L 18 AS 613/10 B PKH

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 18 AS 129/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 613/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 5. März 2010 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtschutzes nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde, mit denen der Antragsteller bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz –SGG -) sein Begehren weiter verfolgt, die Antragsgegnerin im Wege einer Regelungsanordnung im Sinne von § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, seine für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 30. Juni 2010 geltend gemachten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 19 ff. Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) im Wege der Barauszahlung zu erfüllen, ist jedenfalls unbegründet.

Der Antragsteller hat für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG einen Anordnungsgrund im Sinne eines unaufschiebbaren Regelungsbedürfnisses zur Abwendung unzumutbarer Nachteile für die Zeit bis zum Eingang des Antrags bei Gericht (26. Januar 2010) nicht glaubhaft gemacht. Denn eine rückwirkende Gewährung von Leistungen kommt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Betracht. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Nichtgewährung der begehrten Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart fortwirken und eine gegenwärtige Notlage bewirken würde.

Auch hinsichtlich der begehrten vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit ab 26. Januar 2010 liegt jedenfalls ein Anordnungsgrund iS eines zur Vermeidung nicht rückgängig zu machender Nachteile bestehenden unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses nicht vor. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine derzeit oder in absehbarer Zeit drohende Wohnungs- oder gar Obdachlosigkeit des Antragstellers sind weder vorgetragen worden noch im Übrigen ersichtlich.

Soweit der Antragsteller die Gewährung von Regelleistungen nach § 20 SGB II für die Zeit vom 26. Januar 2010 bis 31. Januar 2010 begehrt, fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsgrund, da dem Antragsteller von dem für seinen früheren Wohnsitz zuständigen SGB II-Leistungsträger für den Monat Januar 2010 (noch) die Regelleistung in Höhe von 359,- EUR ausgezahlt worden war. Für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 30. Juni 2010 hat der Antragsteller hinsichtlich der von ihm begehrten Regelleistungen keinen Anordnungsanspruch, weil ihm diese Leistungen von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Februar 2010 vorläufig bewilligt und per Postscheck ausgezahlt worden sind. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang sinngemäß darauf verweist, dass ihm eine "Barauszahlung" ungeachtet einer entsprechenden Zusage durch die Antragsgegnerin verweigert worden und die Regelleistungen mit Auszahlungskosten in Höhe von jeweils 7,10 EUR "aufgerechnet" worden seien, fehlt es zumindest an einem Anordnungsgrund. Dem Antragsteller ist es zuzumuten, die Frage des Zahlungsverfahrens und der in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten im Hauptsacheverfahren zu klären. Aus dem von ihm beanstandeten geringfügigen Abzug, der gemessen an der Summe der für den Antragsteller maßgeblichen Regelleistungen lediglich zu einer Bedarfsunterdeckung von allenfalls 2 % führt, folgt keine die Verweisung des Antragstellers auf das Hauptsacheverfahren ausschließende Gefährdung des Existenzminimums des Antragstellers.

Wegen des Fehlens der erforderlichen Erfolgsaussicht hat das Sozialgericht (SG) auch zu Recht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO -). Insbesondere hatte mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses der die Gewährung von Regelleistungen betreffende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch schon vor Erlass des vorläufigen Bewilligungsbescheides keine Aussicht auf Erfolg, da dem Antragsteller für Januar 2010 die Regelleistung noch von dem früher für ihn zuständigen SGB II-Leistungsträger gewährt worden war und der Antragsteller für Februar 2010 eine entsprechende Leistung von der Antragsgegnerin rechtzeitig hätte erhalten können, wenn er nach Erhalt der Zwischenmitteilung der Antragsgegnerin vom 21. Januar 2010, mit der er zur Vorlage eines Aufhebungsbescheides seines früheren SGB II-Leistungsträgers aufgefordert worden war, die ihm übersandte und beim SG eingereichte Mitteilung über dessen Leistungseinstellung vom 19. Januar 2010 unmittelbar der Antragsgegnerin vorgelegt hätte.

Die Kostenentscheidung für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Landessozialgericht beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Im PKH-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten war mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Beschwerde abzulehnen (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. mit § 114 Satz 1 ZPO).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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