L 18 AS 1041/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 115 AS 303003/08
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1041/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 4. November 2009 aufgehoben. Dem Kläger wird für das Verfahren bei dem Sozialgericht Berlin Prozesskosten- hilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T S, A, B, bewilligt.

Gründe:

Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl in dem Klageverfahren, in dem der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Gewährung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung iHv 65,75 EUR für den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 erstrebt, die Berufung gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) der Zulassung bedarf, weil der Beschwerdegegenstand nicht den erforderlichen Beschwerdewert von 750,- EUR übersteigt. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages (mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung) auch dann, wenn in der Sache die Berufung nur nach Zulassung nach § 144 SGG statthaft wäre (vgl. etwa LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 6. Januar 2010 - L 2 R 527/09 B – juris – mwN). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingelegt worden, weil aufgrund der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts (SG) die Einlegung der Beschwerde innerhalb eines Jahres seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses zulässig ist (vgl. § 66 Abs. 2 SGG).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Rechtsverfolgung des – bedürftigen – Klägers hat schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -), weil das SG noch Sachermittlungen dazu anzustellen haben wird, ob im streitigen Zeitraum eine Unterkunftsalternative zu dem abstrakt als angemessen eingestuften Mietzins tatsächlich zur Verfügung stand und von dem Kläger konkret hätte angemietet werden können (vgl. hierzu schon BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 3). Hier allein auf die Darlegungslast des Klägers abzustellen, wie es das SG getan hat, ist mit dem Amtsermittlungsgrundsatz (vgl. § 103 SGG) nicht zu vereinbaren.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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