L 18 AS 967/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 29 AS 686/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 967/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 30. April 2010 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 1. August 2009 über die bewilligten Regelleistungsbeträge zur Sicherung des Lebensunterhalts (August 2009 = 191,- EUR; September 2009 und Oktober 2009 = monatlich 58,26 EUR; November 2009 bis Juli 2010 = monatlich 90,26 EUR) hinaus jeweils die sich zur vollen monatlichen Regelleistung von 359,- EUR ergebenden Differenzbeträge zu zahlen, ist nicht begründet.

Ein Anordnungsgrund iS eines unaufschiebbar eiligen Regelungsbedürfnisses ist für Leistungszeiträume vor Eingang des Rechtsschutzantrags bei dem Sozialgericht (29. April 2010) nicht ersichtlich. Eine einstweilige Anordnung für in der Vergangenheit liegende Leistungszeiträume kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ein besonderer Nachholbedarf bzw. eine Fortwirkung der Nichtgewährung von Leistungen in der Vergangenheit in die Gegenwart sind nicht dargetan.

Auch für die Zeit ab 29. April 2010 ist indes nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren zumindest derzeit nicht zumutbar wäre. Denn ihr Existenzminimum ist einstweilen durch die bewilligten Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – SGB II - (Gesamthöhe seit 1. März 2010 = 166,84 EUR) und das Einkommen ihres Ehemannes gesichert, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (EM) in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 648,- EUR bezieht. Der Einsatz etwaiger nach dem SGB II geschützter Einkommensbeträge kann nach einer zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 30. März 2007 – 1 BvR 535/07 – nicht veröffentlicht). Damit ist der Gesamtbedarf von monatlich 815,17 EUR abgedeckt, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Antragstellerin mit ihrem in einer gemeinsamen Wohnung lebenden Ehemann nach wie vor eine Bedarfsgemeinschaft iSv § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II bildet. Die Antragstellerin behauptet zwar, seit August 2009 von ihrem Ehemann getrennt zu leben. Einen entsprechenden, neben der räumlichen Trennung zu fordernden Trennungswillen hat sie jedoch nicht glaubhaft machen können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 4 AS 49/09 R – juris). Bei Ehepartnern wird im Rahmen des § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II vom Gesetzgeber regelmäßig das Vorhandensein einer durch die Ehe typischerweise gegebenen wirtschaftlichen und sonstigen Lebenssituation unterstellt (vgl. BSG aaO). Vorliegend teilte die Antragstellerin, nachdem ihrem zuvor ebenfalls im SGB II-Leistungsbezug stehenden Ehemann im Juli 2009 Rente wegen voller EM bewilligt worden war, und nachdem der Antragsgegner hierauf diese Rente als Einkommen berücksichtigt und die Leistungen entsprechend abgesenkt hatte (Bescheid vom 3. August 2009), dem Antragsgegner mit Schreiben vom 11. August 2009 mit, dass sie und ihr Mann ab 1. September 2009, dh erst von einem zukünftigen Zeitpunkt an, getrennt leben würden. Erst am 29. April 2009 hat die Antragstellerin dann aber einen entsprechenden Rechtsschutzantrag gestellt und darin erklärt, ihr Mann könne sie nicht "weiter" unterstützen, woraus sich schlussfolgern lässt, dass auch über den 1. September 2009 hinaus von einer ehelichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen sein dürfte. Von einem nach außen erkennbaren Trennungswillen kann nicht ausgegangen werden. Mit ihrer Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin schließlich eingeräumt, dass es gar nicht darum gehe, ob sie von ihrem Ehemann "getrennt lebe oder nicht". Es gehe ihr vielmehr darum, nicht mehr darauf angewiesen zu sein, von der Rente ihres Ehemannes leben zu müssen. Damit hat die Antragstellerin letztlich selbst eingeräumt, dass ihr früheres Vorbringen zu einem angeblichen Getrenntleben nicht glaubhaft ist. EM-Renten sind jedoch in voller Höhe als Einkommen iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anzurechnen (vgl. BSG Urteil vom 16. Mai 2007 – B 11b AS 27/06 R – juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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