefochtenen Bescheid die maßgebliche Gestalt gibt (§ 95 SGG), nochmals ausdrücklich bestätigt. Mithin hat die Beklagte vor Erhebung der Klage keine - noch nicht unanfechtbare - Ausgangsentscheidung über den Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten getroffen. Dies war vielmehr Inhalt der Bewilligungsbescheide vom 6. August 1990 und 8. Juni 2001, die jedoch bereits bestandskräftig und in der Sache bindend sind (§ 77 SGG).
Daneben steht dem Klagebegehren auch die Rechtskraft der früheren gerichtlichen Entscheidungen entgegen. Ein früherer Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit war bereits durch Urteile des SG vom 5. Oktober 1999 (S 6 RJ 4973/98) und des LSG vom 11. April 2001 (L 2 RJ 4392/99) verneint, die nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 18. Juli 2001 (B 13 RJ 165/01 B) rechtskräftig geworden sind. Gleiches gilt für die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (Urteil des LSG vom 6. August 2003 - L 2 RJ 122/02 -; Beschluss des BSG vom 15. Dezember 2003 - B 5 RJ 180/03 B - zur Regelaltersrente) und Gerichtsbescheid des SG vom 9. Januar 2002 (S 6 RJ 2866/01 - zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit).
Zwar steht die Bestandskraft früherer Bescheide einer Überprüfung in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X selbst dann nicht entgegen, wenn diese durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen bestätigt wurden. Die vorliegenden Bescheide sind jedoch, wie dargestellt, nicht in einem solchen Verfahren ergangen und treffen gerade keine Regelung über die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte. Es kann hier auch offenbleiben, ob im Widerspruch des Klägers ein solcher - neuerlicher - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gesehen werden könnte. Denn eine Verwaltungsentscheidung hierüber ist jedenfalls nicht ergangen und damit nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Selbst im Rahmen einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG, die der Kläger vorliegend aber nicht erhoben hat, kann nur eine Verurteilung der Verwaltung zum Erlass eines Verwaltungsaktes erreicht werden, nicht aber eine gerichtliche Entscheidung in der Sache ohne vorherige Verwaltungsentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG SozR 3-1500 § 88 Nr. 2).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 3. März 2009 war daher mangels Begründetheit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192 und 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich im Sinne dieser Regelung, insbesondere wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (BT-Drucks. 14/6335 S. 35; Bundesverfassungsgericht NJW 1986, 2102). Dabei genügt nach der geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die objektive Aussichtslosigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - L 12 AL 3537/02 -; Hessisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - L 6 AL 1000/01 - (beide juris); Knittel in Hennig, SGG, § 192 Rdnr. 12; Groß in Hk-SGG, 3. Aufl., § 192 Rdnr. 10; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rdnr. 9a). Soweit teilweise angenommen wird, dass Kosten nicht verhängt werden können, wenn der Kläger im Einzelfall aus seelischen oder geistigen Gründen ausnahmsweise nicht in der Lage ist, die Aussichtslosigkeit zu erkennen, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Einschränkung ist beim Kläger aus den bereits bei der Prozessfähigkeit berücksichtigten Umständen nicht ersichtlich. Dem Kläger wurde in zahlreichen früheren Gerichtsentscheidungen aller Instanzen deutlich vor Augen geführt, dass sein Begehren keinen Erfolg haben kann. Das Ausnutzen der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Sozialgerichtsbarkeit durch wiederholte Rechtsverfolgung trotz bindend gewordener Entscheidungen ist missbräuchlich (vgl. a. Leitherer, a.a.O., Rdnr. 9). Das Verhalten des Klägers zeigt daher ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit, zumal der Senat ihn in der mündlichen Verhandlung auf die Aussichtslosigkeit im Hinblick auf die rechtskräftigen Entscheidungen in früheren Rechtsstreiten und die fehlende Verwaltungsentscheidung im konkreten Rechtsstreit sowie auf die Möglichkeit der Auferlegung von "Missbräuchlichkeitskosten" hingewiesen hat. Es ist daher angemessen, dass der Kläger Kosten, die durch die Befassung des Gerichts mit einer aussichtslosen Sache entstehen, zu erstatten hat. Der Senat hat es auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG belassen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Kläger hat Gerichtskosten in Höhe von 225,- Euro zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt unter Anfechtung einer Rentenanpassungsmitteilung einen früheren Beginn der vormals bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie die Gewährung höherer Rente unter Berücksichtigung weiterer Anrechnungszeiten.
Der am 1934 in Griechenland geborene Kläger war ab 1963 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Am 1. Mai 1978 zog er sich bei einem Autounfall eine Gehirnerschütterung sowie Schädel- und Schulterprellungen zu. Nach Ende der Lohnfortzahlung am 11. Juni 1978 nahm er keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr auf. Es folgten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit. Vom 1. Januar 1984 bis 28. Februar 1989 entrichtete der Kläger bei der Beklagten freiwillige Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags.
Ein erster Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 2. Oktober 1979 war mit Bescheid vom 24. Januar 1980 und Widerspruchsbescheid vom 16. März 1981 abgelehnt worden. Klage und Berufung hiergegen hatten keinen Erfolg (Urteile des Sozialgerichts Karlsruhe (SG) vom 23. November 1983 - S 13 J 812/81 - und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 26. Juni 1985 - L 2 J 499/84 -). Auch ein zweiter Rentenantrag blieb erfolglos (Ablehnungsbescheid vom 5. März 1986 und Widerspruchsbescheid vom 3. Juni 1986). Im daran anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren (S 13 J 1734/86) schlossen die Beteiligten einen Vergleich, wonach sich der beklagte Rentenversicherungsträger verpflichtete, dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit, ausgehend vom Eintritt des Versicherungsfalles am 1. März 1989, bis Ende Dezember 1992 zu gewähren. Der Kläger machte im Gegenzug weitere Ansprüche nicht mehr geltend. Mit Bescheid vom 6. August 1990 führte die Beklagte diesen Vergleich aus (Rentenbeginn am 31. August 1989). Nach Verlängerung der Zeitrente (Bescheid vom 25. August 1993) wurde sie mit Bescheid vom 14. Dezember 1993 ab dem 1. Februar 1994 in eine Dauerrente umgewandelt.
Nachdem bereits mit dem Neufeststellungsbescheid vom 25. August 1993 der Zeitraum vom 29. Oktober 1979 bis 27. August 1980 als Zeit der Arbeitsunfähigkeit anerkannt worden war, blieb der Widerspruch des Klägers auf Anerkennung weiterer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit als Ausfallzeiten im Zeitraum vom 1. Mai 1978 bis 18. August 1992 ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 1. August 1994). Die dagegen erhobene Klage (S 12 RJ 2241/94) wurde später zurückgenommen.
Am 25. August 1998 beantragte der Kläger nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), ihm unter Aufhebung früherer Rentenbescheide höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit von 900 Tagen und diese Rente bereits ab dem 29. Oktober 1979 zu gewähren. Die gegen den dies ablehnenden Bescheid vom 16. September 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 25. November 1998 erhobene Klage, die auf den Rentenbeginn beschränkt wurde, wies das SG durch Urteil vom 5. Oktober 1999 ab (S 6 RJ 4973/98). Die dagegen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg, da der geltend gemachte Anspruch bereits an der Frist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X scheitere (Urteil des LSG vom 11. April 2001 - L 2 RJ 4392/99 -). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wurde vom Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 18. Juli 2001 verworfen (B 13 RJ 165/01 B).
Mit Bescheid vom 8. Juni 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 1. Juli 1999. Gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. August 2001 richtete sich eine weitere Klage (S 6 RJ 2856/01), mit der der Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit vom 1. Mai 1978 bis 30. Juni 1999 begehrte. Die gegen das klageabweisende Urteil des SG vom 11. Dezember 2001 eingelegte Berufung wurde durch Urteil des LSG vom 6. August 2003 zurückgewiesen (L 2 RJ 122/02). Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb ohne Erfolg (verwerfender Beschluss des BSG vom 15. Dezember 2003 - B 5 RJ 180/03 B -). Das wiederholte Begehren des Klägers, bei der Berechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durchgehende Krankheitszeiten ab 1. Mai 1978 anzuerkennen, lehnte das SG mit Gerichtsbescheid vom 9. Januar 2002 (S 6 RJ 2866/01) ab; die dagegen zunächst eingelegte Berufung (L 2 RJ 292/02) nahm der Kläger später zurück. Ein neuerlicher Antrag auf höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 1978 blieb wiederum ohne Erfolg (Bescheid vom 12. März 2004, Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2004, Gerichtsbescheid des SG vom 5. April 2005 - S 12 R 2204/04 -, Urteil des LSG vom 26. Oktober 2005 - L 2 R 1593/05 - und die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfender Beschluss des BSG vom 14. März 2006 - B 13 RJ 259/05 B).
In einer dem Kläger am 23. Juni 2007 bekanntgegebenen "Mitteilung über die Anpassung der Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung" vom 20. Juni 2007 erhöhte die Beklagte den Rentenbetrag der Altersrente ab dem 1. Juli 2007 auf EUR 638,81 monatlich wegen der Erhöhung des aktuellen Rentenwertes auf EUR 26,27. Der zuletzt erteilte Bescheid über die Höhe des Rentenbetrages werde für die Zeit ab 1. Juli 2007 durch diesen Bescheid ersetzt. Durch die Erhöhung des Rentenbetrages ändere sich auch der aus der Rente zu zahlende Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 11. Juli 2007 Widerspruch ein, mit dem er die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 1. Oktober 1979 begehrte. Zur Begründung zitierte er Stellungnahmen von Ärzten und Leistungsträgern aus früheren Verfahren. Des Weiteren machte er geltend, die Beklagte habe Krankheitszeiten vom 1. Mai 1978 "bis heute" zu Unrecht nicht als Anrechnungszeiten berücksichtigt; so seit er mittlerweile fast 1.250 Tage in stationärer Behandlung gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück; dieser sei unzulässig. Mit dem angefochtenen Bescheid sei keine Entscheidung über den Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente oder die Berücksichtigung weiterer rentenrechtlicher Zeiten getroffen, sondern nur die Rentenhöhe an den aktuellen Rentenwert angepasst worden. Über das Begehren des Klägers sei zuletzt durch Urteil des LSG vom 26. Oktober 2005 rechtskräftig entschieden worden.
Hiergegen hat der Kläger am 26. September 2007 Klage beim SG erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Widerspruch wiederholt und vertieft hat, ohne auf die Begründung des Widerspruchsbescheides einzugehen. Mit Gerichtsbescheid vom 3. März 2009 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Anpassung der Regelaltersrente unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwertes sei korrekt erfolgt. Der angefochtene Bescheid sei auch nicht im Hinblick auf das verfolgte Klagebegehren rechtswidrig. Der Beginn der Erwerbsunfähigkeitsrente sowie die Anerkennung der rentenrechtlichen Anrechnungszeiten sei gerichtlich rechtskräftig festgestellt (zuletzt Urteil des LSG vom 26. Oktober 2005 und Beschluss des BSG vom 14. März 2006).
Am 13. März 2009 hat der Kläger gegen "das Urteil" des SG vom 3. März 2009 Berufung beim LSG eingelegt, mit der er in der Sache sein bisheriges Begehren weiterverfolgt und ergänzend auch die Aufhebung früherer Urteile des SG beantragt hat. Wegen der Einzelheiten wird insbesondere auf die Schreiben des Klägers vom 13. März, 20. April, 2. und 15. Juni 2009 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Rentenanpassungsmitteilung vom 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. September 2007 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab dem 1. Oktober 1979 zu gewähren sowie ab 31. August 1989 höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie ab 1. Juli 1999 höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitslosigkeit ab dem 1. Mai 1978 als Anrechnungszeiten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Verfahrensakten des SG und des Senats, die Vorakten des LSG L 2 J 499/84, L 2 J 457/86, L 2 RJ 1581/98, L 2 RJ 4392/99, L 2 RJ 292/02, L 2 RJ 122/02 und L 2 R 1593/05 sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gem. § 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 3. März 2009 ist zulässig, insbesondere auch statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Nach dem Gesamtverlauf des Verfahrens und dem Eindruck, der in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen werden konnte, bestehen für den Senat keine Zweifel an dessen Prozessfähigkeit. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Kläger im Verfahren vorgelegten vorläufigen Arztbericht der Klinik Dr. R., Klinik für psychosomatische und psychotherapeutische Behandlung und Rehabilitation, vom 10. Dezember 2009 (Bl. 89 der Senatsakte) kein Hinweis auf eine die Geschäfts- oder Prozessfähigkeit betreffende Gesundheitsstörung.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Sie ist mit den vom Kläger ausschließlich verfolgten Begehren mangels vorherigen Verwaltungs- und Vorverfahrens unzulässig (§§ 77, 78 SGG). Den Begehren stehen des Weiteren die Bestandskraft früherer Verwaltungsakte und die Rechtskraft früherer gerichtlicher Entscheidungen entgegen. Ein Zugunstenverfahren i.S.d. § 44 SGB X ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites. Gegenstand des Verfahrens sind auch nicht die späteren Rentenanpassungsmitteilungen für die Zeit ab 1. Juli 2008 und 1. Juli 2009, da deren Regelungen nicht den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens betreffen (dazu unten), also auch nicht nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Verfahrensgegenstand geworden sind.
Mit Klage und Berufung begehrt der Kläger zum einen den früheren Beginn der vormals bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, zum anderen die Gewährung höherer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit ab 1. Mai 1978 als Anrechnungszeiten. Die von ihm vorliegend angefochtenen Bescheide treffen hierzu jedoch gerade keine Entscheidung. Die Rentenanpassungsmitteilung vom 20. Juni 2007, die allein Gegenstand des Widerspruchsverfahrens war, betraf bereits ausdrücklich nur die Regelaltersrente; eine Regelung irgendeiner Art zur vormals bezogenen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wird überhaupt nicht getroffen. Auch hinsichtlich der Regelaltersrente beschränkt sich der Regelungsgehalt der Rentenanpassungsmitteilung allein auf die wertmäßige Fortschreibung bereits zuerkannter Rentenrechte nach § 65 des Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach werden zum 1. Juli eines jeden Jahres die Renten angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird. Die maßgeblichen Entscheidungen über die Rentenart, die Rentenhöhe sowie über den Beginn des subjektiven Rechts auf Rente, also des Rentenstammrechts, werden ausschließlich im jeweiligen Rentenbewilligungsbescheid getroffen (BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Die Rentenhöhe umfasst dabei auch die Entscheidung über die Berücksichtigung und Bewertung rentenrechtlicher Zeiten, die den Wert des Rentenrechts maßgeblich bestimmen. Die Rentenanpassungsmitteilung hingegen beinhaltet lediglich die zukunftsgerichtete und begünstigende isolierte Ersetzung der im bisherigen Bescheid zugleich enthaltenen Höchstbegrenzung der monatlichen Rentenansprüche aufgrund der Neuberechnung in einem generell festgelegten Modus. Sonstige Entscheidungen sind aus diesem Anlass weder zulässig noch bedarf es ihrer (BSG a.a.O.). Wortlaut und Inhalt der hier angefochtenen Rentenanpassungsmitteilung vom 20. Juni 2007 bieten keinen Anlass, im Wege der Auslegung einen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt anzunehmen. Aus Sicht eines verständigen Dritten wird aus ihr ohne Weiteres ersichtlich, dass nur eine Anpassung an den neuen Rentenwert erfolgen soll. Dies wird im Widerspruchsbescheid vom 12. September 2007, der dem angefochtenen Bescheid die maßgebliche Gestalt gibt (§ 95 SGG), nochmals ausdrücklich bestätigt. Mithin hat die Beklagte vor Erhebung der Klage keine - noch nicht unanfechtbare - Ausgangsentscheidung über den Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten getroffen. Dies war vielmehr Inhalt der Bewilligungsbescheide vom 6. August 1990 und 8. Juni 2001, die jedoch bereits bestandskräftig und in der Sache bindend sind (§ 77 SGG).
Daneben steht dem Klagebegehren auch die Rechtskraft der früheren gerichtlichen Entscheidungen entgegen. Ein früherer Beginn der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit war bereits durch Urteile des SG vom 5. Oktober 1999 (S 6 RJ 4973/98) und des LSG vom 11. April 2001 (L 2 RJ 4392/99) verneint, die nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss des BSG vom 18. Juli 2001 (B 13 RJ 165/01 B) rechtskräftig geworden sind. Gleiches gilt für die Gewährung einer höheren Rente unter Berücksichtigung weiterer Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (Urteil des LSG vom 6. August 2003 - L 2 RJ 122/02 -; Beschluss des BSG vom 15. Dezember 2003 - B 5 RJ 180/03 B - zur Regelaltersrente) und Gerichtsbescheid des SG vom 9. Januar 2002 (S 6 RJ 2866/01 - zur Rente wegen Erwerbsunfähigkeit).
Zwar steht die Bestandskraft früherer Bescheide einer Überprüfung in einem Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X selbst dann nicht entgegen, wenn diese durch rechtskräftige Gerichtsentscheidungen bestätigt wurden. Die vorliegenden Bescheide sind jedoch, wie dargestellt, nicht in einem solchen Verfahren ergangen und treffen gerade keine Regelung über die Aufhebung bestandskräftiger Verwaltungsakte. Es kann hier auch offenbleiben, ob im Widerspruch des Klägers ein solcher - neuerlicher - Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gesehen werden könnte. Denn eine Verwaltungsentscheidung hierüber ist jedenfalls nicht ergangen und damit nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Selbst im Rahmen einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 1 SGG, die der Kläger vorliegend aber nicht erhoben hat, kann nur eine Verurteilung der Verwaltung zum Erlass eines Verwaltungsaktes erreicht werden, nicht aber eine gerichtliche Entscheidung in der Sache ohne vorherige Verwaltungsentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BSG SozR 3-1500 § 88 Nr. 2).
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 3. März 2009 war daher mangels Begründetheit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192 und 193 SGG. Der Senat hat im Rahmen seines Ermessens von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG dem Kläger Kosten aufzuerlegen. Die Rechtsverfolgung ist missbräuchlich im Sinne dieser Regelung, insbesondere wenn der Rechtsstreit trotz offensichtlicher Aussichtslosigkeit weitergeführt wird (BT-Drucks. 14/6335 S. 35; Bundesverfassungsgericht NJW 1986, 2102). Dabei genügt nach der geltenden Fassung des § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG die objektive Aussichtslosigkeit (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2003 - L 12 AL 3537/02 -; Hessisches LSG, Urteil vom 11. Dezember 2002 - L 6 AL 1000/01 - (beide juris); Knittel in Hennig, SGG, § 192 Rdnr. 12; Groß in Hk-SGG, 3. Aufl., § 192 Rdnr. 10; a.A. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 192 Rdnr. 9a). Soweit teilweise angenommen wird, dass Kosten nicht verhängt werden können, wenn der Kläger im Einzelfall aus seelischen oder geistigen Gründen ausnahmsweise nicht in der Lage ist, die Aussichtslosigkeit zu erkennen, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Eine solche Einschränkung ist beim Kläger aus den bereits bei der Prozessfähigkeit berücksichtigten Umständen nicht ersichtlich. Dem Kläger wurde in zahlreichen früheren Gerichtsentscheidungen aller Instanzen deutlich vor Augen geführt, dass sein Begehren keinen Erfolg haben kann. Das Ausnutzen der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Sozialgerichtsbarkeit durch wiederholte Rechtsverfolgung trotz bindend gewordener Entscheidungen ist missbräuchlich (vgl. a. Leitherer, a.a.O., Rdnr. 9). Das Verhalten des Klägers zeigt daher ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit, zumal der Senat ihn in der mündlichen Verhandlung auf die Aussichtslosigkeit im Hinblick auf die rechtskräftigen Entscheidungen in früheren Rechtsstreiten und die fehlende Verwaltungsentscheidung im konkreten Rechtsstreit sowie auf die Möglichkeit der Auferlegung von "Missbräuchlichkeitskosten" hingewiesen hat. Es ist daher angemessen, dass der Kläger Kosten, die durch die Befassung des Gerichts mit einer aussichtslosen Sache entstehen, zu erstatten hat. Der Senat hat es auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers bei dem gesetzlichen Mindestbetrag nach § 192 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 184 Abs. 2 SGG belassen.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
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