Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 10 R 458/05
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 1 R 185/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
AAÜG, fiktive Einbeziehung, betriebliche Voraussetzung, VEB Elektroanlagenbau Staßfurt
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. März 2007 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der im Januar 1948 geborene Kläger schloss im Juli 1973 die Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik ab und erhielt mit Urkunde vom 27. Juli 1973 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Von Juli 1973 bis Mitte Februar 1976 war er als Inbetriebsetzungsingenieur im Kernkraftwerk Nord, G. tätig. Hieran anschließend wechselte er zum VEB Elektroanlagenbau Staßfurt, wo er mindestens bis zum 30. Juni 1990 beschäftigt war, zunächst in der Projektierung, danach als Gruppenleiter Absatz. Ab dem 1. November 1987 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine positive Versorgungszusage erhielt er nicht.
Seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 7. April 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2005 ab, da weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Dagegen legte der Kläger am 11. Februar 2005 Widerspruch ein. Er führte aus, er sei am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb, dem VEB Elektroanlagenbau Staßfurt beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb sei ab dem 1. Juli 1990 in "eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH" umbenannt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück, da es sich bei dem VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung und auch um keinen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) gleichgestellten Betrieb ge-handelt habe. Von dieser Verordnung würden nur Industriebetriebe erfasst, die einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen seien. Zu den Produktionsbetrieben zählten darüber hinaus nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt sei in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 16619 zuge-ordnet gewesen, die für Reparatur- und Montagebetriebe der elektrotechnischen In-dustrie vorgesehen gewesen sei. Dies zeige, dass der Betrieb weder durch die indus-trielle Fertigung von Sachgütern noch durch die Produktion von Bauwerken geprägt gewesen sei.
Mit der am 17. Mai 2005 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten Fachministerium nicht das allein entscheidende Kriterium. Vielmehr komme es auf die konkrete Ausführung der wirtschaftlichen Aufgaben an. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt sei als Betrieb des Kombinates Öl und Margarine Magdeburg zum überwie-genden Teil mit industrieller Produktion befasst gewesen. Er habe Kraft-, Beleuch-tungs- und Steuerungsanlagen für Industriebetriebe sowie Mittel- und Niederspan-nungsanlagen projektiert und errichtet, außerdem mikroelektronische Steuerungsanlagen für Industriebetriebe entwickelt und hergestellt, Schaltanlagen für den VEB Schaltanlagenbau Magdeburg und Zörbig gebaut und schließlich Schränke für Schaltanlagen und Schranktresore hergestellt. Es habe sich um einen Rationalisierungsbetrieb für die Öl- und Margarineindustrie der DDR gehandelt, der immer zur IG-Metall gehört habe. Er, der Kläger, habe 1976 in der Projektierung angefangen und dort den Neubau des VEB Milchhof Magdeburg projektiert. Während der gesamten Ausbauphase des Milch-hofs sei er Objektleiter gewesen. Seit Januar 1983 sei er als Leiter Absatz für die inge-nieurtechnische Beratung und den Verkauf der Industrieerzeugnisse zuständig gewesen.
Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur VVB Öl- und Margarineindustrie Magdeburg sowie zum VEB Kombinat Öl und Margarine Mag-deburg, dem unter anderem der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt als Betrieb des Kom-binates zugeordnet war, übersandt. Außerdem hat die Beklagte einen Handelsregisterauszug zur eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH eingereicht. Gegenstand der GmbH war danach die Projektierung und Realisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie Trafostationen bis 20 KV, die Reparatur von elektrischen Maschinen bis 250 KW und die mechanische Fertigung von Schaltschränken und Leereinheiten aller Art.
Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2007 abgewiesen, da der Kläger als Gruppenleiter Absatz am 30. Juni 1990 im Wesentlichen Aufgaben im Rahmen des Verkaufs der im Betrieb produzierten Erzeugnisse erfüllt habe. Da dies keine Produktionstätigkeit sei, habe der Kläger am 30. Juni 1990 nicht zu dem obligatorisch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-genz einbezogenen Personenkreis gehört. Der Frage, ob der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ein Produktionsbetrieb gewesen sei, sei nicht entscheidend.
Gegen den dem Kläger am 29. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 26. April 2007 Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, als Elektroingenieur habe er im VEB Elektroanlagenbau Staßfurt unter anderem auch Elektroanlagen für den Milchhof Magdeburg projektiert. Er kenne andere Personen, für die bei gleicher Ausgangssituation die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sei. Er mache ein Recht auf Gleichbehandlung geltend. Er sei in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe maßgeblich dazu beige-tragen, dass der Milchhof Magdeburg für die gesamte Region Nahrungsmittel habe produzieren können. Auch das Öl- und Margarinewerk Gotha und viele andere Betriebe, die auch heute noch produzierten, hätten zu seinen Projekten gehört. In einer nichtöffentlichen Sitzung am 13. Februar 2008 hat der Kläger erklärt, die Hauptaufga-ben des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt seien Elektromontagen und Instandsetzun-gen gewesen, so wie es sich aus dem Statut zu diesem Betrieb ergebe. Der Betrieb habe große Elektroanlagen für große Betriebe gefertigt. Die dazu nötigen Einzelteile habe der Betrieb eingekauft, und diese seien dann zusammengesetzt worden. Zu-nächst habe die Anlage natürlich projektiert werden müssen. Die Montage sei jeweils in dem entsprechenden Betrieb erfolgt. Die leeren Schaltschränke für solche Schaltanlagen seien im Betrieb produziert worden. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt habe die gleichen Aufgaben gehabt, wie sich dies für die eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH aus der Eintragung im Handelsregister ergebe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat weitere Unterlagen zum VEB Elektroanlagenbau Staßfurt eingereicht, darunter das Statut dieses Betriebes vom 1. Dezember 1969, Unterlagen zur Umwandlung des Betriebes in die eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH, den Gesellschaftsvertrag der GmbH, die Bilanz des Betriebes zum 30. April 1990, die Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1. Mai 1990, den Gründungsbericht der eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH vom 26. Juni 1990 und eine Stellungnahme zur Umwandlungserklärung.
Die Beteiligten haben sich in der nichtöffentlichen Sitzung am 13. Februar 2008 übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.
Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG durch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund, abweichend von den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten Senat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 2/08 R – juris). Denn das Gericht weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab. Ob der Betrieb des Klägers den Voraussetzungen der Rechtsprechung des BSG entspricht, ist nicht als schwierig anzusehen. Denn der Tatbestand ist geklärt und die zu entscheidenden Rechtsfragen hat das BSG bereits beantwortet.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sin-ne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AA-ÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentschei-dung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).
I.
Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbe-ziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zu-treffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht ge-mäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rn. 19).
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG au-ßer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwal-tungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabili-tierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genom-men. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenbe-rechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitz-schutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussbera-tungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rn. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rn. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Be-schluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetz-gebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AA-ÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
II.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Ver-ordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Ver-sorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30).
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 14/03 R – juris) fertigen. Die zum Ausdruck kommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf der Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Die Bedeutung hauptsächlich industrieller Massenfertigung und der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).
Vor diesem Maßstab war der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt kein volkseigener Produktionsbetrieb.
Es ist bereits nicht erkennbar, dass der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt überhaupt als Fertigungsbetrieb anzusehen ist. Die Sachgüterproduktion hat den VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht geprägt. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, lag die Hauptaufgabe des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt in der Projektierung, Errichtung und In-standsetzung bestimmter Elektroanlagen. Teilweise waren diese Anlagen auch eigens zu entwickeln. Dies fasste er selbst mit den Begriffen "Elektromontagen und Instand-setzungen" zusammen. Produziert hat der Betrieb nach dem Vortrag des Klägers lediglich die leeren Schaltschränke; alle Einzelteile, die zur Montage der Elektroanlagen benötigt wurden, hat der Betrieb eingekauft. Dieser Vortrag deckt sich mit den vorliegenden Unterlagen. Nach § 3 des Statuts des VEB Elektroanlagenbau vom 1. Dezember 1969 war Hauptaufgabe des Betriebs die Durchführung von Elektromontagen an Starkstromanlagen bis 1.000 Volt, Instandsetzungen von Elektromotoren so-wie Reparaturen in Haushaltungen und an elektrischen Haushaltsgeräten. Unter industrieller Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern werden gemeinhin weder Montageleistungen, noch Instandsetzungen oder Reparaturen verstanden. Unerheblich ist, ob die Anlagen teilweise vom Betrieb selbst entwickelt, projektiert und errichtet worden sind, da in der Errichtung von Anlagen aus eingekauften Einzelteilen wiederum keine industrielle Herstellung von Sachgütern, sondern eine Montageleis-tung liegt. Die Entwicklung und Projektierung von Anlagen stellt ebenfalls keine Sachgüterproduktion dar. Eine solche lag lediglich in der Herstellung der leeren Schalt-schränke. Diese Produktion hat dem Betrieb aber weder nach den vorliegenden Unterlagen, noch nach dem Vortrag des Klägers das Gepräge gegeben, sondern stand deutlich hinter den Montage- und Instandsetzungsleistungen zurück. Von daher ist auch die Einstufung im Statistischen Betriebsregister der DDR mit der Schlüsselziffer 16619 als Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie nachvollziehbar. Auch bei der Rechtsnachfolgerin des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt, der ab Elektroanlagenbau S. GmbH, gehörte nach dem in § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 26. Juni 1990 beschriebenen Unternehmensgegenstand lediglich die mechanische Fertigung von Schaltschränken und Leereinheiten aller Art zur Sachgüterproduktion. Darüber hinaus wurde die Projektierung und Realisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie Trafostationen bis 20 KV und die Reparatur von elektrischen Maschinen bis 250 KW als Unternehmensgegenstand angegeben. Gleiches ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug zu dieser GmbH. Daraus kann aber ebenfalls nicht ein Hauptzweck im Bereich der Sachgüterproduktion entnommen werden.
Unerheblich ist, dass der Betrieb in § 1 seines Statuts als volkseigener Produktionsbe-trieb der Industrie bezeichnet wird. Dies bestätigt lediglich die teilweise von dem hier maßgeblichen Produktionsbegriff abweichende Verwendung des Begriffs im Wirtschaftsleben der DDR. So wird auch die in § 3 des Statuts beschriebene Hauptaufgabe als "Hauptproduktion" bezeichnet, obwohl hierfür dann ausschließlich Elektromontagen, Instandsetzungen und Reparaturen angegeben werden. Rechtliche Bedeutung kommt nicht der unterschiedlichen Begriffsverwendung, sondern lediglich den tatsächlichen Verhältnissen im Hinblick auf den Hauptzweck des Betriebes zu.
Unerheblich ist weiter, dass der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt mit seinen Montage- und Instandsetzungsleistungen an elektrotechnischen Anlagen – wie der Kläger vorträgt – zu der Produktion in anderen Betrieben beigetragen hat und damit für die dort stattfindende Produktion mitursächlich geworden ist. Allein durch diesen Beitrag wird ein Betrieb nicht zu einem Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hierfür kommt es ausschließlich auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in sei-nen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für die Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ursächlich wird.
Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ist auch kein Betrieb der Bauindustrie. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Recht-sprechung des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4–8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). In der Errichtung von Elektroanlagen liegt auch nicht die Herstellung eines Bauwerkes, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Massenproduktion gegeben ist.
Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil keiner der dort genannten Typen von Einrichtungen ihn begrifflich erfasst.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Al-tersversorgung der technischen Intelligenz möglicherweise festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Be-schluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 – BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Feststellungen der Beklagten nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem.
Der im Januar 1948 geborene Kläger schloss im Juli 1973 die Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik ab und erhielt mit Urkunde vom 27. Juli 1973 das Recht, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen. Von Juli 1973 bis Mitte Februar 1976 war er als Inbetriebsetzungsingenieur im Kernkraftwerk Nord, G. tätig. Hieran anschließend wechselte er zum VEB Elektroanlagenbau Staßfurt, wo er mindestens bis zum 30. Juni 1990 beschäftigt war, zunächst in der Projektierung, danach als Gruppenleiter Absatz. Ab dem 1. November 1987 zahlte er Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR). Eine positive Versorgungszusage erhielt er nicht.
Seinen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften vom 7. April 2004 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 3. Februar 2005 ab, da weder eine positive Versorgungszusage zu Zeiten der DDR vorgelegen habe, noch am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden sei, die dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen wäre. Der Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen.
Dagegen legte der Kläger am 11. Februar 2005 Widerspruch ein. Er führte aus, er sei am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Betrieb, dem VEB Elektroanlagenbau Staßfurt beschäftigt gewesen. Dieser Betrieb sei ab dem 1. Juli 1990 in "eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH" umbenannt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2005 wies die Beklagte diesen Widerspruch zurück, da es sich bei dem VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht um einen volkseigenen Produktionsbetrieb (Industrie oder Bau) im Sinne der Versorgungsordnung und auch um keinen im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) gleichgestellten Betrieb ge-handelt habe. Von dieser Verordnung würden nur Industriebetriebe erfasst, die einem der Industrieministerien der DDR als staatlichem Leitungsorgan unterstellt gewesen seien. Zu den Produktionsbetrieben zählten darüber hinaus nur diejenigen, deren Hauptzweck die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt sei in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 16619 zuge-ordnet gewesen, die für Reparatur- und Montagebetriebe der elektrotechnischen In-dustrie vorgesehen gewesen sei. Dies zeige, dass der Betrieb weder durch die indus-trielle Fertigung von Sachgütern noch durch die Produktion von Bauwerken geprägt gewesen sei.
Mit der am 17. Mai 2005 beim Sozialgericht Magdeburg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Er hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten Fachministerium nicht das allein entscheidende Kriterium. Vielmehr komme es auf die konkrete Ausführung der wirtschaftlichen Aufgaben an. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt sei als Betrieb des Kombinates Öl und Margarine Magdeburg zum überwie-genden Teil mit industrieller Produktion befasst gewesen. Er habe Kraft-, Beleuch-tungs- und Steuerungsanlagen für Industriebetriebe sowie Mittel- und Niederspan-nungsanlagen projektiert und errichtet, außerdem mikroelektronische Steuerungsanlagen für Industriebetriebe entwickelt und hergestellt, Schaltanlagen für den VEB Schaltanlagenbau Magdeburg und Zörbig gebaut und schließlich Schränke für Schaltanlagen und Schranktresore hergestellt. Es habe sich um einen Rationalisierungsbetrieb für die Öl- und Margarineindustrie der DDR gehandelt, der immer zur IG-Metall gehört habe. Er, der Kläger, habe 1976 in der Projektierung angefangen und dort den Neubau des VEB Milchhof Magdeburg projektiert. Während der gesamten Ausbauphase des Milch-hofs sei er Objektleiter gewesen. Seit Januar 1983 sei er als Leiter Absatz für die inge-nieurtechnische Beratung und den Verkauf der Industrieerzeugnisse zuständig gewesen.
Die Beklagte hat Auszüge aus dem Register der volkseigenen Wirtschaft zur VVB Öl- und Margarineindustrie Magdeburg sowie zum VEB Kombinat Öl und Margarine Mag-deburg, dem unter anderem der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt als Betrieb des Kom-binates zugeordnet war, übersandt. Außerdem hat die Beklagte einen Handelsregisterauszug zur eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH eingereicht. Gegenstand der GmbH war danach die Projektierung und Realisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie Trafostationen bis 20 KV, die Reparatur von elektrischen Maschinen bis 250 KW und die mechanische Fertigung von Schaltschränken und Leereinheiten aller Art.
Das Sozialgericht Magdeburg hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2007 abgewiesen, da der Kläger als Gruppenleiter Absatz am 30. Juni 1990 im Wesentlichen Aufgaben im Rahmen des Verkaufs der im Betrieb produzierten Erzeugnisse erfüllt habe. Da dies keine Produktionstätigkeit sei, habe der Kläger am 30. Juni 1990 nicht zu dem obligatorisch in die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-genz einbezogenen Personenkreis gehört. Der Frage, ob der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ein Produktionsbetrieb gewesen sei, sei nicht entscheidend.
Gegen den dem Kläger am 29. März 2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 26. April 2007 Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, als Elektroingenieur habe er im VEB Elektroanlagenbau Staßfurt unter anderem auch Elektroanlagen für den Milchhof Magdeburg projektiert. Er kenne andere Personen, für die bei gleicher Ausgangssituation die Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festgestellt worden sei. Er mache ein Recht auf Gleichbehandlung geltend. Er sei in einem Produktionsbetrieb tätig gewesen. Seine Tätigkeit habe maßgeblich dazu beige-tragen, dass der Milchhof Magdeburg für die gesamte Region Nahrungsmittel habe produzieren können. Auch das Öl- und Margarinewerk Gotha und viele andere Betriebe, die auch heute noch produzierten, hätten zu seinen Projekten gehört. In einer nichtöffentlichen Sitzung am 13. Februar 2008 hat der Kläger erklärt, die Hauptaufga-ben des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt seien Elektromontagen und Instandsetzun-gen gewesen, so wie es sich aus dem Statut zu diesem Betrieb ergebe. Der Betrieb habe große Elektroanlagen für große Betriebe gefertigt. Die dazu nötigen Einzelteile habe der Betrieb eingekauft, und diese seien dann zusammengesetzt worden. Zu-nächst habe die Anlage natürlich projektiert werden müssen. Die Montage sei jeweils in dem entsprechenden Betrieb erfolgt. Die leeren Schaltschränke für solche Schaltanlagen seien im Betrieb produziert worden. Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt habe die gleichen Aufgaben gehabt, wie sich dies für die eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH aus der Eintragung im Handelsregister ergebe.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Magdeburg vom 21. März 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 aufzuheben und
die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. Juli 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat weitere Unterlagen zum VEB Elektroanlagenbau Staßfurt eingereicht, darunter das Statut dieses Betriebes vom 1. Dezember 1969, Unterlagen zur Umwandlung des Betriebes in die eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH, den Gesellschaftsvertrag der GmbH, die Bilanz des Betriebes zum 30. April 1990, die Eröffnungsbilanz der GmbH zum 1. Mai 1990, den Gründungsbericht der eab Elektroanlagenbau Staßfurt GmbH vom 26. Juni 1990 und eine Stellungnahme zur Umwandlungserklärung.
Die Beteiligten haben sich in der nichtöffentlichen Sitzung am 13. Februar 2008 übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt dieser Akten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist unbegründet.
Das Gericht konnte nach den Zustimmungserklärungen der Beteiligten gem. §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung und gem. § 155 Abs. 3 und 4 SGG durch den Berichterstatter entscheiden. Es besteht kein Grund, abweichend von den Erklärungen der Beteiligten durch den gesamten Senat zu entscheiden (vgl. BSG, Urteil vom 25. Juni 2009 – B 3 KR 2/08 R – juris). Denn das Gericht weicht nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab. Ob der Betrieb des Klägers den Voraussetzungen der Rechtsprechung des BSG entspricht, ist nicht als schwierig anzusehen. Denn der Tatbestand ist geklärt und die zu entscheidenden Rechtsfragen hat das BSG bereits beantwortet.
Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2005 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 21. April 2005 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht im Sin-ne der §§ 157, 54 Abs. 2 S. 1 SGG.
Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 und § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG Zugehörigkeitszeiten zu einem Zusatzversorgungssystem festgestellt werden. Er unterfällt nicht dem Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 AA-ÜG, weil er weder tatsächlich noch im Wege der Unterstellung der AVItech (Zusatzvorsorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) angehörte.
Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind. Der Kreis der potentiell vom AAÜG erfassten Personen umfasst diejenigen Personen, die entweder (1.) durch einen nach Art. 19 Einigungsvertrag (EVertr) bindend gebliebenen Verwaltungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder (2.) später durch eine Rehabilitierungsentscheidung oder (3.) nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 11).
Der Kläger erfüllt keine dieser Voraussetzungen. Weder ist ihm von Organen der DDR eine Versorgung zugesagt worden noch ist er aufgrund einer Rehabilitierungsentschei-dung in ein Versorgungssystem einbezogen worden. Auch ein rechtsstaatswidriger Entzug einer Versorgungsanwartschaft hat in seinem Falle nicht stattgefunden.
Im Ergebnis kommt es nicht darauf an, dass der Senat nicht der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG folgt, wonach die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-gungssystem nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auch im Wege der Unterstellung vorliegen kann (siehe unter I.), da auch die dafür vom BSG aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen (II.).
I.
Der Senat ist zum Einen nicht der Auffassung, dass das AAÜG den Kreis der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen erweitert und das Neueinbe-ziehungsverbot modifiziert hat (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2, S. 12). Erst diese Annahme führt jedoch zu einer vom BSG behaupteten Ungleichbehandlung ("Wertungswiderspruch"), die durch eine verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG zu korrigieren sei. Zum Anderen ist der Senat der Ansicht, dass, wenn die Annahme des BSG tatsächlich zu-treffen sollte und mit dem AAÜG der einbezogene Personenkreis erweitert worden ist, zumindest keine verfassungskonforme Auslegung erforderlich ist, da die behauptete Ungleichbehandlung zu rechtfertigen wäre. Im Übrigen hätte das BSG wegen des von ihm unterstellten "Wertungswiderspruchs" keine erweiternde Auslegung vornehmen dürfen, sondern eine konkrete Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht ge-mäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) veranlassen müssen. Denn die vom BSG vorgenommene Rechtsfortbildung überschreitet nach Auffassung des erkennenden Senats die sich aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ergebenden Grenzen der richterlichen Entscheidungsbefugnis, weil der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 1 AAÜG die vom BSG vorgenommene Interpretation nicht hergibt. Es ist deshalb schon nicht möglich, die bei einem unklaren oder nicht eindeutigen Wortlaut heranzuziehenden einschlägigen Auslegungskriterien anzuwenden (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 10 EG 1/08 R – juris, Rn. 19).
In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis dafür, dass durch das AAÜG au-ßer den Personen, die durch einen nach Art. 19 EVertr bindend gebliebenen Verwal-tungsakt der DDR oder einer ihrer Untergliederungen oder später durch eine Rehabili-tierungsentscheidung oder nach Art. 19 Satz 2 oder 3 EVertr (wieder) in ein Versorgungssystem einbezogen worden waren (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 11), weitere Personen einbezogen werden sollten (siehe BTDrs. 12/405, S. 113, 146; BTDrs. 12/786, S. 139; II A, IV A; BTDrs. 12/826, S. 4, 5, 10, 11, 21). Vielmehr wird in den Gesetzesmaterialien immer auf den EVertr Bezug genom-men. Zwar wird dann ausgeführt, dass die Einhaltung der Vorgaben des EVertr zu nicht sachgerechten und zu nicht nur sozialpolitisch unvertretbaren Ergebnissen führen müsste und sich deshalb die Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung ergebe (BTDrs. 12/405, S. 113). Aus der weiteren Gesetzesbegründung ist jedoch ohne Schwierigkeiten ablesbar, dass sich diese Regelungen auf die Bereiche der Rentenbe-rechnung, Leistungsbegrenzung, Abschmelzung laufender Leistungen, des Besitz-schutzes bei der Neufeststellung von Leistungen, der Auszahlungen von Leistungen, eines Vorbehaltes der Einzelüberprüfung und der Kostenerstattung durch den Bund beziehen (a.a.O., S. 113, 114). Nicht angesprochen ist hingegen eine Ausweitung des erfassten Personenkreises. Auch bei der Begründung des § 1 AAÜG wird ausgeführt, dass diese Vorschrift den Geltungsbereich der nach dem EVertr vorgeschriebenen Überführung (und gerade keine darüber hinausgehende) festlegt (BTDrs. 12/405, S. 146).
Auch überzeugt den Senat nicht, dass aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG auf eine Modifizierung des Verbots der Neueinbeziehung zu schließen sei (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12). In den Gesetzesmaterialien findet sich nämlich kein Anhaltspunkt für die vom BSG vorgenommene Unterscheidung zwischen "Einbeziehung in ein Versorgungssystem" und der "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem". Der Gesetzgeber benutzt im Gegenteil auch zur Beschreibung des Personenkreises des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, der auch nach Ansicht des BSG konkret einbezogen war (BSG, a.a.O., S. 12), den Terminus "Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem" (BTDrs. 12/826, S. 21) und nicht etwa "Einbeziehung in ein Versorgungssystem".
Der Gesetzgeber ging auch, soweit erkennbar, nicht davon aus, dass die in § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG angesprochene Personengruppe eine Erweiterung der "potenziell vom AAÜG ab 1. August 1991 erfassten" Personen darstellt. Ursprünglich war Satz 2 in der Gesetzesvorlage nicht enthalten (BTDrs. 12/405, S. 77). Erst in den Ausschussbera-tungen wurde dann die Anfügung des Satzes 2 empfohlen (BTDrs. 12/786, S. 139). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass diese Anfügung nur eine Klarstellung bedeute (BTDrs. 12/826, S. 21). Der Gesetzgeber nahm also an, dass diese Personengruppe ohnehin von Satz 1 und vom Überführungsauftrag des EVertr umfasst ist.
Auch mit einer verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (über den Wortlaut hinaus) lässt sich ein Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung nicht begründen (so aber BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R – a.a.O., S. 12).
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist jedoch nicht jede Differenzierung ausgeschlossen. Das Grundrecht wird indes verletzt, wenn eine Gruppe von Rechtsanwendungsbetroffenen anders als eine andere behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (z.B. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – 1 BvR 1921/04 u. a. – juris, Rn. 36).
Für den Senat ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb das BSG der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG, also der Personen, die irgendwann vor dem 30. Juni 1990 (aber nicht am 30. Juni 1990) konkret einbezogen waren (BSG, a.a.O.), die Personengruppe gegenüberstellt, die nie konkret einbezogen war, aber zumindest am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme alle Voraussetzungen für die Einbeziehung an diesem Stichtag erfüllt hatte. Verfassungsrechtlich relevant ist nämlich nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem (z. B. BVerfG, Beschluss vom 13. März 2007 – 1 BvF 1/05 – juris, Rn. 89). Hier unterscheiden sich jedoch die Tatbestände in wesentlichen Gesichtspunkten. § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG knüpft nämlich an ein in der Vergangenheit verliehenes Versorgungsprivileg an, welches ein Bedürfnis nach der im AAÜG vorgesehenen Sonderprüfung der Rentenwirksamkeit erzielter Arbeitsentgelte anzeigt. Bei Personen, die nie in ein Zusatzversorgungssystem einbezogen waren, besteht ein solches Bedürfnis hingegen nicht.
Richtiger wäre es nach Ansicht des Senats ohnehin, der Personengruppe des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG als Vergleichsgruppe die Personen gegenüberzustellen, die nicht konkret einbezogen waren, irgendwann vor dem – aber nicht am – 30. Juni 1990 jedoch alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatten.
Das Bundesverfassungsgericht führt zum Vergleich dieser Personengruppen aus (Be-schluss vom 26. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 45):
"Der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfasste Personenkreis hat seine Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem als Folge eines Ausscheidens vor dem Leistungsfall verloren. Es bestanden also zunächst nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik rechtlich gesicherte Anwartschaften. Diese wollte der gesamtdeutsche Gesetzgeber erhalten (vgl. BTDrs. 12/826, S. 21). Der hier in Frage stehende Personenkreis (gemeint ist der Personenkreis, der irgendwann vor dem 30. Juni 1990, aber nicht am 30. Juni 1990 alle Voraussetzungen für die Einbeziehung erfüllt hatte) hatte dagegen solche Rechtspositionen im Recht der Deutschen Demokratischen Republik zu keinem Zeitpunkt inne. Für eine rechtlich gesicherte Verbesserung der Altersversorgung über die Leistungen der Sozialpflichtversicherung hinaus stand dem betroffenen Personenkreis im Rentenrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Beitritt zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung offen, war dort allerdings - anders als in vielen Systemen der Zusatzversorgung - mit eigenen Beitragsleistungen verbunden. Es bestand daher keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der gesamtdeutschen Gesetz-gebung und Rechtsprechung, diesen Personenkreis den durch § 1 Abs. 1 Satz 2 AA-ÜG begünstigten Personen gleichzustellen und insoweit die Grundentscheidung des Gesetzgebers abzuschwächen, eine Einbeziehung von Sozialpflichtversicherten in die Zusatzversorgungssysteme über den 30. Juni 1990 hinaus im Interesse einer schnellen Herbeiführung der rentenrechtlichen Renteneinheit zu untersagen."
Die gleichen Überlegungen gelten für einen Vergleich zwischen den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG betroffenen Personen und denjenigen, die nach der Rechtsprechung des BSG vom fiktiven Anspruch profitieren sollen. Auch die fiktiv in den Anwendungsbereich des AAÜG Einbezogenen hatten zu Zeiten der DDR keine Rechtsposition inne, die ihnen einen Zugang zu einer zusätzlichen Altersversorgung aus einem Zusatzversorgungssystem ermöglicht hätte. Auch ihnen stand die Möglichkeit offen, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten. Diese Punkte lässt das BVerfG genügen, um eine Ungleichbehandlung mit den von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen zu rechtfertigen. Dasselbe muss dann auch bei einem Vergleich der von § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG erfassten Personen und den Personen gelten, die am 30. Juni 1990 die Voraussetzungen für die Einbeziehung in ein Zusatzversorgungssystem erfüllt hatten.
II.
Nach der Rechtsprechung des früheren 4. Senats des BSG hängt der Anspruch auf eine fiktive Einbeziehung im hier allein in Frage kommenden Fall gemäß § 1 der Ver-ordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 (GBl. I S. 844, VO-AVItech) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (GBl. I S. 487, 2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die alle zugleich vorliegen müssen. Generell war dieses Versorgungssystem eingerichtet für (1.) Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und (2.) die entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben (sachliche Vorausset-zung), und zwar (3.) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens oder einem gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Nach der Rechtsprechung des BSG müssen diese drei Voraussetzungen, damit das AAÜG überhaupt anwendbar ist, am 30. Juni 1990 vorgelegen haben.
Bei Beachtung dieser Voraussetzungen hatte der Kläger am 1. August 1991 (dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG) keinen fiktiven Anspruch auf Einbeziehung in das Ver-sorgungssystem der AVItech, da die betriebliche Voraussetzung nicht erfüllt ist. Der Kläger war nämlich am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens beschäftigt. Eine Versorgungsanwartschaft konnte nur bei einer Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb in der Industrie oder im Bauwesen (oder in einem gleichgestellten Betrieb) erworben werden (BSG, Urteil vom 10. April 2002 – B 4 RA 10/02 R – SozR 3-8570 § 1 Nr. 5, S. 30).
Der Begriff des Produktionsbetriebes erfasst nach der Rechtsprechung des BSG nur solche Betriebe, die Sachgüter im Hauptzweck industriell (d.h. serienmäßig wiederkehrend: BSG, Urt. v. 18.12.03 – B 4 RA 14/03 R – juris) fertigen. Die zum Ausdruck kommende industriepolitische Konzeption beruhte danach auf der Rationalisierung der Fertigungskosten durch Massenproduktion (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 47; Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 11/04 R – juris). Die Bedeutung hauptsächlich industrieller Massenfertigung und der damit verbundenen Begriffsbildung in der Wirtschaft der DDR hat das BSG unter Darstellung der Wirtschaftsgeschichte zur Zeit des Erlasses der maßgeblichen Versorgungsnormen herausgearbeitet (BSG, Urteil vom 9. April 2002 – B 4 RA 41/01 R – SozR 3–8570 § 1 Nr. 6 S. 46 f.).
Vor diesem Maßstab war der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt kein volkseigener Produktionsbetrieb.
Es ist bereits nicht erkennbar, dass der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt überhaupt als Fertigungsbetrieb anzusehen ist. Die Sachgüterproduktion hat den VEB Elektroanlagenbau Staßfurt nicht geprägt. Wie der Kläger selbst ausgeführt hat, lag die Hauptaufgabe des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt in der Projektierung, Errichtung und In-standsetzung bestimmter Elektroanlagen. Teilweise waren diese Anlagen auch eigens zu entwickeln. Dies fasste er selbst mit den Begriffen "Elektromontagen und Instand-setzungen" zusammen. Produziert hat der Betrieb nach dem Vortrag des Klägers lediglich die leeren Schaltschränke; alle Einzelteile, die zur Montage der Elektroanlagen benötigt wurden, hat der Betrieb eingekauft. Dieser Vortrag deckt sich mit den vorliegenden Unterlagen. Nach § 3 des Statuts des VEB Elektroanlagenbau vom 1. Dezember 1969 war Hauptaufgabe des Betriebs die Durchführung von Elektromontagen an Starkstromanlagen bis 1.000 Volt, Instandsetzungen von Elektromotoren so-wie Reparaturen in Haushaltungen und an elektrischen Haushaltsgeräten. Unter industrieller Fertigung (Fabrikation, Herstellung, Produktion) von Sachgütern werden gemeinhin weder Montageleistungen, noch Instandsetzungen oder Reparaturen verstanden. Unerheblich ist, ob die Anlagen teilweise vom Betrieb selbst entwickelt, projektiert und errichtet worden sind, da in der Errichtung von Anlagen aus eingekauften Einzelteilen wiederum keine industrielle Herstellung von Sachgütern, sondern eine Montageleis-tung liegt. Die Entwicklung und Projektierung von Anlagen stellt ebenfalls keine Sachgüterproduktion dar. Eine solche lag lediglich in der Herstellung der leeren Schalt-schränke. Diese Produktion hat dem Betrieb aber weder nach den vorliegenden Unterlagen, noch nach dem Vortrag des Klägers das Gepräge gegeben, sondern stand deutlich hinter den Montage- und Instandsetzungsleistungen zurück. Von daher ist auch die Einstufung im Statistischen Betriebsregister der DDR mit der Schlüsselziffer 16619 als Reparatur- und Montagebetrieb der elektrotechnischen Industrie nachvollziehbar. Auch bei der Rechtsnachfolgerin des VEB Elektroanlagenbau Staßfurt, der ab Elektroanlagenbau S. GmbH, gehörte nach dem in § 2 des Gesellschaftsvertrags vom 26. Juni 1990 beschriebenen Unternehmensgegenstand lediglich die mechanische Fertigung von Schaltschränken und Leereinheiten aller Art zur Sachgüterproduktion. Darüber hinaus wurde die Projektierung und Realisierung von Elektro- und Automatisierungsanlagen sowie Trafostationen bis 20 KV und die Reparatur von elektrischen Maschinen bis 250 KW als Unternehmensgegenstand angegeben. Gleiches ergibt sich aus dem Handelsregisterauszug zu dieser GmbH. Daraus kann aber ebenfalls nicht ein Hauptzweck im Bereich der Sachgüterproduktion entnommen werden.
Unerheblich ist, dass der Betrieb in § 1 seines Statuts als volkseigener Produktionsbe-trieb der Industrie bezeichnet wird. Dies bestätigt lediglich die teilweise von dem hier maßgeblichen Produktionsbegriff abweichende Verwendung des Begriffs im Wirtschaftsleben der DDR. So wird auch die in § 3 des Statuts beschriebene Hauptaufgabe als "Hauptproduktion" bezeichnet, obwohl hierfür dann ausschließlich Elektromontagen, Instandsetzungen und Reparaturen angegeben werden. Rechtliche Bedeutung kommt nicht der unterschiedlichen Begriffsverwendung, sondern lediglich den tatsächlichen Verhältnissen im Hinblick auf den Hauptzweck des Betriebes zu.
Unerheblich ist weiter, dass der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt mit seinen Montage- und Instandsetzungsleistungen an elektrotechnischen Anlagen – wie der Kläger vorträgt – zu der Produktion in anderen Betrieben beigetragen hat und damit für die dort stattfindende Produktion mitursächlich geworden ist. Allein durch diesen Beitrag wird ein Betrieb nicht zu einem Produktionsbetrieb im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Hierfür kommt es ausschließlich auf die Tätigkeit an, die der Betrieb, verkörpert in sei-nen Mitarbeitern und seiner sachlichen Ausstattung, konkret ausübt, nicht darauf, ob er in irgendeiner Weise für die Produktion von Sachgütern oder Bauwerken ursächlich wird.
Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt ist auch kein Betrieb der Bauindustrie. Speziell im Bereich des Bauwesens erfasst der Begriff des Produktionsbetriebes nach der Recht-sprechung des BSG nur solche Betriebe, deren Hauptzweck in der Massenproduktion von Bauwerken liegt, die dabei standardisierte Produkte massenhaft ausstoßen und eine komplette Serienfertigung von gleichartigen Bauwerken zum Gegenstand haben (BSG, Urteil vom 8. Juni 2004 – B 4 RA 57/03 R – SozR 4–8570 § 1 Nr. 3 S. 20 f.). In der Errichtung von Elektroanlagen liegt auch nicht die Herstellung eines Bauwerkes, so dass es nicht darauf ankommt, ob eine Massenproduktion gegeben ist.
Der VEB Elektroanlagenbau Staßfurt war auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB, weil keiner der dort genannten Typen von Einrichtungen ihn begrifflich erfasst.
Die Entscheidung wird auch nicht dadurch zu Gunsten des Klägers beeinflusst, dass die Beklagte in gleichgelagerten Fällen Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Al-tersversorgung der technischen Intelligenz möglicherweise festgestellt hat. Darauf kann sich der Kläger selbst bei gleicher Sachlage nicht berufen. Denn auf eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung kann ein Dritter wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (Rechtsstaatsprinzip des Artikel 20 Abs. 3 GG) kein schutzwürdiges Vertrauen in dem Sinne gründen, dass bei gleicher Sachlage wiederum in gleicher (rechtswidriger) Weise entschieden werden müsste. Einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt die deutsche Rechtsordnung nicht (BVerfG, Be-schluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 – BVerfGE 50, 142, 166).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat nicht in entscheidungserheblicher Weise von der Rechtsprechung des BSG ab.
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