L 18 AL 86/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 AL 1029/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 86/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 19. März 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung i.S.v. § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr für die am 22. März 2010 begonnene Weiterbildungsmaßnahme zur Veranstaltungskauffrau einen Bildungsgutschein gemäß § 77 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) zu erteilen, ist nicht begründet.

Es fehlt insoweit bereits an der Glaubhaftmachung eines entsprechenden Anordnungsgrundes. Zwar hat die Antragsgegnerin hierzu vorgetragen, sie habe die Möglichkeit, bei zeitnaher Erteilung eines Bildungsgutscheins noch an der am 22. März 2010 beginnenden Umschulungsmaßnahme der Gesellschaft für Personalentwicklung und Bildung mbH (GPB) – Maßnahme- Nr. – teilzunehmen. Unzumutbare und anders nicht abwendbare Nachteile bei einem Abwarten der Antragstellerin auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren liegen zumindest derzeit aber schon deshalb nicht vor, weil – wie aus dem Internetauftritt der GPB ersichtlich - die GPB gleichartige Umschulungsmaßnahmen zur Veranstaltungskauffrau auch mit einem Beginn am 27. September 2010 und am 25. Oktober 2010 – Maßnahme- Nr. – anbietet.

Auch ein Anordnungsanspruch ist indes nicht dargetan, und zwar schon deshalb nicht, weil hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass das Ermessen der Antragsgegnerin nur die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung zuließe und insoweit auf "Null" reduziert wäre, nicht vorliegen. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III können Arbeitnehmer bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist, 2. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch die Agentur für Arbeit erfolgt ist und 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind. Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie nicht über einen Berufsabschluss verfügen, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist. Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre beruflich tätig gewesen sind, können nur gefördert werden, wenn eine berufliche Ausbildung oder eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB III). Der Senat hat im Übrigen bereits erhebliche Bedenken, ob die vorgenannten tatbestandlichen Voraussetzungen für die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Erteilung eines Bildungsgutscheins erfüllt sind. Denn ungeachtet dessen, ob die Antragstellerin, die über keinen Berufsabschluss verfügt, bereits drei Jahre beruflich tätig war und damit die Voraussetzungen des § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB III erfüllt, erfordert die Förderung einer Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung eine Beschäftigungsprognose dahingehend, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Dies gilt auch für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss (vgl. Schmidt in Eicher/Schlegel, SGB III, § 77 Rz. 55). Hinsichtlich der Prognoseentscheidung steht der Antragsgegnerin ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG aaO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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