L 18 AS 726/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 5915/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 726/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2010 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er sich bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) gegen die Verpflichtung, dem Antragsteller für die Zeit vom 22. Februar 2010 bis zum 31. August 2010 Regelleistungen (RL) in Höhe von monatlich 359,- EUR und monatliche Mehrbedarfe (MB) in Höhe von 36 vom Hundert der RL zu zahlen, insoweit wendet, als das Sozialgericht (SG) in dem angegriffenen Beschluss eine höhere RL als 323,- EUR (vgl. § 20 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende -) zugrunde gelegt hat, ist bereits unzulässig. Denn in der Hauptsache wäre auch das Rechtsmittel der Berufung nicht zulässig, weil der hierfür erforderliche Beschwerdewert von mehr als 750,- EUR nicht erreicht würde.

Nach der durch das Gesetz zur Änderung des SGG und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) eingefügten und am 1. April 2008 in Kraft getretenen Vorschrift des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufung beläuft sich seit 1. April 2008 auf mehr als 750,- EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dieser Wert wird nicht erreicht, da sich die vom Antragsgegner geltend gemachte Differenz zwischen Leistungen auf der Grundlage einer RL von 359,- EUR (6 x 359,- EUR + 7/30 x 359,- EUR [= 2.238,- EUR RL] zuzüglich 6 x 129,- EUR + 7/30 x 129,- EUR [= 804,- EUR MB] = 3.042,- EUR) und Leistungen auf der Grundlage eines um 10 vom Hundert verminderten Regelsatzes (6 x 323,- EUR + 7/30 x 359,- EUR [= 2013,- EUR RL] zuzüglich 6 x 116 + 7/30 x 116,- EUR [= 723,- EUR MB] = 2.736,- EUR) auf lediglich 306,- EUR beläuft.

Dahinstehen kann, ob die in dem angegriffenen Beschluss enthaltene Rechtsmittelbelehrung, wonach die Beschwerde zulässig sei, als Zulassung der Beschwerde durch das SG aufgefasst werden könnte. Eine solche Zulassung der Beschwerde hätte keine rechtliche Grundlage und wäre wirkungslos (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Mai 2009 – L 18 AS 632/09 -; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 10. April 2008 - L 9 B 74/08 AS ER – und vom 15. August 2008 – L 19 B 146/08 AS ER -, jeweils veröffentlicht in juris). § 172 SGG sieht eine derartige Zulassung für das Beschwerdeverfahren gerade nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved