Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 47 SO 240/06
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 1/09
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2008 geändert. Die Klage hinsichtlich des Zinsanspruchs wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 9/10 der Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 34.335,41 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der klagende Kreis gegen die beklagte Stadt einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung in Höhe von 34.335,41 EUR nebst Zinsen hat.
Die am 00.00.1971 geborene und am 00.00.2004 verstorbene Hilfeempfängerin QC wohnte zunächst zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen NN, in einer Dachgeschosswohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie als Studentin im Wesentlichen von Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Während ihrer Schwangerschaft erkrankte sie so schwer, dass sie bereits im November 2002 einer stationären Behandlung in einer Klinik in I bedurfte. Dort gebar sie am 00.12.2002 ihre Tochter, deren Vater der Zeuge ist. Bis zum 19. oder 20. Dezember 2002 verblieb die Hilfeempfängerin in dem Krankenhaus, in dem sie auch die Tochter geboren hatte. Anschließend wurde sie zu Rehabilitationszwecken in die P-Klinik in C1 verlegt. In der Folgezeit trat eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Hilfeempfängerin ein, so dass sie nach mehreren weiteren Krankenhausaufenthalten unter anderem in der P-Klinik im Februar 2003 in ein Krankenhaus nach C2 verlegt wurde, ohne zwischenzeitlich noch einmal ihre Wohnung in X aufgesucht zu haben. Im Verlaufe der durchgehenden stationären Krankenhausaufenthalte ergab sich eine im Körper der Hilfeempfängerin immer weiter aufsteigende Lähmung.
Zwischen Februar und April 2003 trafen die Hilfeempfängerin und der Zeuge N die Entscheidung, eine Wohnung in einer anderen Gemeinde anzumieten, weil absehbar wurde, dass die Hilfeempfängerin ihre Dachgeschosswohnung in X krankheitsbedingt nicht mehr bewohnen können würde. Beide fassten den Entschluss, eine Wohnung der Zeugin NT, einer Schwester des Zeugen, in H anzumieten. Die Stadt H ist eine kreisangehörige Gemeinde des klagenden Kreises. Ab Juni 2003 war die Krankheit der Hilfeempfängerin so weit fortgeschritten, dass diese einer Beatmungshilfe bedurfte. Zum 30.6.2003 kündigte der Zeuge die Wohnung in X und räumte diese in der Weise sukzessive leer, dass er circa eine Woche vor dem 1.7.2003 die letzten Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke in die neue Wohnung in H verbrachte, die ab dem 1.7.2003 angemietet worden war. Zu diesem Termin meldete der Zeuge N die Hilfeempfängerin in H an.
Den Antrag unter anderem auf Hilfe zur Pflege stellte die Hilfeempfängerin bei der Stadt H am 28.7.2003. Am 30.7.2003 wurde die Hilfeempfängerin aus dem Krankenhaus entlassen. Sie zog unmittelbar in die neue Wohnung ein, wo sie eine Vierundzwanzigstundenpflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen musste.
Die Stadt H gewährte mit Bescheid vom 5.2.2004 für die Zeit ab dem 31.7.2003 die ungedeckten Pflegekosten und Pflegegeld. Des Weiteren wurden der Hilfeempfängerin mit Bescheiden vom 5.2.2004 unter anderem laufende Hilfen zum Lebensunterhalt und Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gewährt. Insgesamt wendete die Stadt H bis zum Tod der Hilfeempfängerin am 00.00.2004 für Pflegegeld in Höhe von 222 EUR monatlich und Leistungen für die Pflegekraft gemäß § 69b Abs.1 S. 1 BSHG 34.335,51 EUR an Sozialleistungen auf. Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten nicht strittig.
Mit Schreiben vom 9.2.2004 forderte die Stadt H von der Beklagten unter Hinweis auf § 107 BSHG die Erstattung der aufgewendeten Sozialhilfekosten und bezifferte diese mit weiterem Schreiben vom 20.8.2004.
Die Beklagte lehnte die Erstattung mit Schreiben vom 5.10.2004 ab. Die Voraussetzungen des § 107 BSHG lägen nicht vor, insbesondere handele es sich bei dem Zugzug der Hilfeempfängerin nach H nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr um einen Umzug im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff des "Umzuges" setze voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgebe und am Zuzugsort einen neuen begründe in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren. Dies könne zwar auch bei einem zwischenzeitlichen Einrichtungsaufenthalt der Fall sein, denn um von einem Umzug ausgehen zu können, müsse der bisherige gewöhnliche Aufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergehen. Allerdings müsse zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Dieser könne in Anlehnung an die Regelung des § 103 Abs. 3 S. 3 BSHG beispielsweise dann nicht mehr gegeben sein, wenn ein Einrichtungsaufenthalt länger als zwei Monate dauere und somit als eine Zäsur bei der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 107 BSHG Unterbrechungswirkung entfalte. Wegen der langen Dauer der Krankenhausbehandlung habe ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes in X, der mit dem ersten Tag im Krankenhaus begonnen habe, und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes am 30.7.2003 in H nicht mehr bestanden. Der lange Zeitraum von annähernd neun Monaten im Krankenhaus schließe es bei tatsächlicher Betrachtung aus, bei dem Ortswechsel der Hilfeempfängerin noch von einem "Verziehen" auszugehen. Dies gehe auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2004 (Aktenzeichen 5 C 39/02) hervor.
Am 13.12.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2004 sei keine tragfähige Grundlage für die Ablehnung des Erstattungsanspruches. Denn dort sei der Aufenthalt in einer Behinderteneinrichtung zukunftsoffen gewesen. Hierdurch sei es zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Behinderteneinrichtung gekommen. Im vorliegenden Fall eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus sei jedoch nicht von einem derart zukunftsoffenen Aufenthalt auszugehen, wie dies bei der dauernden Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung der Fall sei. Das Krankenhaus sei nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Hilfeempfängerin geworden. Bis zur Entlassung sei der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin daher in X gewesen. Erst durch den Zuzug nach H sei ein Umzug im Sinne des § 107 BSHG erfolgt. Bei einem in mehreren Etappen erfolgenden Umzug sei der tatsächliche Einzug in die neue Wohnung maßgeblich. Der Wille, nicht nach X zurückkehren zu wollen, sei erst am 1.7.2003 durch Abschluss eines neuen Mietvertrages zu Tage getreten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.335,51 EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 13.12.2006 hieraus zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2004 im vorliegenden Fall weiterhin für einschlägig gehalten und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat die Beklagte vorgetragen, dass die Hilfeempfängerin nicht erst am 30.6.2003 oder 1.7.2003 nach H verzogen sei, denn Hinweise auf eine Verlagerung des Wohnsitzes hätten schon deutlich vor dem 1.7.2003 vorgelegen. In einer Urkunde über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts vom 27.6.2003 sei bereits die neue Wohnung aufgeführt worden. Zudem sei ausweislich eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 11.7.2003 von der Hilfeempfängerin geäußert worden, sie lebe schon seit mehreren Monaten in einer behindertengerechten Wohnung. Da die Wohnung in X im Dachgeschoss gelegen habe, könne es sich bei der behindertengerechten nur um diese in H gehandelt haben.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen NN und der Zeugin D NT im Termin der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2008. Auf das Protokoll (Bl. 46 ff. der Prozessakten) wird verwiesen.
Mit Urteil vom 10.11.2008 hat das Sozialgericht Dortmund die Beklagte verurteilt, an den Kläger 34.335,41 EUR zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.12.2006 zu zahlen. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG lägen vor. Die Begriffe des "Umzugs" beziehungsweise "Verziehens" setzten voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt dort aufgebe und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründe in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren. Die Hilfeempfängerin sei in diesem Sinne von X nach H verzogen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt habe im Krankenhaus nicht vorgelegen. Ein Verlassen der Klinik sei absehbar gewesen. Die Hilfeempfängerin habe durchgehend die Hoffnung gehabt, das Krankenhaus bald wieder verlassen zu können. Es sei auch eine mehrfache Verlegung der Hilfeempfängerin erfolgt. Dies spreche ebenfalls gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Krankenhäuser. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 6.2.2003 (Aktenzeichen 5 C 34/02) dargelegt, dass ein Klinikaufenthalt regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften begründe. Die Hilfebedürftigkeit sei auch binnen eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel eingetreten. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einzugs in die neue Wohnung. Der sei erst am 30.7.2003 erfolgt und somit zeitgleich mit der Hilfebedürftigkeit. Durch die reine Verlagerung der Einrichtungsgegenstände habe die Hilfeempfängerin ihren Aufenthaltswechsel noch nicht vollzogen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 108 Abs. 2 SGB X.
Gegen das am 16.12.2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 12.1.2009, mit der sie weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Hilfeempfängerin spätestens im März 2003 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in X aufgegeben und zu diesem Zeitpunkt in der maßgeblichen Einrichtung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Dem stehe auch § 109 BSHG nicht entgegen, denn dieser schütze lediglich die Einrichtungsorte selbst. Für den Erstattungsanspruch sei relevant, dass der Einrichtungsaufenthalt ohne schädliche zeitliche Zäsur zwischen den Aufenthalten am Wegzugs- und Zuzugsort vonstatten gehe. Denn ein Verziehen sei im Wesensgehalt regelmäßig ein Vorgang, der einen zügigen Aufenthaltswechsel kennzeichne. Dies fehle hier. Bereits im März 2003 sei die Wohnung gekündigt worden und eine Entlassung aus dem Krankenhaus nicht absehbar gewesen. Der neue Mietvertrag sei jedoch erst ab Juli 2003 geschlossen worden. Würde man der Argumentation des Sozialgerichts folgen und einen über zwei Monate dauernden stationären Aufenthalt als unschädlich für den Beginn eines Kostenerstattungsverhältnisses halten, so würde dies zu einer nicht begründbaren, ungleichen Beurteilung eines solchen Aufenthaltes in ein und derselben Bestimmung führen. Denn in einem laufenden Kostenerstattungsverfahren ende bei Beginn einer mindestens zwei monatigen Leistungsunterbrechung die Kostenerstattungspflicht endgültig (§ 107 Abs. 2 S. 1 BSHG). Des Weiteren sei der Hilfebedarf nicht innerhalb der Monatsfrist nach Beendigung des Verziehens eingetreten. Dieses ende mit dem Abschluss des Umzugs, das heißt mit der Verbringung der letzten Möbel und sei bereits in der Woche vor dem 1.7.2003 gewesen. Die am 31.7.2003 einsetzende Hilfegewährung liege damit außerhalb der Frist. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 28.10.2008 (Aktenzeichen: B 8 SO 122/06) stehe dem Kläger ein Zinsanspruch nicht zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Hilfeempfängerin nur zwei gewöhnliche Aufenthalte gehabt habe. Dies sei zunächst X und sodann H gewesen. Ein Verziehen in mehreren Etappen sei typisch, der Umzug der Hilfeempfängerin erst mit dem tatsächlichen Einzug abgeschlossen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug, die vorgelegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig. Insbesondere wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von § 144 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 SGG in Höhe von 10.000 EUR erreicht.
Die Berufung ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der auf Grund der Delegationssatzung aktivlegitimierte Kläger kann von der Beklagten Kostenerstattung für Pflegegeld und Leistungen für die Pflegekraft - aufgewendet für QC - in Höhe von 34.335,41 EUR verlangen. Beantragt war zwar eine Summe von 34.335,51 EUR. Der Kläger hat aber keine Berufung eingelegt und das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden. Ein Zinsanspruch besteht jedoch nicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben.
Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG liegen vor. Nach dieser Vorschrift (in der vom 1.1.1994 bis 31.12.2004 und damit auch für den hier streitigen Zeitraum geltenden Fassung) ist, verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Nach Abs. 2 der Vorschrift entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war (Satz 1). Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (Satz 2).
Zur Überzeugung des Senats sind die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere liegt auch ein Umzug im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG vor. Die Begriffe "Umzug" beziehungsweise " Verziehen" in diesem Sinne bezeichnen eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und setzen voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren. Ein Umzug oder Aufenthaltswechsel in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Hilfeempfänger zwischen dem Wegzug vom ursprünglichen und dem Zuzug am neuen Aufenthaltsort an einem dritten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I begründet hatte. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem zwischengeschalteten Aufenthalt um einen zukunftsoffenen in einer Einrichtung im Sinne des § 109 BSHG handelt. Auch dann kann ein Umzug im Sinne des § 107 BSHG vorliegen, wenn mit einem Einrichtungsaufenthalt bei rein tatsächlicher Betrachtung die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Einrichtungsort nicht verbunden war und es sich nur um eine kurzfristige Unterbrechung des Umzugstatbestandes handelt. Zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen und es darf - worauf die Verwendung des Begriffs "nunmehr" in § 107 BSHG schließen lässt - jedenfalls nicht zwischendurch schon anderweitig ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sein. Ein solcher die Annahme eines Umzugs unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht hindernder Zusammenhang ist auch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen wird ohne dass sofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitliche tatsächliche Aufenthalt an einem dritten Ort aber nur vorübergehender Natur ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Betreffende wolle nicht wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (mit weiteren Nachweisen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.2.2004, Aktenzeichen: 5 C 39/02).
Zunächst hat die Hilfeempfängerin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewohnt. Von dort aus ist sie im oben genannten Sinne in den Zuständigkeitsbereich der Stadt H verzogen, die wiederum kreisangehörige Gemeinde des Klägers ist. Nach Auffassung des Senats ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Hilfeempfängerin durch ihre Klinikaufenthalte, zuletzt in C2, keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, was die Erstattungspflicht der Beklagten nicht hätte entstehen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für die maßgebliche Frage auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ab. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, zwar sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; vielmehr genüge es, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.2.2004, Aktenzeichen: 5 C 39/02). Dieser Interpretation schließt sich der Senat an. Allerdings genügt dann ein nur vorübergehender Aufenthalt zum Beispiel zu Besuchszwecken oder zur Krankenbehandlung nicht (Schlegel in: jurisPK-SGB I, § 30, Rn. 37). Hierdurch wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.
Zwar war die Hilfeempfängerin für einen langen Zeitraum in Krankenhäusern und vermutlich von Februar bis zur Entlassung Ende Juli sogar durchgehend in C2, jedoch waren diese Aufenthalte nie zukunftsoffen. Im Wege der gebotenen vorausschauenden Betrachtungsweise kann nur von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden. Wunsch und Absicht der Hilfeempfängerin war es stets, nach Hause zurückzukehren. Dies legte nach Auffassung des Sozialgerichts der Zeuge N glaubhaft, schlüssig und in sich widerspruchsfrei dar. Daran hat auch der Senat keine Zweifel. Schon der mehrfache Wechsel des Krankenhauses legt es zwingend nahe, dass in keinem ein zukunftsoffener Verbleib beabsichtigt war. Ursächlich hierfür war vielmehr die gravierende Erkrankung der Hilfeempfängerin nach der Geburt ihres Kindes. Der Krankheitsverlauf war geprägt von einer schleichenden Verschlechterung, wobei zu Beginn insbesondere die Beatmungspflicht ab Juni 2003 noch gar nicht abzusehen war. Unabhängig davon sind bereits vom Sinn und Zweck von Krankenhausaufenthalten nach dem SGB V diese nicht auf Dauer angelegt, sondern dienen vielmehr der vorübergehenden Behandlung. Den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte die Hilfeempfängerin dort nicht inne, zumal sie immer zusätzlich über die ursprüngliche Wohnung verfügte. Die Krankenhausaufenthalte waren jeweils nur Durchgangsstationen.
Der vorliegende Sachverhalt liegt zudem gänzlich anders als in dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2004. Denn dort begründete der Hilfeempfänger einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung für behinderte Menschen, wobei die Dauer des Aufenthaltes zukunftsoffen war. Zwar stand im vorliegenden Fall lange Zeit der Entlassungstermin aus dem Krankenhaus nicht fest. Es war aber nach den Bekundungen von beiden Zeugen immer das Ziel und der Wunsch der Hilfeempfängerin, das Krankenhaus zu verlassen und wieder ein selbstständiges Leben zu führen. Auch das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.4.2007 (Aktenzeichen: L 20 SO 39/06), in welchem das Gericht zu der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf das Willensmoment abgestellt hat, geht davon aus, dass dort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne, wo sich der Hilfeempfänger aus seiner Sicht nur vorübergehend aufhalte. Auch diese Auffassung teilt der Senat.
Der Erstattungsanspruch scheitert auch nicht an der Voraussetzung des § 107 Abs. 1 BSHG, wonach die hilfebedürftige Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel hilfebedürftig werden muss. Denn die Monatsfrist zur Hilfebedürftigkeit ist eingehalten. Bereits vom Wortsinn her bedarf es beim "Verziehen" zwei Akten: Weg- und Zugzug (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, 45. Ergänzung 2003, § 107, Rn. 10). Letzterer ist begrifflich erst mit dem Einzug in die Unterkunft abgeschlossen (Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, Stand März 2004, § 107, Rn. 8.2; Fichtner, BSHG, 2. Auflage 2003, § 107, Rn. 10). Der Wegzug ist im Fall der Hilfeempfängerin im Ausräumen der Wohnung in X Ende Juni 2003 zu sehen. Zu Recht weist zwar die Beklagte darauf hin, dass nicht nur auf die Meldung abzustellen ist, da es sich gerade beim gewöhnlichen Aufenthalt um etwas Tatsächliches handelt. Die Meldung ab Juli 2003 kann jedoch als Indiz gelten. Der Zuzug und damit der Abschluss der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts fand erst mit der Rückkehr aus dem Krankenhaus statt. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt das Verbringen der Einrichtungsgegenstände für den Aufenthaltswechel nicht. Damit hatte die Hilfeempfängerin ihren Aufenthaltswechsel noch nicht vollzogen.
Der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ist nach Auffassung des Senats gewahrt. Es liegt mehr als ein Monat dazwischen. Aber es gab auf Grund der Erkrankung nachvollziehbar, Anlass für vorbereitende Maßnahmen in der Wohnung, so dass dies einen angemessenen zeitlichen Rahmen darstellt. Eine direkte zeitliche Vorgabe hat auch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen. Es besteht ein geforderter einheitlicher Lebenssachverhalt. Im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht, einen Ausgleich zu schaffen, ist ein großzügiger Maßstab an die Einheitlichkeit anzulegen, zumal der Erstattungsanspruch zeitlich beschränkt ist (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG ,45. Ergänzung 2003, § 107, Rn. 10).
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht kein Wertungswiderspruch zu § 107 Abs. 2 S. 1 BSHG. Die dortige Zweimonatsfrist hat nichts mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gemein, sondern zieht vielmehr eine Frist, wann die zeitliche Nähe zum Träger des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts beendet sein soll und hat somit einen anderen Inhalt.
Der Anspruch ist nicht durch das Außerkrafttreten des BSHG zum 31.12.2004 entfallen. Maßgeblich sind insoweit die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts. Bei Fehlen einer Vorschrift gelten neue Rechtsnormen mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung, unabhängig davon, wie die Materie vorher geregelt war. Eine Neuregelung erfasst damit im Prinzip alle im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse. Indes richten sich zum Zeitpunkt der Verkündung bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse beziehungsweise bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte noch nach altem Recht (mit weiteren Nachweisen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2008, Aktenzeichen: L 12 SO 13/07).
Nach diesen Grundsätzen ist § 107 BSHG auf die vorliegende Erstattungskonstellation anzuwenden (ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.1.2008, Aktenzeichen: L 20 SO 44/07 und Urteil vom 19.10.2008, Aktenzeichen: L 12 SO 13/07). Es handelt sich bei den Leistungen für die Hilfeempfängerin um einen noch unter Geltung des alten Rechts vollständig abgewickelten Vorgang. Sie ist am 00.00.2004 verstorben. Sowohl der Zeitraum als auch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten liegen vor dem 1.1.2005. Damit reicht das streitige Rechtsverhältnis nicht in den Geltungsbereich des ab 1.1.2005 in Kraft getretenen SGB XII hinein. Eine Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es ist ferner kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, § 107 BSHG rückwirkend außer Kraft zu setzen, nur weil eine entsprechende Nachfolgeregelung im SGB XII fehlt.
Die Erstattungssumme ist jedoch nicht mit 4 % seit dem 13.12.2006 zu verzinsen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt eine analoge Anwendung von § 108 Abs. 2 SGB X nicht in Betracht. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.2008 (Aktenzeichen: B 8 SO 23/07 R, Rn. 15) stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zinsen zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Sozialversicherung, dass für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander Zinsen nicht zu entrichten sind, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und mangels planwidrige Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB oder des § 108 Abs. 2 SGB X fehlt. Dies gilt in gleicher Weise im Bereich der Sozialhilfe. Das Bundessozialgericht, dem der Senat folgt, führt damit die Rechtsprechung des für die Sozialhilfe nicht mehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr fort.
Gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO ist es angemessen, den Kläger an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, da ihm ein Zinsanspruch nicht zusteht. Der Zinsanspruch von 4 % ab Rechtshängigkeit würde in etwa 1/10 des Streitwerts ausmachen.
Gründe die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Rechtsfrage, wann ein "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG abgeschlossen ist, keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nummer 1 SGG, da die Norm bereits seit 1.1.2005 ersatzlos gestrichen ist und das Urteil keine Ausführungen von grundsätzlicher Bedeutung zu anderen, jetzt noch aktuellen Rechtsfragen enthält.
Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 197a Abs. 1 und 3 SGG, § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 9/10 der Kosten in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 34.335,41 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der klagende Kreis gegen die beklagte Stadt einen Kostenerstattungsanspruch nach § 107 BSHG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung in Höhe von 34.335,41 EUR nebst Zinsen hat.
Die am 00.00.1971 geborene und am 00.00.2004 verstorbene Hilfeempfängerin QC wohnte zunächst zusammen mit ihrem Lebensgefährten, dem Zeugen NN, in einer Dachgeschosswohnung im örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie als Studentin im Wesentlichen von Zahlungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Während ihrer Schwangerschaft erkrankte sie so schwer, dass sie bereits im November 2002 einer stationären Behandlung in einer Klinik in I bedurfte. Dort gebar sie am 00.12.2002 ihre Tochter, deren Vater der Zeuge ist. Bis zum 19. oder 20. Dezember 2002 verblieb die Hilfeempfängerin in dem Krankenhaus, in dem sie auch die Tochter geboren hatte. Anschließend wurde sie zu Rehabilitationszwecken in die P-Klinik in C1 verlegt. In der Folgezeit trat eine zunehmende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Hilfeempfängerin ein, so dass sie nach mehreren weiteren Krankenhausaufenthalten unter anderem in der P-Klinik im Februar 2003 in ein Krankenhaus nach C2 verlegt wurde, ohne zwischenzeitlich noch einmal ihre Wohnung in X aufgesucht zu haben. Im Verlaufe der durchgehenden stationären Krankenhausaufenthalte ergab sich eine im Körper der Hilfeempfängerin immer weiter aufsteigende Lähmung.
Zwischen Februar und April 2003 trafen die Hilfeempfängerin und der Zeuge N die Entscheidung, eine Wohnung in einer anderen Gemeinde anzumieten, weil absehbar wurde, dass die Hilfeempfängerin ihre Dachgeschosswohnung in X krankheitsbedingt nicht mehr bewohnen können würde. Beide fassten den Entschluss, eine Wohnung der Zeugin NT, einer Schwester des Zeugen, in H anzumieten. Die Stadt H ist eine kreisangehörige Gemeinde des klagenden Kreises. Ab Juni 2003 war die Krankheit der Hilfeempfängerin so weit fortgeschritten, dass diese einer Beatmungshilfe bedurfte. Zum 30.6.2003 kündigte der Zeuge die Wohnung in X und räumte diese in der Weise sukzessive leer, dass er circa eine Woche vor dem 1.7.2003 die letzten Einrichtungsgegenstände und Kleidungsstücke in die neue Wohnung in H verbrachte, die ab dem 1.7.2003 angemietet worden war. Zu diesem Termin meldete der Zeuge N die Hilfeempfängerin in H an.
Den Antrag unter anderem auf Hilfe zur Pflege stellte die Hilfeempfängerin bei der Stadt H am 28.7.2003. Am 30.7.2003 wurde die Hilfeempfängerin aus dem Krankenhaus entlassen. Sie zog unmittelbar in die neue Wohnung ein, wo sie eine Vierundzwanzigstundenpflege durch einen Pflegedienst in Anspruch nehmen musste.
Die Stadt H gewährte mit Bescheid vom 5.2.2004 für die Zeit ab dem 31.7.2003 die ungedeckten Pflegekosten und Pflegegeld. Des Weiteren wurden der Hilfeempfängerin mit Bescheiden vom 5.2.2004 unter anderem laufende Hilfen zum Lebensunterhalt und Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gewährt. Insgesamt wendete die Stadt H bis zum Tod der Hilfeempfängerin am 00.00.2004 für Pflegegeld in Höhe von 222 EUR monatlich und Leistungen für die Pflegekraft gemäß § 69b Abs.1 S. 1 BSHG 34.335,51 EUR an Sozialleistungen auf. Dieser Betrag ist zwischen den Beteiligten nicht strittig.
Mit Schreiben vom 9.2.2004 forderte die Stadt H von der Beklagten unter Hinweis auf § 107 BSHG die Erstattung der aufgewendeten Sozialhilfekosten und bezifferte diese mit weiterem Schreiben vom 20.8.2004.
Die Beklagte lehnte die Erstattung mit Schreiben vom 5.10.2004 ab. Die Voraussetzungen des § 107 BSHG lägen nicht vor, insbesondere handele es sich bei dem Zugzug der Hilfeempfängerin nach H nach dem Krankenhausaufenthalt nicht mehr um einen Umzug im Sinne dieser Vorschrift. Der Begriff des "Umzuges" setze voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgebe und am Zuzugsort einen neuen begründe in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren. Dies könne zwar auch bei einem zwischenzeitlichen Einrichtungsaufenthalt der Fall sein, denn um von einem Umzug ausgehen zu können, müsse der bisherige gewöhnliche Aufenthalt nicht nahtlos in den neuen gewöhnlichen Aufenthalt übergehen. Allerdings müsse zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen. Dieser könne in Anlehnung an die Regelung des § 103 Abs. 3 S. 3 BSHG beispielsweise dann nicht mehr gegeben sein, wenn ein Einrichtungsaufenthalt länger als zwei Monate dauere und somit als eine Zäsur bei der Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 107 BSHG Unterbrechungswirkung entfalte. Wegen der langen Dauer der Krankenhausbehandlung habe ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der Beendigung des bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltes in X, der mit dem ersten Tag im Krankenhaus begonnen habe, und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes am 30.7.2003 in H nicht mehr bestanden. Der lange Zeitraum von annähernd neun Monaten im Krankenhaus schließe es bei tatsächlicher Betrachtung aus, bei dem Ortswechsel der Hilfeempfängerin noch von einem "Verziehen" auszugehen. Dies gehe auch aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2004 (Aktenzeichen 5 C 39/02) hervor.
Am 13.12.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2004 sei keine tragfähige Grundlage für die Ablehnung des Erstattungsanspruches. Denn dort sei der Aufenthalt in einer Behinderteneinrichtung zukunftsoffen gewesen. Hierdurch sei es zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes in der Behinderteneinrichtung gekommen. Im vorliegenden Fall eines Aufenthaltes in einem Krankenhaus sei jedoch nicht von einem derart zukunftsoffenen Aufenthalt auszugehen, wie dies bei der dauernden Unterbringung in einer Behinderteneinrichtung der Fall sei. Das Krankenhaus sei nicht der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Hilfeempfängerin geworden. Bis zur Entlassung sei der gewöhnliche Aufenthalt der Hilfeempfängerin daher in X gewesen. Erst durch den Zuzug nach H sei ein Umzug im Sinne des § 107 BSHG erfolgt. Bei einem in mehreren Etappen erfolgenden Umzug sei der tatsächliche Einzug in die neue Wohnung maßgeblich. Der Wille, nicht nach X zurückkehren zu wollen, sei erst am 1.7.2003 durch Abschluss eines neuen Mietvertrages zu Tage getreten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 34.335,51 EUR zuzüglich 4 % Zinsen ab dem 13.12.2006 hieraus zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2004 im vorliegenden Fall weiterhin für einschlägig gehalten und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ergänzend hat die Beklagte vorgetragen, dass die Hilfeempfängerin nicht erst am 30.6.2003 oder 1.7.2003 nach H verzogen sei, denn Hinweise auf eine Verlagerung des Wohnsitzes hätten schon deutlich vor dem 1.7.2003 vorgelegen. In einer Urkunde über die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts vom 27.6.2003 sei bereits die neue Wohnung aufgeführt worden. Zudem sei ausweislich eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen vom 11.7.2003 von der Hilfeempfängerin geäußert worden, sie lebe schon seit mehreren Monaten in einer behindertengerechten Wohnung. Da die Wohnung in X im Dachgeschoss gelegen habe, könne es sich bei der behindertengerechten nur um diese in H gehandelt haben.
Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen NN und der Zeugin D NT im Termin der mündlichen Verhandlung vom 10.11.2008. Auf das Protokoll (Bl. 46 ff. der Prozessakten) wird verwiesen.
Mit Urteil vom 10.11.2008 hat das Sozialgericht Dortmund die Beklagte verurteilt, an den Kläger 34.335,41 EUR zuzüglich 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.12.2006 zu zahlen. Die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 BSHG lägen vor. Die Begriffe des "Umzugs" beziehungsweise "Verziehens" setzten voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt dort aufgebe und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründe in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren. Die Hilfeempfängerin sei in diesem Sinne von X nach H verzogen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt habe im Krankenhaus nicht vorgelegen. Ein Verlassen der Klinik sei absehbar gewesen. Die Hilfeempfängerin habe durchgehend die Hoffnung gehabt, das Krankenhaus bald wieder verlassen zu können. Es sei auch eine mehrfache Verlegung der Hilfeempfängerin erfolgt. Dies spreche ebenfalls gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt in einem der Krankenhäuser. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 6.2.2003 (Aktenzeichen 5 C 34/02) dargelegt, dass ein Klinikaufenthalt regelmäßig keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der sozialrechtlichen Vorschriften begründe. Die Hilfebedürftigkeit sei auch binnen eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel eingetreten. Diese Frist beginne mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Einzugs in die neue Wohnung. Der sei erst am 30.7.2003 erfolgt und somit zeitgleich mit der Hilfebedürftigkeit. Durch die reine Verlagerung der Einrichtungsgegenstände habe die Hilfeempfängerin ihren Aufenthaltswechsel noch nicht vollzogen. Der Zinsanspruch ergebe sich aus einer analogen Anwendung des § 108 Abs. 2 SGB X.
Gegen das am 16.12.2008 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten vom 12.1.2009, mit der sie weiterhin die Auffassung vertritt, dass die Hilfeempfängerin spätestens im März 2003 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in X aufgegeben und zu diesem Zeitpunkt in der maßgeblichen Einrichtung einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. Dem stehe auch § 109 BSHG nicht entgegen, denn dieser schütze lediglich die Einrichtungsorte selbst. Für den Erstattungsanspruch sei relevant, dass der Einrichtungsaufenthalt ohne schädliche zeitliche Zäsur zwischen den Aufenthalten am Wegzugs- und Zuzugsort vonstatten gehe. Denn ein Verziehen sei im Wesensgehalt regelmäßig ein Vorgang, der einen zügigen Aufenthaltswechsel kennzeichne. Dies fehle hier. Bereits im März 2003 sei die Wohnung gekündigt worden und eine Entlassung aus dem Krankenhaus nicht absehbar gewesen. Der neue Mietvertrag sei jedoch erst ab Juli 2003 geschlossen worden. Würde man der Argumentation des Sozialgerichts folgen und einen über zwei Monate dauernden stationären Aufenthalt als unschädlich für den Beginn eines Kostenerstattungsverhältnisses halten, so würde dies zu einer nicht begründbaren, ungleichen Beurteilung eines solchen Aufenthaltes in ein und derselben Bestimmung führen. Denn in einem laufenden Kostenerstattungsverfahren ende bei Beginn einer mindestens zwei monatigen Leistungsunterbrechung die Kostenerstattungspflicht endgültig (§ 107 Abs. 2 S. 1 BSHG). Des Weiteren sei der Hilfebedarf nicht innerhalb der Monatsfrist nach Beendigung des Verziehens eingetreten. Dieses ende mit dem Abschluss des Umzugs, das heißt mit der Verbringung der letzten Möbel und sei bereits in der Woche vor dem 1.7.2003 gewesen. Die am 31.7.2003 einsetzende Hilfegewährung liege damit außerhalb der Frist. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundessozialgerichts vom 28.10.2008 (Aktenzeichen: B 8 SO 122/06) stehe dem Kläger ein Zinsanspruch nicht zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.11.2008 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, dass die Hilfeempfängerin nur zwei gewöhnliche Aufenthalte gehabt habe. Dies sei zunächst X und sodann H gewesen. Ein Verziehen in mehreren Etappen sei typisch, der Umzug der Hilfeempfängerin erst mit dem tatsächlichen Einzug abgeschlossen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug, die vorgelegen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist gemäß den §§ 143, 144 und 151 SGG zulässig. Insbesondere wird der Wert des Beschwerdegegenstandes von § 144 Abs. 1 S. 1 Nummer 2 SGG in Höhe von 10.000 EUR erreicht.
Die Berufung ist aber nur in geringem Umfang begründet. Der auf Grund der Delegationssatzung aktivlegitimierte Kläger kann von der Beklagten Kostenerstattung für Pflegegeld und Leistungen für die Pflegekraft - aufgewendet für QC - in Höhe von 34.335,41 EUR verlangen. Beantragt war zwar eine Summe von 34.335,51 EUR. Der Kläger hat aber keine Berufung eingelegt und das Urteil ist insoweit rechtskräftig geworden. Ein Zinsanspruch besteht jedoch nicht.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht der Klage stattgegeben.
Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 107 Abs. 1 BSHG liegen vor. Nach dieser Vorschrift (in der vom 1.1.1994 bis 31.12.2004 und damit auch für den hier streitigen Zeitraum geltenden Fassung) ist, verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf. Nach Abs. 2 der Vorschrift entfällt die Verpflichtung nach Abs. 1, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten keine Hilfe zu gewähren war (Satz 1). Sie endet spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (Satz 2).
Zur Überzeugung des Senats sind die maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt. Insbesondere liegt auch ein Umzug im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG vor. Die Begriffe "Umzug" beziehungsweise " Verziehen" in diesem Sinne bezeichnen eine mit einem Ortswechsel verbundene Verlagerung des Lebensmittelpunktes und setzen voraus, dass der Umziehende die bisherige Unterkunft und den gewöhnlichen Aufenthalt am bisherigen Aufenthaltsort aufgibt und am Zuzugsort einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet in der Absicht, an den bisherigen Aufenthaltsort (vorerst) nicht zurückzukehren. Ein Umzug oder Aufenthaltswechsel in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn der Hilfeempfänger zwischen dem Wegzug vom ursprünglichen und dem Zuzug am neuen Aufenthaltsort an einem dritten Ort einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I begründet hatte. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem zwischengeschalteten Aufenthalt um einen zukunftsoffenen in einer Einrichtung im Sinne des § 109 BSHG handelt. Auch dann kann ein Umzug im Sinne des § 107 BSHG vorliegen, wenn mit einem Einrichtungsaufenthalt bei rein tatsächlicher Betrachtung die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts am Einrichtungsort nicht verbunden war und es sich nur um eine kurzfristige Unterbrechung des Umzugstatbestandes handelt. Zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts muss ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen und es darf - worauf die Verwendung des Begriffs "nunmehr" in § 107 BSHG schließen lässt - jedenfalls nicht zwischendurch schon anderweitig ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden sein. Ein solcher die Annahme eines Umzugs unmittelbar in den Zuständigkeitsbereich des Klägers nicht hindernder Zusammenhang ist auch gewahrt, wenn zwar der bisherige Wohnort endgültig verlassen wird ohne dass sofort ein neuer Wohnort aufgesucht wird, der zwischenzeitliche tatsächliche Aufenthalt an einem dritten Ort aber nur vorübergehender Natur ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Betreffende wolle nicht wieder einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen (mit weiteren Nachweisen: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.2.2004, Aktenzeichen: 5 C 39/02).
Zunächst hat die Hilfeempfängerin im Zuständigkeitsbereich der Beklagten gewohnt. Von dort aus ist sie im oben genannten Sinne in den Zuständigkeitsbereich der Stadt H verzogen, die wiederum kreisangehörige Gemeinde des Klägers ist. Nach Auffassung des Senats ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Hilfeempfängerin durch ihre Klinikaufenthalte, zuletzt in C2, keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat, was die Erstattungspflicht der Beklagten nicht hätte entstehen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht stellt für die maßgebliche Frage auf die Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I ab. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Das Gericht hat hierzu ausgeführt, zwar sei ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht erforderlich; vielmehr genüge es, dass sich der Betreffende an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhalte und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen habe (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.2.2004, Aktenzeichen: 5 C 39/02). Dieser Interpretation schließt sich der Senat an. Allerdings genügt dann ein nur vorübergehender Aufenthalt zum Beispiel zu Besuchszwecken oder zur Krankenbehandlung nicht (Schlegel in: jurisPK-SGB I, § 30, Rn. 37). Hierdurch wird kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet.
Zwar war die Hilfeempfängerin für einen langen Zeitraum in Krankenhäusern und vermutlich von Februar bis zur Entlassung Ende Juli sogar durchgehend in C2, jedoch waren diese Aufenthalte nie zukunftsoffen. Im Wege der gebotenen vorausschauenden Betrachtungsweise kann nur von einem vorübergehenden Aufenthalt ausgegangen werden. Wunsch und Absicht der Hilfeempfängerin war es stets, nach Hause zurückzukehren. Dies legte nach Auffassung des Sozialgerichts der Zeuge N glaubhaft, schlüssig und in sich widerspruchsfrei dar. Daran hat auch der Senat keine Zweifel. Schon der mehrfache Wechsel des Krankenhauses legt es zwingend nahe, dass in keinem ein zukunftsoffener Verbleib beabsichtigt war. Ursächlich hierfür war vielmehr die gravierende Erkrankung der Hilfeempfängerin nach der Geburt ihres Kindes. Der Krankheitsverlauf war geprägt von einer schleichenden Verschlechterung, wobei zu Beginn insbesondere die Beatmungspflicht ab Juni 2003 noch gar nicht abzusehen war. Unabhängig davon sind bereits vom Sinn und Zweck von Krankenhausaufenthalten nach dem SGB V diese nicht auf Dauer angelegt, sondern dienen vielmehr der vorübergehenden Behandlung. Den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen hatte die Hilfeempfängerin dort nicht inne, zumal sie immer zusätzlich über die ursprüngliche Wohnung verfügte. Die Krankenhausaufenthalte waren jeweils nur Durchgangsstationen.
Der vorliegende Sachverhalt liegt zudem gänzlich anders als in dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.2.2004. Denn dort begründete der Hilfeempfänger einen gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einrichtung für behinderte Menschen, wobei die Dauer des Aufenthaltes zukunftsoffen war. Zwar stand im vorliegenden Fall lange Zeit der Entlassungstermin aus dem Krankenhaus nicht fest. Es war aber nach den Bekundungen von beiden Zeugen immer das Ziel und der Wunsch der Hilfeempfängerin, das Krankenhaus zu verlassen und wieder ein selbstständiges Leben zu führen. Auch das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 23.4.2007 (Aktenzeichen: L 20 SO 39/06), in welchem das Gericht zu der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich auf das Willensmoment abgestellt hat, geht davon aus, dass dort kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne, wo sich der Hilfeempfänger aus seiner Sicht nur vorübergehend aufhalte. Auch diese Auffassung teilt der Senat.
Der Erstattungsanspruch scheitert auch nicht an der Voraussetzung des § 107 Abs. 1 BSHG, wonach die hilfebedürftige Person innerhalb eines Monats nach dem Aufenthaltswechsel hilfebedürftig werden muss. Denn die Monatsfrist zur Hilfebedürftigkeit ist eingehalten. Bereits vom Wortsinn her bedarf es beim "Verziehen" zwei Akten: Weg- und Zugzug (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG, 45. Ergänzung 2003, § 107, Rn. 10). Letzterer ist begrifflich erst mit dem Einzug in die Unterkunft abgeschlossen (Mergler/Zink, BSHG, 4. Auflage, Stand März 2004, § 107, Rn. 8.2; Fichtner, BSHG, 2. Auflage 2003, § 107, Rn. 10). Der Wegzug ist im Fall der Hilfeempfängerin im Ausräumen der Wohnung in X Ende Juni 2003 zu sehen. Zu Recht weist zwar die Beklagte darauf hin, dass nicht nur auf die Meldung abzustellen ist, da es sich gerade beim gewöhnlichen Aufenthalt um etwas Tatsächliches handelt. Die Meldung ab Juli 2003 kann jedoch als Indiz gelten. Der Zuzug und damit der Abschluss der Begründung eines neuen gewöhnlichen Aufenthalts fand erst mit der Rückkehr aus dem Krankenhaus statt. Entgegen der Auffassung der Beklagten genügt das Verbringen der Einrichtungsgegenstände für den Aufenthaltswechel nicht. Damit hatte die Hilfeempfängerin ihren Aufenthaltswechsel noch nicht vollzogen.
Der vom Bundesverwaltungsgericht geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der Beendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen Aufenthalts ist nach Auffassung des Senats gewahrt. Es liegt mehr als ein Monat dazwischen. Aber es gab auf Grund der Erkrankung nachvollziehbar, Anlass für vorbereitende Maßnahmen in der Wohnung, so dass dies einen angemessenen zeitlichen Rahmen darstellt. Eine direkte zeitliche Vorgabe hat auch das Bundesverwaltungsgericht nicht vorgenommen. Es besteht ein geforderter einheitlicher Lebenssachverhalt. Im Hinblick auf die gesetzgeberische Absicht, einen Ausgleich zu schaffen, ist ein großzügiger Maßstab an die Einheitlichkeit anzulegen, zumal der Erstattungsanspruch zeitlich beschränkt ist (Oestreicher/Schelter/Kunz, BSHG ,45. Ergänzung 2003, § 107, Rn. 10).
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht kein Wertungswiderspruch zu § 107 Abs. 2 S. 1 BSHG. Die dortige Zweimonatsfrist hat nichts mit der Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts gemein, sondern zieht vielmehr eine Frist, wann die zeitliche Nähe zum Träger des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts beendet sein soll und hat somit einen anderen Inhalt.
Der Anspruch ist nicht durch das Außerkrafttreten des BSHG zum 31.12.2004 entfallen. Maßgeblich sind insoweit die Grundsätze des intertemporalen Verwaltungsrechts. Bei Fehlen einer Vorschrift gelten neue Rechtsnormen mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer Verkündung, unabhängig davon, wie die Materie vorher geregelt war. Eine Neuregelung erfasst damit im Prinzip alle im Zeitpunkt der Verkündung bestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse. Indes richten sich zum Zeitpunkt der Verkündung bereits abgewickelte Rechtsverhältnisse beziehungsweise bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte noch nach altem Recht (mit weiteren Nachweisen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.10.2008, Aktenzeichen: L 12 SO 13/07).
Nach diesen Grundsätzen ist § 107 BSHG auf die vorliegende Erstattungskonstellation anzuwenden (ebenso Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.1.2008, Aktenzeichen: L 20 SO 44/07 und Urteil vom 19.10.2008, Aktenzeichen: L 12 SO 13/07). Es handelt sich bei den Leistungen für die Hilfeempfängerin um einen noch unter Geltung des alten Rechts vollständig abgewickelten Vorgang. Sie ist am 00.00.2004 verstorben. Sowohl der Zeitraum als auch die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Beklagten liegen vor dem 1.1.2005. Damit reicht das streitige Rechtsverhältnis nicht in den Geltungsbereich des ab 1.1.2005 in Kraft getretenen SGB XII hinein. Eine Übergangsvorschrift hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Es ist ferner kein Wille des Gesetzgebers erkennbar, § 107 BSHG rückwirkend außer Kraft zu setzen, nur weil eine entsprechende Nachfolgeregelung im SGB XII fehlt.
Die Erstattungssumme ist jedoch nicht mit 4 % seit dem 13.12.2006 zu verzinsen. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts kommt eine analoge Anwendung von § 108 Abs. 2 SGB X nicht in Betracht. Mit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.2008 (Aktenzeichen: B 8 SO 23/07 R, Rn. 15) stehen dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Zinsen zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts im Bereich der Sozialversicherung, dass für Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander Zinsen nicht zu entrichten sind, weil es dafür an einer ausdrücklichen sozialrechtlichen Anspruchsgrundlage und mangels planwidrige Regelungslücke auch an den Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 291 BGB oder des § 108 Abs. 2 SGB X fehlt. Dies gilt in gleicher Weise im Bereich der Sozialhilfe. Das Bundessozialgericht, dem der Senat folgt, führt damit die Rechtsprechung des für die Sozialhilfe nicht mehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr fort.
Gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 155 Abs. 1 VwGO ist es angemessen, den Kläger an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen, da ihm ein Zinsanspruch nicht zusteht. Der Zinsanspruch von 4 % ab Rechtshängigkeit würde in etwa 1/10 des Streitwerts ausmachen.
Gründe die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Rechtsfrage, wann ein "Verziehen" im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG abgeschlossen ist, keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nummer 1 SGG, da die Norm bereits seit 1.1.2005 ersatzlos gestrichen ist und das Urteil keine Ausführungen von grundsätzlicher Bedeutung zu anderen, jetzt noch aktuellen Rechtsfragen enthält.
Die Streitwertentscheidung beruht auf den §§ 197a Abs. 1 und 3 SGG, § 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 43 Abs. 1 GKG.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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