Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 4137/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 4250/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.07.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger erlernte den Beruf des Landmaschinen-Mechanikers und war in einem entsprechenden beruflichen Bereich bis 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Danach arbeitete er als Maschinenarbeiter bei der Herstellung von Ventilatoren. Es handelte sich um eine Tätigkeit mit drei- bis sechsmonatiger Anlernzeit, die tarifvertraglich als angelernte Tätigkeit entlohnt wurde (Auskunft des Arbeitgebers vom Januar 1995). Seit Aufgabe dieser letzten Tätigkeit Mitte 1993 ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
In der Vergangenheit gestellte Anträge auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieben bislang erfolglos. Der letzte deshalb geführte Rechtsstreit endete durch einen von den Beteiligten angenommen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (Schreiben vom 07.01.2005 unter dem Aktenzeichen L 4 RJ 1511/04), wonach die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitation gewähre und nach Abschluss dieser Leistung die Beklagte für die Zeit danach den Rentenanspruch neu prüfe.
Daraufhin führte der Kläger vom 24.05. bis 21.06.2005 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der S. Klinik B. durch. Im Entlassungsbericht sind als Diagnosen Dysthymia, Schmerzfehlverarbeitung, Lumbalsyndrom bei Spondylolisthese L5/S1, rezidivierendes Cervicalsyndrom, rezidivierende Spannungskopfschmerzen aufgeführt. Das Leistungsvermögen ist für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen auf sechs Stunden und mehr angegeben. Zu vermeiden seien Akkord, Nachtschicht, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Umstellungs- und Anpassungsvermögen, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten sowie Überkopfarbeiten. Im Entlassungsbericht sind Beobachtungen über aggravierendes Verhalten des Klägers dokumentiert, u.a. habe der Kläger die Arbeitserprobung unter massiven Schmerzen beendet, danach jedoch Aufräumarbeiten auch in gebückter Haltung durchführen können und es seien insoweit keine Einschränkungen erkennbar gewesen. Mit Bescheid vom 26.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 lehnte die Beklagte hierauf gestützt die Gewährung von Rente ab.
Das hiergegen am 14.12.2005 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Der Orthopäde Dr. S. hat von einem chronischen Lumbalsyndrom mit rezidivierender Wurzelreizsymptomatik berichtet, jedoch keine Leistungsbeurteilung abgeben können. Die Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. Ba. hat ein beim Kläger bestehendes chronisches Schmerzsyndrom, eine mittelgradige Depression, Ängste und eine Voralterung angegeben und den Kläger für nicht mehr als zwei Stunden am Stück einsatzfähig erachtet. Der Internist Dr. F. hat ein Fassettensyndrom L3 bis S1 beidseitig bei schwerer Osteochondrose L5/S1 und einen Verdacht auf Instabilität L5/S1 mitgeteilt und das Leistungsvermögen auf evtl. vier Stunden mit entsprechenden Ruhezeiten eingeschätzt. Der Neurochirurg Dr. H. hat dieselben Diagnosen wie Dr. F. berichtet und das Leistungsvermögen mit ca. sechs Stunden täglich angegeben. In seiner Auskunft gegenüber dem Sozialgericht hat der Oberarzt Dr. B. , Orthopädische Klinik K. , eine Protrusion L5/S1 mit Lumboischialgien ohne Neurologie mitgeteilt und ein ca. sechsstündiges Leistungsvermögen bejaht.
In seinem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten ist der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin M. zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Hinweis auf Kompression oder Irritation lumbaler Nervenwurzeln vor. Das Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat er mit mindestens acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche angegeben. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in häufig vornübergebeugter Haltung, mit häufigem Bücken oder ständigen Überkopfarbeiten, Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck sowie Tätigkeiten, bei denen der Kläger ungeschützt der Kälte, Nässe oder Zugluft ausgesetzt wäre. Beispielhaft hat er u.a. die Tätigkeit eine Pförtners oder in einer Poststelle als zumutbar angegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, weil er noch in der Lage sei, täglich wenigstens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Es hat sich der Einschätzung der S. Klinik B. im Entlassungsbericht sowie dem Gutachten des Sachverständigen M. angeschlossen. Der Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin des Klägers könne nicht gefolgt werden, die von ihr angenommenen Diagnosen hätten im Rahmen der weiteren Ermittlungen, insbesondere der gutachterlichen Untersuchung des Klägers, nicht bestätigt werden können. Ein besonderer Berufsschutz stehe dem Kläger nicht zu, da er den zunächst erlernten Beruf des Landmaschinen-Mechanikers im Hinblick auf bessere Verdienstmöglichkeiten aufgegeben habe. Er sei deshalb auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den ihm am 02.08.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2007 Berufung eingelegt. Er trägt eine Vielzahl von Beschwerden vor, insbesondere komme es durch die Segmentinstabilität nach stundenweisen schmerzfreien Phasen in unregelmäßigen Abständen zu massiven Schmerzzuständen, die sich rasch steigerten und zu einer faktischen Bewegungsunfähigkeit führten. Die schmerzfreien Phasen seinen oft nur wenige Minuten oder vielleicht eine Stunde lang, in der Summe könne davon ausgegangen werden, dass er eigentlich ständig Schmerzen habe. Die von Ihm eingenommene Medikation habe Auswirkungen auch auf die geistige Leistungsfähigkeit, er schlafe nur stundenweise, sein Zustand sei die reine Katastrophe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.07.2007 und den Bescheid vom 26.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch wenigstens sechs Stunden täglich ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers ist ergänzend auszuführen, dass auch die dort erfolgte Darstellung umfangreicher Beschwerden keine andere Entscheidung zulässt. Denn Beschwerdeangaben als solche begründen noch keine rentenrelevante Leistungseinschränkung. Vielmehr hat das Sozialgericht durch das ausführliche Gutachten des Sachverständigen M. , der insbesondere auch die vom Kläger angegebenen Beschwerden dokumentiert und nach gutachterlicher Untersuchung des Klägers bewertet hat, den Sachverhalt geklärt. Die Leistungseinschätzung des Sachverständigen M. stimmt - so der Sachverständige ausdrücklich - im Wesentlichen mit dem Entlassungsbericht der S. Klinik B. und insbesondere auch mit dem im früheren Verfahren vor dem Sozialgericht S 7 RJ 1926/02 eingeholten nervenärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychotherapie Dr. He. , Klinikum am W. W. , überein. Wie das Sozialgericht hält auch der Senat die Ausführungen des Sachverständigen M. für überzeugend.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die von ihm eingenommenen Medikamente Einschränkungen seiner geistigen Leistungsfähigkeit behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige M. im Rahmen seiner Exploration derartige Auswirkungen nicht hat feststellen können. Vielmehr hat der Kläger im Untersuchungsgespräch - so ausdrücklich die Darstellung des Sachverständigen im Gutachten - geordnet und zielgerichtet gewirkt. Es ist während des zweistündigen Untersuchungsgespräches weder zu Orientierungsstörungen gekommen, noch hat der Sachverständige Merkfähigkeitsstörungen oder Einschränkungen der Aufmerksamkeit und des Konzentrationsvermögens feststellen können.
Soweit der Kläger die Überlegungen des Sachverständigen M. in Zweifel zieht, wonach im Serumspiegel eines der vom Kläger eingenommenen Medikamente unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen habe, ist dieser Umstand von keiner ausschlaggebender Bedeutung für die Leistungsbeurteilung. Allerdings vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Kläger die nun im Rahmen des Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände (Absetzen des Medikamentes vor der Untersuchung im Hinblick auf die zur Begutachtung erforderliche Autofahrt) dem Sachverständigen im Rahmen dessen ausführlicher Exploration nicht angegeben und auch nach Erstattung des Gutachtens diese Einwände vor dem Sozialgericht nicht angebracht hat.
Zwar geht der Senat - wie auch die S. Klinik B. und der gerichtliche Sachverständige M. - davon aus, dass der Kläger unter Schmerzzuständen leidet. Eine rentenrelevante Leistungsminderung ist mit diesen Schmerzzuständen aber nicht zu begründen. Schon die Angaben des Klägers sind insoweit nicht frei von Widerspruch. So führt er in der Berufungsbegründung aus, dass er stundenweise schmerzfreie Phasen habe, sich dann in unregelmäßigen Abständen ein massiver Schmerz aufbaue, der, sich rasch steigernd, zu einer faktischen Bewegungsunfähigkeit führe. Unmittelbar darauf wird vorgetragen, die schmerzfreien Phasen dauerten oft nur wenige Minuten oder vielleicht eine Stunde, womit die eingangs aufgestellte Behauptung stundenweiser Scherzfreiheit in Widerspruch steht. In diesem Zusammenhang sind die Feststellungen der S. Klinik B. im Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt von besonderer Bedeutung. Dort ist dokumentiert, dass der Kläger die Belastungserprobung zum Teil wegen anhaltender Schmerzzustände abbrach. Auffällig war jedoch, dass er trotz dieser angegebenen Schmerzzustände die Aufräumarbeiten auch in gebückter Haltung durchführen konnte und keine Einschränkungen erkennbar waren. Mit der vom Kläger behaupteten faktischen Bewegungsunfähigkeit ist dies nicht zu vereinbaren.
Schließlich hat der Sachverständige M. in seinem Gutachten ebenfalls dokumentiert, dass - was bei massiven Schmerzzuständen im Bereich der Lendenwirbelsäule eigentlich anders zu erwarten gewesen wäre - im Rahmen der zweistündigen Untersuchung eine wesentliche durchgehaltene Schonhaltung nicht zu beobachten gewesen ist. Zwar haben zwei kurze Telefonate des Sachverständigen dem Kläger Gelegenheit gegeben, kurz aufzustehen. Danach hat er sich zur Fortsetzung des Gespräches wieder hingesetzt, ein Wechsel der insgesamt - so der Sachverständige - angespannten aufrechten Körperhaltung hat nicht stattgefunden.
Auch die vom Kläger behaupteten Schlafstörungen sind so nicht nachvollziehbar. In seinem Gutachten für das Sozialgericht hat der Sachverständige M. die diesbezüglichen Angaben des Klägers dokumentiert. Danach schlafe er oft in der ganzen Woche höchstens drei bis vier Stunden, durchschnittlich zwei bis drei Stunden pro Nacht. Schon alleine diese Angaben sind widersprüchlich. Im Hinblick auf den Untersuchungstermin beim Sachverständigen M. hat der Kläger angegeben, in der Nacht zuvor keine Minute geschlafen zu haben, auch zwei Tage zuvor keine einzige Minute in der ganzen Nacht. Gleichwohl hat der Sachverständige M. im Rahmen seiner Exploration - so ausdrücklich dokumentiert - keinerlei Einschränkungen der Aufmerksamkeit oder des Konzentrationsvermögens festgestellt, dies bei einer zweistündigen Untersuchungsdauer.
Im Ergebnis schließt sich auch der Senat der Beurteilung im Entlassungsbericht der S. Klinik B. und im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen M. an, wonach die Beschwerdeangaben des Klägers nicht in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Beschwerdezustand zu bringen sind. Eine rentenrelevante Einschränkung des Leistungsvermögens, insbesondere in quantitativer Hinsicht, lässt sich somit - so auch der Sachverständige M. - nicht begründen.
Gleiches gilt in Bezug auf die vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten umfangreichen weiteren Gesundheitsstörungen wie HWS-Syndrom, Schulter-Arm-Syndrom u.a. Zum einen hat er diese Angaben gegenüber dem Sachverständigen M. in dieser Ausprägung nicht vorgebracht, sodass der Senat - auch unter Berücksichtigung der dargestellten Aggravationstendenz des Klägers - davon ausgeht, dass es sich bei diesem Vortrag des Klägers um eine um Vollständigkeit bemühte Darstellung aller in Betracht kommender gesundheitlichen Einschränkungen handelt, die schon deshalb keine Rückschlüsse auf mögliche Leistungseinschränkungen zulässt. Zum anderen hat der Kläger in der Berufungsbegründung auch ausgeführt, dass Dreh- und Angelpunkt der massiv beeinträchtigten Gesundheitssituation die Gesundheitsstörungen im Bereich des Lendenwirbelsäule seien. Dies relativiert die Relevanz der Auflistung sonstiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die hier streitige Frage einer Erwerbsminderung. Im Grunde stimmt der Kläger somit der Beurteilung der behandelnden Ärzte und des Sachverständigen M. zu, wonach im Vordergrund der Beschwerdesituation und damit der Frage nach einer Erwerbsminderung die Schmerzzustände im Bereich der Lendenwirbelsäule stehen.
Soweit in Bezug hierauf Dr. F. eine Einschränkung des Leistungsvermögens auf ca. vier Stunden angenommen hat, folgt der Senat dieser Beurteilung nicht. Sie steht nicht nur im Widerspruch zu den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. und der Bewertung der den Kläger behandelnden Ärzte der S. Klinik B. , sondern auch im Widerspruch zu der Beurteilung der (fachnäheren) behandelnden anderen Arzte, wie des Neurochirugen Dr. H. (ca. sechs Stunden täglich) und des Dr. B. (ebenfalls ca. sechs Stunden täglich).
Im Ergebnis gelangt der Senat somit, wie das Sozialgericht, zu der Überzeugung, dass dem Kläger noch zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr unter Beachtung der vom gerichtlichen Sachverständigen M. und im Entlassungsbericht der S. Klinik B. aufgeführten qualitativen Einschränkungen zuzumuten sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das Vorhandensein der vom Sachverständigen beispielhaft aufgeführten, dem Kläger noch zumutbaren Tätigkeiten, nämlich jene eines Pförtners und jene eines Poststellenmitarbeiters, in Zweifel zieht, teilt der Senat diese Zweifel nicht. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten um übliche Verweisungstätigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Das pauschale Bestreiten des Klägers ändert hieran nichts. Im Übrigen ist die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Frage eines Berufsschutzes im Zusammenhang mit § 240 SGB VI aus den vom Sozialgericht genannten Gründen, als auch in Bezug auf die beim Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden) steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie den Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1954 geborene Kläger erlernte den Beruf des Landmaschinen-Mechanikers und war in einem entsprechenden beruflichen Bereich bis 1986 versicherungspflichtig beschäftigt. Danach arbeitete er als Maschinenarbeiter bei der Herstellung von Ventilatoren. Es handelte sich um eine Tätigkeit mit drei- bis sechsmonatiger Anlernzeit, die tarifvertraglich als angelernte Tätigkeit entlohnt wurde (Auskunft des Arbeitgebers vom Januar 1995). Seit Aufgabe dieser letzten Tätigkeit Mitte 1993 ist der Kläger arbeitsunfähig bzw. arbeitslos.
In der Vergangenheit gestellte Anträge auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieben bislang erfolglos. Der letzte deshalb geführte Rechtsstreit endete durch einen von den Beteiligten angenommen gerichtlichen Vergleichsvorschlag (Schreiben vom 07.01.2005 unter dem Aktenzeichen L 4 RJ 1511/04), wonach die Beklagte dem Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitation gewähre und nach Abschluss dieser Leistung die Beklagte für die Zeit danach den Rentenanspruch neu prüfe.
Daraufhin führte der Kläger vom 24.05. bis 21.06.2005 eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der S. Klinik B. durch. Im Entlassungsbericht sind als Diagnosen Dysthymia, Schmerzfehlverarbeitung, Lumbalsyndrom bei Spondylolisthese L5/S1, rezidivierendes Cervicalsyndrom, rezidivierende Spannungskopfschmerzen aufgeführt. Das Leistungsvermögen ist für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und zeitweise im Gehen und Stehen auf sechs Stunden und mehr angegeben. Zu vermeiden seien Akkord, Nachtschicht, Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an Umstellungs- und Anpassungsvermögen, anhaltende Zwangshaltungen der Wirbelsäule und der unteren Extremitäten sowie Überkopfarbeiten. Im Entlassungsbericht sind Beobachtungen über aggravierendes Verhalten des Klägers dokumentiert, u.a. habe der Kläger die Arbeitserprobung unter massiven Schmerzen beendet, danach jedoch Aufräumarbeiten auch in gebückter Haltung durchführen können und es seien insoweit keine Einschränkungen erkennbar gewesen. Mit Bescheid vom 26.08.2005 und Widerspruchsbescheid vom 29.11.2005 lehnte die Beklagte hierauf gestützt die Gewährung von Rente ab.
Das hiergegen am 14.12.2005 angerufene Sozialgericht Heilbronn hat zunächst die behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen schriftlich vernommen. Der Orthopäde Dr. S. hat von einem chronischen Lumbalsyndrom mit rezidivierender Wurzelreizsymptomatik berichtet, jedoch keine Leistungsbeurteilung abgeben können. Die Fachärztin für psychotherapeutische Medizin Dr. Ba. hat ein beim Kläger bestehendes chronisches Schmerzsyndrom, eine mittelgradige Depression, Ängste und eine Voralterung angegeben und den Kläger für nicht mehr als zwei Stunden am Stück einsatzfähig erachtet. Der Internist Dr. F. hat ein Fassettensyndrom L3 bis S1 beidseitig bei schwerer Osteochondrose L5/S1 und einen Verdacht auf Instabilität L5/S1 mitgeteilt und das Leistungsvermögen auf evtl. vier Stunden mit entsprechenden Ruhezeiten eingeschätzt. Der Neurochirurg Dr. H. hat dieselben Diagnosen wie Dr. F. berichtet und das Leistungsvermögen mit ca. sechs Stunden täglich angegeben. In seiner Auskunft gegenüber dem Sozialgericht hat der Oberarzt Dr. B. , Orthopädische Klinik K. , eine Protrusion L5/S1 mit Lumboischialgien ohne Neurologie mitgeteilt und ein ca. sechsstündiges Leistungsvermögen bejaht.
In seinem für das Sozialgericht erstatteten Gutachten ist der Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin M. zu dem Ergebnis gelangt, beim Kläger liege eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei Bandscheibenprotrusion L5/S1 ohne Hinweis auf Kompression oder Irritation lumbaler Nervenwurzeln vor. Das Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hat er mit mindestens acht Stunden täglich an fünf Tagen in der Woche angegeben. Zu vermeiden seien Tätigkeiten in häufig vornübergebeugter Haltung, mit häufigem Bücken oder ständigen Überkopfarbeiten, Tätigkeiten unter hohem Zeitdruck sowie Tätigkeiten, bei denen der Kläger ungeschützt der Kälte, Nässe oder Zugluft ausgesetzt wäre. Beispielhaft hat er u.a. die Tätigkeit eine Pförtners oder in einer Poststelle als zumutbar angegeben.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und unter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen für die begehrte Rente (§§ 43, 240 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -) ausgeführt, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, weil er noch in der Lage sei, täglich wenigstens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes tätig zu sein. Es hat sich der Einschätzung der S. Klinik B. im Entlassungsbericht sowie dem Gutachten des Sachverständigen M. angeschlossen. Der Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin des Klägers könne nicht gefolgt werden, die von ihr angenommenen Diagnosen hätten im Rahmen der weiteren Ermittlungen, insbesondere der gutachterlichen Untersuchung des Klägers, nicht bestätigt werden können. Ein besonderer Berufsschutz stehe dem Kläger nicht zu, da er den zunächst erlernten Beruf des Landmaschinen-Mechanikers im Hinblick auf bessere Verdienstmöglichkeiten aufgegeben habe. Er sei deshalb auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den ihm am 02.08.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.08.2007 Berufung eingelegt. Er trägt eine Vielzahl von Beschwerden vor, insbesondere komme es durch die Segmentinstabilität nach stundenweisen schmerzfreien Phasen in unregelmäßigen Abständen zu massiven Schmerzzuständen, die sich rasch steigerten und zu einer faktischen Bewegungsunfähigkeit führten. Die schmerzfreien Phasen seinen oft nur wenige Minuten oder vielleicht eine Stunde lang, in der Summe könne davon ausgegangen werden, dass er eigentlich ständig Schmerzen habe. Die von Ihm eingenommene Medikation habe Auswirkungen auch auf die geistige Leistungsfähigkeit, er schlafe nur stundenweise, sein Zustand sei die reine Katastrophe.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 26.07.2007 und den Bescheid vom 26.08.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die hier vom Kläger beanspruchte Rente dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass der Kläger die Voraussetzungen für eine solche Rente nicht erfüllt, weil er zumindest leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen noch wenigstens sechs Stunden täglich ausüben kann und auch keinen besonderen Berufsschutz genießt. Der Senat sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.
Im Hinblick auf die Berufungsbegründung des Klägers ist ergänzend auszuführen, dass auch die dort erfolgte Darstellung umfangreicher Beschwerden keine andere Entscheidung zulässt. Denn Beschwerdeangaben als solche begründen noch keine rentenrelevante Leistungseinschränkung. Vielmehr hat das Sozialgericht durch das ausführliche Gutachten des Sachverständigen M. , der insbesondere auch die vom Kläger angegebenen Beschwerden dokumentiert und nach gutachterlicher Untersuchung des Klägers bewertet hat, den Sachverhalt geklärt. Die Leistungseinschätzung des Sachverständigen M. stimmt - so der Sachverständige ausdrücklich - im Wesentlichen mit dem Entlassungsbericht der S. Klinik B. und insbesondere auch mit dem im früheren Verfahren vor dem Sozialgericht S 7 RJ 1926/02 eingeholten nervenärztlichen Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychotherapie Dr. He. , Klinikum am W. W. , überein. Wie das Sozialgericht hält auch der Senat die Ausführungen des Sachverständigen M. für überzeugend.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die von ihm eingenommenen Medikamente Einschränkungen seiner geistigen Leistungsfähigkeit behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige M. im Rahmen seiner Exploration derartige Auswirkungen nicht hat feststellen können. Vielmehr hat der Kläger im Untersuchungsgespräch - so ausdrücklich die Darstellung des Sachverständigen im Gutachten - geordnet und zielgerichtet gewirkt. Es ist während des zweistündigen Untersuchungsgespräches weder zu Orientierungsstörungen gekommen, noch hat der Sachverständige Merkfähigkeitsstörungen oder Einschränkungen der Aufmerksamkeit und des Konzentrationsvermögens feststellen können.
Soweit der Kläger die Überlegungen des Sachverständigen M. in Zweifel zieht, wonach im Serumspiegel eines der vom Kläger eingenommenen Medikamente unterhalb des therapeutischen Bereichs gelegen habe, ist dieser Umstand von keiner ausschlaggebender Bedeutung für die Leistungsbeurteilung. Allerdings vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen der Kläger die nun im Rahmen des Berufungsverfahren vorgebrachten Einwände (Absetzen des Medikamentes vor der Untersuchung im Hinblick auf die zur Begutachtung erforderliche Autofahrt) dem Sachverständigen im Rahmen dessen ausführlicher Exploration nicht angegeben und auch nach Erstattung des Gutachtens diese Einwände vor dem Sozialgericht nicht angebracht hat.
Zwar geht der Senat - wie auch die S. Klinik B. und der gerichtliche Sachverständige M. - davon aus, dass der Kläger unter Schmerzzuständen leidet. Eine rentenrelevante Leistungsminderung ist mit diesen Schmerzzuständen aber nicht zu begründen. Schon die Angaben des Klägers sind insoweit nicht frei von Widerspruch. So führt er in der Berufungsbegründung aus, dass er stundenweise schmerzfreie Phasen habe, sich dann in unregelmäßigen Abständen ein massiver Schmerz aufbaue, der, sich rasch steigernd, zu einer faktischen Bewegungsunfähigkeit führe. Unmittelbar darauf wird vorgetragen, die schmerzfreien Phasen dauerten oft nur wenige Minuten oder vielleicht eine Stunde, womit die eingangs aufgestellte Behauptung stundenweiser Scherzfreiheit in Widerspruch steht. In diesem Zusammenhang sind die Feststellungen der S. Klinik B. im Entlassungsbericht über den stationären Aufenthalt von besonderer Bedeutung. Dort ist dokumentiert, dass der Kläger die Belastungserprobung zum Teil wegen anhaltender Schmerzzustände abbrach. Auffällig war jedoch, dass er trotz dieser angegebenen Schmerzzustände die Aufräumarbeiten auch in gebückter Haltung durchführen konnte und keine Einschränkungen erkennbar waren. Mit der vom Kläger behaupteten faktischen Bewegungsunfähigkeit ist dies nicht zu vereinbaren.
Schließlich hat der Sachverständige M. in seinem Gutachten ebenfalls dokumentiert, dass - was bei massiven Schmerzzuständen im Bereich der Lendenwirbelsäule eigentlich anders zu erwarten gewesen wäre - im Rahmen der zweistündigen Untersuchung eine wesentliche durchgehaltene Schonhaltung nicht zu beobachten gewesen ist. Zwar haben zwei kurze Telefonate des Sachverständigen dem Kläger Gelegenheit gegeben, kurz aufzustehen. Danach hat er sich zur Fortsetzung des Gespräches wieder hingesetzt, ein Wechsel der insgesamt - so der Sachverständige - angespannten aufrechten Körperhaltung hat nicht stattgefunden.
Auch die vom Kläger behaupteten Schlafstörungen sind so nicht nachvollziehbar. In seinem Gutachten für das Sozialgericht hat der Sachverständige M. die diesbezüglichen Angaben des Klägers dokumentiert. Danach schlafe er oft in der ganzen Woche höchstens drei bis vier Stunden, durchschnittlich zwei bis drei Stunden pro Nacht. Schon alleine diese Angaben sind widersprüchlich. Im Hinblick auf den Untersuchungstermin beim Sachverständigen M. hat der Kläger angegeben, in der Nacht zuvor keine Minute geschlafen zu haben, auch zwei Tage zuvor keine einzige Minute in der ganzen Nacht. Gleichwohl hat der Sachverständige M. im Rahmen seiner Exploration - so ausdrücklich dokumentiert - keinerlei Einschränkungen der Aufmerksamkeit oder des Konzentrationsvermögens festgestellt, dies bei einer zweistündigen Untersuchungsdauer.
Im Ergebnis schließt sich auch der Senat der Beurteilung im Entlassungsbericht der S. Klinik B. und im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen M. an, wonach die Beschwerdeangaben des Klägers nicht in Übereinstimmung mit dem tatsächlichen Beschwerdezustand zu bringen sind. Eine rentenrelevante Einschränkung des Leistungsvermögens, insbesondere in quantitativer Hinsicht, lässt sich somit - so auch der Sachverständige M. - nicht begründen.
Gleiches gilt in Bezug auf die vom Kläger in der Berufungsbegründung vorgebrachten umfangreichen weiteren Gesundheitsstörungen wie HWS-Syndrom, Schulter-Arm-Syndrom u.a. Zum einen hat er diese Angaben gegenüber dem Sachverständigen M. in dieser Ausprägung nicht vorgebracht, sodass der Senat - auch unter Berücksichtigung der dargestellten Aggravationstendenz des Klägers - davon ausgeht, dass es sich bei diesem Vortrag des Klägers um eine um Vollständigkeit bemühte Darstellung aller in Betracht kommender gesundheitlichen Einschränkungen handelt, die schon deshalb keine Rückschlüsse auf mögliche Leistungseinschränkungen zulässt. Zum anderen hat der Kläger in der Berufungsbegründung auch ausgeführt, dass Dreh- und Angelpunkt der massiv beeinträchtigten Gesundheitssituation die Gesundheitsstörungen im Bereich des Lendenwirbelsäule seien. Dies relativiert die Relevanz der Auflistung sonstiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Hinblick auf die hier streitige Frage einer Erwerbsminderung. Im Grunde stimmt der Kläger somit der Beurteilung der behandelnden Ärzte und des Sachverständigen M. zu, wonach im Vordergrund der Beschwerdesituation und damit der Frage nach einer Erwerbsminderung die Schmerzzustände im Bereich der Lendenwirbelsäule stehen.
Soweit in Bezug hierauf Dr. F. eine Einschränkung des Leistungsvermögens auf ca. vier Stunden angenommen hat, folgt der Senat dieser Beurteilung nicht. Sie steht nicht nur im Widerspruch zu den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M. und der Bewertung der den Kläger behandelnden Ärzte der S. Klinik B. , sondern auch im Widerspruch zu der Beurteilung der (fachnäheren) behandelnden anderen Arzte, wie des Neurochirugen Dr. H. (ca. sechs Stunden täglich) und des Dr. B. (ebenfalls ca. sechs Stunden täglich).
Im Ergebnis gelangt der Senat somit, wie das Sozialgericht, zu der Überzeugung, dass dem Kläger noch zumindest leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr unter Beachtung der vom gerichtlichen Sachverständigen M. und im Entlassungsbericht der S. Klinik B. aufgeführten qualitativen Einschränkungen zuzumuten sind. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das Vorhandensein der vom Sachverständigen beispielhaft aufgeführten, dem Kläger noch zumutbaren Tätigkeiten, nämlich jene eines Pförtners und jene eines Poststellenmitarbeiters, in Zweifel zieht, teilt der Senat diese Zweifel nicht. Es handelt sich bei diesen Tätigkeiten um übliche Verweisungstätigkeiten auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung. Das pauschale Bestreiten des Klägers ändert hieran nichts. Im Übrigen ist die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nicht erforderlich. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Frage eines Berufsschutzes im Zusammenhang mit § 240 SGB VI aus den vom Sozialgericht genannten Gründen, als auch in Bezug auf die beim Kläger zu beachtenden qualitativen Einschränkungen. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14.09.1995, 5 RJ 50/94 in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50, auch zum Nachfolgenden) steht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine so große Anzahl von Tätigkeitsarten zur Verfügung, dass das Vorhandensein einer geeigneten Verweisungstätigkeit offensichtlich ist. Nur ausnahmsweise ist für einen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Versicherten wie den Kläger mit zumindest sechsstündigem Leistungsvermögen für leichte Arbeiten die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich, wenn die Erwerbsfähigkeit durch mehrere schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen oder eine besonders einschneidende Behinderung gemindert ist. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes sind bestimmte Fälle anerkannt (z.B. Einarmigkeit, vgl. BSG, a.a.O., m.w.N.), zu denen der vorliegende Fall aber nicht gehört. Vielmehr braucht eine Verweisungstätigkeit erst benannt zu werden, wenn die gesundheitliche Fähigkeit zur Verrichtung selbst leichter Tätigkeiten in vielfältiger, außergewöhnlicher Weise eingeschränkt ist. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn ein Versicherter noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg, ohne überwiegendes Stehen und Gehen oder ständiges Sitzen, nicht in Nässe, Kälte oder Zugluft, ohne häufiges Bücken, ohne Zwangshaltungen, ohne besondere Anforderungen an die Fingerfertigkeit und nicht unter besonderen Unfallgefahren zu verrichten vermag (BSG, a.a.O.; Urteil vom 27.04.1982, 1 RJ 132/80 in SozR 2200 § 1246 Nr. 90). Denn ein Teil dieser Einschränkungen stimmt bereits mit den Tätigkeitsmerkmalen einer körperlich leichten Arbeit überein; dies gilt insbesondere für die geminderte Fähigkeiten, Lasten zu bewältigen und die geringe Belastbarkeit der Wirbelsäule (BSG, SozR 3 a.a.O.) mit den hierauf beruhenden Einschränkungen. Nicht anders liegt der Fall des Klägers. Auch bei ihm wird den qualitativen Einschränkungen im Wesentlichen bereits dadurch Rechnung getragen, dass ihm nur noch leichte Arbeiten zugemutet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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