Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Würzburg (FSB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 SF 41/09 RG
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Anhörungsrüge vom 25.06.2009 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 08.06.2009 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeschluss der 2. Kammer vom 08.06.2009, womit die Kammer die Erinnerung des Klägers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.07.2008 und dem Schreiben vom 11.03.2009 zurückgewiesen hat. Die Anhörungsrüge ist zulässig hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrensgebühr, unzulässig bezüglich der Feststellung der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr. Nach § 178 a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerden Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt hat. In einer Entscheidung muss nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden, wenn sich aus dem Beschluss zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für nicht entscheidungserheb-lich gehalten wurde. Bei einem solchen Unterlassen liegt ein Verstoß gegen den An-spruch auf rechtliches Gehör nach § 103 Abs. 1 Grundgesetz, der eine Anhörungsrüge nach § 178 a SGG begründen könnte, nicht vor. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 08.06.2009 Ausführungen dazu gemacht, weshalb sowohl die Terminsgebühr als auch die Einigungsgebühr sich als großzügig erweist. Der jetzige Vortrag des Klägers war bereits bei der Entscheidung im Juni 2009 bekannt, ist im Tatbestand des Beschlusses enthalten und es findet sich eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers in den Entscheidungsgründen (Bl. 3 und 4 des Beschlusses). Die Anhörungsrüge ist deshalb insoweit unzulässig, weil es an der nach § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG erforderlichen Darlegung fehlt, dass der Anspruch des Klägers in entscheidungserheblicher Weise mangels rechtlichem Gehör verletzt ist. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich darin, dass und warum der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg seiner Auffassung nach fehlerhaft ist. Bezüglich der geltend gemachten Höhe der Verfahrensgebühr hat der Beschluss im Tatbestand die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Schwierigkeit wegen der Berücksichtigung der Materie der Schulwegfreiheit wiedergegeben. Nur in den Entscheidungsgründen ist wegen Übereinstimmung mit der Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss keine weitere Ausführung zur Höhe der Verfahrensgebühr erfolgt. Die Höhe der im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legende Rahmengebühr bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Danach bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 340,- EUR ist unbillig. Deshalb war sowohl der Urkundsbeamte der Ge-schäftsstelle als auch die 2. Kammer des Sozialgerichts Würzburg berechtigt, die zustehende Gebühr festzulegen. Die Mittelgebühr in Höhe von 250,- EUR ist angemessen und richtig. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war anhand des Streitgegenstandes "Merkzeichen H" festzulegen. Die Materie der Schulwegfreiheit war nicht Klagegegenstand und findet deshalb bei der Bewertung keine Berücksichtigung. Die Kammer vermag sich einer entgegenstehenden Auffassung des Sozialgerichts Fulda vom 05.12.2006 und des Sozialgerichts Frankfurt vom 23.03.2006 nicht anzuschließen, da damit die Mittelgebühr aus-gehebelt würde. Diese Rechtsprechung entspricht auch nicht der Vorgabe des § 14 RVG. Neben der Schwierigkeit ist für die Bemessung der Gebühr auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Die über dem Durchschnitt liegende Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger wird durch die geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ausgeglichen. Da auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nach Aktenlage nicht überdurchschnittlich war, war die Mittelgebühr angemessen. Wie bereits im Beschluss vom 08.06.2009 ausgeführt, sind die festgesetzten Termins- und Einigungsgebühren großzügig bemessen, so dass dem Kläger kein höherer Betrag als der im Kostenfestsetzungsbeschluss Festgesetzte zusteht. Zu berücksichtigen wäre auch, dass der Urkundsbeamte den errechneten Betrag nicht um 20 v. H. gekürzt hat. Denn gemäß Vergleich stehen dem Kläger gegen den Beklagten nur 8/10 der außergerichtlichen Kosten zu. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 08.06.2009 Bezug genommen. Die Entscheidung ist kostenfrei. Sie ist nicht anfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen einen Kostenbeschluss der 2. Kammer vom 08.06.2009, womit die Kammer die Erinnerung des Klägers gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.07.2008 und dem Schreiben vom 11.03.2009 zurückgewiesen hat. Die Anhörungsrüge ist zulässig hinsichtlich der Festsetzung der Verfahrensgebühr, unzulässig bezüglich der Feststellung der Terminsgebühr und der Einigungsgebühr. Nach § 178 a Abs. 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerden Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-letzt hat. In einer Entscheidung muss nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden, wenn sich aus dem Beschluss zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für nicht entscheidungserheb-lich gehalten wurde. Bei einem solchen Unterlassen liegt ein Verstoß gegen den An-spruch auf rechtliches Gehör nach § 103 Abs. 1 Grundgesetz, der eine Anhörungsrüge nach § 178 a SGG begründen könnte, nicht vor. Die Kammer hat in ihrem Beschluss vom 08.06.2009 Ausführungen dazu gemacht, weshalb sowohl die Terminsgebühr als auch die Einigungsgebühr sich als großzügig erweist. Der jetzige Vortrag des Klägers war bereits bei der Entscheidung im Juni 2009 bekannt, ist im Tatbestand des Beschlusses enthalten und es findet sich eine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Klägers in den Entscheidungsgründen (Bl. 3 und 4 des Beschlusses). Die Anhörungsrüge ist deshalb insoweit unzulässig, weil es an der nach § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG erforderlichen Darlegung fehlt, dass der Anspruch des Klägers in entscheidungserheblicher Weise mangels rechtlichem Gehör verletzt ist. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich darin, dass und warum der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg seiner Auffassung nach fehlerhaft ist. Bezüglich der geltend gemachten Höhe der Verfahrensgebühr hat der Beschluss im Tatbestand die Argumentation des Klägers hinsichtlich der Schwierigkeit wegen der Berücksichtigung der Materie der Schulwegfreiheit wiedergegeben. Nur in den Entscheidungsgründen ist wegen Übereinstimmung mit der Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss keine weitere Ausführung zur Höhe der Verfahrensgebühr erfolgt. Die Höhe der im vorliegenden Verfahren zugrunde zu legende Rahmengebühr bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Danach bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Die vom Klägerbevollmächtigten geltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 340,- EUR ist unbillig. Deshalb war sowohl der Urkundsbeamte der Ge-schäftsstelle als auch die 2. Kammer des Sozialgerichts Würzburg berechtigt, die zustehende Gebühr festzulegen. Die Mittelgebühr in Höhe von 250,- EUR ist angemessen und richtig. Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war anhand des Streitgegenstandes "Merkzeichen H" festzulegen. Die Materie der Schulwegfreiheit war nicht Klagegegenstand und findet deshalb bei der Bewertung keine Berücksichtigung. Die Kammer vermag sich einer entgegenstehenden Auffassung des Sozialgerichts Fulda vom 05.12.2006 und des Sozialgerichts Frankfurt vom 23.03.2006 nicht anzuschließen, da damit die Mittelgebühr aus-gehebelt würde. Diese Rechtsprechung entspricht auch nicht der Vorgabe des § 14 RVG. Neben der Schwierigkeit ist für die Bemessung der Gebühr auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. Die über dem Durchschnitt liegende Bedeutung der Angelegenheit für den Kläger wird durch die geringen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers ausgeglichen. Da auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nach Aktenlage nicht überdurchschnittlich war, war die Mittelgebühr angemessen. Wie bereits im Beschluss vom 08.06.2009 ausgeführt, sind die festgesetzten Termins- und Einigungsgebühren großzügig bemessen, so dass dem Kläger kein höherer Betrag als der im Kostenfestsetzungsbeschluss Festgesetzte zusteht. Zu berücksichtigen wäre auch, dass der Urkundsbeamte den errechneten Betrag nicht um 20 v. H. gekürzt hat. Denn gemäß Vergleich stehen dem Kläger gegen den Beklagten nur 8/10 der außergerichtlichen Kosten zu. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 08.06.2009 Bezug genommen. Die Entscheidung ist kostenfrei. Sie ist nicht anfechtbar (§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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