L 13 AS 2765/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 AS 1592/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 2765/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft (§ 172 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), frist- und formgerecht eingelegt (§ 173 SGG) und damit insgesamt zulässig. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Weder kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Verpflichtung der Antragsgegnerin, vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung zu gewähren, in Betracht noch ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) zu gewähren. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen und den Ausführungen des SG zur Hilfebedürftigkeit wird auf den angefochtenen Beschluss verwiesen (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass zwar im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht wurde, dass das Girokonto bei der Xbank Nr. xxx mittlerweile aufgelöst wurde (s. Mitteilung des von der Bank beauftragten Inkassobüros vom 26. Mai 2010); die Kontobewegungen (siehe hierzu Urteil des Bundessozialgericht [BSG] vom 19. Februar 2009, B 4 AS 10/08 R) sind aber nicht dargelegt worden. Die Außendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin hat am 17. Juni 2010 ermittelt, dass eine Frau die einzige Wohnung unter der vom Antragsteller angegebenen Anschrift betreten hat sowie dass laut Einwohnermeldeamt auch eine Frau dort gemeldet ist. Dies hat der Antragsteller bislang verschwiegen; im Gegensatz hierzu hat er im Antrag angegeben, dass dort nur eine Person - nämlich er - wohne. In Anbetracht dessen, dass der bislang vorgelegte Mietvertrag offensichtliche Änderungen durch den Kopiervorgang enthält, ist es für den Senat nicht glaubhaft, dass der Antragsteller die angegebene Wohnung angemietet hat, sondern (nur) jemand anders -eine Frau- dort wohnt. Nachdem alles dafür spricht, dass der Antragsteller -wie vor der Antragstellung- durch seine Eltern die zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erforderlichen Hilfen erhält, brauchte der Senat auch nicht mehr zu entscheiden, ob einem Anordnungsanspruch auch die §§ 20 Abs. 2a und 22 Abs. 2a Sätze 1 und 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) entgegenstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog. Weder haben das Antragsverfahren noch das Beschwerdeverfahren Erfolg; auch hat die Antragsgegnerin keinen Anlass für das gerichtliche Eilverfahren gegeben, so dass ein Kostenerstattungsanspruch (zum Ermessen s. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage, § 193 Rdnr. 12 ff.) unangemessen wäre.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wie auch die Beschwerde wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das einstweilige Rechtsschutzverfahren erster Instanz haben wegen der fehlender Erfolgsaussicht (siehe § 73a SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]) keinen Erfolg.
Rechtskraft
Aus
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