L 11 AS 216/10 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 AS 252/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 216/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Keine Zulassung der Berufung bei Abweisung der Klage mangels Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.03.2010 - S 15 AS 252/09 - wird zurückgewiesen.


II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) und die Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von 156,98 EUR.
Wegen eines Krankenhausaufenthaltes vom 19.09.2006 bis 27.10.2006 hob die Beklagte das bewilligte Alg II für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 04.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2007 teilweise auf und forderte die Rückerstattung von 156,98 EUR.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Beklagte aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit Schreiben vom 14.04.2009 den Bescheid vom 04.12.2006 aufgehoben und den vom Kläger bereits erstatteten Betrag an diesen wieder ausbezahlt. Der Kläger hat weiterhin auf eine Entscheidung durch das Sozialgericht bestanden. Zuletzt mit Urteil vom 02.03.2010 hat das Sozialgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Beklagte habe dem Begehren des Klägers nach Aufhebung des Bescheides vom 04.12.2006 entsprochen. Der Kläger habe das Klageverfahren aber nicht für erledigt erklärt. Somit fehle es am Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger vorgetragen, das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, "dass die SGB II Gesetze verfassungswidrig" seien. Er bitte um Zulassung der Berufung und erneute Überprüfung seiner Streitsache. Die Rückforderung der Beklagten für die Zeit seines Krankenhausaufenthaltes sei nicht rechtens.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.
Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 145 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht. Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).

Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/
Leitherer, SGG, 9.Aufl, § 144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).

Es ist weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Abweichen von der Rechtsprechung oberer Gerichte durch das SG zu erkennen. Verfahrensfehler macht der Kläger nicht geltend.

Er bringt alleine vor, das Bundesverfassungsgericht habe die Regelung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) für verfassungswidrig erklärt. Dies ist vorliegend jedoch ohne Bedeutung, nachdem die Beklagte den angegriffenen Bescheid vom 04.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2007 aufgehoben hat und dem Kläger die von diesem zunächst erstatteten Beträge erneut ausbezahlt hat. Der Kläger ist somit durch die von ihm angegriffenen Bescheide nicht mehr beschwert. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage. Das SG hat somit zu Recht seine gegen den Bescheid vom 04.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2007 gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des SGB II kommt es daher nicht an.

Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG gemäß § 145 Abs 4 Satz 4 SGG rechtskräftig ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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