L 5 R 2027/09

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 39/08
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2027/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12.3.2009 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs bei der Berechnung der dem Kläger im Anschluss an Erwerbsminderungsrente gewährten Regelaltersrente.

Die Ehe des am 21.06.1941 geborenen Klägers wurde im Oktober 1978 geschieden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs wurden vom Konto des Klägers bei der damals kontoführenden Landesversicherungsanstalt Westfalen Rentenanwartschaften auf ein dort errichtetes Konto der geschiedenen Ehefrau übertragen.

Mit Bescheid vom 25.8.2000 gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 24.11.1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei der Berechnung der Rentenhöhe blieb der Versorgungsausgleich unberücksichtigt. Nachdem die Beklagte im Mai 2004 Kenntnis von einem Rentenantrag der geschiedenen Ehefrau und vom erfolgten Versorgungsausgleich hatte, nahm sie in der Folge den Rentenbescheid vom 25.8.2000 zurück und berechnete die Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs ab dem 1.5.2005 neu und forderte die Hälfte der überzahlten Beträge zurück. In einem dagegen geführten Rechtsstreit hob das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.7.2007 (L 10 R 1498/06) die Rücknahmeentscheidung auf, da die Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides nicht vorgelegen hätten.

Bereits am 18.4.2006 hatte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Regelaltersrente wegen Vollendung des 65. Lebensjahres ab dem 1.7.2006 beantragt. Mit Bescheid vom 3.5.2006 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab dem 1.7.2006. Bei der Berechnung der für die Ermittlung der Rentenhöhe maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte wurde ausweislich der Anlage 5 zum Rentenbescheid vom 3.5.2006 ein Abschlag aus dem durchgeführten Ausgleich für die Ehezeit vom 1.10.1966 bis 31.8.1976 in Höhe von 6,2584 Punkten berücksichtigt. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 11.5.2006 Widerspruch, mit dem er sich gegen den Abzug wegen des Versorgungsausgleichs wandte.

Mit Rentenbescheid vom 30.8.2007 stellte die Beklagte in Folge des Urteils des Landessozialgerichts vom 26.7.2007 die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für den Zeitraum vom 1.5.2005 bis zum 30.6.2006 neu fest. Die der Berechnung zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte wurden gemäß der Anlage 6 des Bescheides ohne Abzug der auf den Versorgungsausgleich entfallenden Entgeltpunkte zugrunde gelegt. In Anlage 5 des Bescheides war ausgeführt, dass der zu Lasten des Versicherungskontos durchgeführte Versorgungsausgleich einen Abschlag für die Zeit ab dem 1.7.2006 in Höhe von 6,2584 Entgeltpunkten ergebe. Dagegen erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 23.10.2007 Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.2007 wurde der vom Kläger gegen den Bescheid vom 3.5.2006 über die Bewilligung der Altersrente erhobene Widerspruch zurückgewiesen. Gegen die Minderung der Altersrente aufgrund des Versorgungsausgleiches könne der Kläger sich nicht auf die Umsetzung des sozialgerichtlichen Urteils berufen, da es sich bei der bewilligten Regelaltersrente um eine neue Leistung handele. Das Berufungsverfahren habe sich darauf nicht erstreckt. Die Kürzung der Rente durch den Versorgungsausgleich entspreche der Sach- und Rechtslage. Die familiengerichtliche Entscheidung über den Versorgungsausgleich sei vor Beginn der Altersrente rechtskräftig geworden. Da die ausgleichsberechtigte Ehefrau schon Rente beziehe und in dieser Rente der Zuschlag an Entgeltpunkten durch den Versorgungsausgleich enthalten sei, habe die Rente des Klägers entsprechend gekürzt werden müssen.

Dagegen wandte sich der Kläger mit seiner am 3.1.2008 vor dem Sozialgericht Konstanz erhobenen Klage (S 8 R 39/08).

Den Widerspruch bezüglich der mit Rentenbescheid vom 30.8.2007 neu berechneten Erwerbsunfähigkeitsrente wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3.4.2008 zurück. Mit der Neufeststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit im Bescheid vom 30.8.2007 für den Zeitraum vom 1.5.2005 bis 30.6.2006 sei das Urteil des Landessozialgerichts ausgeführt worden. Die Rente sei ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs berechnet worden, so dass sich dementsprechend auch eine Nachzahlung für den zurückliegenden Zeitraum ergeben habe. Die ab dem 1.7.2006 zu zahlende Regelaltersrente werde hingegen unter Beachtung der Durchführung des Versorgungsausgleichs berechnet.

Hiergegen erhob der Kläger am 7.5.2008 vor dem Sozialgericht Konstanz Klage (S 8 R 1329/08).

Die Verfahren S 8 R 39/08 und S 8 R 1329/08 wurden vom Sozialgericht Konstanz mit Beschluss vom 31.7.2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 12.3.2009 ab. Mit dem Bescheid vom 30.8.2007 habe die Beklagte das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.7.2007 zutreffend umgesetzt und Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Kürzung aufgrund des Versorgungsausgleichs gewährt. Der Hinweis in Anlage 5 des Bescheides habe keine unmittelbaren Rechtswirkungen zur Folge, da er sich ausdrücklich nur auf die Zeit ab dem 1.7.2006 beziehe, während sich der Bescheid nur auf die Erwerbsunfähigkeit der Rente bis zum 30.6.2006 beziehe. Der Kläger sei daher nicht beschwert. Soweit der Kläger zuletzt seinen Klageantrag dahingehend umgestellt habe, dass die Erteilung eines Rentenbescheides ohne Anlage 5 begehrt werde, könne damit keine Bescheidsberichtigung im Sinne von § 38 SGB X erlangt werden, da der Bescheid nicht offenbar unrichtig sei. Für ein solches Berichtigungsbegehren fehle es im Übrigen an dem erforderlichen Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf eine ungekürzte Auszahlung seiner Regelaltersrente. Gemäß § 76 Abs. 1, 3 SGB VI habe der zu Lasten des Klägers durchgeführte Versorgungsausgleich nach Ehescheidung einen Abschlag an Entgeltpunkten zur Folge. Die Voraussetzungen für einen Härtefall, der zum Ausschluss einer Rentenkürzung führen könne, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Zudem beziehe die ausgleichsberechtigte frühere Ehefrau des Klägers schon eine um den Zuschlag an Entgeltpunkten erhöhte Rente. Auch die Gewährung der ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs gekürzten Erwerbsunfähigkeitsrente begründe keinen Anspruch des Klägers auf Auszahlung auch einer ungekürzten Regelaltersrente. Bei der im Anschluss an die ausgelaufene Erwerbsunfähigkeitsrente gewährten Regelaltersrente handele es sich um eine neue Rente. Der Wechsel der Rentenart habe zu einer Neufeststellung und Neuberechnung der Rente unter Berücksichtigung der Regelungen über den Versorgungsausgleich nach § 76 SGB VI geführt. Die Vorschriften der §§ 44 ff. SGB X über den Vertrauensschutz seien auf die Bewilligung der neuen Rente nicht anwendbar. Ein möglicherweise beim Kläger bestehendes Vertrauen auf einen dauerhaft rechtswidrig höheren Rentenbezug unter Außerachtlassung der gesetzlich vorgegebenen Abschläge beim Versorgungsausgleich sei nicht schutzwürdig.

Am 30.4.2009 hat der Kläger gegen das seinem Bevollmächtigten am 30.3.2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Berufung eingelegt. Er lässt zur Begründung vortragen, entgegen den Ausführungen des sozialgerichtlichen Urteils habe er einen Anspruch auf Gewährung von Regelaltersrente ab dem 1.7.2006 ohne die von der Beklagten durchgeführte Vornahme von Abzügen bei den Entgeltpunkten. Im sozialgerichtlichen Urteil sei zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.7.2007 umgesetzt und dem Kläger Erwerbsunfähigkeitsrente ohne Kürzung der Entgeltpunkt aufgrund des vergessenen Versorgungsausgleichs gewährt habe. Die Beklagte müsse jedoch scheitern, wenn sie nunmehr versuche, im Rahmen der Gewährung von Altersrente den damaligen Fehler zumindest ab dem Zeitpunkt des Einsetzens der Altersrente zu korrigieren. Dabei werde übersehen, dass der Kläger seine Rente aus ein und demselben Stammrecht erhalte. Dieses ergebe sich nicht erst aufgrund einer Neubewertung des Versicherungsverlaufs und der Entgeltpunkte zum 1.7.2006. Die Vorgehensweise der Beklagten würde bedeuten, dass der im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26.7.2007 hervorgehobene Gedanke des Vertrauensschutzes mit dem Beginn der nächsten Rentenart, hier der Altersrente, wegfalle. Dabei werde übersehen, dass die tatbe-standlichen Voraussetzungen für eine Reduzierung des Wertes der Entgeltpunkte aus dem alten Versicherungsverlauf des Klägers nicht bestünden. Eine neue familiengerichtliche Entscheidung zum Versorgungsausgleich sei nach dem Beginn der ursprünglichen Erwerbsunfähigkeitsrente und der derzeitigen Altersrente nicht ergangen, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 101 Abs. 3 SGB VI nicht gegeben seien. Der Kläger beziehe aus seinem alten Stammrecht und aufgrund derselben alten Versicherungszeiten nunmehr seit dem 1.7.2006 Regelaltersrente. Eine gesetzliche Regelung, die es der Beklagten ermögliche, nunmehr im bereits seit Jahren laufenden Rentenbezug die Entscheidung des Familiengerichts aus dem Jahr 1978 umzusetzen, fehle. Der Kläger könne daher Altersrente ohne die Vornahme von Abzügen wegen des Versorgungsausgleichs beanspruchen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 12.3.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.2007 zu verurteilen, ihm Regelaltersrente ab dem 1.7.2006 ohne die Vornahme von Abzügen wegen des Versorgungsausgleichs zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Konstanz.

Die Beteiligten haben sich mit einer Senatsentscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß den §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts, des vorliegenden Berufungsverfahrens sowie der Verfahren L 10 R 1498/06 und L 10 R 6221/06 des Landessozialgerichtes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthaft und auch sonst zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung der Regelaltersrente im Bescheid vom 03.05.2006 den zu Lasten des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleich berücksichtigt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf ungekürzte Regelaltersrente.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die mit Bescheid vom 3.5.2006 erfolgte Bewilligung und Berechnung der Regelaltersrente des Klägers. Soweit sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt noch gegen die Beifügung der Anlage 5 zum Rentenbescheid vom 30.8.2007 über die Neufeststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente gewendet hatte, hält er daran im Berufungsverfahren nicht mehr fest.

Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass der zu Lasten des Klägers durchgeführte Versorgungsausgleich zu Recht bei der Berechnung des Zahlbetrages der ab dem 1.7.2006 gewährten Regelaltersrente berücksichtigt worden ist. Die Kürzung des Zahlbetrages aufgrund des Versorgungsausgleichs beruht auf § 76 Abs. 1 und 3 SGB VI. Nach § 76 Abs. 1 SGB VI wird ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Zuschlag oder einen Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. § 76 Abs. 3 SGB VI bestimmt, dass die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten zu einem Abschlag an Entgeltpunkten führt. In Anwendung dieser Regelungen hat die Beklagte bei der Berechnung des Zahlbetrages der Altersrente Entgeltpunkte in Höhe von 6,2584 Punkten von den persönlichen Entgeltpunkten des Klägers abgezogen. Der Versorgungsausgleich war im Rahmen der familiengerichtlichen Entscheidung über die Ehescheidung im Jahr 1978 durchgeführt worden. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

Die Beklagte hat die Kürzung bei der Bewilligung der Altersrente im angefochtenen Bescheid vom 3.5.2006 zu Recht vorgenommen. Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Klägers. wonach der Kürzung der Regelaltersrente entgegenstehe, dass eine entsprechende Kürzung bei der vorangegangenen Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente unterbleiben musste. Denn über die Gewährung der Altersrente hatte die Beklagte nach § 99 SGB VI ab dem Zeitpunkt des Anspruchsbeginns neu zu entscheiden. Dabei hatte sie entsprechend dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzesbindung der Verwaltung alle sich aus dem geltenden Gesetz ergebenden Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und damit einhergehend die Regelungen des § 76 SGB VI über die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Beklagte die Anwendung dieser gesetzlichen Regelung bei der Entscheidung über die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente im Jahr 2000 unbeachtet gelassen hat, führt nicht zu einem Anspruch des Klägers auf erneutes Unterbleiben des Abzugs der maßgeblichen Entgeltpunkte. Der Beklagten war bei der Entscheidung über die ab dem 1.7.2006 beginnende Regelaltersrente gerade die Möglichkeit eröffnet, diesen im vorangegangenen Rentenverfahren aufgetretenen Fehler zu korrigieren. Während bloße Anpassungs- oder Folgebescheide, die auf einem rechtsfehlerhaften Ausgangsbescheid aufbauen, nicht als rechtswidrig anzusehen sind, obwohl sie auf der gleichen fehlerhaften Berechnungsgrundlage beruhen (so das BSG in ständiger Rechtsprechung, Urteil vom 15.8.1996 - 9 RV 22/95 -, Urteil vom 13.7.1988 - 9/9a RV 34/86 -, Urteil vom 22.6.1988 - 9/9a RV 46/86 -, jeweils in juris), beruht die Entscheidung über die Bewilligung der Altersrente auf einer vollständigen Neuprüfung und Neuberechnung des Rentenanspruchs und beschränkt sich nicht auf eine bloße Ergänzung des Bewilligungsbescheides betreffend die Erwerbsunfähigkeitsrente. Bei den Anpassungsbescheiden gebietet es der Grundsatz des Vertrauensschutzes, wonach von einer rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsentscheidung nur innerhalb der Fristen des § 45 Abs. 3 SGB X abgewichen werden darf, dass bei der damit erfolgenden bloßen Anpassung, die ohne eine vollständige Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen und ohne umfassende Neuberechnung des Anspruchs vorgenommen wird, eine Abkehr von den in der früheren Ausgangsentscheidung festgelegten Berechnungsgrundsätzen nicht außerhalb der genannten Schutzfristen erfolgen darf. Anderenfalls würde das Vertrauen in einen einmaligen fehlerhaften Leistungsbescheid stärker geschützt als das Vertrauen in einen Bescheid, der auf Bewilligung eines laufender Anpassung unterliegenden Leistungsanspruchs gerichtet ist (BSG, Urteil vom 13.7.1988, a.a.O.). Der Vertrauensschutzgedanke findet aber dann seine Grenze, wenn wie hier die Bewilligung einer neuen Rentenart erfolgt, der eine eigenständige Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen vorangeht.

Die Beklagte war zu dieser Prüfung aufgrund der Gesetzesbindung auch verpflichtet. Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, die Altersrente sei ihm aus demselben Stammrecht wie zuvor die Erwerbsunfähigkeitsrente und damit ungekürzt zu gewähren. Denn eine solche Rechtsposition hat ihm zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig zugestanden. Die Gewährung der ungekürzten Erwerbsunfähigkeitsrente beruhte auf einem Rechtsanwendungsfehler der Beklagten und konnte sich daher nicht zu einer materiell-rechtlichen Rechtsposition des Klägers im Hinblick auf zukünftige Rentenansprüche verfestigen.

Nichts anderes folgt aus dem Urteil des Landessozialgerichts vom 26.7.2007 im Verfahren L 10 R 1498/06. Gegenstand dieser Entscheidung war allein die Frage, ob die Rücknahme der - teilweise rechtswidrigen - Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente zu Recht erfolgt ist. Dies hat das Landessozialgericht aus Gründen des Vertrauensschutzes verneint. Maßgeblich war dabei allein die Frage, ob den Kläger der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit trifft, wenn er die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids vom 25.8.2000 nicht erkannt hat. Dies hat das Landessozialgericht verneint und deshalb den Rücknahmebescheid vom 3.3.2005 aufgehoben. Schutzwürdig war somit allein das Vertrauen des Klägers in die zurückliegende Verwaltungsentscheidung, nicht aber ein Vertrauen darauf, dass die Beklagte ihren Berechnungsfehler entgegen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung auch zukünftig bei einer erneuten Entscheidung über weitere Rentenansprüche nicht korrigieren werde. Ein solches Vertrauen schützt die Rechtsordnung nicht und ein solcher Schutz folgt auch nicht aus der Entscheidung des Landessozialgerichts, welches allein den Rücknahmebescheid betreffend die Erwerbsminderungsrente zu überprüfen hatte.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved