Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 17 AS 2170/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 108/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm über die ihm mit Bescheid vom 24. November 2009 vorläufig zuerkannten monatlichen Regelleistungen von 258,- EUR für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30.April 2010 weitere Regelleistungen in Höhe von 98,- EUR monatlich sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 410,- EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses ist für die begehrte gerichtliche Regelung nicht ersichtlich. Für die KdU iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt dies schon deshalb, weil eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers derzeit nicht zu besorgen ist. Die von dem Antragsteller bewohnte Unterkunft ist ungekündigt. Mit dem Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren sind nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile jedenfalls derzeit nicht verbunden. Im Übrigen enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung gerade auch für den – hier nicht vorliegenden – Fall einer Räumungsklage.
Auch soweit der Antragsteller insgesamt Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltend macht, hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht. Ein besonderer Nachholbedarf des Antragstellers oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht dargetan.
Hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen, dh vom Zeitpunkt der Senatsentscheidung an, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund, und zwar schon deshalb, weil der Antragsteller seinen Bedarf aus den ihm vorläufig bewilligten Leistungen zumindest derzeit ohne Gefährdung seines absoluten Existenzminimums (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – L 18 AS 1767/09 B ER -) decken kann. Der Regelbedarf für allein stehende Personen beträgt nach § 20 Abs. 2 SGB II monatlich 359,- EUR. Diese Regelung über die Regelsatzhöhe in § 20 Abs. 2 SGB II ist bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1BvL 1/09 u.a. – juris). Auf Grund der ihm durch den Antragsgegner vorläufig bewilligten Regelleistungen von 258,- EUR stehen ihm 71,9 v.H. der einem Alleinstehenden zustehenden Regelleistungen zur Verfügung. Die weniger als 30 v.H betragende Unterschreitung des nach Auffassung des Antragstellers anzusetzenden Bedarfs für Alleinstehende kann noch nicht zu Nachteilen führen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2009 – L 18 AS 308/09 B ER -). Der einstweilige Verweis auf einen um 30 v.H. reduzierten Regelsatz führt noch nicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums. Dies zeigt bereits die Regelung des § 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 6 SGB II, wonach unter bestimmten Umständen eine Absenkung der Regelleistungen um 30 v.H. ohne die Möglichkeit, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde, mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm über die ihm mit Bescheid vom 24. November 2009 vorläufig zuerkannten monatlichen Regelleistungen von 258,- EUR für die Zeit vom 1. November 2009 bis 30.April 2010 weitere Regelleistungen in Höhe von 98,- EUR monatlich sowie Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von monatlich 410,- EUR zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) zu gewähren, ist nicht begründet.
Ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses ist für die begehrte gerichtliche Regelung nicht ersichtlich. Für die KdU iSv § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II gilt dies schon deshalb, weil eine Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers derzeit nicht zu besorgen ist. Die von dem Antragsteller bewohnte Unterkunft ist ungekündigt. Mit dem Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren sind nicht mehr rückgängig zu machende Nachteile jedenfalls derzeit nicht verbunden. Im Übrigen enthält § 22 Abs. 5 Satz 1 und 2 und Abs. 6 SGB II eine Regelung gerade auch für den – hier nicht vorliegenden – Fall einer Räumungsklage.
Auch soweit der Antragsteller insgesamt Leistungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltend macht, hat er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Die Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich nicht in Betracht. Ein besonderer Nachholbedarf des Antragstellers oder eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht dargetan.
Hinsichtlich der begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Übrigen, dh vom Zeitpunkt der Senatsentscheidung an, fehlt es ebenfalls an einem Anordnungsgrund, und zwar schon deshalb, weil der Antragsteller seinen Bedarf aus den ihm vorläufig bewilligten Leistungen zumindest derzeit ohne Gefährdung seines absoluten Existenzminimums (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Oktober 2009 – L 18 AS 1767/09 B ER -) decken kann. Der Regelbedarf für allein stehende Personen beträgt nach § 20 Abs. 2 SGB II monatlich 359,- EUR. Diese Regelung über die Regelsatzhöhe in § 20 Abs. 2 SGB II ist bis zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1BvL 1/09 u.a. – juris). Auf Grund der ihm durch den Antragsgegner vorläufig bewilligten Regelleistungen von 258,- EUR stehen ihm 71,9 v.H. der einem Alleinstehenden zustehenden Regelleistungen zur Verfügung. Die weniger als 30 v.H betragende Unterschreitung des nach Auffassung des Antragstellers anzusetzenden Bedarfs für Alleinstehende kann noch nicht zu Nachteilen führen, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung rechtfertigen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juli 2009 – L 18 AS 308/09 B ER -). Der einstweilige Verweis auf einen um 30 v.H. reduzierten Regelsatz führt noch nicht zu einer Unterschreitung des Existenzminimums. Dies zeigt bereits die Regelung des § 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 6 SGB II, wonach unter bestimmten Umständen eine Absenkung der Regelleistungen um 30 v.H. ohne die Möglichkeit, ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu erbringen, vorgesehen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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BRB
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