Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 13 KR 151/09
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 372/10
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 01.12.2008 bis 29.01.2009.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger. Bis 30.11.2008 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Vor dem 01.12.2008, aber mit diesem Datum schlossen der Kläger und das Alten- und Pflegeheim "Die helfende Hand", Inhaber I.T., einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 01.12.2008 - befristet für ein Jahr - als Altenpfleger arbeiten sollte. Am 01.12.2008 erschien der Kläger nicht am Arbeitsplatz und nahm die Arbeit nicht auf, weil er erkrankt war. Der Hausarzt Dr. I. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (AU) für die Zeit vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 wegen wiederkehrender depressiver Störungen (F 33.9), akuter Belastungsreaktion (F 43.0), Panikstörung (F 41.0) sowie Ruhelosigkeit und Erregung (R 45.1). Der Neurologe/Psychiater T. attestierte am 02.12.2008, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Altenpfleger weiter auszuüben. Am 04.12.2008 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 18.12.2008. Ab dem 20.01.2009 war der Kläger wieder arbeitslos gemeldet und erhielt Leistungen nach dem SGB III.
Durch Bescheid vom 19.01.2009 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab 01.12.2008 ab mit der Begründung, der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert.
Dagegen legte der Kläger am 28.01.2009 Widerspruch ein. Er meinte, er habe Anspruch auf Krankengeld vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 aufgrund der Beschäftigung in dem Altenpflegeheim und seiner während dieser Beschäftigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 zurück. Sie wies darauf hin, am 30.11.2008 habe der Alg-Bezug und die aufgrund dessen bestehende Mitgliedschaft bei der Krankenkasse geendet. Da der Kläger die Beschäftigung im Pflegeheim nicht aufgenommen habe, weil er arbeitsunfähig gewesen sei, sei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Krankengeld. Im Übrigen habe der Arbeitgeber ihn auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Soweit ab 01.12.2008 Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehe, begründe diese keinen Krankengeldanspruch.
Dagegen hat der Kläger am 16.09.2009 Klage erhoben. Er verweist darauf, er habe zum 01.12.2008 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen; Lohnfortzahlung für die Zeit ab 01.12.2008 habe er nicht beanspruchen können, da er noch nicht vier Wochen tätig gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, vom 01.12. bis 18.12.2008 wegen des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig gewesen zu sein; es habe - arbeitsrechtlich - ein Arbeitsverhältnis bestanden; ob eine tatsächliche Beschäftigung gegeben sei, bleibe offen. Gem. § 186 SGB V werde die Versicherungspflicht vom Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis abhängig gemacht; es bedürfe nicht der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung; eine Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beginne auch dann, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden konnte, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist ebenfalls auf § 186 SGB V und darauf, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Beschäftigung aufgenommen und zu keinem Zeitpunkt Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung erhalten oder auch nur Anspruch darauf gehabt habe.
Auf Anfrage des Gerichts hat das Alten- und Pflegeheim "Die helfende Hand" am 08.03.2010 bestätigt, dass der Kläger am 01.12.2008 erkrankt gewesen und deshalb nicht am Arbeitsplatz erschienen sei und somit die Arbeit nicht aufgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Auch wenn er in der Zeit vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 wegen Krankheit arbeitsunfähig war, hat er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Für den streitbefangenen Zeitraum steht dem Kläger kein Krankengeld zu, weil er in dieser Zeit nicht "Versicherter" mit Anspruch auf Krankengeld war.
Die Versicherteneigenschaft hängt von der Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung - hier: der Beklagten - ab. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 1 SGB V). Zwar sollte der Kläger ab 01.12.2008 nach dem Ende seiner Arbeitslosigkeit eine entgeltliche Beschäftigung als Altenpfleger in dem Alten- und Pflegeheim "Die helfende Hand" aufnehmen. Für die Begründung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit einem entsprechenden Anspruch auf Krankengeld fehlt es jedoch an einem Beschäftigungsverhältnis. Zwar setzt der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis nicht (mehr) die tatsächliche Arbeitsaufnahme voraus. Die Mitgliedschaft kann dementsprechend auch dann beginnen, wenn im Zeitpunkt der vorgesehenen Aufnahme der Tätigkeit eine Freistellung oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. hierzu: BT-Drucksache 13/9741, S. 12). Mitgliedschaftsbegründend sind indessen nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die entgeltlich sind; deren Arbeitnehmer muss also bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (BT-Drucksache, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2003 - L 5 KR 111/02; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2003 - L 16 KR 11/01). Dies war beim Kläger am 01.12.2008 nicht der Fall. Da er die Arbeit zu keinem Zeitpunkt aufgenommen hat, hatte er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Unabhängig davon hatte er zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ein solcher Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsver hältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG); der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis innerhalb der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit bereits am 04.12.2008 zum 18.12.2008 wirksam gekündigt (vgl. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages).
Inzwischen bestimmt auch § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, eingeführt durch Artikel 2 Nr. 6a des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378), dass Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Ausgehend davon, dass ab 01.12.2008 kein Mitgliedschaftsverhältnis gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entstanden ist, war der Kläger in der Zeit vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 allerdings versicherungspflichtig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sog. Bürgerversicherung). Diese Pflichtmitgliedschaft begründet jedoch, wie sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung bzw. aus § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung ergibt, keinen Anspruch auf Krankengeld.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Krankengeld für die Zeit vom 01.12.2008 bis 29.01.2009.
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ausgebildeter Krankenpfleger. Bis 30.11.2008 war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Vor dem 01.12.2008, aber mit diesem Datum schlossen der Kläger und das Alten- und Pflegeheim "Die helfende Hand", Inhaber I.T., einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger ab 01.12.2008 - befristet für ein Jahr - als Altenpfleger arbeiten sollte. Am 01.12.2008 erschien der Kläger nicht am Arbeitsplatz und nahm die Arbeit nicht auf, weil er erkrankt war. Der Hausarzt Dr. I. bescheinigte Arbeitsunfähigkeit (AU) für die Zeit vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 wegen wiederkehrender depressiver Störungen (F 33.9), akuter Belastungsreaktion (F 43.0), Panikstörung (F 41.0) sowie Ruhelosigkeit und Erregung (R 45.1). Der Neurologe/Psychiater T. attestierte am 02.12.2008, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, seinen bisherigen Beruf als Altenpfleger weiter auszuüben. Am 04.12.2008 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 18.12.2008. Ab dem 20.01.2009 war der Kläger wieder arbeitslos gemeldet und erhielt Leistungen nach dem SGB III.
Durch Bescheid vom 19.01.2009 lehnte die Beklagte die Zahlung von Krankengeld ab 01.12.2008 ab mit der Begründung, der Kläger sei zu diesem Zeitpunkt nicht mehr versichert.
Dagegen legte der Kläger am 28.01.2009 Widerspruch ein. Er meinte, er habe Anspruch auf Krankengeld vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 aufgrund der Beschäftigung in dem Altenpflegeheim und seiner während dieser Beschäftigung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 19.08.2009 zurück. Sie wies darauf hin, am 30.11.2008 habe der Alg-Bezug und die aufgrund dessen bestehende Mitgliedschaft bei der Krankenkasse geendet. Da der Kläger die Beschäftigung im Pflegeheim nicht aufgenommen habe, weil er arbeitsunfähig gewesen sei, sei ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Krankengeld. Im Übrigen habe der Arbeitgeber ihn auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Soweit ab 01.12.2008 Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestehe, begründe diese keinen Krankengeldanspruch.
Dagegen hat der Kläger am 16.09.2009 Klage erhoben. Er verweist darauf, er habe zum 01.12.2008 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen; Lohnfortzahlung für die Zeit ab 01.12.2008 habe er nicht beanspruchen können, da er noch nicht vier Wochen tätig gewesen sei. Der Kläger ist der Auffassung, vom 01.12. bis 18.12.2008 wegen des Arbeitsverhältnisses sozialversicherungspflichtig gewesen zu sein; es habe - arbeitsrechtlich - ein Arbeitsverhältnis bestanden; ob eine tatsächliche Beschäftigung gegeben sei, bleibe offen. Gem. § 186 SGB V werde die Versicherungspflicht vom Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis abhängig gemacht; es bedürfe nicht der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung; eine Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) beginne auch dann, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden konnte, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.08.2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 Krankengeld zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist ebenfalls auf § 186 SGB V und darauf, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die Beschäftigung aufgenommen und zu keinem Zeitpunkt Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung erhalten oder auch nur Anspruch darauf gehabt habe.
Auf Anfrage des Gerichts hat das Alten- und Pflegeheim "Die helfende Hand" am 08.03.2010 bestätigt, dass der Kläger am 01.12.2008 erkrankt gewesen und deshalb nicht am Arbeitsplatz erschienen sei und somit die Arbeit nicht aufgenommen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Kläger wird durch die angefochtenen Bescheide nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da sie nicht rechtswidrig sind. Auch wenn er in der Zeit vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 wegen Krankheit arbeitsunfähig war, hat er für diesen Zeitraum keinen Anspruch auf Krankengeld.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Für den streitbefangenen Zeitraum steht dem Kläger kein Krankengeld zu, weil er in dieser Zeit nicht "Versicherter" mit Anspruch auf Krankengeld war.
Die Versicherteneigenschaft hängt von der Mitgliedschaft bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung - hier: der Beklagten - ab. Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis (§ 186 Abs. 1 SGB V). Zwar sollte der Kläger ab 01.12.2008 nach dem Ende seiner Arbeitslosigkeit eine entgeltliche Beschäftigung als Altenpfleger in dem Alten- und Pflegeheim "Die helfende Hand" aufnehmen. Für die Begründung der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V mit einem entsprechenden Anspruch auf Krankengeld fehlt es jedoch an einem Beschäftigungsverhältnis. Zwar setzt der Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis nicht (mehr) die tatsächliche Arbeitsaufnahme voraus. Die Mitgliedschaft kann dementsprechend auch dann beginnen, wenn im Zeitpunkt der vorgesehenen Aufnahme der Tätigkeit eine Freistellung oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt (vgl. hierzu: BT-Drucksache 13/9741, S. 12). Mitgliedschaftsbegründend sind indessen nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die entgeltlich sind; deren Arbeitnehmer muss also bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt bzw. auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts haben (BT-Drucksache, a.a.O.; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.06.2003 - L 5 KR 111/02; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.12.2003 - L 16 KR 11/01). Dies war beim Kläger am 01.12.2008 nicht der Fall. Da er die Arbeit zu keinem Zeitpunkt aufgenommen hat, hatte er keinen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Unabhängig davon hatte er zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Ein solcher Anspruch entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsver hältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG); der Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis innerhalb der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit bereits am 04.12.2008 zum 18.12.2008 wirksam gekündigt (vgl. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages).
Inzwischen bestimmt auch § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V, eingeführt durch Artikel 2 Nr. 6a des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz vom 26.03.2007 (BGBl. I S. 378), dass Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts aufgrund des Entgeltfortzahlungsgesetzes eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben, keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
Ausgehend davon, dass ab 01.12.2008 kein Mitgliedschaftsverhältnis gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V entstanden ist, war der Kläger in der Zeit vom 01.12.2008 bis 19.01.2009 allerdings versicherungspflichtig gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (sog. Bürgerversicherung). Diese Pflichtmitgliedschaft begründet jedoch, wie sich aus § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung bzw. aus § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V in der ab 01.01.2009 geltenden Fassung ergibt, keinen Anspruch auf Krankengeld.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved