L 18 AS 1013/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 4 AS 513/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 1013/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. April 2010 geändert. Den Antragstellerinnen wird für das einstweilige Rechtsschutzverfahren bei dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L G, A, B, bewilligt.

Gründe:

Die Beschwerde, die sich (nur) gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei dem Sozialgericht richtet, ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, obwohl im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen war, weil der Beschwerdegegenstand nicht den Beschwerdewert der Berufung von mehr als 750,- EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG erreicht hatte. Mangels einer hinreichend objektivierbaren gegenteiligen Wertung des Gesetzgebers erfasst die durch § 172 Abs. 1 SGG grundsätzlich eröffnete Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen sozialgerichtliche Entscheidungen entsprechend dem Gebot der Rechtsmittelklarheit die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages (mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung) auch dann, wenn in dem dem Beschwerdeverfahren zuzuordnenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Beschwerde ausgeschlossen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 1. März 2010 – L 18 AS 912/09 B PKH -).

Die Beschwerde ist auch begründet, und zwar schon deshalb, weil der am 25. März 2010 von den – bedürftigen – Antragstellern eingereichte Rechtsschutzantrag, mit dem zeitgleich der PKH-Antrag gestellt worden war, teilweise Erfolg hatte (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -). Der Antragsgegner hat nämlich danach den Sanktionsbetrag iHv 30 vH der Regelleistung, den er zunächst zu Unrecht auf 179,50 EUR für den Monat März 2010 festgesetzt hatte, auf den – rechnerisch zutreffenden – Betrag von 107,70 EUR berichtigt. Da bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten auf den Zeitpunkt des PKH-Antrags abzustellen ist, konnten dem Begehren damit zumindest teilweise Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden.

Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved