L 10 U 5031/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 2724/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5031/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 29.08.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig sind das Vorliegen einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) - nachfolgend BK 4101 - sowie Übergangsleistungen nach § 3 BKV und Verletztenrente.

Der am 1953 geborene Kläger arbeitete von Mai 1976 bis zum Eintritt dauerhafter Arbeitsunfähigkeit im Jahre 1999 bei der Firma S H GmbH (S. ) im Rahmen der Herstellung von Bremsscheiben in der Schleiferei und Dreherei. Bis auf die Tätigkeit an der Schleifmaschine von Juni 1990 bis Mai 1991 waren alle Maschinen eingehaust und abgesaugt. Die Bearbeitung der Bremsscheiben an den Maschinen erfolgte trocken, sodass der Kläger staubexponiert war. Beim Schleifen (Juni 1990 bis Mai 1991) hatte der Kläger Kontakt zu Kühlschmierstoffaerosolen. Von November 1995 an befand sich der Arbeitsplatz des Klägers zeitweise in der Nähe der Gussputzerei, sodass der Kläger einer Quarzstaubbelastung, allerdings weit unterhalb des Grenzwertes (0,022 mg/m³ bei einem Grenzwert von 0,15 mg/m³), ausgesetzt war. An den anderen Arbeitsplätzen des Klägers war, weil diese von der Gussputzerei weiter entfernt oder räumlich getrennt waren, die Belastung noch niedriger. Gelegentlich war der Kläger auch in der Gussputzerei aushilfsweise tätig, nach Schätzung der Arbeitgeberin ca. 60 Stunden insgesamt.

Im Juli 1998 zeigte der den behandelnde Lungenfacharzt Dr. S. im Hinblick auf röntgenologische Veränderungen in der Thoraxübersichtsaufnahme (feinfleckige Zeichnungsvermehrung) einen Verdacht auf eine geringgradige Silikose ohne Funktionseinschränkungen an. Im Zuge der Ermittlungen der Beklagten stellte sich auch heraus, dass der Kläger einen langjährigen Nikotinkonsum betrieb (Angaben gegenüber Dr. S. und dem Betriebsarzt des Arbeitgebers Götting: 20 Zigaretten täglich). Die Beklagte holte ein Gutachten bei - so der Wunsch des Klägers -Prof. Dr. Schu. , Chefarzt an der T. Klinik H. , ein. PD Dr. T. , Chefarzt der Röntgenabteilung der T. Klinik, gelangte in seinem Zusatzgutachten und in Auswertung einer Computertomografie zu dem Ergebnis, dass beide Lungenflügel nur gering ausgeprägte, mikronoduläre Struktureinlagerungen in allen Geschossen besitzen, ohne dass bereits silikosetypische Knötchen oder silikotische Ballungen sichtbar würden. Die Einlagerungen könnten als Vorstufe silikosebedingter Veränderungen eingestuft werden, ohne dass sich bislang das Vollbild einer Silikose abzeichne. Prof. Dr. Schu. stellte in der Thoraxübersichtsaufnahme beidseits leicht basal betonte, leichte feinfleckige Zeichnungsvermehrungen fest. Er ging von einer geringgradigen Exposition gegenüber silikogenen Stäuben aus, fand lungenfunktionsanalytisch keine signifikante Einschränkung und ging - wie PD Dr. T. - davon aus, dass keine höhergradigen Lungenveränderungen vorhanden seien, die als Silikose eingestuft werden könnten.

Mit Bescheid vom 23.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.07.2001 lehnte die Beklagte hierauf gestützt sinngemäß die Anerkennung einer BK 4101 ab.

Das hiergegen angerufene Sozialgericht Reutlingen (S 4 U 1866/01) holte zunächst sachverständige Zeugenaussagen der den Kläger behandelnden Ärzte ein. Insbesondere Dr. S. stimmte der Beurteilung von Prof. Dr. Schu. zu, dass (noch) keine Silikose vorliege. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) holte das Sozialgericht ein Gutachten bei Prof. Dr. M. , Direktor der Pneumologischen Klinik W. E. , ein. Der Sachverständige beschrieb in Bezug auf die Röntgenthoraxaufnahme einen unauffälligen Befund, insbesondere fand er keine sicheren Hinweise für eine Pneumokoniose (Silikose). Maßgebend für die Frage, ob eine Silikose vorliege oder nicht, seien die bildgebenden Verfahren. Sowohl für die von ihm durchgeführte Röntgenuntersuchung als auch für eine Dünnschichtcomputertomographie anlässlich der Vorbegutachtung in H. hätten sich bildgebend keine Hinweise für eine quarzstaubinduzierte Lungenerkrankung ergeben. Hierauf gestützt wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 30.09.2003 die Klage ab. Die im Wesentlichen mit der Begründung eingelegte Berufung, 61 % der Röntgenauswertungen seien falsch-negativ, wurde vom Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 28.01.2004 zurückgewiesen (L 1 U 4288/03). Im vorliegenden Fall ergäben sich keine Hinweise darauf, dass Röntgen- oder Computertomographieaufnahmen von den Gutachtern in irgendeiner Weise fehlerhaft beurteilt worden seien.

Im März 2004 beantragte der Kläger die Rücknahme des Bescheides vom 23.02.2001 nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X), was die Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2004 und Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 ablehnte. Schon zuvor, nämlich im November 2003 hatte der Kläger Übergangsleistungen beantragt, die von der Beklagten mit Bescheid vom 09.03.2004 und Widerspruchsbescheid vom 21.07.2004 abgelehnt wurden.

Die gegen diese Bescheide am 23.08.2004 erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 29.08.2006 abgewiesen. In Bezug auf die BK 4101 hat es ausgeführt, es fehle am Nachweis der als BK geltend gemachten Gesundheitsstörung Silikose. Das Vorbringen des Klägers, eine Studie habe ergeben, dass 61 % der Röntgenaufnahmen in Silikosefällen "falsch-negativ" seien, sei nicht geeignet, eine positive Feststellung einer beim Kläger vorliegenden Silikose zu begründen. In Bezug auf die begehrten Übergangsleistungen hat es ausgeführt, beim Kläger habe keine Gefahr der Entstehung, des Wiederauflebens oder der Verschlimmerung einer Silikose bestanden. Er sei in der Gießerei/Putzerei nur aushilfsweise eingesetzt gewesen und eine entsprechende Gefährdung hätte durch die Beendigung dieser Aushilfstätigkeiten vermieden werden können. An den übrigen Arbeitsplätzen habe die Belastung mit Quarzstaub weit unter den jeweiligen Grenzwerten gelegen, sodass auch insoweit eine konkrete Gefährdung nicht vorgelegen habe.

Gegen den ihm am 07.09.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 06.10.2006 Berufung eingelegt. Er verweist für den Nachweis einer Silikose auf die röntgenologisch festzustellenden feinfleckigen Zeichnungsvermehrungen im Bereich der Lunge und weiterhin darauf, dass in 61 % der beginnenden Silikosen zu Unrecht ein Silikosebefund negativ beurteilt werde. Im Übrigen hätten in der Vergangenheit Grenzwertüberschreitungen stattgefunden und auch bei Einhaltung von Grenzwerten sei keinesfalls die Gefahr der Entstehung einer BK ausgeschlossen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 23.08.2004 und den Bescheid vom 27.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 27.03.2002 über die Ablehnung einer BK Nr. 4101 zurückzunehmen, eine Silikose als Berufskrankheit anzuerkennen und zu entschädigen, insbesondere in Form einer Verletztenrente sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 09.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Übergangsleistungen zu gewähren

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung ist unbegründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist zum einen der Bescheid vom 27.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004, mit dem die Beklagte sinngemäß die Rücknahme des Bescheid vom 23.02.2001 über die Ablehnung einer BK 4101 ablehnte und zum anderen der Bescheid vom 09.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2004 über die Ablehnung von Übergangsleistungen wegen einer solchen BK. Nur im Umfang dieser Ablehnungen ist die Klage zulässig, denn nur insoweit liegt eine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vor.

Soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Verletztengeld begehrt, ist die Klage unzulässig (vgl. - auch zum Nachfolgenden - BSG, Urteil vom 30.10.2007, B 2 U 4/06 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2108 Nr. 5). Denn über die Gewährung von derartigen Sozialleistungen ist vor Klageerhebung in einem Verwaltungsverfahren zu befinden, das mit einem Verwaltungsakt abschließt, gegen den die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig ist (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG), weil auch im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung zwischen Versicherungsfall - siehe die Definition der Versicherungsfälle in §§ 7 ff SGB VII - und Leistungsfall - vgl. die §§ 26 ff SGB VII - zu unterscheiden ist. Eine derartige Entscheidung der Beklagten liegt nicht vor. Weder im angefochtenen Bescheid noch in dem zur Rücknahme begehrten Bescheid vom 23.02.2001 ist die vom Kläger begehrte Leistung erwähnt. Vielmehr entschied die Beklagte nur über das Vorliegen einer BK 4301.

Der Verfügungssatz des Bescheides vom 23.02.2001 enthält zwar die Aussage, dass Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht zu erbringen seien. Dieser Verfügungssatz mag insofern für sich genommen, missverständlich sein. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist in Anwendung der für Willenserklärungen maßgeblichen Grundsätze (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches) vom objektiven Sinngehalt ihrer Erklärungen auszugehen, wie sie der Empfänger bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen musste, wobei der der Bestandskraft (Bindungswirkung) zugängliche Verfügungssatz zu Grunde zu legen und zur Klärung seines Umfangs die Begründung des Bescheides zu berücksichtigen ist (BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R). Die in Rede stehenden Leistungen sind im Verwaltungsverfahren vom Kläger weder beantragt noch von der Beklagten konkret und für den Empfänger der in Rede stehenden Bescheide erkennbar geprüft worden und sie sind in den Bescheiden auch nicht erwähnt worden. Bei dieser Sachlage konnte für einen verständigen Empfänger der Bescheid kein Zweifel bestehen, dass die Beklagte allein über das Vorliegen einer Berufskrankheit entscheiden wollte und etwaige Leistungsansprüche nicht in Erwägung zog (so in einem vergleichbaren Fall auch BSG, Urteil vom 16.11.2005, B 2 U 28/04 R).

Das Begehren des Klägers auf Rücknahme des Bescheides vom 23.02.2001 in Bezug auf eine BK 4301 ist dagegen zulässig. Es ist jedoch unbegründet. Es bedarf daher keiner Ausführungen dazu, dass vor erfolgter Rücknahme eines eine BK ablehnenden bestandskräftigen Bescheides keine Klage auf Verurteilung des Unfallversicherungsträgers zur Anerkennung bzw. auf gerichtliche Feststellung einer solchen BK geführt werden kann (ständige Rechtsprechung des Senats seit Urteil vom 27.04.2006, L 10 U 5290/03).

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.

Hier lehnte die Beklagte mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 23.02.2002 die Anerkennung einer Silikose als BK 4101 ab. Gerade hiergegen wendet sich der Kläger. Er begehrt die Rücknahme dieses Bescheides. Indessen verneint der Senat wie das Sozialgericht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Silikose, sodass sich der Bescheid vom 23.02.2002 nicht als rechtswidrig erweist und der Kläger dementsprechend auch keinen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides hat.

Es kommt im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Versicherungsfall vor oder nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 01.01.1997 eingetreten ist und damit gem. § 212 SGB VII die bis zur Rechtsänderung geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder aber die Regelungen des SGB VII Anwendung finden. Denn an den Voraussetzungen der - zunächst auf § 551 Abs. 1 Satz 3 RVO beruhenden und nunmehr auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII fort geltenden - BK 4101 einschließlich des Kausalitätserfordernisses, hat sich durch das Inkrafttreten des SGB VII nichts geändert.

BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII (§ 551 Abs. 1 Satz 2 RVO) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VI (§§ 539, 540, 543 bis 545 RVO) begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII, § 551 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz RVO). Hierzu zählt nach Nr. 4101 der Anlage 1 zur BKV (ebenso die frühere Anlage 1 zur BKVO) die Quarzstaublungenerkrankung (Silikose).

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Das Sozialgericht hat in den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung einer BK 4101 nicht vorliegen. Denn der Kläger hat keine Silikose. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab und weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend und wiederholend ist darauf hinzuweisen, dass keiner der mit der Begutachtung des Klägers betrauten Ärzte (PD Dr. T. , Prof. Dr. Schu. , Prof. Dr. M. ) die Diagnose einer Silikose stellen konnte. Selbst der die Anzeige über den Verdacht einer Silikose stellende behandelnde Lungenfacharzt Dr. S. schloss sich der Beurteilung der von der Beklagten beauftragten Gutachter an. Soweit sich der Kläger auf eine Studie über eine hohe Fehlerwahrscheinlichkeit der Auswertung von Röntgenaufnahmen (61 % falsch-negativ) beruft, führt dies nicht weiter. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall mehrere Gutachter unabhängig voneinander jeweils aktuelle Röntgenaufnahmen auswerteten und zum selben Ergebnis gelangten. Zum anderen übersieht der Kläger, dass der Beurteilung in seinem Fall nicht nur Röntgenthoraxaufnahmen zu Grunde lagen, sondern auch eine Computertomographie, die von PD Dr. T. ausgewertet wurde. Nach der vom Kläger im Verwaltungsverfahren auszugsweise vorgelegten Kopie der von ihm herangezogenen Studie ergibt sich, dass gerade die Computertomographie im Vergleich mit Röntgenthoraxaufnahmen höhere Prozentsätze richtig positiver und richtig negativer Diagnosen ergibt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Übergangsleistungen nach § 3 Abs. 2 BKV. Danach (Satz 1 der Regelung) hat der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einem Versicherten, der die gefährdende Tätigkeit einstellt bzw. unterlässt, weil die Gefahr, dass eine BK entsteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, nicht zu beseitigen ist, zum Ausgleich der hierdurch verursachten Minderung des Verdienstes oder sonstiger wirtschaftlicher Nachteile Übergangsleistungen zu gewähren. Als Übergangsleistung wird ein einmaliger Betrag bis zur Höhe der Jahresvollrente oder eine monatlich wiederkehrende Zahlung bis zur Höhe der Vollrente längstens für die Dauer von fünf Jahren gezahlt (Satz 2 der Regelung). Auf die Übergangsleistung besteht dem Grunde nach ein Anspruch des Versicherten, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind. Die Entscheidung über Art, Dauer und Höhe der Leistungen hingegen steht im pflichtgemäßen Ermessen des Unfallversicherungsträgers (BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 1/03 R in SozR 4-5671 § 3 Nr. 1). Dabei hat der Kläger zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die drohende Entstehung einer BK für die Gewährung von Übergangsleistungen - sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind - ausreicht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Damit regelt § 3 BKV einen gegenüber dem Eintritt einer bestimmten BK und den damit verbundenen Leistungsansprüchen eigenen, so genannten "kleinen" Versicherungsfall (BSG, Urteil vom 07.09.2004, a.a.O.). Sinn und Zweck dieser Regelung, dem Versicherten unabhängig vom Umfang einer möglichen Erwerbsbeschränkung schon dann zu helfen, wenn sich Anzeichen einer beginnenden BK bemerkbar machen (BSG, a.a.O.), zeigt, dass unabhängig von der Ausprägung des Leidens eine berufliche Gefährdung des Gesundheitszustandes auf Grund einer vom Gesetzgeber mittels Aufnahme in die Liste der BKen als besonders gefährdend angesehenen beruflichen Belastung vorliegen muss.

Allerdings hat das Sozialgericht auch insoweit in den Gründen der angefochtenen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass einer möglichen Gefährdung des Klägers durch quarzhaltigen Staub anders als durch Aufgabe der Tätigkeit hätte Rechnung getragen werden können. Auch insoweit sieht der Senat § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Vermeidung einer Gefährdung nicht nur im Hinblick auf die mit Quarzstaubbelastung verbundene Aushilfstätigkeit in der Gießerei/Putzerei durch Beendigung dieser Aushilfstätigkeit möglich gewesen wäre, sondern auch im Hinblick auf die anderen Arbeitsplätze des Klägers, insbesondere durch Zuweisung eines Arbeitsplatzes im von der Gießerei/Putzerei räumlich abgegrenzten (so der Bericht des Technischen Aufsichtsdienstes vom Dezember 1998) Produktionsbereich. Hinzu kommen individuelle Schutzmaßnahmen, wie die konsequente Verwendung von Staub- bzw. Atemschutzmasken, wie sie der Kläger - so seine im Entlassungsbericht der Reha-Klinik I. vom März 1999 dokumentierten Angaben - in den letzten Jahren der Tätigkeit bei der Tätigkeit am Sandstrahlgebläse verwandte.

Im Übrigen steht entgegen der Auffassung des Klägers auch das Vorliegen einer Vorstufe einer Silikose nicht fest. Eine solche Vorstufe nahm zwar PD Dr. T. als möglich an. Ein entsprechender Nachweis, dass die entsprechenden Auffälligkeiten im Computertomogramm und auf den Röntgenbildern aber tatsächlich quarzstaubbedingt sind, ist insoweit nicht erbracht. Dem entsprechend qualifizierte Prof. Dr. Schu. die Veränderungen "allenfalls als Silikosevorstufe" und der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. M. konnte silikosetypische Veränderungen ebenfalls nicht objektivieren.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Betriebsakte der Firma S. Grenzwertüberschreitungen behauptet, ist schon nicht erkennbar, welche Grenzwerte überschritten worden sein sollen, inwieweit der Kläger an seinen Arbeitsplätzen hiervon betroffen gewesen sein soll und aus welchen Gründen dies angesichts der dargestellten Möglichkeiten zur Vermeidung dieser Belastung von entscheidungsrelevanter Bedeutung sein soll.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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