Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 R 2553/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 558/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 31. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist schon deshalb unzulässig und daher entsprechend zu verwerfen, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) iSv § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt.
Der Antragsteller hatte das erstinstanzlich betriebene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 31. Mai 2010 mit Schreiben vom 31. Mai 2010 für erledigt erklärt. Eine solche einseitige Erledigungserklärung stellt in der Sache eine Antragsrücknahme dar, wenn einer der Beteiligten – wie hier der Antragsteller - zum Personenkreis des § 183 SGG gehört (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – B 7a AL 192/05 B – juris – mwN). Die Antragsrücknahme des Antragstellers hat zur Folge, dass der danach verlautbarte Beschluss des SG vom 31. Mai 2010 gegenstandslos bzw. nichtig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 125 Rz. 5b) ist. Eine Beschwerde gegen diesen wirkungslosen Beschluss ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist schon deshalb unzulässig und daher entsprechend zu verwerfen, weil es an einer beschwerdefähigen Entscheidung des Sozialgerichts (SG) iSv § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) fehlt.
Der Antragsteller hatte das erstinstanzlich betriebene Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits vor der Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 31. Mai 2010 mit Schreiben vom 31. Mai 2010 für erledigt erklärt. Eine solche einseitige Erledigungserklärung stellt in der Sache eine Antragsrücknahme dar, wenn einer der Beteiligten – wie hier der Antragsteller - zum Personenkreis des § 183 SGG gehört (vgl. BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2005 – B 7a AL 192/05 B – juris – mwN). Die Antragsrücknahme des Antragstellers hat zur Folge, dass der danach verlautbarte Beschluss des SG vom 31. Mai 2010 gegenstandslos bzw. nichtig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 125 Rz. 5b) ist. Eine Beschwerde gegen diesen wirkungslosen Beschluss ist daher unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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