Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 18 P 158/08
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 P 21/09 B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Rechtmäßigkeit eines Aussetzungsbeschlusses
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.03.2009 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Verfahren S 18 P 158/08 verlangt der Kläger (jetzt Beschwerdegegner) mit seiner am 20.06.2008 erhobenen Klage von der Beklagten (jetzt Beschwerdeführerin) 2.153,58 EUR nebst Zinsen. Der Beschwerdegegner ist Rechtsnachfolger nach M. A., die am 09.10.2000 verstarb. M. A. war bei der Vereinten Krankenversicherungs-AG privat pflegeversichert, die von der Beschwerdeführerin übernommen wurde. Für M. A. seien nach dem Vortrag des Beschwerdegegners über deren Tod hinaus noch bis April 2001 Beiträge in Höhe von insgesamt 134,55 EUR geleistet worden, die zurückgefordert würden. Außerdem schulde die Beschwerdeführerin noch die Erstattung von Kosten für stationäre und häusliche Pflege aus dem Jahr 2000. Insgesamt belaufe sich die Forderung gegen die Beschwerdeführerin auf 2.153,58 EUR.
Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, in einem weiteren Verfahren, das vor dem Bayer. Landessozialgericht zum Az.: L 2 P 38/06 geführt werde, hätten die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, nach dem alle Ansprüche aus der Pflegeversicherung der M. A. abgegolten seien. Auch der jetzt geltend gemachte Anspruch sei von diesem Vergleich erfasst worden. Eine Forderung bestünde nicht mehr. Abgesehen davon seien Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjährt. Hierfür gelte eine zweijährige Verjährungsfrist.
Das Sozialgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, es beabsichtige im Hinblick auf das vorgreifliche Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (inzwischen unter dem Az.: L 2 P 11/08 fortgeführt), das Klageverfahren auszusetzen. Der Beschwerdeführer verwahrte sich gegen die beabsichtigte Aussetzung. Die Sache sei entscheidungsreif.
Mit Beschluss vom 27.03.2009 setzte das Sozialgericht gemäß § 114 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
L 2 P 11/08 aus, da dieses Verfahren für die Entscheidung im vorliegenden Fall erheblich sei.
Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein.
Aus den beigezogenen Akten des Bayer. Landessozialgerichts zum Az.: L 2 P 11/08 ergibt sich, dass dort die Auslegung eines vom Senat vorgeschlagenen Vergleichs streitig ist. Während die Beschwerdeführerin meint, mit dem Vergleich seien alle Ansprüche aus der Pflegeversicherung der M. A. erledigt, vertritt der Beschwerdegegner die Auffassung, mit dem Vergleich seien nur die im dortigen Streitverfahren streitigen Leistungen, nämlich Leistungen für die Zeit vom 01.06.1998 bis 07.03.1999, abgegolten worden. Der Beschwerdegegner focht den dortigen Vergleich an bzw. machte geltend, dieser sei nicht wirksam zustande gekommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.03.2009 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Klageakte, der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Akten zum Verfahren L 2 P 11/08 Bezug genommen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet.
Nach § 114 Abs.2 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Verfahren L 2 P 11/08 ist darüber zu entscheiden, ob das dortige Verfahren durch den vom Senat vorgeschlagenen Vergleich beendet worden ist. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Beteiligten dort widersprüchliche Erklärungen abgaben bzw. dass der Vergleich mit Erfolg angefochten werden könnte und das Verfahren fortzusetzen wäre. Insoweit ist die Entscheidung des Sozialgerichts, das hiesige Verfahren auszusetzen, nicht ermessensfehlerhaft. Denn es gilt zu vermeiden, dass einander widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Von wesentlicher Bedeutung ist, ob und mit welchem Inhalt der am 16.01.2008 vom Berufungsgericht vorgeschlagene Vergleich durch die Annahmeerklärungen der Beteiligten vom 22.01.2008 und 29.01.2008 zustande gekommen war. Wären auch Ansprüche der M. A. über den 07.03.1999 hinaus von der Vergleichsabgeltung erfasst, so müsste ein Rechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Rechtsstreit verneint werden.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens sind gemäß § 114 Abs.2 SGG erfüllt. Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren keinen selbständigen Verfahrensabschnitt betrifft.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Verfahren S 18 P 158/08 verlangt der Kläger (jetzt Beschwerdegegner) mit seiner am 20.06.2008 erhobenen Klage von der Beklagten (jetzt Beschwerdeführerin) 2.153,58 EUR nebst Zinsen. Der Beschwerdegegner ist Rechtsnachfolger nach M. A., die am 09.10.2000 verstarb. M. A. war bei der Vereinten Krankenversicherungs-AG privat pflegeversichert, die von der Beschwerdeführerin übernommen wurde. Für M. A. seien nach dem Vortrag des Beschwerdegegners über deren Tod hinaus noch bis April 2001 Beiträge in Höhe von insgesamt 134,55 EUR geleistet worden, die zurückgefordert würden. Außerdem schulde die Beschwerdeführerin noch die Erstattung von Kosten für stationäre und häusliche Pflege aus dem Jahr 2000. Insgesamt belaufe sich die Forderung gegen die Beschwerdeführerin auf 2.153,58 EUR.
Die Beschwerdeführerin vertrat die Auffassung, in einem weiteren Verfahren, das vor dem Bayer. Landessozialgericht zum Az.: L 2 P 38/06 geführt werde, hätten die Beteiligten einen Vergleich geschlossen, nach dem alle Ansprüche aus der Pflegeversicherung der M. A. abgegolten seien. Auch der jetzt geltend gemachte Anspruch sei von diesem Vergleich erfasst worden. Eine Forderung bestünde nicht mehr. Abgesehen davon seien Ansprüche aus Versicherungsverträgen verjährt. Hierfür gelte eine zweijährige Verjährungsfrist.
Das Sozialgericht wies die Beschwerdeführerin darauf hin, es beabsichtige im Hinblick auf das vorgreifliche Verfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (inzwischen unter dem Az.: L 2 P 11/08 fortgeführt), das Klageverfahren auszusetzen. Der Beschwerdeführer verwahrte sich gegen die beabsichtigte Aussetzung. Die Sache sei entscheidungsreif.
Mit Beschluss vom 27.03.2009 setzte das Sozialgericht gemäß § 114 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
L 2 P 11/08 aus, da dieses Verfahren für die Entscheidung im vorliegenden Fall erheblich sei.
Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin Beschwerde ein.
Aus den beigezogenen Akten des Bayer. Landessozialgerichts zum Az.: L 2 P 11/08 ergibt sich, dass dort die Auslegung eines vom Senat vorgeschlagenen Vergleichs streitig ist. Während die Beschwerdeführerin meint, mit dem Vergleich seien alle Ansprüche aus der Pflegeversicherung der M. A. erledigt, vertritt der Beschwerdegegner die Auffassung, mit dem Vergleich seien nur die im dortigen Streitverfahren streitigen Leistungen, nämlich Leistungen für die Zeit vom 01.06.1998 bis 07.03.1999, abgegolten worden. Der Beschwerdegegner focht den dortigen Vergleich an bzw. machte geltend, dieser sei nicht wirksam zustande gekommen.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 27.03.2009 aufzuheben.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß § 136 Abs.2 SGG auf den Inhalt der Klageakte, der Beschwerdeakte sowie der beigezogenen Akten zum Verfahren L 2 P 11/08 Bezug genommen.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist unbegründet.
Nach § 114 Abs.2 SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits auszusetzen ist, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Im Verfahren L 2 P 11/08 ist darüber zu entscheiden, ob das dortige Verfahren durch den vom Senat vorgeschlagenen Vergleich beendet worden ist. Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Beteiligten dort widersprüchliche Erklärungen abgaben bzw. dass der Vergleich mit Erfolg angefochten werden könnte und das Verfahren fortzusetzen wäre. Insoweit ist die Entscheidung des Sozialgerichts, das hiesige Verfahren auszusetzen, nicht ermessensfehlerhaft. Denn es gilt zu vermeiden, dass einander widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Von wesentlicher Bedeutung ist, ob und mit welchem Inhalt der am 16.01.2008 vom Berufungsgericht vorgeschlagene Vergleich durch die Annahmeerklärungen der Beteiligten vom 22.01.2008 und 29.01.2008 zustande gekommen war. Wären auch Ansprüche der M. A. über den 07.03.1999 hinaus von der Vergleichsabgeltung erfasst, so müsste ein Rechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Rechtsstreit verneint werden.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens sind gemäß § 114 Abs.2 SGG erfüllt. Die Beschwerde war zurückzuweisen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Beschwerdeverfahren keinen selbständigen Verfahrensabschnitt betrifft.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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