L 7 AS 188/10 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 42 AS 2185/09
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 188/10 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Liegt die vom Hilfebedürftigen zurückgeforderte Summe unter 750 Euro, ist die Berufung unzulässig.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2009, Az.: S 42 AS 2185/09, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.



Gründe:

I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Bg) vom 13.03.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.2009, mit dem von ihm wegen nachträglicher Anrechnung verschwiegenen Einkommens ein Betrag von 233,20 EUR zurückgefordert wurden.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht München mit Urteil vom 16.12.2009 als unbegründet zurück. Die Berufung wurde im Urteil nicht zugelassen.
Hiergegen hat der Bf zunächst Berufung zum Bayer. Landessozialgericht und auf richterlichen Hinweis im Erörterungstermin vom 04.03.2010 auch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Berufung wurde mit Urteil des Senats vom 25.03.2010 als unzulässig verworfen wegen Nichterreichens der Berufungssumme von 750,00 EUR.
Bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde bringt der Bf im Wesentlichen vor, dass das Urteil des Sozialgerichts fehlerhaft gewesen sei.
Die Bg hat sich im Nichtzulassungsverfahren nicht geäußert.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Bg sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft, nachdem die Berufungssumme von 750,00 EUR nicht erreicht wird, wie sich aus dem Urteil des Senats vom 25.10.2010 ergibt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet, nachdem der Bf weder Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) benannt und hierzu etwas vorgetragen hat, noch solche Gründe ersichtlich sind.
Im Ergebnis ist die Beschwerde zurückzuweisen mit der Folge, dass das Urteil des Sozialgerichts gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG rechtskräftig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und der Erwägung, dass der Bf mit seinem Begehren erfolglos blieb.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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