Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 4758/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 96/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Soweit der Kläger entsprechend seinem Antrag vom Oktober 2009 die Erstattung von Bewerbungskosten für die Zeit vom 19. März 2009 bis 19. Oktober 2009 iHv 280,- EUR geltend gemacht hat, hat die Beklagte diesem Antrag mit den angefochtenen Bescheiden im Umfang von 260,- EUR entsprochen. Bezüglich der verbleibenden 20,- EUR, die der Kläger nunmehr im Klagewege geltend macht, kommt die Gewährung von PKH nicht in Betracht.
Durch die Bewilligung von PKH soll ein Unbemittelter hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem Bemittelten gleichgestellt werden. Die Gewährung der staatlichen Hilfe soll indessen nicht dazu führen, dass ein Unbemittelter Rechtsschutz in einer Form oder einem Umfang in Anspruch nimmt, die der Bemittelte sich bei Abwägung von Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm Art. 20 Abs. 3 GG steht vielmehr einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko abwägen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris). Zu berücksichtigen ist daher auch, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 – juris).
In Anlegung dieses Maßstabs ist die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts - im Übrigen bedarf es der Hilfe angesichts der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht - nicht gerechtfertigt. Der Rechtsstreit hat, soweit es um die Bewilligung weiterer Bewerbungskosten iHv 20,- geht, eine wirtschaftliche Bedeutung im Bagatellbereich. Zur Überzeugung des Senats würde ein bemittelter Kläger bei vernunftgeleiteter Abwägung des Streitwerts der durchzusetzenden Rechtsposition von 20,- EUR mit dem Kostenrisiko - allein die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses beträgt zwischen 40,- und 460,- EUR - von der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen. Eine auch nur in Ansätzen angemessene Relation zwischen Streitwert und Kostenrisiko ist insoweit nicht erkennbar (vgl. bei einer Klageforderung von 84,- EUR etwa auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 – L 5 B 1956/08 AS PKH). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob die auf Zahlung weiterer Bewerbungskosten, hilfsweise auf Neubescheidung des entsprechenden Antrages, gerichtete Klage bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Indes ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) über den Umfang der zu erbringenden vermittlungsunterstützenden Leistungen entscheidet und dabei Pauschalen festlegen kann. Entsprechende ausführliche Ermessenserwägungen lassen sich dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 9. November 2009 entnehmen, wobei durchgreifende Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Sofern der Kläger mit seiner Leistungsklage (vgl. Nr. 2 des Antrags vom 16. November 2009) weitere Bewerbungskosten geltend machen sollte, fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. Denn die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden (nur) über den Erstattungsantrag hinsichtlich der Bewerbungen vom 19. März 2009 bis 19. Oktober 2009 entschieden, so dass eine weitergehende Leistungsklage unzulässig wäre. Auch die unter den Nrn. 3 und 4 der Klageschrift hilfsweise erhobenen Leistungsklagen in Gestalt vorbeugender Unterlassungsklagen haben keine Aussicht auf Erfolg. Denn der Kläger unterliegt wie alle Leistungsempfänger den im SGB III normierten gesetzlichen Pflichten. Eine Kostenerstattung erfolgt im PKH-Beschwerdeverfahren nicht (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt.
Soweit der Kläger entsprechend seinem Antrag vom Oktober 2009 die Erstattung von Bewerbungskosten für die Zeit vom 19. März 2009 bis 19. Oktober 2009 iHv 280,- EUR geltend gemacht hat, hat die Beklagte diesem Antrag mit den angefochtenen Bescheiden im Umfang von 260,- EUR entsprochen. Bezüglich der verbleibenden 20,- EUR, die der Kläger nunmehr im Klagewege geltend macht, kommt die Gewährung von PKH nicht in Betracht.
Durch die Bewilligung von PKH soll ein Unbemittelter hinsichtlich der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend einem Bemittelten gleichgestellt werden. Die Gewährung der staatlichen Hilfe soll indessen nicht dazu führen, dass ein Unbemittelter Rechtsschutz in einer Form oder einem Umfang in Anspruch nimmt, die der Bemittelte sich bei Abwägung von Kosten und Nutzen versagen müsste oder würde. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) iVm Art. 20 Abs. 3 GG steht vielmehr einer Besserstellung desjenigen entgegen, der seine Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln bestreiten muss und daher im vorliegenden sozialgerichtlichen Verfahren kein Kostenrisiko trägt, gegenüber dem Bemittelten, der sein Kostenrisiko abwägen muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. November 2009 – 1 BvR 2455/08 – juris). Zu berücksichtigen ist daher auch, ob ein Bemittelter in der Lage des Unbemittelten vernünftigerweise einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hätte (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 – 1 BvR 1440/96 – juris).
In Anlegung dieses Maßstabs ist die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts - im Übrigen bedarf es der Hilfe angesichts der Kostenfreiheit des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht - nicht gerechtfertigt. Der Rechtsstreit hat, soweit es um die Bewilligung weiterer Bewerbungskosten iHv 20,- geht, eine wirtschaftliche Bedeutung im Bagatellbereich. Zur Überzeugung des Senats würde ein bemittelter Kläger bei vernunftgeleiteter Abwägung des Streitwerts der durchzusetzenden Rechtsposition von 20,- EUR mit dem Kostenrisiko - allein die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 des Vergütungsverzeichnisses beträgt zwischen 40,- und 460,- EUR - von der Beauftragung eines Rechtsanwalts Abstand nehmen. Eine auch nur in Ansätzen angemessene Relation zwischen Streitwert und Kostenrisiko ist insoweit nicht erkennbar (vgl. bei einer Klageforderung von 84,- EUR etwa auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2009 – L 5 B 1956/08 AS PKH). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahinstehen, ob die auf Zahlung weiterer Bewerbungskosten, hilfsweise auf Neubescheidung des entsprechenden Antrages, gerichtete Klage bei der im PKH-Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung in der Sache hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Indes ist darauf hinzuweisen, dass die Beklagte gemäß § 45 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) über den Umfang der zu erbringenden vermittlungsunterstützenden Leistungen entscheidet und dabei Pauschalen festlegen kann. Entsprechende ausführliche Ermessenserwägungen lassen sich dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 9. November 2009 entnehmen, wobei durchgreifende Ermessensfehler nicht ersichtlich sind. Sofern der Kläger mit seiner Leistungsklage (vgl. Nr. 2 des Antrags vom 16. November 2009) weitere Bewerbungskosten geltend machen sollte, fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage. Denn die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden (nur) über den Erstattungsantrag hinsichtlich der Bewerbungen vom 19. März 2009 bis 19. Oktober 2009 entschieden, so dass eine weitergehende Leistungsklage unzulässig wäre. Auch die unter den Nrn. 3 und 4 der Klageschrift hilfsweise erhobenen Leistungsklagen in Gestalt vorbeugender Unterlassungsklagen haben keine Aussicht auf Erfolg. Denn der Kläger unterliegt wie alle Leistungsempfänger den im SGB III normierten gesetzlichen Pflichten. Eine Kostenerstattung erfolgt im PKH-Beschwerdeverfahren nicht (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
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