L 20 R 841/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 R 707/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 841/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Eine Begrenzung des Nachzahlungsbetrags auf die Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts kommt nur in Betracht, wenn sich der Rentenversicherungsträger allein auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X beruft. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Aufhebung des Verwaltungsaktes auch auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 2 oder 4 SGB X gestützt wird.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 20.08.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:


I.

Die Beteiligten streiten über die Teilaufhebung eines Rentenbewilligungsbescheids und die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung überzahlter Leistungen.

Die Beklagte gewährte der Klägerin mit Bescheid vom 16.06.2004 Altersrente für Frauen ab dem 01.09.2004 (neu festgestellt durch Bescheide vom 23.11.2004 und 28.01.2005). Die Bescheide enthielten jeweils den Hinweis auf die Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen. Aufgrund eines Hinweises der Krankenkasse ermittelte die Beklagte im April 2008 die Höhe des von der Klägerin seit 01.09.2004 erzielten Arbeitsentgeltes und stellte nach Anhörung vom 27.05.2008 eine Überzahlung der Altersrente in Höhe von 450,87 EUR fest und forderte diesen Betrag zurück (Bescheid vom 27.06.2008). In den Monaten September 2005, Dezember 2006 und Dezember 2007 habe das Arbeitsentgelt der Klägerin die Hinzuverdienstgrenze jeweils zum dritten Male innerhalb des Kalenderjahres überschritten. In diesen Monaten sei nur eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln der Vollrente zu zahlen gewesen.

Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17.10.2008). Der Bescheid vom 27.06.2008 sei zu Recht ergangen, insbesondere seien die Tatbestandsvoraussetzungen der Nrn 2, 3 und 4 des § 48 Abs 1 S 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sämtlich erfüllt. Umstände, die die Annahme einer atypischen Fallgestaltung rechtfertigten, seien nicht erkennbar. Ermessen sei daher nicht auszuüben, allerdings bestünde auch bei Annahme eines atypischen Falles keine Veranlassung, von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung abzusehen.

Zur Begründung der hiergegen zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobenen Klage hat die Klägerin beanstandet, die Beklagte habe die Jahresfrist zur Aufhebung der Rentenbescheide nicht eingehalten und kein Ermessen ausgeübt. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 23.03.1995 (13 RJ 39/94) könne nur eine Überzahlung in Höhe des tatsächlichen wirtschaftlichen Vorteils (hier: 9,51 EUR) zurückgefordert werden. Auch nach einer Vereinbarung der Rentenversicherungsträger vom 22./23.11.2006 sei im Rahmen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X die Aufhebung auf den schädlichen Mehrverdienst zu beschränken (Hinweis auf Arbeitstagung 2/2006 der Beitrags- und Rentendezernenten von Rentenversicherungsträgern in Braunschweig).

Mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2009 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Es hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides gestützt und ergänzend ausgeführt, dass die Beklagte die Fristen nach § 48 Abs 4 SGB X zur Aufhebung - beginnend entweder mit Anhörung im Mai 2008 oder mit Zugang des Hinweises der Krankenkasse (Datensatzmeldung vom 21.04.2008) - gewahrt habe. Insoweit sei nicht auf die Jahresmeldungen des Arbeitgebers abzustellen. Aus diesen sei nicht erkennbar, ob und in welchen Monaten eine Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen stattgefunden habe. Mit der genannten Entscheidung vom 23.03.1995 habe das BSG klargestellt, dass neben einer auf den wirtschaftlichen Vorteil beschränkten Rückforderung nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X eine weitergehende Rückforderung nach Maßgabe der Nrn 2 und 4 des § 48 Abs 1 S 2 SGB X möglich sei. Die Beklagte habe die Aufhebung- und Rückforderungsentscheidung zutreffend auch auf die Regelungen der Nrn 2 und 4 dieser Vorschrift gestützt. Von einem Ermessensausfall oder -fehlgebrauch könne keine Rede sein, weil es nicht um eine atypische Fallgestaltung gehe. Das von der Klägerin ebenfalls zitierte Urteil des Bayer. LSG vom 18.02.1998 (L 1 RA 100/95) beziehe sich auf einen vollständig anderen Sachverhalt (Rücknahme nach § 45 SGB X mit gesetzlich vorgeschriebener Ermessensausübung).

Mit der dagegen erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde hat die Klägerin vorgetragen, das SG weiche von der Entscheidung des BSG vom 23.03.1995 ab. Das BSG habe entschieden, dass der Verwaltungsakt nur insoweit aufzuheben sei, als der schädliche Mehrverdienst die Hinzuverdienstgrenze übersteige. Des Weiteren sei auch eine Abweichung zur Rechtsprechung des Bayer. LSG vom 18.02.1998 festzustellen, nach der das Bayer. LSG der genannten Rechtsprechung des BSG zur Anwendung des SGB X bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen gefolgt sei. Auch gehe das SG in ausdrücklicher Abkehr von der Entscheidung des Bayer. LSG und den dort herangezogenen Rechtsgedanken zur Anerkennung der ständigen Rechtsprechung des BSG seit dem 23.03.1995 davon aus, dass ein Ermessensausfall- oder fehlgebrauch nicht vorliege. Bei einer Reaktion der Beklagten mit drei Jahren Zeitverzögerung nach Meldung der Entgelte im Jahr 2005 und Erlass des Aufhebungsbescheides erst im Jahr 2008 sei sehr wohl eine atypische Fallgestaltung gegeben, die zur Ausübung des Ermessens verpflichte. Die anders lautende Feststellung des SG, dass kein Ermessen auszuüben war, verstoße gegen die Rechtsprechung des BSG seit dem Urteil vom 11.02.1988 (7 RAr 55/86). Die Rechtsfrage habe auch grundsätzliche Bedeutung. Denn es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, aus welchen Gründen die Beklagte und das SG - anders als die anderen Träger der Deutschen Rentenversicherung und andere Gerichte - nicht der Rechtsprechung des BSG vom 23.03.1995 folgten.

Die Beklagte hat sich unter dem 08.10.2009 geäußert.

Zur Ergänzung wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 S 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert von 750,00 EUR wird nicht erreicht; wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr sind nicht betroffen (§ 144 Abs 1 S 2 SGG). Die Klägerin hat sich gegen die teilweise Aufhebung des Rentenanspruches für die Monate September 2005, Dezember 2006 und Dezember 2007 und die sich hieraus ergebende Erstattungsforderung iHv 450,87 EUR gewandt.

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Ein Abweichen von der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nicht zu erkennen. Zwar hat sich die Beklagte auch auf § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X gestützt, so dass eine rückwirkende Aufhebung des Rentenbescheids auf Grundlage dieser Vorschrift nur in Höhe des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Teils des Arbeitsentgelts möglich wäre. Dies hindert die Beklagte bzw. den Rentenversicherungsträger allerdings nicht an einer weitergehenden Aufhebung des Rentenbescheids nach § 48 Abs 1 S 2 Nrn 2 oder 4 SGB X (vgl BSG Urteil vom 23.3.1995 - 13 RJ 39/94 = SozR 3-1300 § 48 Nr 37; BSG Urteil vom 26.06.2008 - B 13 R 119/07 R = BSGE 101, 97; Bayer. LSG Urteil vom 11.03.2010 = L 14 R 190/09). Inwieweit ein Abweichen des SG von dieser Rechtsprechung vorliegen soll, erschließt sich dem Senat nicht, zumal das SG festgestellt hat, dass die Beklagte sich zu Recht auch auf die Nrn 2 und 4 des § 48 Abs 1 S 2 SGB X stützen konnte. Auch die Rentenversicherungsträger gehen davon aus, dass die Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X nur in Höhe des die jeweilige Einkommens- bzw Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Mehrverdiensts erfolgen kann (Arbeitstagung 2/2006, a.a.O.). Eine Aufhebung ist daneben in dem von den materiell rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Umfang möglich, wenn gleichzeitig ein Fall nach § 48 Abs 1 S 2 Nrn 2 oder 4 SGB X gegeben ist, der Betroffene also bösgläubig ist oder seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

Das SG hat zutreffend festgestellt, dass es nicht von der Rechtsprechung des Bayer. LSG (Urteil vom 18.02.1998 - L 1 RA 100/95) abweicht. Die Gründe der Entscheidung des Bayer. LSG beziehen sich auf die tatbestandlichen Voraussetzungen des - hier nicht einschlägigen - § 45 SGB X und auf die nach dieser Vorschrift anzustellenden Ermessensausübung. Allein mit dem zur Ermessensausübung nach § 45 SGB X ergangenen Hinweis des Bayer. LSG auf die Entscheidung des BSG vom 23.03.1995, die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides dürfe, wenn das Überschreiten der Verdienstgrenze zum Wegfall der Sozialleistung führe, nur in Höhe des Mehrverdienstes erfolgen, lässt sich ein Abweichen des SG von den genannten obergerichtlichen Entscheidungen nicht begründen.

Der von der Klägerin bezeichnete Ermessensausfall- oder fehlgebrauch kann nicht darin gesehen werden, dass bereits bei der Entscheidung, ob eine atypische Fallgestaltung vorliegt, Ermessen auszuüben wäre. Die Frage ob ein atypischer Fall vorliegt, steht nicht im Ermessen der Behörde. Insoweit führt das von der Klägerin bezeichnete Urteil des BSG vom 11.02.1988 (7 RAr 55/86 = SozR 1300 § 48 Nr 44) aus, dass die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, der den Leistungsträger nach § 48 Abs 1 S 2 SGB X berechtigt, von der Aufhebung des unrichtig gewordenen Verwaltungsaktes für die Vergangenheit abzusehen, nicht zur Ermessensausübung gehört und daher gerichtlich voll überprüfbar ist (vgl auch BSG Urteil vom 31.01.2008 - B 13 R 23/07 R). Der Begriff des atypischen Falls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Voraussetzungen durch die Gerichte vollständig überprüft werden können. Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist aber nicht zu überprüfen, ob das SG - wie die Klägerin meint - das Vorliegen eines atypischen Falls fehlerhaft verneint hat. Denn die Ausführungen der Klägerin, die sich auf Fehler in der Rechtsanwendung beziehen, reichen nicht aus, um die Zulassung der Berufung wegen Abweichens von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu begründen. Erforderlich ist ein Widerspruch zu der obergerichtlichen Rechtsprechung im Grundsätzlichen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9.Aufl., § 160a Nr 15b, c), den die Klägerin nicht aufgezeigt hat.

Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, aaO § 144 Nr 28). Die Klägerin hat bereits keine klärungsbedürftige Rechtsfrage bezeichnet. Die Frage, aus welchen Gründen die Beklagte und das SG nicht der Rechtsprechung des BSG vom 23.03.1995 folgen, bezieht sich auf eine Motivationslage und nicht auf eine Rechtsfrage. Im Übrigen ist die Klärungsbedürftigkeit auch nicht erkennbar. Auf die genannte Rechtsprechung zur weitergehenden Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 2 Nrn 2 oder 4 SGB VI wird Bezug genommen.

Einen Verfahrensmangel (§ 144 Abs 2 Nr 3 SGG) hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Das Urteil des SG ist damit rechtskräftig (§ 145 Abs 4 S 4 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved