Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 4327/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1633/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2009 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversi-cherung nach Aufhebung einer Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe streitig. Die 1950 geborene Klägerin zahlte am 7. April 1994 50.000 DM auf ein Konto bei der türki¬schen Nationalbank (TCMB) ein, wofür am 7. April 1995 und am 7. April 1996 jeweils Zinsen in Höhe von 3.337,50 DM gutgeschrieben wurden. Am 11. Januar 1996 zahlte die Klägerin 25.000,00 DM auf ein weiteres Konto bei der TCMB ein. Am 14. August 2001 hob sie von bei den Konten die Guthaben in Höhe von insgesamt 94.750,83 DM ab. In der Zeit vom 29. April 1996 bis 31. Dezember 2004 bezog die Klägerin von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi) Sowohl in dem Erstantrag wie auch in den Folgeanträgen hatte die Klä-gerin angegeben, dass sie über kein Vermögen verfüge. Am 27. September 2005 erhielt die Be-klagte durch eine Mitteilung des Hauptzollamtes S. Kenntnis von der Geldanlage der Klägerin bei der TCMB. Auf die mit Schreiben vom 30. November 2005 durchgeführte Anhörung zu einer beabsichtigten Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 29. April 1996 bis 31. August 1997 äußerte die Klägerin, dass der Betrag von 75.000 DM anteilsmäßig ihr und ihrem ältesten Sohn gehört habe. Das Geld sei für die Hochzeit des Sohnes, einen Autokauf und Reno-vierungsarbeiten ausgegeben worden. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Dezember 2005 hob die Beklagte die Bewil-ligung von Alhi für die Zeit vom 29. April 1996 bis 31. August 1997 ganz auf und forderte die Erstattung von Alhi in Höhe von 4.156,62 EUR zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversi-cherung in Höhe von insgesamt 2.651,91 EUR (Gesamterstattungsbetrag 6.808,53 EUR). Zur Begrün¬dung des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Klägerin am 29. April 1996 über verwertbares Vermögen in Höhe von 81.675 DM verfügt habe. Nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 16.000 DM verbleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 65.675 DM. Hieraus ergebe sich eine fehlende Bedürftigkeit der Klägerin für insgesamt 70 Wochen, so dass sie im Zeitraum 29. April 1996 bis 31. August 1997 keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi gehabt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2006 zurück. Die Aufhebung sei nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) rechtmäßig. Da die Klägerin falsche Angaben über ihre Bedürftigkeit gegenüber der Beklagten
gemacht habe, könne sie sich nicht auf Vertrauensschutz bezüglich der empfangenen Gelder be-rufen. Die Bewilligung sei deshalb von Anfang an zurückzunehmen gewesen. Mit ihrer am 14. Juni 2006 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, es sei von Anfang an geplant gewesen, das angelegte Geld für die Hochzeit des Sohnes zu verwenden. Zudem sei das Geld für Renovierungsarbeiten und die Wohnungseinrichtung des Sohnes verwendet worden, der Ehemann der Klägerin habe von dem Geld einen dringend benötigten PKW angeschafft. Hierzu hat die Klägerin Belege über Ausgaben ab dem Jahr 2002 vorgelegt. Mit Urteil vom 29. Januar 2009 hat das SG den Bescheid vom 12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2006 aufgehoben, soweit er die Erstattung von geleiste-ten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.651,91 EUR festsetzt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Bewilligung von Alhi sei für den Zeitraum vom 29. April 1996 bis 31. August 1997 von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin nicht bedürftig im Sinne der damals geltenden §§ 134 Abs. 1 Nr. 3 und 137 Abs. 2 Arbeitsförderungs-gesetz (AFG) gewesen sei. Nicht bedürftig sei danach der Arbeitslose, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und u.a. das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi nicht gerechtfertigt sei. Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-V) in der damals gültigen Fassung sei Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sei, die Verwertung zumutbar sei und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar sei, jeweils 8.000 DM übersteige. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi habe die Klägerin über ein Vermögen von insgesamt 81.675 DM verfügt, welches nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 16.000 DM in Höhe von 65.675 DM anrechenbar sei. Soweit die Klägerin geltend mache, dass das Anlagevermögen ihr nur zum Teil zuzurechnen sei und im Übrigen ihrem Sohn und anderen Familienmitgliedern gehöre, berufe sie sich auf ein verdecktes Treuhandverhältnis. Die¬ses sei dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte übertra¬ge, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im In¬nenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränke. Im vor¬liegenden Fall sei ein solches Treuhandverhältnis jedoch nicht anzunehmen. Zwar könne auch im Sozialrecht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Offenlegung des Treuhandverhältnisses nach außen nicht gefordert werden, sondern dies müsse anhand aller Um¬stände des Einzelfalles ermittelt werden. Hier liege jedoch eine Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Sohn schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nach ihren eigenen An-gaben und auch den Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen auf dem Konto bei der TCMB sowohl eigenes Geld als auch das Geld ihres Sohnes und solches anderer Familienmitglieder angelegt habe. Die bei einem Treuhandvertrag bestehende Treuhandbindung untersage aber, das Vermögen des Treugebers mit eigenem zu vermengen (unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2003 - IX RZ 120/02 -; Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2008 - L 8 AL 3748/05 -). Der bei der TCMB angelegte Geldbetrag sei damit insgesamt als Vermögen der Klägerin zu werten. Gemäß § 9 Alhi-V bestehe Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe, nachdem sich die Arbeitslosenhilfe richte. Da der Alhi der Klägerin ein Bemessungsentgelt von 930 DM wöchentlich zugrunde gelegen habe, ergebe sich im Fall der Klägerin ein Zeitraum der Nichtbedürftigkeit von insgesamt 70 Wochen, somit vom 29. April 1996 bis 31. August 1997. Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach sei ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe, soweit er rechtswidrig sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlägen. Dies sei der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da die Klägerin in ihren jeweiligen Anträgen auf Bewilligung von Alhi angegeben habe, über kein Vermögen zu verfügen. Diese Angabe sei in Anbetracht des von ihr bei der TCMB angelegten Betrages zumindest grob fahrlässig falsch. Soweit die Beklagte von der Klägerin auch die Erstattung von geleisteten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verlange, sei der Bescheid rechtswidrig. In der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 SGB III sei der Bezug von Alhi - entgegen der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung - nicht mehr enthalten, so dass eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung von geleisteter Alhi seit 1. Januar 2005 nicht mehr möglich sei. Der Erstattungsforderung der Beklagten fehle eine Ermächtigungsgrundlage, weshalb der Bescheid insoweit aufzuheben sei. Gegen das ihr am 10. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. April 2009 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie verweist darauf, das BSG habe mit Urteilen vom 7. Oktober 2009 (B 11 AL 31/08 und B 11 AL 32/08) über die hier strittige Rechtsfrage entschieden. Zwar habe der Gesetzgeber das Wort "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Zeit ab 1. Januar 2005 versehentlich gestrichen. Damit sei jedoch nicht die Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weggefallen. Die durch die versehentliche Streichung entstandene planwidrige Gesetzeslücke sei im Rahmen der geset-zesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III gleichzustellen seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat zur Sache nicht weiter vorgetragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet, denn die Beklagte hat zu Recht von der Klägerin auch die Erstattung der geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.651,91 EUR gefordert.
Im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12. De-zember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2006 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung und der Rückforderung der im Zeitraum vom 29. April 1996 bis 31. August 1997 geleisteten Alhi in Höhe von 4.156,62 EUR, denn die Beklagte ist als Rechtsmittelführerin durch das klageabweisende Urteil des SG insoweit nicht beschwert. Die Klägerin selbst hat das Urteil nicht angegriffen. Gegenstand der Überprüfung ist damit allein die Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.651,91 EUR. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der in der Zeit vom 29. April 1996 bis 31. August 1997 von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Diese Vorschrift lautet in der hier maßgeblichen, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung (Gesetz vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2954): "Wurden von einem Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Ent¬scheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist." § 335 Abs. 1 SGB III gilt gemäß Abs. 5 für die Pflegeversicherungsbeiträge entsprechend. In der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 SGB III war neben Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld auch noch Alhi genannt Nach der Rechtsprechung des BSG ist die durch die versehentliche Streichung des Gesetzgebers entstandene planwidrige Gesetzeslücke im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III gleichzustellen sind (vgl. BSG, Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und 32/08 R - (bisher nur als Pressemitteilung vorliegend)). Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 12. September 2008 - L 12 AL 1665/08 - (juris)) nicht mehr fest. Die Klägerin ist daher auch zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.651,91 EUR verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversi-cherung nach Aufhebung einer Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe streitig. Die 1950 geborene Klägerin zahlte am 7. April 1994 50.000 DM auf ein Konto bei der türki¬schen Nationalbank (TCMB) ein, wofür am 7. April 1995 und am 7. April 1996 jeweils Zinsen in Höhe von 3.337,50 DM gutgeschrieben wurden. Am 11. Januar 1996 zahlte die Klägerin 25.000,00 DM auf ein weiteres Konto bei der TCMB ein. Am 14. August 2001 hob sie von bei den Konten die Guthaben in Höhe von insgesamt 94.750,83 DM ab. In der Zeit vom 29. April 1996 bis 31. Dezember 2004 bezog die Klägerin von der Beklagten Arbeitslosenhilfe (Alhi) Sowohl in dem Erstantrag wie auch in den Folgeanträgen hatte die Klä-gerin angegeben, dass sie über kein Vermögen verfüge. Am 27. September 2005 erhielt die Be-klagte durch eine Mitteilung des Hauptzollamtes S. Kenntnis von der Geldanlage der Klägerin bei der TCMB. Auf die mit Schreiben vom 30. November 2005 durchgeführte Anhörung zu einer beabsichtigten Aufhebung der Alhi-Bewilligung für den Zeitraum 29. April 1996 bis 31. August 1997 äußerte die Klägerin, dass der Betrag von 75.000 DM anteilsmäßig ihr und ihrem ältesten Sohn gehört habe. Das Geld sei für die Hochzeit des Sohnes, einen Autokauf und Reno-vierungsarbeiten ausgegeben worden. Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 12. Dezember 2005 hob die Beklagte die Bewil-ligung von Alhi für die Zeit vom 29. April 1996 bis 31. August 1997 ganz auf und forderte die Erstattung von Alhi in Höhe von 4.156,62 EUR zuzüglich Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversi-cherung in Höhe von insgesamt 2.651,91 EUR (Gesamterstattungsbetrag 6.808,53 EUR). Zur Begrün¬dung des Bescheids wurde ausgeführt, dass die Klägerin am 29. April 1996 über verwertbares Vermögen in Höhe von 81.675 DM verfügt habe. Nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 16.000 DM verbleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 65.675 DM. Hieraus ergebe sich eine fehlende Bedürftigkeit der Klägerin für insgesamt 70 Wochen, so dass sie im Zeitraum 29. April 1996 bis 31. August 1997 keinen Anspruch auf Gewährung von Alhi gehabt habe. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2006 zurück. Die Aufhebung sei nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) rechtmäßig. Da die Klägerin falsche Angaben über ihre Bedürftigkeit gegenüber der Beklagten
gemacht habe, könne sie sich nicht auf Vertrauensschutz bezüglich der empfangenen Gelder be-rufen. Die Bewilligung sei deshalb von Anfang an zurückzunehmen gewesen. Mit ihrer am 14. Juni 2006 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, es sei von Anfang an geplant gewesen, das angelegte Geld für die Hochzeit des Sohnes zu verwenden. Zudem sei das Geld für Renovierungsarbeiten und die Wohnungseinrichtung des Sohnes verwendet worden, der Ehemann der Klägerin habe von dem Geld einen dringend benötigten PKW angeschafft. Hierzu hat die Klägerin Belege über Ausgaben ab dem Jahr 2002 vorgelegt. Mit Urteil vom 29. Januar 2009 hat das SG den Bescheid vom 12. Dezember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2006 aufgehoben, soweit er die Erstattung von geleiste-ten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 2.651,91 EUR festsetzt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Bewilligung von Alhi sei für den Zeitraum vom 29. April 1996 bis 31. August 1997 von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin nicht bedürftig im Sinne der damals geltenden §§ 134 Abs. 1 Nr. 3 und 137 Abs. 2 Arbeitsförderungs-gesetz (AFG) gewesen sei. Nicht bedürftig sei danach der Arbeitslose, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und u.a. das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten die Gewährung von Alhi nicht gerechtfertigt sei. Nach § 6 Abs. 1 der Arbeitslosenhilfeverordnung (Alhi-V) in der damals gültigen Fassung sei Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar sei, die Verwertung zumutbar sei und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar sei, jeweils 8.000 DM übersteige. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Alhi habe die Klägerin über ein Vermögen von insgesamt 81.675 DM verfügt, welches nach Abzug von Freibeträgen in Höhe von 16.000 DM in Höhe von 65.675 DM anrechenbar sei. Soweit die Klägerin geltend mache, dass das Anlagevermögen ihr nur zum Teil zuzurechnen sei und im Übrigen ihrem Sohn und anderen Familienmitgliedern gehöre, berufe sie sich auf ein verdecktes Treuhandverhältnis. Die¬ses sei dadurch gekennzeichnet, dass der Treugeber dem Treuhänder Vermögensrechte übertra¬ge, ihn aber in Ausübung der sich daraus im Außenverhältnis ergebenden Rechtsmacht im In¬nenverhältnis nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung beschränke. Im vor¬liegenden Fall sei ein solches Treuhandverhältnis jedoch nicht anzunehmen. Zwar könne auch im Sozialrecht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Offenlegung des Treuhandverhältnisses nach außen nicht gefordert werden, sondern dies müsse anhand aller Um¬stände des Einzelfalles ermittelt werden. Hier liege jedoch eine Treuhandvereinbarung zwischen der Klägerin und ihrem Sohn schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin nach ihren eigenen An-gaben und auch den Angaben des in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen auf dem Konto bei der TCMB sowohl eigenes Geld als auch das Geld ihres Sohnes und solches anderer Familienmitglieder angelegt habe. Die bei einem Treuhandvertrag bestehende Treuhandbindung untersage aber, das Vermögen des Treugebers mit eigenem zu vermengen (unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2003 - IX RZ 120/02 -; Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 15. Februar 2008 - L 8 AL 3748/05 -). Der bei der TCMB angelegte Geldbetrag sei damit insgesamt als Vermögen der Klägerin zu werten. Gemäß § 9 Alhi-V bestehe Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe, nachdem sich die Arbeitslosenhilfe richte. Da der Alhi der Klägerin ein Bemessungsentgelt von 930 DM wöchentlich zugrunde gelegen habe, ergebe sich im Fall der Klägerin ein Zeitraum der Nichtbedürftigkeit von insgesamt 70 Wochen, somit vom 29. April 1996 bis 31. August 1997. Rechtsgrundlage für den Bescheid sei § 45 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Danach sei ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt habe, soweit er rechtswidrig sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorlägen. Dies sei der Fall, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruhe, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht habe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da die Klägerin in ihren jeweiligen Anträgen auf Bewilligung von Alhi angegeben habe, über kein Vermögen zu verfügen. Diese Angabe sei in Anbetracht des von ihr bei der TCMB angelegten Betrages zumindest grob fahrlässig falsch. Soweit die Beklagte von der Klägerin auch die Erstattung von geleisteten Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verlange, sei der Bescheid rechtswidrig. In der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 SGB III sei der Bezug von Alhi - entgegen der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung - nicht mehr enthalten, so dass eine Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung bei der rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung von geleisteter Alhi seit 1. Januar 2005 nicht mehr möglich sei. Der Erstattungsforderung der Beklagten fehle eine Ermächtigungsgrundlage, weshalb der Bescheid insoweit aufzuheben sei. Gegen das ihr am 10. März 2009 zugestellte Urteil richtet sich die am 8. April 2009 eingelegte Berufung der Beklagten. Sie verweist darauf, das BSG habe mit Urteilen vom 7. Oktober 2009 (B 11 AL 31/08 und B 11 AL 32/08) über die hier strittige Rechtsfrage entschieden. Zwar habe der Gesetzgeber das Wort "Arbeitslosenhilfe" in § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III für die Zeit ab 1. Januar 2005 versehentlich gestrichen. Damit sei jedoch nicht die Rechtsgrundlage für den Ersatz der neben der Alhi gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge weggefallen. Die durch die versehentliche Streichung entstandene planwidrige Gesetzeslücke sei im Rahmen der geset-zesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III gleichzustellen seien. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Januar 2009 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie hat zur Sache nicht weiter vorgetragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) ist statthaft (§ 143 SGG), da der Wert des Beschwerdegegenstandes 750 EUR übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Die Berufung ist auch begründet, denn die Beklagte hat zu Recht von der Klägerin auch die Erstattung der geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.651,91 EUR gefordert.
Im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen ist die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 12. De-zember 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2006 hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung und der Rückforderung der im Zeitraum vom 29. April 1996 bis 31. August 1997 geleisteten Alhi in Höhe von 4.156,62 EUR, denn die Beklagte ist als Rechtsmittelführerin durch das klageabweisende Urteil des SG insoweit nicht beschwert. Die Klägerin selbst hat das Urteil nicht angegriffen. Gegenstand der Überprüfung ist damit allein die Rückforderung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.651,91 EUR. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der in der Zeit vom 29. April 1996 bis 31. August 1997 von der Beklagten geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Diese Vorschrift lautet in der hier maßgeblichen, ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung (Gesetz vom 24. Dezember 2003 - BGBl. I S. 2954): "Wurden von einem Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu ersetzen, soweit die Ent¬scheidung über die Leistung rückwirkend aufgehoben und die Leistung zurückgefordert worden ist." § 335 Abs. 1 SGB III gilt gemäß Abs. 5 für die Pflegeversicherungsbeiträge entsprechend. In der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung des § 335 Abs. 1 SGB III war neben Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld auch noch Alhi genannt Nach der Rechtsprechung des BSG ist die durch die versehentliche Streichung des Gesetzgebers entstandene planwidrige Gesetzeslücke im Rahmen der gesetzesimmanenten Rechtsfortbildung dadurch zu schließen, dass die Bezieher von Alhi den sonstigen Leistungsbeziehern im Sinne des § 335 Abs. 1 Satz 1 SGB III gleichzustellen sind (vgl. BSG, Urteile vom 7. Oktober 2009 - B 11 AL 31/08 R und 32/08 R - (bisher nur als Pressemitteilung vorliegend)). Der Senat hält insoweit an seiner früheren Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil vom 12. September 2008 - L 12 AL 1665/08 - (juris)) nicht mehr fest. Die Klägerin ist daher auch zur Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 2.651,91 EUR verpflichtet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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