Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 3772/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 1623/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. März 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2006 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der seitens der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1965 geborene Klägerin bewohnte in den Jahren 2005 und 2006 zusammen mit ihrem Ehemann A. das in ihrem Eigentum stehende Haus mit der Anschrift XXX. Die Klägerin hatte das Grundstück mit Wohnhaus im Jahr 1996 zum Preis von 365.000,00 DM erworben; das zum Zweck der Finanzierung einschließlich Umbaukosten aufgenommene Bankdarlehen belief sich nach Angaben der Klägerin auf 500.000,00 DM. Seit 1. Januar 2005 standen die Klägerin und A. im Leistungsbezug der Beklagten. Gemäß Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 2005 wurde bis 31. März 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 1.879,34 EUR monatlich gewährt. Mit Bescheid vom 21. März 2005 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2006 Leistungen in Höhe von 1.879,34 EUR, für die Monate Juli, August und September 2005 aber nur noch 1.324,49 EUR. Ab 1. Juli 2005 legte die Beklagte ihrer Berechnung nicht mehr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, sondern nur noch angemessene Kosten in Höhe der Mietobergrenze (403,00 EUR; um einen Zuschlag von 30 v. H. erhöhter Höchstbetrag nach § 8 Wohngeldgesetz [WoGG]) zugrunde. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG; S 9 AS 1356/05), mit der sie die Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe geltend machte. Zur Erledigung des Verfahrens schlossen die Beteiligten einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, bis 30. September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von (weiterhin) 1.879,34 EUR zu gewähren. Zuvor hatte der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass ein Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft erst mit Bescheid vom 21. März 2005 erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 20. September 2005 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006. Für den Zeitraum 1. bis 31. Oktober 2005 belief sich die Leistungshöhe auf 1.870,34 EUR, für die Monate November und Dezember 2005 auf jeweils 1.789,34 EUR sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2006 auf 1.234,49 EUR monatlich. Wegen der Berechnung der Leistungen im Einzelnen wird auf den dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen (Bl. 73 der Verwaltungsakte der Beklagten) Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 30. September 2005 Widerspruch. Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld belaufe sich für den Monat Oktober 2005 auf 181,00 EUR und nicht, wie von der Beklagten zugrunde gelegt, auf 172,00 EUR. Außerdem sei der Bedarf unzutreffend oder zumindest nicht nachvollziehbar berechnet worden. Dies gelte u. a. für die Positionen Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Abfallgebühren, Wasser/Abwasser und Heizung. Die Schuldzinsen für die Hausfinanzierung seien von der Beklagten auch über den 31. Dezember 2005 hinaus zu übernehmen. Ferner habe die Beklagte ihre Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, den Haushaltsstrom und die GEZ-Gebühren zu Unrecht nicht berücksichtigt. Letztlich seien die ihr vorenthaltenen Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 17. November 2005 beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die ihr bewilligten Leistungen seien deutlich zu niedrig. Ihr selbstgenutztes Eigenheim sei angemessen und deshalb geschütztes Vermögen. Dementsprechend müssten nicht nur die Finanzierungskosten übernommen, sondern auch Heizungs- und Stromkosten in entsprechender Höhe gezahlt werden. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin u. a. (mehrfach korrigierte) Berechnungen der von ihr geltend gemachten Ansprüche vorgelegt. Diese weisen für den Monat Oktober 2005 (zuletzt) Leistungen in Höhe von insgesamt 1.994,85 EUR und für die Monate November und Dezember 2005 eine Leistungshöhe von jeweils 1.913,85 EUR aus. Für den Monat Januar 2006 hat die Klägerin (zuletzt) Leistungen in Höhe von 1.910,50 EUR und für die Zeit ab 1. Februar 2006 in Höhe von 1.932,10 EUR geltend gemacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Reduzierung der Kosten der Unterkunft auf einen angemessenen Umfang sei auch dann möglich, wenn ein Verkauf der selbstgenutzten Immobilie unwirtschaftlich oder gar ausgeschlossen ist. Mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden; der Klägerin stehe ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht zu. Im Übrigen wird auf den der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde am 28. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid Bezug genommen. Mit Bescheid vom 20. März 2006 hat die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2006 in Höhe von (weiterhin) 1.234,49 EUR monatlich bewilligt.
Die Klägerin hat unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens am 3. April 2006 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Ihr Eigenheim stelle geschütztes Vermögen dar; sie könne deshalb nicht gezwungen werden, dieses zu veräußern. Ihr stehe dementsprechend ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin und wegen des Inhalts der von ihr vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 1 bis 69 der Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Mit der Berufung hat die Klägerin am 3. April 2006 auch Beschwerde gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG vom 27. März 2006 (S 9 AS 1107/06 ER) eingelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (L 13 AS 1620/06 ER-B) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2006 anerkannt, der Klägerin ab 1. Oktober 2005 Heizkosten in Höhe von 57,60 EUR zu gewähren. Mit Beschluss vom 26. Juli 2006 hat der Senat die Beklagte entsprechend ihrem Teilanerkenntnis vorläufig verpflichtet, der Klägerin weitere Kosten der Heizung in Höhe von 6,00 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückgewiesen worden. In Ausführung ihres Anerkenntnisses hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2. August 2006 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 neu berechnet. Für den Monat Oktober 2005 hat sie nun 1.876,34 EUR, für die Monate November und Dezember 2006 jeweils 1795,34 EUR sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2006 1240,49 EUR monatlich bewilligt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2005 sowie des Bescheids vom 2. August 2006 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2006 abzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (xxx), die Klageakten des SG (S 9 AS 3772/05) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AS 1623/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nunächst der Bescheid vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2005, mit dem die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 bewilligt hat. Gemäß § 96 SGG ist darüber hinaus der für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 jeweils um 6,00 EUR monatlich erhöhte Leistungen bewilligende Änderungsbescheid vom 2. August 2006 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diesen Bescheid hat der Senat auf Klage zu entscheiden (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 2009 - L 13 R 4951/08 - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Demgegenüber ist der den Nachfolgezeitraum (1. April bis 30. September 2006) betreffende Bescheid vom 20. März 2006, anders als noch vom Senat im Beschluss vom 26. Juli 2006 (L 13 AS 1623/06 ER-B) angenommen, nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, denn er hat den (streitgegenständlichen) Bescheid vom 20. September 2005 weder abgeändert noch ersetzt (zur Einbeziehung von Alg II-Bewilligungsbescheiden für Folgezeiträume vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Der Bescheid vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2005 erweist sich, jedenfalls unter Berücksichtigung der mit Änderungsbescheid vom 2. August 2006 verfügten Bewilligung weiterer Kosten der Heizung in Höhe von 6,00 EUR monatlich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, als seitens der Beklagten bereits bewilligt. Dies hat das SG in den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheids vom 20. März 2006 zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich deshalb zunächst diesen Entscheidungsgründen an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerin (weiterhin) die Übernahme der vollen Schuldzinsen auch über den 31. Dezember 2005 hinaus begehrt. Der erkennende Senat hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 13 AS 1620/06 ER-B) mit Beschluss vom 26. Juli 2006 hierzu Folgendes ausgeführt:
"Soweit die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin müsse die tatsächlichen monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 976,12 EUR und von den monatlichen Stromkostenabschlägen in Höhe von 219 EUR Aufwendungen für Heizung in Höhe von monatlich 181,66 EUR übernehmen, hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie die Antragstellerin als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B). Bei Mietwohnungen ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der angemessenen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann dabei auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für zwei Personen sind dies in Baden-Württemberg 60 qm.
Da bei selbst bewohnten Eigenheimen ein Mietzins nicht zu zahlen ist, stellt sich die Frage, ob zu den Aufwendungen für die Unterkunft auch die Schuldzinsen gehören. Schuldzinsen für Darlehen, die - wie hier in Höhe von 500.000 DM - zum Kauf eines Eigenheims (Baujahr 1970; Kaufpreis 365.000 DM) mit grundlegender Renovierung aufgenommen worden sind, sind als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen (vgl. BVerwGE 77, 232, 237; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 12), während - hier auch nicht geltend gemacht - Tilgungsleistungen dazu nicht rechnen (BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 2). Da tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und damit geschuldete Darlehenszinsen lediglich in angemessenem Umfang erbracht werden, muss die Antragsgegnerin lediglich Schuldzinsen in angemessener Höhe übernehmen. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin müsse die Schuldzinsen deshalb in vollem Umfang übernehmen, weil das Eigenheim nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen sei, ihre Hilfebedürftigkeit also nicht beeinflusse, geht fehl. Zutreffend ist, dass nach der genannten Bestimmung ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewohnte Hausgrundstück fällt unter diese Bestimmung, weil die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe (vgl. die Verweisung in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)) an Hand der Wohnungsgrößen des mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - in NJW 2006, 719 und in Juris; Bayrisches LSG, Beschluss vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - L 7 AS 443/05 ER - ebenfalls abgedruckt in Juris). Diese sehen für Familienheime mit einer Wohnfläche bis 130 qm eine Förderung vor (vg. § 39 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz), gelten also als nicht unangemessen groß. Diese Grenze überschreitet das Eigenheim der Antragstellerin mit angegebenen 104 qm nicht, auch wenn ein dem Berufungsverfahren vorbehaltener präziser Flächennachweis fehlt. Der Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hat indes keinen Einfluss darauf, ab welcher Höhe Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft angemessen im Sinn von § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II sind. Vielmehr ermöglicht er lediglich, dass die Antragstellerin das selbst bewohnte Hausgrundstück nicht vorrangig als Vermögen einsetzen muss und bewirkt, dass ihr überhaupt erst Leistungen gewährt werden können (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 - L 9 B 99/05 AS ER - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.). Als angemessenen Betrag sieht die Antragsgegnerin denjenigen an, den sie als Mietzins für eine 60 qm große Wohnung in N. zahlen müsste. Dabei geht sie von der Mietobergrenze nach § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) aus, die in dem zur Mietstufe II gehörenden N. für einen Zweipersonenhaushalt und einem bis 31. Dezember 1991 bezugsfertig gewordenen Gebäude eine Mietobergrenze von 310 EUR ausweist. Hierauf macht die Antragsgegnerin einen Aufschlag von 30 v.H. (= 93 EUR), um den hilfebedürftigen Hauseigentümer soweit als möglich in die Lage zu versetzen, das Eigentum zu erhalten. Deshalb errechnet sich ein Betrag von 403 EUR. Zum Vergleich stellt die Antragsgegnerin auf den Mietspiegel für H. ab, der für eine 60 qm große bis 1982 erbaute Wohnung einen Mietzins von 5,93 EUR/qm ausweist. Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 355,80 EUR macht sie wie zuvor den Zuschlag von 30 v.H., jedoch auch ein Abschlag von 20 v.H., weil Unterkunftskosten in N. und nicht im teureren H. in Rede stehen; daraus errechnet sich ein gegenüber 403 EUR niedriger Betrag von 391,38 EUR, so dass die Antragsgegnerin den höheren Betrag wählt. Die Antragsgegnerin behandelt also bei den Aufwendungen für die Unterkunft Eigentümer mit Schuldzinsverpflichtung und Mieter mit der Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Ansatz gleich, wobei sie aber Eigentümern noch einen Bonus zugesteht. Dieser an die üblichen Mietkosten anknüpfende Ansatz unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Vor allem wegen des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist eine Besserstellung von Haus- oder Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation bei der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu rechtfertigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 8 AS 409/05 ER und vom 30. März 2006 - L 9 AS 67/06 ER -). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode zur Ermittlung des Mietzinses kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon wegen des großzügigen Zuschlags von 30 v.H. nicht als verfehlt angesehen werden, mag auch sonst eine unveränderte Übernahme der Höchstbetragswerte des § 8 WoGG nur zulässig sein, wenn anders hinreichend sichere Erkenntnisse zu den angemessenen Mietaufwendungen nicht möglich sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.).
Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass ihr Schuldzinsen in tatsächlicher Höhe gewährt werden, obwohl diese den angemessenen Umfang übersteigen. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind, sofern diese Bestimmung bei der begehrten Übernahme der vollen Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft überhaupt Anwendung finden kann, bei summarischer Betrachtung nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005, also für ein volles Jahr, Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Schuldzinsen gewährt. Sie hat die Antragstellerin mehrfach in Bescheiden darauf hingewiesen, dass sie als angemessene Aufwendungen lediglich solche in Höhe von 403 EUR monatlich ansieht und die Antragstellerin gehalten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermieten zu senken. Hierauf hat die Antragstellerin nichts unternommen, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, ein Wohnungswechsel sei nicht nur unwirtschaftlich, sondern verletze auch den Verwertungsschutz und ein ganzes oder teilweises Vermieten von Räumen im Eigenheim erbringe nicht die erhoffte Kostensenkung oder sei wegen des Raumzuschnitts nicht möglich. Dass Kostensenkungsmaßnahmen unmöglich oder unzumutbar sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn die Darlehensverträge nicht vorliegen und deshalb nicht beurteilt werden kann, welche realistischen Möglichkeiten überhaupt bestehen, den Darlehenszins und damit die Aufwendungen für die Unterkunft im engeren Sinne zu senken, schließt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Eigenheimen/Eigentumswohnung die ausdrücklich genannten Kostensenkungsmaßnahmen Wohnungswechsel oder Vermieten nicht von vornherein aus. Die Antragsteller haben die Immobilie ersichtlich ohne ausreichendes Eigenkapital erworben und renoviert mit der Folge, dass sie noch für lange Zeit sehr hohen Zinsverbindlichkeiten ausgesetzt sind, zu deren Erfüllung sie bei fortdauernder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sein werden. Das aufgenommene Darlehen in Höhe von 255.645 EUR konnte von den Eheleuten von 1997 bis 1. Januar 2006 auf lediglich rund 207.316 EUR zurückgeführt werden. Ihr Grundeigentum ist für die Wechselfälle des Lebens nicht ausreichend abgesichert und ihren Lebensverhältnissen entsprechend unangemessen. Dem Antragsgegner ist deshalb nicht zuzumuten, für noch längere Zeit als bisher bereits geschehen die sehr hohen Zinsbelastungen zu übernehmen. Vielmehr ist der Antragstellerin zuzumuten und erscheint auch aufgrund des vorgelegten Raumplanes möglich, jedenfalls die drei Zimmer des Obergeschosses mit Badmitbenutzung zu vermieten und ihr Schlafzimmer im Erdgeschoss einzurichten. Zumutbar ist ferner die Vermietung des gesamten Hauses und Anmietung einer bis zu 60 qm großen Wohnung; ggf. sollte die Antragstellerin auch den Verkauf der Immobilie mit ganzer oder weitgehender Ablösung der Schuld erwägen. Denn die Antragsgegnerin braucht eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze jedenfalls nicht dauerhaft hinzunehmen."
An diesen Ausführungen hält der Senat mit der Maßgabe fest, dass der Klägerin auch im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft nicht zuzubilligen ist. Die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten gibt keinen Anlass, den konkreten Fall der Klägerin abweichend zu beurteilen. Das BSG hat zwar bereits mit Urteilen vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3) entschieden, dass die Prüfung der Angemessenheit eine Einzelfallprüfung voraussetzt, für die die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind. Mit Urteil vom 18. Juni 2006 (B 14/7b AS 44/06 R - veröffentlicht in Juris) hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abstellen müsse; erforderlich sei aber, dass die gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhe, das eine hinreichende Gewähr dafür biete, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das könne u. a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhe. Ferner müssten die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, gegebenenfalls auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein. Erfülle das Datenmaterial diese Voraussetzungen, so seien auch "Mietdatenbanken", die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 558c bzw. 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen zu werden (zu den Anforderungen an das vom BSG geforderte "schlüssige Konzept" vgl. ferner BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.).
Es ist also im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Entscheidet der Grundsicherungsträger aber ohne eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Ist dies aber nicht mehr möglich und steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - veröffentlicht in Juris).
Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich anschließt, zugrunde gelegt, ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Unterkunftskosten; im Gegenteil, die Beklagte hat insoweit (deutlich) zu hohe Kosten in Ansatz gebracht. Die angemessenen Kosten der Unterkunft wurden zwar nicht nach einem den Anforderungen des BSG genügenden "schlüssigen Konzept" ermittelt; die Beklagte hat lediglich die Tabellenwerte des WoGG herangezogen. Ein entsprechendes Konzept kann, auch nach Auskunft der Sitzungsvertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, jedoch auch unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten selbst unter Mithilfe des Gerichts jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr erarbeitet werden. Wegen des Zeitablaufs ist es insbesondere nicht mehr möglich, die seinerzeit unterbliebene Datenerhebung und Datenaufarbeitung nachzuholen. Dementsprechend hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten. Dieser Anspruch geht jedoch wiederum nicht über den (von der Beklagten bereits gewährten) durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwert nach § 8 WoGG hinaus. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ist unter Berücksichtigung der (späteren) Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat auch insoweit folgt, lediglich insoweit zu modifizieren, als hier der Wert der rechten Spalte (für Wohnraum der ab 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist) des § 8 WoGG in der hier anzuwendenden bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - veröffentlicht in Juris). Bei der hier anzuwenden Mietstufe II ist dementsprechend ein Höchstbetrag von 345,00 EUR in Ansatz zu bringen und noch durch einen maßvollen Sicherheitszuschlag zu erhöhen. Insoweit hält der Senat jedoch abweichend zur Berechnung einen Zuschlag von fünf Prozent für ausreichend und angemessen. Es ergibt sich daraus ein Gesamtbetrag von 362,25 EUR. Nachdem dieser Wert sogar noch über demjenigen liegt, der sich bei Anwendung des Mietspiegel für die Stadt H. ergeben würde (355,80 EUR), gebietet auch das Erfordernis des "Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes" (BSG, a.a.O.) jedenfalls keinen höheren Zuschlag. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beklagte (für die Monate Januar bis März 2006) monatlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,75 EUR zu viel an die Klägerin gezahlt hat. Außerdem hat die Beklagte außer Betracht gelassen, dass in den Tabellenwerten nach § 8 WoGG die kalten Nebenkosten bereits enthalten sind (vgl. dazu § 5 WoGG). Dementsprechend bestand für die Gewährung weiterer (kalter) Nebenkosten in Höhe von 66,89 EUR kein Anlass; insgesamt ergibt sich daraus bereits eine Überzahlung in Höhe von 107,64 EUR monatlich.
Diese Überzahlung führt dazu, dass der Klägerin auch im Hinblick auf die zu gewährenden Kosten der Heizung kein Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zusteht. Auch insoweit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten, die noch um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen sind (vgl. BSG 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Etwas anderes gilt auch hier nur dann, wenn die tatsächlichen Kosten sich als unangemessen hoch erweisen, also besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - veröffentlicht in Juris). Der Senat kann offen lassen, ob die von der Klägerin tatsächlich gezahlten Kosten (181,66 EUR) unangemessen hoch waren und deshalb lediglich die angemessenen Heizkosten zu übernehmen sind. Angesichts zu viel gezahlter Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 107,64 EUR und den seitens der Beklagten bereits bewilligten Heizkosten in Höhe von 57,60 EUR (insgesamt 165,24 EUR) übersteigen die insoweit bereits gewährten Leistungen unter Berücksichtigung des für Haushaltsenergie und Warmwasserbereitung vorzunehmenden Abzugs sogar die tatsächlichen Kosten noch deutlich.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte für die Monate Oktober bis Dezember 2005 zu Unrecht Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Schuldzinsen (monatlich 976,12 EUR) bewilligt hat. Auch unter Berücksichtigung des in dem Klageverfahren S 9 AS 1356/05 geschlossenen Vergleichs bestand für die Übernahme der tatsächlichen Kosten über den 30. September 2005 hinaus kein Anlass. Dementsprechend ergibt sich für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 im Hinblick auf die gewährten Kosten der Unterkunft sogar eine Überzahlung von 613,87 monatlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat hier zustehenden Ermessens war zu berücksichtigen, dass sowohl die Klage, als auch die Berufung in vollem Umfang unbegründet waren.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der seitens der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 bewilligten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1965 geborene Klägerin bewohnte in den Jahren 2005 und 2006 zusammen mit ihrem Ehemann A. das in ihrem Eigentum stehende Haus mit der Anschrift XXX. Die Klägerin hatte das Grundstück mit Wohnhaus im Jahr 1996 zum Preis von 365.000,00 DM erworben; das zum Zweck der Finanzierung einschließlich Umbaukosten aufgenommene Bankdarlehen belief sich nach Angaben der Klägerin auf 500.000,00 DM. Seit 1. Januar 2005 standen die Klägerin und A. im Leistungsbezug der Beklagten. Gemäß Bewilligungsbescheid vom 22. Februar 2005 wurde bis 31. März 2005 Arbeitslosengeld II (Alg II) in Höhe von 1.879,34 EUR monatlich gewährt. Mit Bescheid vom 21. März 2005 bewilligte die Beklagte für den Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2006 Leistungen in Höhe von 1.879,34 EUR, für die Monate Juli, August und September 2005 aber nur noch 1.324,49 EUR. Ab 1. Juli 2005 legte die Beklagte ihrer Berechnung nicht mehr die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, sondern nur noch angemessene Kosten in Höhe der Mietobergrenze (403,00 EUR; um einen Zuschlag von 30 v. H. erhöhter Höchstbetrag nach § 8 Wohngeldgesetz [WoGG]) zugrunde. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG; S 9 AS 1356/05), mit der sie die Übernahme der Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe geltend machte. Zur Erledigung des Verfahrens schlossen die Beteiligten einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte verpflichtete, bis 30. September 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von (weiterhin) 1.879,34 EUR zu gewähren. Zuvor hatte der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass ein Hinweis auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft erst mit Bescheid vom 21. März 2005 erfolgt sei.
Mit Bescheid vom 20. September 2005 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006. Für den Zeitraum 1. bis 31. Oktober 2005 belief sich die Leistungshöhe auf 1.870,34 EUR, für die Monate November und Dezember 2005 auf jeweils 1.789,34 EUR sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2006 auf 1.234,49 EUR monatlich. Wegen der Berechnung der Leistungen im Einzelnen wird auf den dem Bescheid beigefügten Berechnungsbogen (Bl. 73 der Verwaltungsakte der Beklagten) Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 30. September 2005 Widerspruch. Der befristete Zuschlag nach Bezug von Arbeitslosengeld belaufe sich für den Monat Oktober 2005 auf 181,00 EUR und nicht, wie von der Beklagten zugrunde gelegt, auf 172,00 EUR. Außerdem sei der Bedarf unzutreffend oder zumindest nicht nachvollziehbar berechnet worden. Dies gelte u. a. für die Positionen Gebäudeversicherung, Grundsteuer, Abfallgebühren, Wasser/Abwasser und Heizung. Die Schuldzinsen für die Hausfinanzierung seien von der Beklagten auch über den 31. Dezember 2005 hinaus zu übernehmen. Ferner habe die Beklagte ihre Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Kfz-Steuer, den Haushaltsstrom und die GEZ-Gebühren zu Unrecht nicht berücksichtigt. Letztlich seien die ihr vorenthaltenen Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu verzinsen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Mit der am 17. November 2005 beim SG erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Die ihr bewilligten Leistungen seien deutlich zu niedrig. Ihr selbstgenutztes Eigenheim sei angemessen und deshalb geschütztes Vermögen. Dementsprechend müssten nicht nur die Finanzierungskosten übernommen, sondern auch Heizungs- und Stromkosten in entsprechender Höhe gezahlt werden. Zur weiteren Begründung hat die Klägerin u. a. (mehrfach korrigierte) Berechnungen der von ihr geltend gemachten Ansprüche vorgelegt. Diese weisen für den Monat Oktober 2005 (zuletzt) Leistungen in Höhe von insgesamt 1.994,85 EUR und für die Monate November und Dezember 2005 eine Leistungshöhe von jeweils 1.913,85 EUR aus. Für den Monat Januar 2006 hat die Klägerin (zuletzt) Leistungen in Höhe von 1.910,50 EUR und für die Zeit ab 1. Februar 2006 in Höhe von 1.932,10 EUR geltend gemacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Eine Reduzierung der Kosten der Unterkunft auf einen angemessenen Umfang sei auch dann möglich, wenn ein Verkauf der selbstgenutzten Immobilie unwirtschaftlich oder gar ausgeschlossen ist. Mit Gerichtsbescheid vom 20. März 2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtene Entscheidung der Beklagten sei nicht zu beanstanden; der Klägerin stehe ein Anspruch auf höhere Leistungen nicht zu. Im Übrigen wird auf den der Klägerin gemäß Postzustellungsurkunde am 28. März 2006 zugestellten Gerichtsbescheid Bezug genommen. Mit Bescheid vom 20. März 2006 hat die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. April bis 30. September 2006 in Höhe von (weiterhin) 1.234,49 EUR monatlich bewilligt.
Die Klägerin hat unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Vorbringens am 3. April 2006 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt. Ihr Eigenheim stelle geschütztes Vermögen dar; sie könne deshalb nicht gezwungen werden, dieses zu veräußern. Ihr stehe dementsprechend ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu. Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin und wegen des Inhalts der von ihr vorgelegten Unterlagen wird auf Bl. 1 bis 69 der Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Mit der Berufung hat die Klägerin am 3. April 2006 auch Beschwerde gegen den ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ablehnenden Beschluss des SG vom 27. März 2006 (S 9 AS 1107/06 ER) eingelegt. Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (L 13 AS 1620/06 ER-B) hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. Juli 2006 anerkannt, der Klägerin ab 1. Oktober 2005 Heizkosten in Höhe von 57,60 EUR zu gewähren. Mit Beschluss vom 26. Juli 2006 hat der Senat die Beklagte entsprechend ihrem Teilanerkenntnis vorläufig verpflichtet, der Klägerin weitere Kosten der Heizung in Höhe von 6,00 EUR monatlich zu zahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde zurückgewiesen worden. In Ausführung ihres Anerkenntnisses hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 2. August 2006 die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 neu berechnet. Für den Monat Oktober 2005 hat sie nun 1.876,34 EUR, für die Monate November und Dezember 2006 jeweils 1795,34 EUR sowie für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2006 1240,49 EUR monatlich bewilligt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 20. März 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2005 sowie des Bescheids vom 2. August 2006 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2006 abzuweisen.
Sie hält das angegriffene Urteil und ihren Bescheid für zutreffend.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (xxx), die Klageakten des SG (S 9 AS 3772/05) und die Berufungsakten des Senats (L 13 AS 1623/06) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist zulässig, sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage ist nunächst der Bescheid vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2005, mit dem die Beklagte Leistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 bewilligt hat. Gemäß § 96 SGG ist darüber hinaus der für die Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006 jeweils um 6,00 EUR monatlich erhöhte Leistungen bewilligende Änderungsbescheid vom 2. August 2006 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Über diesen Bescheid hat der Senat auf Klage zu entscheiden (vgl. dazu Urteil des erkennenden Senats vom 18. November 2009 - L 13 R 4951/08 - veröffentlicht in Juris m.w.N.). Demgegenüber ist der den Nachfolgezeitraum (1. April bis 30. September 2006) betreffende Bescheid vom 20. März 2006, anders als noch vom Senat im Beschluss vom 26. Juli 2006 (L 13 AS 1623/06 ER-B) angenommen, nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, denn er hat den (streitgegenständlichen) Bescheid vom 20. September 2005 weder abgeändert noch ersetzt (zur Einbeziehung von Alg II-Bewilligungsbescheiden für Folgezeiträume vgl. Bundessozialgericht [BSG] SozR 4-4200 § 22 Nr. 2).
Der Bescheid vom 20. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2005 erweist sich, jedenfalls unter Berücksichtigung der mit Änderungsbescheid vom 2. August 2006 verfügten Bewilligung weiterer Kosten der Heizung in Höhe von 6,00 EUR monatlich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, als seitens der Beklagten bereits bewilligt. Dies hat das SG in den Entscheidungsgründen des mit der Berufung angegriffenen Gerichtsbescheids vom 20. März 2006 zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich deshalb zunächst diesen Entscheidungsgründen an, macht sich diese aufgrund eigener Überzeugungsbildung vollinhaltlich zu eigen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Vorbringen der Klägerin zur Begründung der Berufung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Dies gilt zunächst insoweit, als die Klägerin (weiterhin) die Übernahme der vollen Schuldzinsen auch über den 31. Dezember 2005 hinaus begehrt. Der erkennende Senat hat im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (L 13 AS 1620/06 ER-B) mit Beschluss vom 26. Juli 2006 hierzu Folgendes ausgeführt:
"Soweit die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin müsse die tatsächlichen monatlichen Schuldzinsen in Höhe von 976,12 EUR und von den monatlichen Stromkostenabschlägen in Höhe von 219 EUR Aufwendungen für Heizung in Höhe von monatlich 181,66 EUR übernehmen, hat sie einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Für den Anordnungsanspruch ist auszugehen von § 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II und § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der erstgenannten Bestimmung erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige wie die Antragstellerin als Alg II Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. In Bezug auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung enthält § 22 Abs. 1 SGB II eine nähere Regelung. Nach seinem Satz 1 werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Satz 2 als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft solange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft müssen danach nur übernommen werden, soweit diese angemessen sind. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, kommt eine Übernahme nur unter den Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Betracht. Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist ein gerichtlich in vollem Umfang überprüfbarer unbestimmter Rechtsbegriff, hinsichtlich dessen dem Leistungsträger kein Beurteilungsspielraum zukommt (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 - L 13 AS 510/06 ER-B). Bei Mietwohnungen ist die angemessene Höhe der Unterkunftskosten als Produkt aus der angemessenen Wohnungsgröße und dem noch angemessenen Mietzins je qm zu ermitteln (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) Buchholz 436.0 § 12 BSHG Nr. 51). Hinsichtlich der Unterkunftsgröße kann dabei auf die Verwaltungsvorschriften zur Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau zurückgegriffen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG), die für die berücksichtigungsfähige Wohnungsgröße und Raumzahl nach der Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen unterscheidet; für zwei Personen sind dies in Baden-Württemberg 60 qm.
Da bei selbst bewohnten Eigenheimen ein Mietzins nicht zu zahlen ist, stellt sich die Frage, ob zu den Aufwendungen für die Unterkunft auch die Schuldzinsen gehören. Schuldzinsen für Darlehen, die - wie hier in Höhe von 500.000 DM - zum Kauf eines Eigenheims (Baujahr 1970; Kaufpreis 365.000 DM) mit grundlegender Renovierung aufgenommen worden sind, sind als berücksichtigungsfähige Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen (vgl. BVerwGE 77, 232, 237; BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 12), während - hier auch nicht geltend gemacht - Tilgungsleistungen dazu nicht rechnen (BVerwG Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 2). Da tatsächliche Aufwendungen für die Unterkunft und damit geschuldete Darlehenszinsen lediglich in angemessenem Umfang erbracht werden, muss die Antragsgegnerin lediglich Schuldzinsen in angemessener Höhe übernehmen. Der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin müsse die Schuldzinsen deshalb in vollem Umfang übernehmen, weil das Eigenheim nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II als Vermögen nicht zu berücksichtigen sei, ihre Hilfebedürftigkeit also nicht beeinflusse, geht fehl. Zutreffend ist, dass nach der genannten Bestimmung ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Das von der Antragstellerin und ihrem Ehemann bewohnte Hausgrundstück fällt unter diese Bestimmung, weil die Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt der Größe in Übereinstimmung mit der früheren Praxis in der Sozialhilfe (vgl. die Verweisung in § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)) an Hand der Wohnungsgrößen des mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft getretenen Zweiten Wohnungsbaugesetzes zu ermitteln ist (vgl. z.B. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - in NJW 2006, 719 und in Juris; Bayrisches LSG, Beschluss vom 21. April 2006 - L 7 AS 1/05 - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 8. Juni 2006 - L 7 AS 443/05 ER - ebenfalls abgedruckt in Juris). Diese sehen für Familienheime mit einer Wohnfläche bis 130 qm eine Förderung vor (vg. § 39 Abs. 1 Nr. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz), gelten also als nicht unangemessen groß. Diese Grenze überschreitet das Eigenheim der Antragstellerin mit angegebenen 104 qm nicht, auch wenn ein dem Berufungsverfahren vorbehaltener präziser Flächennachweis fehlt. Der Verwertungsschutz des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hat indes keinen Einfluss darauf, ab welcher Höhe Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft angemessen im Sinn von § 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB II sind. Vielmehr ermöglicht er lediglich, dass die Antragstellerin das selbst bewohnte Hausgrundstück nicht vorrangig als Vermögen einsetzen muss und bewirkt, dass ihr überhaupt erst Leistungen gewährt werden können (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 - L 9 B 99/05 AS ER - abgedruckt in Juris; LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O.). Als angemessenen Betrag sieht die Antragsgegnerin denjenigen an, den sie als Mietzins für eine 60 qm große Wohnung in N. zahlen müsste. Dabei geht sie von der Mietobergrenze nach § 8 des Wohngeldgesetzes (WoGG) aus, die in dem zur Mietstufe II gehörenden N. für einen Zweipersonenhaushalt und einem bis 31. Dezember 1991 bezugsfertig gewordenen Gebäude eine Mietobergrenze von 310 EUR ausweist. Hierauf macht die Antragsgegnerin einen Aufschlag von 30 v.H. (= 93 EUR), um den hilfebedürftigen Hauseigentümer soweit als möglich in die Lage zu versetzen, das Eigentum zu erhalten. Deshalb errechnet sich ein Betrag von 403 EUR. Zum Vergleich stellt die Antragsgegnerin auf den Mietspiegel für H. ab, der für eine 60 qm große bis 1982 erbaute Wohnung einen Mietzins von 5,93 EUR/qm ausweist. Von dem sich hiernach ergebenden Betrag von 355,80 EUR macht sie wie zuvor den Zuschlag von 30 v.H., jedoch auch ein Abschlag von 20 v.H., weil Unterkunftskosten in N. und nicht im teureren H. in Rede stehen; daraus errechnet sich ein gegenüber 403 EUR niedriger Betrag von 391,38 EUR, so dass die Antragsgegnerin den höheren Betrag wählt. Die Antragsgegnerin behandelt also bei den Aufwendungen für die Unterkunft Eigentümer mit Schuldzinsverpflichtung und Mieter mit der Verpflichtung zur Mietzinszahlung im Ansatz gleich, wobei sie aber Eigentümern noch einen Bonus zugesteht. Dieser an die üblichen Mietkosten anknüpfende Ansatz unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Vor allem wegen des Gleichbehandlungsgebotes in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ist eine Besserstellung von Haus- oder Wohnungseigentümern gegenüber Mietern in gleicher Situation bei der Gewährung von Leistungen für die Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht zu rechtfertigen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Februar 2006 a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschlüsse vom 11. Januar 2006 - L 8 AS 409/05 ER und vom 30. März 2006 - L 9 AS 67/06 ER -). Die von der Antragsgegnerin gewählte Methode zur Ermittlung des Mietzinses kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon wegen des großzügigen Zuschlags von 30 v.H. nicht als verfehlt angesehen werden, mag auch sonst eine unveränderte Übernahme der Höchstbetragswerte des § 8 WoGG nur zulässig sein, wenn anders hinreichend sichere Erkenntnisse zu den angemessenen Mietaufwendungen nicht möglich sind (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Mai 2006 a.a.O.).
Die Antragstellerin kann nicht verlangen, dass ihr Schuldzinsen in tatsächlicher Höhe gewährt werden, obwohl diese den angemessenen Umfang übersteigen. Die Voraussetzungen von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sind, sofern diese Bestimmung bei der begehrten Übernahme der vollen Schuldzinsen als Aufwendungen für die Unterkunft überhaupt Anwendung finden kann, bei summarischer Betrachtung nicht erfüllt. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005, also für ein volles Jahr, Aufwendungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Schuldzinsen gewährt. Sie hat die Antragstellerin mehrfach in Bescheiden darauf hingewiesen, dass sie als angemessene Aufwendungen lediglich solche in Höhe von 403 EUR monatlich ansieht und die Antragstellerin gehalten ist, die Aufwendungen durch einen Wohnungswechsel oder durch Vermieten zu senken. Hierauf hat die Antragstellerin nichts unternommen, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, ein Wohnungswechsel sei nicht nur unwirtschaftlich, sondern verletze auch den Verwertungsschutz und ein ganzes oder teilweises Vermieten von Räumen im Eigenheim erbringe nicht die erhoffte Kostensenkung oder sei wegen des Raumzuschnitts nicht möglich. Dass Kostensenkungsmaßnahmen unmöglich oder unzumutbar sind, ist nicht glaubhaft gemacht. Auch wenn die Darlehensverträge nicht vorliegen und deshalb nicht beurteilt werden kann, welche realistischen Möglichkeiten überhaupt bestehen, den Darlehenszins und damit die Aufwendungen für die Unterkunft im engeren Sinne zu senken, schließt § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Eigenheimen/Eigentumswohnung die ausdrücklich genannten Kostensenkungsmaßnahmen Wohnungswechsel oder Vermieten nicht von vornherein aus. Die Antragsteller haben die Immobilie ersichtlich ohne ausreichendes Eigenkapital erworben und renoviert mit der Folge, dass sie noch für lange Zeit sehr hohen Zinsverbindlichkeiten ausgesetzt sind, zu deren Erfüllung sie bei fortdauernder Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sein werden. Das aufgenommene Darlehen in Höhe von 255.645 EUR konnte von den Eheleuten von 1997 bis 1. Januar 2006 auf lediglich rund 207.316 EUR zurückgeführt werden. Ihr Grundeigentum ist für die Wechselfälle des Lebens nicht ausreichend abgesichert und ihren Lebensverhältnissen entsprechend unangemessen. Dem Antragsgegner ist deshalb nicht zuzumuten, für noch längere Zeit als bisher bereits geschehen die sehr hohen Zinsbelastungen zu übernehmen. Vielmehr ist der Antragstellerin zuzumuten und erscheint auch aufgrund des vorgelegten Raumplanes möglich, jedenfalls die drei Zimmer des Obergeschosses mit Badmitbenutzung zu vermieten und ihr Schlafzimmer im Erdgeschoss einzurichten. Zumutbar ist ferner die Vermietung des gesamten Hauses und Anmietung einer bis zu 60 qm großen Wohnung; ggf. sollte die Antragstellerin auch den Verkauf der Immobilie mit ganzer oder weitgehender Ablösung der Schuld erwägen. Denn die Antragsgegnerin braucht eine Überschreitung der Angemessenheitsgrenze jedenfalls nicht dauerhaft hinzunehmen."
An diesen Ausführungen hält der Senat mit der Maßgabe fest, dass der Klägerin auch im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf höhere Kosten der Unterkunft nicht zuzubilligen ist. Die zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zur Ermittlung der angemessenen Wohnkosten gibt keinen Anlass, den konkreten Fall der Klägerin abweichend zu beurteilen. Das BSG hat zwar bereits mit Urteilen vom 7. November 2006 (B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 und 3) entschieden, dass die Prüfung der Angemessenheit eine Einzelfallprüfung voraussetzt, für die die für die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind. Mit Urteil vom 18. Juni 2006 (B 14/7b AS 44/06 R - veröffentlicht in Juris) hat das BSG seine Rechtsprechung dahingehend präzisiert, dass der Grundsicherungsträger zur Feststellung der Beschaffenheit des örtlichen Mietwohnungsmarktes nicht zwingend auf einen qualifizierten oder einfachen Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abstellen müsse; erforderlich sei aber, dass die gewählte Datengrundlage auf einem schlüssigen Konzept beruhe, das eine hinreichende Gewähr dafür biete, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben. Das könne u. a. dann der Fall sein, wenn die Datenbasis auf mindestens 10 Prozent des regional in Betracht zu ziehenden Mietwohnungsbestandes beruhe. Ferner müssten die Faktoren, die das Produkt "Mietpreis" bestimmen (Standard, gegebenenfalls auch ausgedrückt in Jahr des ersten Bezuges bzw. der letzten Renovierung plus Wohnungsgröße und Ausstattung) in die Auswertung eingeflossen sein. Erfülle das Datenmaterial diese Voraussetzungen, so seien auch "Mietdatenbanken", die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 558c bzw. 558d BGB nicht erfüllen, geeignet, als Maßstab für die Beurteilung der "Angemessenheit" im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II herangezogen zu werden (zu den Anforderungen an das vom BSG geforderte "schlüssige Konzept" vgl. ferner BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - veröffentlicht in Juris m.w.N.).
Es ist also im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten sind. Entscheidet der Grundsicherungsträger aber ohne eine den dargelegten Anforderungen entsprechende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Ist dies aber nicht mehr möglich und steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine entsprechenden Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG (BSG, Urteil vom 22. September 2009 - B 4 AS 18/09 R - veröffentlicht in Juris).
Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich anschließt, zugrunde gelegt, ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung höherer Unterkunftskosten; im Gegenteil, die Beklagte hat insoweit (deutlich) zu hohe Kosten in Ansatz gebracht. Die angemessenen Kosten der Unterkunft wurden zwar nicht nach einem den Anforderungen des BSG genügenden "schlüssigen Konzept" ermittelt; die Beklagte hat lediglich die Tabellenwerte des WoGG herangezogen. Ein entsprechendes Konzept kann, auch nach Auskunft der Sitzungsvertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, jedoch auch unter Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten selbst unter Mithilfe des Gerichts jedenfalls für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht mehr erarbeitet werden. Wegen des Zeitablaufs ist es insbesondere nicht mehr möglich, die seinerzeit unterbliebene Datenerhebung und Datenaufarbeitung nachzuholen. Dementsprechend hat die Klägerin grundsätzlich Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten. Dieser Anspruch geht jedoch wiederum nicht über den (von der Beklagten bereits gewährten) durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwert nach § 8 WoGG hinaus. Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung ist unter Berücksichtigung der (späteren) Rechtsprechung des BSG, der der erkennende Senat auch insoweit folgt, lediglich insoweit zu modifizieren, als hier der Wert der rechten Spalte (für Wohnraum der ab 1. Januar 1992 bezugsfertig geworden ist) des § 8 WoGG in der hier anzuwendenden bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung zugrunde zu legen ist (BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - veröffentlicht in Juris). Bei der hier anzuwenden Mietstufe II ist dementsprechend ein Höchstbetrag von 345,00 EUR in Ansatz zu bringen und noch durch einen maßvollen Sicherheitszuschlag zu erhöhen. Insoweit hält der Senat jedoch abweichend zur Berechnung einen Zuschlag von fünf Prozent für ausreichend und angemessen. Es ergibt sich daraus ein Gesamtbetrag von 362,25 EUR. Nachdem dieser Wert sogar noch über demjenigen liegt, der sich bei Anwendung des Mietspiegel für die Stadt H. ergeben würde (355,80 EUR), gebietet auch das Erfordernis des "Schutzes des elementaren Bedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes" (BSG, a.a.O.) jedenfalls keinen höheren Zuschlag. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Beklagte (für die Monate Januar bis März 2006) monatlich Kosten der Unterkunft in Höhe von 40,75 EUR zu viel an die Klägerin gezahlt hat. Außerdem hat die Beklagte außer Betracht gelassen, dass in den Tabellenwerten nach § 8 WoGG die kalten Nebenkosten bereits enthalten sind (vgl. dazu § 5 WoGG). Dementsprechend bestand für die Gewährung weiterer (kalter) Nebenkosten in Höhe von 66,89 EUR kein Anlass; insgesamt ergibt sich daraus bereits eine Überzahlung in Höhe von 107,64 EUR monatlich.
Diese Überzahlung führt dazu, dass der Klägerin auch im Hinblick auf die zu gewährenden Kosten der Heizung kein Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen zusteht. Auch insoweit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Heizkosten, die noch um die Kosten der Warmwasserbereitung zu bereinigen sind (vgl. BSG 100, 94 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 5). Etwas anderes gilt auch hier nur dann, wenn die tatsächlichen Kosten sich als unangemessen hoch erweisen, also besondere Umstände Anlass zu einer abweichenden Bewertung geben (BSG, Urteil vom 20. August 2009 - B 14 AS 65/08 R - veröffentlicht in Juris). Der Senat kann offen lassen, ob die von der Klägerin tatsächlich gezahlten Kosten (181,66 EUR) unangemessen hoch waren und deshalb lediglich die angemessenen Heizkosten zu übernehmen sind. Angesichts zu viel gezahlter Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 107,64 EUR und den seitens der Beklagten bereits bewilligten Heizkosten in Höhe von 57,60 EUR (insgesamt 165,24 EUR) übersteigen die insoweit bereits gewährten Leistungen unter Berücksichtigung des für Haushaltsenergie und Warmwasserbereitung vorzunehmenden Abzugs sogar die tatsächlichen Kosten noch deutlich.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte für die Monate Oktober bis Dezember 2005 zu Unrecht Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Schuldzinsen (monatlich 976,12 EUR) bewilligt hat. Auch unter Berücksichtigung des in dem Klageverfahren S 9 AS 1356/05 geschlossenen Vergleichs bestand für die Übernahme der tatsächlichen Kosten über den 30. September 2005 hinaus kein Anlass. Dementsprechend ergibt sich für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2005 im Hinblick auf die gewährten Kosten der Unterkunft sogar eine Überzahlung von 613,87 monatlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat hier zustehenden Ermessens war zu berücksichtigen, dass sowohl die Klage, als auch die Berufung in vollem Umfang unbegründet waren.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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