Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 80 AL 98/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 372/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der 1951 geborene Kläger war nach einem von 1970 bis 1974 absolvierten Studium an der TH M als Ingenieur für Forschung und Entwicklung bzw. Chemieingenieur tätig. Seit 1993 war er mit Unterbrechungen durch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, Trainingsmaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen arbeitslos. Nachdem er zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 17. März 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 165,48 EUR bezogen hatte, erhält er seit 1. Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Seinen Antrag vom 15. Februar 2006 beim JobCenter B (JC) auf eine berufliche Ergänzungsförderung zum Erwerb eines Fach-Zertifikats ("J") lehnte das JC mit Bescheid vom 29. März 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2007 ab. Die hiergegen erhobene Klage ist noch beim Sozialgericht (SG) B (jetzt unter dem Aktenzeichen S 39 AS 22640/07) anhängig.
Bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2004 hatte der Kläger bei der Beklagten eine Ergänzungsförderung zum Erwerb einer anerkannten Abschlusszertifizierung im Bereich "Anwendungsprogrammierung Datenbanken" unter Beifügung des Fortbildungsangebots Datenbankadministrator/in (DAD) mit MCDBA-Zertifizierung der B für i B mbH beantragt. Mit Bescheid vom 26. März 2004 lehnte die Beklagte die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum DAD ab, weil die Maßnahme nicht zu einer signifikanten Verbesserung der Vermittlungsaussichten führe und mithin die Notwendigkeit der Förderung nicht gegeben sei. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor: Die Notwendigkeit der Weiterbildung sei gegeben, denn Anhaltspunkte für einen Bedarf entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung lägen grundsätzlich bei allen zur Förderung zugelassenen Maßnahmen vor und es liege eine mehr als vierjährige Unterbrechung der ursprünglichen Berufstätigkeit vor. Seine berufliche Integration als Anwendungsprogrammierer Datenbanken scheitere bisher an fachlichen Defiziten, weil ihm am Arbeitmarkt keine ausreichende, bestätigte Qualifikation vermittelt werden konnte. Der Erwerb des Fach-Zertifikats sei als Ausgleich für fehlende langjährige Projekt- und Berufserfahrung erforderlich. Vom 1. Mai 2004 bis 31. Oktober 2004 war der Kläger im Projekt zur "Recherche zum Potential an Arbeits- und Ausbildungsplätzen in kleinen und mittelständischen Betrieben in B unter besonderer Berücksichtigung des ethnischen Gewerbes" des Beschäftigungsträgers B S gGmbH als Mitarbeiter EDV angestellt. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung (AAA) vom 3. Mai 2004, auf die Bezug genommen wird, mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 zurück und führte aus: Die Weiterbildung müsse nicht nur zweckmäßig, sondern individuell notwendig sein. Nach Einschätzung der AAA sei die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme nicht notwendig. Die Bewerbungen des Klägers als Berufanfänger bzw. Quereinsteiger nach Abschluss der Maßnahmen "elektronisches Publizieren" (2000) und Anwendungsprogrammierer (2003) seien erfolglos geblieben. Seine Wettbewerbsnachteile begründeten sich primär im atypischen beruflichen Werdegang, in fehlenden oder mehrjährig zurückliegenden berufspraktischen Erfahrungen, der Dauer der Arbeitslosigkeit und dem Lebensalter. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit scheitere nicht primär an der eingeforderten Produktzertifizierung. Im Hinblick auf das übliche Einstellungsverhalten von Arbeitgebern könne keine signifikante Verbesserung der Vermittlungsaussichten durch die begehrte Weiterbildung erwartet werden.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Der Abschluss mit einem Fach-Zertifikat werde als allgemein anerkannter Qualifizierungsbeleg seine Einstellungschancen erhöhen bzw. sei als Referenz für die Freiberuflichkeit unabdingbar. Das SG B hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, ein Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz sei nicht (mehr) ersichtlich. Die Beklagte sei nicht mehr passiv legitimiert. Seit dem 1. Januar 2005 könne der Kläger keine Leistungsrechte nach dem Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - (SGB III) haben, denn er gehöre seither zu dem Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II. Nach § 22 Abs. 4 SGB II seien Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige iSd SGB II zu erbringen. Die (Übergangs-)Regelung des § 434j Abs. 10 SGB III greife nicht ein. Leistungsrechte nach dem SGB II könnten nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sein.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die Beklagte habe sich nicht ersatzlos aufgelöst. Zwischen dem hiesigen und dem Verfahren gegen das JC bestehe ein kausaler Zusammenhang.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Förderung der Teilnahme an der Fortbildung zum Datenbankadministrator/in mit MCDBA-Zertifizierung bei der B-G für i B mbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens S 39 AS 26640/07 (SG Berlin) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2004 ist rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung steht dem Kläger nicht zu. Dem Klagebegehren steht entgegen, dass die Beklagte für die gewünschte Förderung seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr passiv legitimiert ist. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen und – abgesehen von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen – von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Für entsprechende Eingliederungsleistungen ist bei Personen, die - wie der Kläger - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2007 - L 4 B 169/07 AL ER -, juris), der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig (vgl. § 16 SGB II). Da es somit an der Passivlegitimation der Beklagten fehlt, ist für eine Neubescheidung durch die Beklagte hinsichtlich der gewünschten Förderung kein Raum.
Der Kläger hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Förderungsantrags durch den nunmehr für ihn zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Denn die Ablehnung des Förderungsantrags durch die Beklagte erweist sich als rechtmäßig. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (aF) des Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) konnten Arbeitnehmer durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig war, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt war, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt war, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt war und 4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer beruflichen Bildungsmaßnahme ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSGE 67, 228; 70, 226), hier also der Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2004. Ein späterer Geschehensablauf ist nur zu berücksichtigen, wenn er – was hier ersichtlich nicht der Fall ist - die Richtigkeit der Prognose widerlegt (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 Rn 34a mwN). Eine Notwendigkeit der begehrten Förderung wegen fehlenden Berufsabschlusses (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 4 SGB III aF) liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach Erwerb seines Berufsabschlusses als Ingenieur nicht mehr als vier Jahre eine an- oder ungelernte Tätigkeit ausgeübt hatte (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III aF). Die allein in Betracht kommende Notwendigkeit einer Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III aF zwecks beruflicher Eingliederung bei Arbeitslosigkeit war jedoch mangels einer positiven Beschäftigungsprognose zu verneinen. Jede Förderung einer Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung erfordert eine Beschäftigungsprognose dahingehend, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung stand der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG aaO). Es ist nicht zu erkennen, dass die von der Beklagten vorgenommene Prognoseentscheidung in einer unangemessenen oder methodisch zu beanstandenden Weise erarbeitet worden wäre. Soweit die Beklagte hierzu die Marktsituation herangezogen hat, ist die schlechte Wettbewerbssituation des Klägers zwar im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 nicht im Einzelnen ausgeführt worden. Dem Begründungserfordernis nach § 35 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ist aber im Hinblick darauf, dass – wie sich aus der Stellungnahme der AAA vom 3. Mai 2004 ergibt - diese Wettbewerbsituation vorab mit dem Kläger besprochen worden war, noch genügt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Der 1951 geborene Kläger war nach einem von 1970 bis 1974 absolvierten Studium an der TH M als Ingenieur für Forschung und Entwicklung bzw. Chemieingenieur tätig. Seit 1993 war er mit Unterbrechungen durch Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, Trainingsmaßnahmen und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen arbeitslos. Nachdem er zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides der Beklagten vom 17. März 2004 Arbeitslosenhilfe in Höhe von wöchentlich 165,48 EUR bezogen hatte, erhält er seit 1. Januar 2005 Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Seinen Antrag vom 15. Februar 2006 beim JobCenter B (JC) auf eine berufliche Ergänzungsförderung zum Erwerb eines Fach-Zertifikats ("J") lehnte das JC mit Bescheid vom 29. März 2006, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 14. September 2007 ab. Die hiergegen erhobene Klage ist noch beim Sozialgericht (SG) B (jetzt unter dem Aktenzeichen S 39 AS 22640/07) anhängig.
Bereits mit Schreiben vom 10. Februar 2004 hatte der Kläger bei der Beklagten eine Ergänzungsförderung zum Erwerb einer anerkannten Abschlusszertifizierung im Bereich "Anwendungsprogrammierung Datenbanken" unter Beifügung des Fortbildungsangebots Datenbankadministrator/in (DAD) mit MCDBA-Zertifizierung der B für i B mbH beantragt. Mit Bescheid vom 26. März 2004 lehnte die Beklagte die Förderung der beruflichen Weiterbildung zum DAD ab, weil die Maßnahme nicht zu einer signifikanten Verbesserung der Vermittlungsaussichten führe und mithin die Notwendigkeit der Förderung nicht gegeben sei. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor: Die Notwendigkeit der Weiterbildung sei gegeben, denn Anhaltspunkte für einen Bedarf entsprechend qualifizierter Arbeitnehmer nach Abschluss der Weiterbildung lägen grundsätzlich bei allen zur Förderung zugelassenen Maßnahmen vor und es liege eine mehr als vierjährige Unterbrechung der ursprünglichen Berufstätigkeit vor. Seine berufliche Integration als Anwendungsprogrammierer Datenbanken scheitere bisher an fachlichen Defiziten, weil ihm am Arbeitmarkt keine ausreichende, bestätigte Qualifikation vermittelt werden konnte. Der Erwerb des Fach-Zertifikats sei als Ausgleich für fehlende langjährige Projekt- und Berufserfahrung erforderlich. Vom 1. Mai 2004 bis 31. Oktober 2004 war der Kläger im Projekt zur "Recherche zum Potential an Arbeits- und Ausbildungsplätzen in kleinen und mittelständischen Betrieben in B unter besonderer Berücksichtigung des ethnischen Gewerbes" des Beschäftigungsträgers B S gGmbH als Mitarbeiter EDV angestellt. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers nach Einholung einer Stellungnahme ihrer Abteilung Arbeitsvermittlung und Arbeitsberatung (AAA) vom 3. Mai 2004, auf die Bezug genommen wird, mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 zurück und führte aus: Die Weiterbildung müsse nicht nur zweckmäßig, sondern individuell notwendig sein. Nach Einschätzung der AAA sei die Teilnahme an der gewünschten Maßnahme nicht notwendig. Die Bewerbungen des Klägers als Berufanfänger bzw. Quereinsteiger nach Abschluss der Maßnahmen "elektronisches Publizieren" (2000) und Anwendungsprogrammierer (2003) seien erfolglos geblieben. Seine Wettbewerbsnachteile begründeten sich primär im atypischen beruflichen Werdegang, in fehlenden oder mehrjährig zurückliegenden berufspraktischen Erfahrungen, der Dauer der Arbeitslosigkeit und dem Lebensalter. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit scheitere nicht primär an der eingeforderten Produktzertifizierung. Im Hinblick auf das übliche Einstellungsverhalten von Arbeitgebern könne keine signifikante Verbesserung der Vermittlungsaussichten durch die begehrte Weiterbildung erwartet werden.
Im Klageverfahren hat der Kläger vorgetragen: Der Abschluss mit einem Fach-Zertifikat werde als allgemein anerkannter Qualifizierungsbeleg seine Einstellungschancen erhöhen bzw. sei als Referenz für die Freiberuflichkeit unabdingbar. Das SG B hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 3. November 2008 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, ein Bedürfnis für gerichtlichen Rechtsschutz sei nicht (mehr) ersichtlich. Die Beklagte sei nicht mehr passiv legitimiert. Seit dem 1. Januar 2005 könne der Kläger keine Leistungsrechte nach dem Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung - (SGB III) haben, denn er gehöre seither zu dem Kreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach dem SGB II. Nach § 22 Abs. 4 SGB II seien Leistungen nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III nicht an erwerbsfähige Hilfebedürftige iSd SGB II zu erbringen. Die (Übergangs-)Regelung des § 434j Abs. 10 SGB III greife nicht ein. Leistungsrechte nach dem SGB II könnten nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreits sein.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und trägt ergänzend vor, die Beklagte habe sich nicht ersatzlos aufgelöst. Zwischen dem hiesigen und dem Verfahren gegen das JC bestehe ein kausaler Zusammenhang.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 3. November 2008 und den Bescheid der Beklagten vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag auf Förderung der Teilnahme an der Fortbildung zum Datenbankadministrator/in mit MCDBA-Zertifizierung bei der B-G für i B mbH unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens S 39 AS 26640/07 (SG Berlin) haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2004 ist rechtmäßig. Der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung steht dem Kläger nicht zu. Dem Klagebegehren steht entgegen, dass die Beklagte für die gewünschte Förderung seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr passiv legitimiert ist. Der Kläger bezieht seit diesem Zeitpunkt Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des SGB II sind nach § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III von beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen und – abgesehen von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen – von Leistungen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben ausgeschlossen. Für entsprechende Eingliederungsleistungen ist bei Personen, die - wie der Kläger - Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende beziehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. März 2007 - L 4 B 169/07 AL ER -, juris), der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständig (vgl. § 16 SGB II). Da es somit an der Passivlegitimation der Beklagten fehlt, ist für eine Neubescheidung durch die Beklagte hinsichtlich der gewünschten Förderung kein Raum.
Der Kläger hat im Übrigen auch keinen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Förderungsantrags durch den nunmehr für ihn zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Denn die Ablehnung des Förderungsantrags durch die Beklagte erweist sich als rechtmäßig. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 SGB III in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (aF) des Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594) konnten Arbeitnehmer durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn 1. die Weiterbildung notwendig war, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden, bei Ausübung einer Teilzeitbeschäftigung eine Vollzeitbeschäftigung zu erlangen oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt war, 2. die Vorbeschäftigungszeit erfüllt war, 3. vor Beginn der Teilnahme eine Beratung durch das Arbeitsamt erfolgt war und 4. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer beruflichen Bildungsmaßnahme ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BSGE 67, 228; 70, 226), hier also der Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2004. Ein späterer Geschehensablauf ist nur zu berücksichtigen, wenn er – was hier ersichtlich nicht der Fall ist - die Richtigkeit der Prognose widerlegt (vgl. Keller, in Meyer-Ladewig, SGG, 9. Auflage 2008, § 54 Rn 34a mwN). Eine Notwendigkeit der begehrten Förderung wegen fehlenden Berufsabschlusses (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 4 SGB III aF) liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach Erwerb seines Berufsabschlusses als Ingenieur nicht mehr als vier Jahre eine an- oder ungelernte Tätigkeit ausgeübt hatte (vgl. § 77 Abs. 2 Nr. 1 SGB III aF). Die allein in Betracht kommende Notwendigkeit einer Förderung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB III aF zwecks beruflicher Eingliederung bei Arbeitslosigkeit war jedoch mangels einer positiven Beschäftigungsprognose zu verneinen. Jede Förderung einer Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung erfordert eine Beschäftigungsprognose dahingehend, dass die Eingliederungschancen nach der Maßnahme besser sind als vorher (vgl. BSG, Urteil vom 3. Juli 2003 – B 7 AL 66/02 R = SozR 4-4300 § 77 Nr. 1). Hinsichtlich dieser Prognoseentscheidung stand der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zu, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG aaO). Es ist nicht zu erkennen, dass die von der Beklagten vorgenommene Prognoseentscheidung in einer unangemessenen oder methodisch zu beanstandenden Weise erarbeitet worden wäre. Soweit die Beklagte hierzu die Marktsituation herangezogen hat, ist die schlechte Wettbewerbssituation des Klägers zwar im Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2004 nicht im Einzelnen ausgeführt worden. Dem Begründungserfordernis nach § 35 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - ist aber im Hinblick darauf, dass – wie sich aus der Stellungnahme der AAA vom 3. Mai 2004 ergibt - diese Wettbewerbsituation vorab mit dem Kläger besprochen worden war, noch genügt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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