L 18 AL 40/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 54 AL 1058/09 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 40/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers, den Berichterstatter Richter W wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E wird abgelehnt.

Gründe:

Da der Befangenheitsantrag gegen den Berichterstatter Richter W bereits unzulässig ist, konnte der Senat unter Beteiligung des abgelehnten Richters über die Anhörungsrüge entscheiden.

Nach § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit einen Grund voraus, der objektiv geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Das Ablehnungsgesuch ist hingegen kein zulässiges Mittel, um sich - wie vorliegend - (nur) gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Aus der im Rahmen einer früheren richterlichen Entscheidung vertretenen Rechtsauffassung allein kann nämlich grundsätzlich kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden, es sei denn, es läge eine willkürliche Entscheidung vor (vgl. BFH, Beschluss vom 16. Januar 2007 – VII S 23/06 (PKH) – juris; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2006 – VI S 5/06 – juris). Der Kläger hat sein Ablehnungsgesuch lediglich damit begründet, es sei zu besorgen, dass der Berichterstatter seine Rechtsauffassung im Wiederaufnahmeverfahren nicht ändern werde. Ein Befangenheitsantrag ist aber rechtsmissbräuchlich, wenn er – wie hier – alleine dazu dienen soll, den Beteiligten vor einer ihm nicht genehmen Rechtsauffassung eines Gerichts zu schützen, zumal diese vorliegend als Entscheidung des gesamten Spruchkörpers verlautbart worden ist (vgl. BFH aaO).

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren war wegen fehlender Erfolgaussichten abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO). Mangels schlüssiger Behauptung eines Wiederaufnahmegrundes (vgl. BFHE 165, 569; Thüringer LSG, Beschluss vom 30. Januar 2006 – L 6 R 771/05 WA -, juris) kommt eine Wiederaufnahme des abgeschlossenen Verfahrens nach § 179 Abs. 1 iVm § 578 ff. ZPO nicht in Betracht. Auch unter Berücksichtigung der Begründung der Anhörungsrüge zum Verfahren L 18 AS 13/10 B ER ist kein im Gesetz aufgeführter Nichtigkeits- oder Restitutionsgrund erkennbar. Gründe für einen Wiederaufnahme nach § 179 Abs. 2 SGG sind ebenfalls nicht dargelegt worden.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved