L 4 KR 2775/10 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 1365/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 2775/10 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt, ihm vorläufig Krankengeld auch ab dem 1. April 2010 zu zahlen.

Der 1971 geborene Antragsteller war als Sanitär- und Heizungsinstallateur beschäftigt und deswegen versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers zum 31. Dezember 2009.

Nach seinen Angaben erlitt der Antragsteller am 24. August 2009 bei einem Aufenthalt in Bulgarien einen Zeckenbiss in der Kniebeuge links und befand sich vom 26. August bis 23. September 2009 in Bulgarien in stationärer Behandlung. Der Antragsteller wurde am 25. September 2009 notfallmäßig aufgrund einer rezidivierenden Taubheit des linken Beines in der Neurologischen Klinik des Klinikums A. aufgenommen und befand sich dort bis 2. Oktober 2009 in stationärer Behandlung. Eine Ursache der Taubheit konnte nicht gefunden werden. Eine Neuroborreliose und eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems konnten ausgeschlossen werden (Bericht des Prof. Dr. N. vom 1. Oktober 2009). Praktischer Arzt Dr. P. bescheinigte mit der Erstbescheinigung vom 5. Oktober 2009 Arbeitsunfähigkeit ab diesem Tag bis voraussichtlich 16. Oktober 2009 unter Angabe der Diagnosen R20.1G (Hypästhesie der Haut, gesicherte Diagnose) und R83.6G (abnormer Hormonwert, gesicherte Diagnose). Aufgrund der Stellungnahme des Dr. S., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung in Bayern (MDK), vom 28. Oktober 2009 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 28. Oktober 2009 mit, ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ab 1. November 2009 sei nicht mehr gegeben. Einen Abdruck hiervon übersandte sie dem Antragsteller erneut mit Schreiben vom 3. Dezember 2009. Auf den Widerspruch des Antragstellers und nach einer weiteren Stellungnahme des Dr. S. vom 28. Dezember 2009 nahm die Antragsgegnerin ihren "Bescheid" vom 3. Dezember 2009 zurück (Bescheid vom 29. Dezember 2009) und zahlte Krankengeld ab 6. November 2009 in Höhe von netto EUR 39,35 kalendertäglich.

Vom 17. bis 19. Februar 2010 befand sich der Antragsteller erneut in stationärer Behandlung in der Neurologischen Klinik des Klinikums A ... Assistenzärztin Dr. M. führte im vorläufigen Entlassbrief vom 17. Februar 2010 aus, in Zusammenschau der Befunde habe beim Antragsteller zum einen eine entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems ausgeschlossen werden können. Darüber hinaus habe auch in der Liqourpunktion ein unauffälliges Untersuchungsresultat bestanden, so dass bei den geschilderten Symptomen (persistierende Missempfindungen mit Kribbelparästhesien und Muskelkrämpfen sowie einer passageren linksbetonten Beinschwäche) am ehesten von einer Somatisierungsstörung auszugehen sei. Dr. S. hielt in der Stellungnahme vom 17. März 2010 eine Verweisung des Klägers an die Agentur für Arbeit zum 1. April 2010 für möglich. Mit Bescheid vom 22. März 2010 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, der Anspruch auf Krankengeld ende am 31. März 2010, weil die medizinischen Voraussetzungen für ein Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit ab 1. April 2010 nicht mehr gegeben seien. Über diese Entscheidung unterrichtete sie mit Schreiben vom selben Tag auch Dr. P ... Hiergegen erhob der Antragsteller am 30. März 2010 Widerspruch, über den die Antragsgegnerin bislang nicht entschieden hat.

Das Medizinische Versorgungszentrum A.-G. stellte die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung vom 24. März 2010 aus und gab darin an, der Antragsteller habe sich zuletzt am 24. März 2010 vorgestellt und sei voraussichtlich bis 7. April 2010 (nächster Praxisbesuch) arbeitsunfähig. Orthopäde Dr. Hi. stellte die Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung vom 24. März, 14. und 29. April und 26. Mai 2010 aus und gab darin an, der Antragsteller habe sich an diesen Tagen vorgestellt und sei noch arbeitsunfähig. Als Termin für den nächsten Praxisbesuch gab er zuletzt den 13. Juni 2010 an. Diese Bescheinigungen enthalten teilweise keine Angabe einer Diagnose.

Der Antragsteller beantragte am 31. März 2010 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn über den 31. März 2010 hinaus Krankengeld zu zahlen und ihn weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern. Er sei weiterhin arbeitsunfähig (Verweis auf die Bescheinigungen des Medizinischen Versorgungszentrums A.-G. und des Dr. Hi.). Der MDK habe nur nach Aktenlage geurteilt. Zur Bestreitung seines Lebensunterhalts sei er dringend auf die Zahlung von Krankengeld angewiesen. Er legte den Überweisungsschein des Dr. Hi. vom 14. April 2010 an eine Klinik mit der Diagnose Chondorpathia patellae beidseits, die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung des Dr. Hi. vom 29. April 2010 sowie den Bescheid der Arbeitsgemeinschaft Beschäftigung Baden-Baden vom 23. April 2010, mit welchem ihm auf Antrag vom 8. April 2010 von diesem Tag an bis 31. Oktober 2010 vorläufig Leistungen nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) ab 1. Mai 2010 in Höhe von monatlich EUR 782,53 bewilligt wurden, vor.

Die Antragsgegnerin trat dem Antrag unter Verweis auf ihren Bescheid entgegen. Dem Kläger sei es zuzumuten, den Ausgang des Widerspruchsverfahrens abzuwarten.

Der Antragsteller trat mit Wirkung zum 1. April 2010 freiwillig der Krankenversicherung bei der Antragsgegnerin bei. Wegen des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II ist er seit 8. April 2010 wieder versicherungspflichtiges Mitglied der Antragsgegnerin.

Das SG lehnte mit Beschluss vom 30. April 2010 den Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung ab. Ob ein Anspruch auf Krankengeld über den 31. März 2010 hinaus bestehe, sei nach den vorliegenden medizinischen Unterlagen zweifelhaft. Während des stationären Aufenthalts vom 17. bis 19. Februar 2010 habe kein klinisches Korrelat für die anamnestisch vorgetragenen Beschwerden gefunden werden können. Der Auszahlschein des Dr. Hi. vom 30. März 2010 setzt sich mit der durchgeführten Diagnostik nicht auseinander. Jedenfalls fehle es an einem Anordnungsgrund. Aufgrund des Bezuges von Leistungen der Grundsicherung sei der Antragsteller ab 8. April 2010 krankenversichert und erhalte rückwirkend ab diesem Tag vorläufig zunächst bis 31. Oktober 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Regelleistung bei voller Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung. Auch könne die Antragsgegnerin im noch laufenden Widerspruchsverfahren weitere medizinische Ermittlungen vornehmen. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, den ausstehenden Widerspruchsbescheid abzuwarten.

Gegen den ihm am 5. Mai 2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 1. Juni 2010 Beschwerde eingelegt. Er hat darauf verwiesen, weiterhin krank und am rechten Knie operiert worden zu sein. Er hat vorgelegt die Bescheinigung für die Krankengeldzahlung des Dr. Hi. vom 26. Mai 2010, die Bescheinigung des Dr. Hi. (ohne Datum) wonach wegen einer am 10. Mai 2010 durchgeführten Operation des rechten Kniegelenks und einer für den Juni 2010 geplanten Operation des linken Kniegelenks weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehe, sowie den Arztbrief der Oberärztin Dr. Gr. vom 10. Juni 2010 über die am 10. Mai 2010 durchgeführte ambulante Arthroskopie des rechten Kniegelenks mit Innenmeniskushinter-hornteilresektion, Knorpelglättung tibial medial, Plicaentfernung und partieller Synovektomie.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. April 2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm vorläufig Krankengeld auch ab 1. April 2010 zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss des SG für zutreffend. Der Antragsteller beziehe seit 8. April 2010 Leistungen nach dem SGB II, so dass bereits kein Anordnungsgrund bestehe. Ferner könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm über den 31. März 2010 hinaus ein Anspruch auf Krankengeld zustehe.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Zahlung von Krankengeld auch ab 1. April 2010 zu Recht abgelehnt.

1. Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG in der seit 1. April 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 29 Buchst. b) des Gesetzes zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 - SGGArbGÄndG - (BGBl. I, S. 444) ausgeschlossen. Der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 SGG von EUR 750,00 ist überschritten. Bei kalendertäglich zu zahlendem Nettobetrag des Krankengelds von EUR 39,35 ergibt sich allein für den seit 1. April 2010 ergangenen Zeitraum ein Betrag von deutlich mehr als EUR 750,00.

2. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist Voraussetzung, dass ein dem Antragsteller zustehendes Recht oder rechtlich geschütztes Interesse vorliegen muss (Anordnungsanspruch), das ohne Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes vereitelt oder wesentlich erschwert würde, sodass dem Antragsteller schwere, unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

2.1. Wie das SG im angefochtenen Beschluss zutreffend entschieden hat, fehlt ein Anordnungsgrund. Dem Antragsteller entstehen durch die Weigerung der Antragsgegnerin keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Der Antragsteller bezieht Leistungen nach dem SGB II, mit denen er seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Es ist ihm deshalb zumutbar, das laufende Widerspruchsverfahren abzuwarten. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass zwischenzeitlich offenbar eine andere Erkrankung als zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit, die zu einer Zahlung von Krankengeld ab 6. November 2009 führte, besteht. Der Antragsteller befand sich zunächst wegen einer unklaren Beinschwäche beidseits und der möglicherweise gegebenen Folgen eines Zeckenstichs in ärztlicher Behandlung. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich aber, dass nunmehr im Mai und Juni 2010 ambulante Arthroskopien beider Kniegelenke durchgeführt worden sind. Die Antragsgegnerin hatte bislang keinerlei Möglichkeiten, diesen neuen Sachverhalt zu klären, insbesondere hierzu eine Stellungnahme des MDK einzuholen.

2.2. Des Weiteren ist auch fraglich, ob ab 1. April 2010 ein Anspruch auf Krankengeld und damit der Anordnungsanspruch besteht.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - abgesehen von den im vorliegenden Fall in der Zeit seit 1. April 2010 nicht gegebenen Fällen stationärer Behandlung - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Das bei Entstehen des streitigen Krankengeldanspruchs bestehende Versicherungsverhältnis bestimmt, wer in welchem Umfang als "Versicherter" einen Anspruch auf Krankengeld hat (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht - BSG - SozR 4-2500 § 44 Nrn. 12 und 14). Aufgrund des derzeitigen Inhalts der Akten ist fraglich, ob Arbeitsunfähigkeit aufgrund der nunmehr behaupteten Erkrankung beider Kniegelenke zu einem Zeitpunkt eintrat, zu welchem der Antragsteller Mitglied der Antragsgegnerin mit einem Anspruch auf Krankengeld war.

Arbeitsunfähigkeit bestand zunächst wegen der Erkrankung einer unklaren Beinschwäche beidseits und den möglicherweise gegebenen Folgen eines Zeckenstichs. Aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes bestand Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung nach dem 31. März 2010 nicht mehr. Der Antragsteller beruft sich insoweit auch nicht mehr hierauf, vielmehr ergibt sich aus den von ihm vorgelegten Unterlagen, dass er nunmehr an Erkrankungen beider Kniegelenke leidet, wegen derer Arthroskopien beider Kniegelenke erfolgten und er seiner Auffassung nach deshalb arbeitsunfähig ist. Wenn Arbeitsunfähigkeit aufgrund dieser Knieerkrankungen bestand oder noch besteht, hätte diese bereits vor dem 1. April 2010 eintreten müssen. Denn aufgrund des derzeitigen Sach- und Streitstandes endete eine Mitgliedschaft des Antragstellers mit Anspruch auf Krankengeld am 31. März 2010. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter endet nach § 190 Abs. 2 SGB V mit dem Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt endet. Dies war hier der 31. Dezember 2009. Die Mitgliedschaft des Antragstellers blieb zunächst nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten. Denn nach dieser Vorschrift bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange u.a. Anspruch auf Krankengeld besteht oder dieses bezogen wird. Der Antragsteller bezog tatsächlich bis 31. März 2010 Krankengeld. Ein Anspruch auf Krankengeld, der die Mitgliedschaft als versicherungspflichtig Beschäftigter auch nach dem 31. März 2010 erhalten hätte, kann, da eine Arbeitsunfähigkeit wegen der ursprünglichen Erkrankung nicht mehr bestand, mithin nur gegeben sein, wenn die Erkrankungen der Kniegelenke bereits vor dem 1. April 2010 Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatten. Hierzu fehlen bislang jegliche Anhaltspunkte.

Wenn die Voraussetzungen für den Erhalt der Mitgliedschaft als versicherungspflichtiger Beschäftigter nicht vorliegen, kann der Antragsteller bei Eintritt einer erneuten Arbeitsunfähigkeit nach dem 31. März 2010 Krankengeld bereits deshalb nicht mehr beanspruchen, weil er nicht mehr Mitglied der Antragsgegnerin mit Anspruch auf Krankengeld war. Insbesondere die Mitgliedschaft als Bezieher von Arbeitslosengeld II beinhaltet keinen Anspruch auf Krankengeld (§ 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V).

Des Weiteren fehlt es für die Zeit nach dem 13. Juni 2010 an einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Das Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld setzt - abgesehen von in der hier streitigen Zeit nicht gegebenen stationären Behandlungen - voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entsteht der Leistungsanspruch (erst) von dem Tag an, der auf den Tag dieser ärztlichen Feststellung folgt. Ohne diese Feststellung kann kein Anspruch entstehen. Damit sollen Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen nachträgliche Behauptungen und rückwirkende Bescheinigungen beitragen könnten. Die Vorschrift ist nicht als bloße Zahlungsvorschrift zu verstehen (vgl. BSG SozR 3-2500 § 44 Nr. 10; SozR 4-2500 § 44 Nr. 12). Wird die Arbeitsunfähigkeit, wie in der Praxis üblich, jeweils nur für eine begrenzte Zeit im Voraus bescheinigt, so markiert der vom Arzt festgelegte Endzeitpunkt zugleich das - vorläufige - Ende der Krankengeldbezugszeit. Die Leistungsbewilligung ist dann von vornherein auf den angegebenen Zeitraum beschränkt. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit, ohne dass es eines Aufhebungsbescheids bedarf (BSG SozR 3-2500 § 49 Nr. 4). Da die Krankenkasse die Befunde, die nach ärztlicher Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit führen, zeitnah überprüfen können muss, handelt es sich nicht um einen bloßen Formalismus. Ausnahmen hiervon hat die Rechtsprechung nur in sehr begrenzten Ausnahmefällen anerkannt, zu welchen die Betreibung eines Rechtsbehelfsverfahrens allein nicht zählt (vgl. hierzu und zur Zulässigkeit nachträglicher Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit ausführlich nochmals BSG SozR 4-2500 § 46 Nr. 1).

Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen erfolgte die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit nach dem 1. April 2010 durch Bescheinigungen für die Krankengeldzahlung (so genannter Auszahlschein). Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers ist nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen zuletzt in der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung des Dr. Hi. vom 26. Mai 2010 ärztlich festgestellt und der Antragsgegnerin mitgeteilt worden. In dieser Bescheinigung nannte Dr. Hi. als Termin für den nächsten Praxisbesuch den 13. Juni 2010. Der Senat lässt offen, ob eine Bescheinigung für die Krankengeldzahlung Arbeitsunfähigkeit nur bis zum Tag der Ausstellung (hier 26. Mai 2010) oder bis zum angegebenen Tag des nächsten Praxisbesuch (hier 13. Juni 2010) bescheinigt. Selbst wenn man letzteres annimmt, ist damit Arbeitsunfähigkeit allenfalls bis zum 13. Juni 2010 ärztlich bescheinigt. Für die Zeit danach liegen keinerlei Bescheinigungen vor, auch nicht der Antragsgegnerin.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist mit der (weiteren) Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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