L 18 AL 136/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 91/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 136/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 23. März 2010 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die in dem angefochtenen Beschluss verlautbarte Auferlegung einer Ratenzahlung iHv 60,- EUR monatlich wendet, ist unzulässig und war entsprechend zu verwerfen.

Die ausschließlich gegen die Festsetzung von Monatsraten gerichtete Beschwerde ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft. Danach ist die Beschwerde ausgeschlossen, wenn die Ablehnung nur deswegen erfolgt, weil das Gericht das Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe (PKH) verneint. Bewilligt das Gericht PKH in Form von Ratenzahlung, wird dadurch zum Ausdruck gebracht, dass der Antragsteller zwar über Einkommen und/oder Vermögen verfügt, das zur Prozessführung einzusetzen ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse aber nicht die Begleichung der Prozesskosten in einer Einmalzahlung erlauben. Auch die als Ratenzahlung bewilligte PKH ist hinsichtlich ihres ablehnenden Teils somit auf die (fehlende) Bedürftigkeit des Antragstellers zurückzuführen. Der Gesetzgeber fordert in § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), dass für die Bewilligung von PKH zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen: Die Bedürftigkeit des Antragstellers nach dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einerseits und die hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und die fehlende Mutwilligkeit andererseits. In diesem zweigeteilten System gehören die Regelungen über den Einsatz von Einkommen und Vermögen (§ 115 ZPO) ebenso wie die über die Festsetzung von Ratenzahlungen (§ 120 ZPO) zu dem Teil, der die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse betrifft. Die Beschwerde ist daher auch ausgeschlossen, wenn sie sich – wie hier - ausschließlich gegen die Festsetzung von Ratenzahlungen richtet (vgl. auch Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2008 - L 8 B 365/08 AL – juris - mwN; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 172 Rz. 6h).

Kosten sind im PKH-Beschwerdeverfahren kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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