Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 12 P 41/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 30/07
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Anfechtbarkeit eines Kostenbeschlusses des Sozialgerichts bei Unklarheit, ob es sich um Erledigung der Hauptsache handelt oder um eine verdeckte Klagerücknahme
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2007 wird verworfen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Im Verfahren S 12 P 41/02 stritten die Beteiligten darüber, ob die außerordentliche Kündigung des zwischen dem Kläger und den Beklagten, den Landesverbänden der Pflegekassen, am 01.05.1998 gemäß § 72 des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geschlossenen Versorgungsvertrags zum 30.06.2002 rechtmäßig war. Die Beklagten hatten den Vertrag am 05.06.2002 gekündigt, mit der Begründung, der Kläger habe nicht erbrachte Leistungen abgerechnet. Der Kläger wandte ein, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, da es sich um Verstöße handle, die sich finanziell nur geringfügig auswirkten.
Nach Klageerhebung am 04.07.2002 verkaufte der Kläger seinen Pflegedienst. Am 07.08.2002 bestätigte der Kläger, den Pflegedienst zwischenzeitlich veräußert zu haben und erklärte die Hauptsache für erledigt. Er beantragte zugleich, die Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Am 13.08.2002 fragten die Beklagten an, ob sich die Hauptsache durch den Verkauf des streitgegenständlichen Pflegedienstes erledigt habe. Der Kläger antwortete hierauf, für eine streitige Entscheidung sehe er keine Notwendigkeit, allerdings solle seine Erklärung nicht als Rücknahme verstanden werden, wie auch in seinem Kostenantrag zum Ausdruck komme. Mit Schreiben vom 18.09.2002 erklärte der Kläger, er habe sowohl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch hier die Angelegenheit für erledigt erklärt und beantrage, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagten wandten sich im Schreiben vom 28.02.2003 gegen eine Kostentragung. Eine einseitige Erledigterklärung sei zwar nicht ausdrücklich im Sozialgerichtsgesetz geregelt, beinhalte aber zumindest hier eine versteckte Klagerücknahme. Dies habe zu Folge, dass über die Kosten gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entscheiden sei. Aber selbst wenn § 161 Abs.2 VwGO, der die Kostenfolge nach übereinstimmender Erledigterklärung regle, anwendbar sei, komme für sie keine Kostenübernahme in Frage. Der Kläger sei nämlich von Anfang an nicht aktiv legitimiert gewesen. Falls das Sozialgericht noch eine Erledigterklärung ihrerseits für erforderlich halte, werde um einen Hinweis gebeten.
Mit Beschluss vom 25.06.2007 legte das Sozialgericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Es seien gemäß § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs.2 VwGO demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der eine Klage zurücknehme. Die einseitige Erledigterklärung, die im sozialgerichtlichen Verfahren den Rechtsstreit erledige, ohne dass es der Zustimmung der Beklagten bedürfe, sei als Klagerücknahme aufzufassen.
Gegen den am 29.06.2007 zugestellten Beschluss legte der Kläger Berufung ein. Er beantragte festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist und die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Das Sozialgericht hätte seiner Meinung nach durch Urteil entscheiden müssen. Gegen eine unrichtige Entscheidung sei das Rechtsmittel statthaft, das bei richtiger Entscheidung zulässig wäre. Insoweit gelte der Grundsatz der Meistbegünstigung. Unrichtig sei, dass das Sozialgericht die einseitige Erledigterklärung einer Klagerücknahme gleichgesetzt habe. Im Übrigen bezog er sich auf sein Schreiben vom 07.08.2002.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2007 aufzuheben und festzustellen, dass im Verfahren S 12 P 41/02 die Hauptsache erledigt ist und die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Die Beklagten beantragen,
das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2007 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2007 nicht statthaft. Nach § 143 SGG können mit der Berufung nur Urteile der Sozialgerichte angegriffen werden. Ein Urteil ist unstreitig nicht ergangen. Es liegt auch keine inkorrekte Entscheidung des Sozialgerichts vor. Das Sozialgericht hätte nicht durch Urteil entscheiden müssen. Für die Anwendung der Meistbegünstigungsregel (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, vor § 143 Rdnr.14 und 14a) ist kein Raum. Die Erklärung des Klägers, er lege Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts ein, ist lediglich im Wege der Auslegung in eine statthafte Beschwerde umzudeuten. Die Beschwerde ist allerdings gemäß § 197a SGG i.V.m. § 158 Abs.2 VwGO unzulässig.
Mit seinem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel wendet sich der Kläger ersichtlich nur gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts; eine Hauptsacheentscheidung erstrebt er nicht. Dies ist seinen Anträgen eindeutig zu entnehmen. Er beantragt festzustellen, dass die Angelegenheit in der Hauptsache erledigt ist. Eine entsprechende Erklärung gab er bereits im Klageverfahren dem Sozialgericht gegenüber ab, und zwar im Schriftsatz vom 07.08.2002. Die Beklagten hatten am 13.08.2002 angefragt, ob sich durch den Verkauf der Pflegeeinrichtung die Hauptsache erledigt habe. In seinem Schreiben vom 18.09.2002 bestätigte der Kläger, er habe sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Erledigung der Hauptsache erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagten fragten am 28.02.2003 an, ob eine ausdrückliche Erledigterklärung ihrerseits noch erforderlich sei. Sie gingen zwar von einer zumindest versteckten Klagerücknahme aus, erstrebten aber selbst keine Hauptsacheentscheidung mehr. Danach war auch nach dem Willen der Beklagten die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger nicht mehr die Möglichkeit, seine - bis dahin auch nur einseitige - Erledigterklärung zurückzunehmen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 125 Rdnr.10). Ersichtlich wollten die Beklagten nur zum Ausdruck bringen, eine nach § 197a i.V.m. § 161 Abs.2 VwGO nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffende Kostenentscheidung solle sie nicht mit Kosten belasten. Ihre Ausführungen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen, deuten ebenso in diese Richtung.
Im Ergebnis zutreffend entschied das Sozialgericht durch Beschluss über die Kostentragung. Dass das Sozialgericht seine Kostenentscheidung auf § 155 Abs.2 VwGO stützte, ist nicht anfechtbar. Insoweit greift § 158 Abs.2 VwGO ein.
Der Senat folgt nicht der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 28.04.2004. Zwischenzeitlich liegen andere Entscheidungen des selben Gerichts vor, unter anderem der Beschluss vom 04.11.2008 - L 3 B 13/04 U. Die frühere Rechtsprechung dürfte damit überholt sein. Auch in der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 197a Rdnr.21b), § 158 Abs.2 VwGO gelte auch für Kostenentscheidungen nach § 161 Abs.2 VwGO. Letztendlich wäre ein Kostenbeschluss nach Billigkeitsgesichtspunkten, der sich auf § 161 Abs.2 VwGO stützen würde, ebenso wenig anfechtbar.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge, dass dem Kläger für das Beschwerdeverfahren analog § 197a i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO die Kosten aufzuerlegen sind, da das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe:
I.
Im Verfahren S 12 P 41/02 stritten die Beteiligten darüber, ob die außerordentliche Kündigung des zwischen dem Kläger und den Beklagten, den Landesverbänden der Pflegekassen, am 01.05.1998 gemäß § 72 des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs (SGB XI) geschlossenen Versorgungsvertrags zum 30.06.2002 rechtmäßig war. Die Beklagten hatten den Vertrag am 05.06.2002 gekündigt, mit der Begründung, der Kläger habe nicht erbrachte Leistungen abgerechnet. Der Kläger wandte ein, die Kündigung sei nicht gerechtfertigt, da es sich um Verstöße handle, die sich finanziell nur geringfügig auswirkten.
Nach Klageerhebung am 04.07.2002 verkaufte der Kläger seinen Pflegedienst. Am 07.08.2002 bestätigte der Kläger, den Pflegedienst zwischenzeitlich veräußert zu haben und erklärte die Hauptsache für erledigt. Er beantragte zugleich, die Beklagten mit den Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Am 13.08.2002 fragten die Beklagten an, ob sich die Hauptsache durch den Verkauf des streitgegenständlichen Pflegedienstes erledigt habe. Der Kläger antwortete hierauf, für eine streitige Entscheidung sehe er keine Notwendigkeit, allerdings solle seine Erklärung nicht als Rücknahme verstanden werden, wie auch in seinem Kostenantrag zum Ausdruck komme. Mit Schreiben vom 18.09.2002 erklärte der Kläger, er habe sowohl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes als auch hier die Angelegenheit für erledigt erklärt und beantrage, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagten wandten sich im Schreiben vom 28.02.2003 gegen eine Kostentragung. Eine einseitige Erledigterklärung sei zwar nicht ausdrücklich im Sozialgerichtsgesetz geregelt, beinhalte aber zumindest hier eine versteckte Klagerücknahme. Dies habe zu Folge, dass über die Kosten gemäß § 197a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 155 Abs.2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu entscheiden sei. Aber selbst wenn § 161 Abs.2 VwGO, der die Kostenfolge nach übereinstimmender Erledigterklärung regle, anwendbar sei, komme für sie keine Kostenübernahme in Frage. Der Kläger sei nämlich von Anfang an nicht aktiv legitimiert gewesen. Falls das Sozialgericht noch eine Erledigterklärung ihrerseits für erforderlich halte, werde um einen Hinweis gebeten.
Mit Beschluss vom 25.06.2007 legte das Sozialgericht dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf. Es seien gemäß § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs.2 VwGO demjenigen die Kosten aufzuerlegen, der eine Klage zurücknehme. Die einseitige Erledigterklärung, die im sozialgerichtlichen Verfahren den Rechtsstreit erledige, ohne dass es der Zustimmung der Beklagten bedürfe, sei als Klagerücknahme aufzufassen.
Gegen den am 29.06.2007 zugestellten Beschluss legte der Kläger Berufung ein. Er beantragte festzustellen, dass die Hauptsache erledigt ist und die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben. Das Sozialgericht hätte seiner Meinung nach durch Urteil entscheiden müssen. Gegen eine unrichtige Entscheidung sei das Rechtsmittel statthaft, das bei richtiger Entscheidung zulässig wäre. Insoweit gelte der Grundsatz der Meistbegünstigung. Unrichtig sei, dass das Sozialgericht die einseitige Erledigterklärung einer Klagerücknahme gleichgesetzt habe. Im Übrigen bezog er sich auf sein Schreiben vom 07.08.2002.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2007 aufzuheben und festzustellen, dass im Verfahren S 12 P 41/02 die Hauptsache erledigt ist und die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Die Beklagten beantragen,
das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2007 zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 25.06.2007 nicht statthaft. Nach § 143 SGG können mit der Berufung nur Urteile der Sozialgerichte angegriffen werden. Ein Urteil ist unstreitig nicht ergangen. Es liegt auch keine inkorrekte Entscheidung des Sozialgerichts vor. Das Sozialgericht hätte nicht durch Urteil entscheiden müssen. Für die Anwendung der Meistbegünstigungsregel (Meyer-Ladewig, Keller, Leitherer, SGG, vor § 143 Rdnr.14 und 14a) ist kein Raum. Die Erklärung des Klägers, er lege Berufung gegen den Beschluss des Sozialgerichts ein, ist lediglich im Wege der Auslegung in eine statthafte Beschwerde umzudeuten. Die Beschwerde ist allerdings gemäß § 197a SGG i.V.m. § 158 Abs.2 VwGO unzulässig.
Mit seinem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel wendet sich der Kläger ersichtlich nur gegen die Kostenentscheidung des Sozialgerichts; eine Hauptsacheentscheidung erstrebt er nicht. Dies ist seinen Anträgen eindeutig zu entnehmen. Er beantragt festzustellen, dass die Angelegenheit in der Hauptsache erledigt ist. Eine entsprechende Erklärung gab er bereits im Klageverfahren dem Sozialgericht gegenüber ab, und zwar im Schriftsatz vom 07.08.2002. Die Beklagten hatten am 13.08.2002 angefragt, ob sich durch den Verkauf der Pflegeeinrichtung die Hauptsache erledigt habe. In seinem Schreiben vom 18.09.2002 bestätigte der Kläger, er habe sowohl im Klageverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Erledigung der Hauptsache erklärt und beantragt, den Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Die Beklagten fragten am 28.02.2003 an, ob eine ausdrückliche Erledigterklärung ihrerseits noch erforderlich sei. Sie gingen zwar von einer zumindest versteckten Klagerücknahme aus, erstrebten aber selbst keine Hauptsacheentscheidung mehr. Danach war auch nach dem Willen der Beklagten die Erledigung der Hauptsache eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt bestand für den Kläger nicht mehr die Möglichkeit, seine - bis dahin auch nur einseitige - Erledigterklärung zurückzunehmen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 125 Rdnr.10). Ersichtlich wollten die Beklagten nur zum Ausdruck bringen, eine nach § 197a i.V.m. § 161 Abs.2 VwGO nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffende Kostenentscheidung solle sie nicht mit Kosten belasten. Ihre Ausführungen, die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen, deuten ebenso in diese Richtung.
Im Ergebnis zutreffend entschied das Sozialgericht durch Beschluss über die Kostentragung. Dass das Sozialgericht seine Kostenentscheidung auf § 155 Abs.2 VwGO stützte, ist nicht anfechtbar. Insoweit greift § 158 Abs.2 VwGO ein.
Der Senat folgt nicht der vom Kläger zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin vom 28.04.2004. Zwischenzeitlich liegen andere Entscheidungen des selben Gerichts vor, unter anderem der Beschluss vom 04.11.2008 - L 3 B 13/04 U. Die frühere Rechtsprechung dürfte damit überholt sein. Auch in der Literatur wird überwiegend die Meinung vertreten (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 197a Rdnr.21b), § 158 Abs.2 VwGO gelte auch für Kostenentscheidungen nach § 161 Abs.2 VwGO. Letztendlich wäre ein Kostenbeschluss nach Billigkeitsgesichtspunkten, der sich auf § 161 Abs.2 VwGO stützen würde, ebenso wenig anfechtbar.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen mit der Kostenfolge, dass dem Kläger für das Beschwerdeverfahren analog § 197a i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO die Kosten aufzuerlegen sind, da das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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