Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 542/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 180/09
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Zulässigkeit der Berufung
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.06.2009 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Insolvenzgeld.
Der in Polen wohnhafte Kläger beantragte am 26.11.2007 bei der Beklagten die Bewilligung von Insolvenzgeld für die Monate Juni und Juli 2004. Unter Hinweis auf Unterlagen aus dem arbeitgerichtlichen Verfahren gegen seinen vormaligen Arbeitgeber machte er geltend, er habe bis 29.07.2004 bei der Fa. K. G. als Bauarbeiter gearbeitet. Arbeitentgelt sei ihm unregelmäßig gezahlt worden und für die Zeit ab Juni 2004 habe er beim Arbeitsgericht B. (71 Ca 26559/04) rückständigen Bruttolohn in Höhe von 4.704,19 EUR (abzüglich eines netto gezahlten Vorschusses von 900,00 EUR) eingeklagt. Mit Beschluss vom 12.08.2005 hatte das Arbeitsgericht B. das Zustandekommen eines Vergleiches festgestellt, in dem u.a. geregelt war, dass der Arbeitgeber des Klägers zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitverhältnis an diesen einen Betrag von 481,79 EUR zahlen werde.
Mit Bescheid vom 27.05.2008 lehnte die Beklagte die Zahlung von Insolvenzgeld ab, weil ein Insolvenzereignis iSd § 183 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht vorliege. Den nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und vorgetragen, ein Insolvenzereignis liege vor, denn der Arbeitgeber, die Fa. G., habe ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt und sei aus dem Gewerberegister gelöscht. Bereits vor dem Wegzug des Firmeninhabers aus B. sei dieser masselos gewesen, denn Vollstreckungsversuche aus den arbeitsgerichtlichen Vergleichen seien, wie in Fällen mehrerer Arbeitskollegen, ausnahmslos erfolglos geblieben. Zudem habe sein Arbeitgeber die ausgebliebenen Lohnzahlungen damit begründet, er selbst habe noch Geld von Auftraggebern zu erhalten und könne erst nach Durchsetzung seiner Forderungen die ausstehenden Löhne begleichen. Die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 Nr. 3 SGB III seien somit erfüllt.
Das SG hat die Klage mit Urteil 16.06.2009 abgewiesen, denn es sei nicht zu belegen, dass die Masselosigkeit des Arbeitgebers vor oder spätestens mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes vorgelegen habe. Es gebe keine Hinweise, dass die Lohnzahlungen seitens des Arbeitgebers wegen Zahlungsunfähigkeit abgelehnt worden seien. Auch seien keine weitergehenden Zahlungsrückstände des Arbeitgebers bei Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden bekannt geworden. Zudem sei der Betrieb bis ins Jahr 2006 weitergeführt worden. Soweit sich keine Feststellung treffen ließe, ob nicht gezahltes Arbeitsentgelt auf Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückzuführen sei, gehe diese Ungewissheit zu Lasten des Klägers. Auch habe er mit dem Vergleich vor dem Arbeitgericht B. weitgehend auf Arbeitsentgeltansprüche verzichtet, so dass nur noch ein Betrag in Höhe von 481,79 EUR zu beanspruchen gewesen wäre. Zuletzt habe sich der Kläger auch nicht hinreichend um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht, so dass ein Insolvenzgeldanspruch auch an einer verspäteten Antragsstellung scheitere.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht hat der Kläger nicht begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg vom 16.Juni 2009, Az. S 5 AL 542/08, zugestellt am 24.Juni 2009, aufzuheben, sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld antragsgemäß zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage lediglich 481,79 EUR, so dass die Berufung nicht statthaft sei.
Der Senat hat den Kläger erfolglos mit gerichtlichem Schreiben vom 08.09.2009, 27.10.2009, 11.12.2009 und 15.02.2010 auf die prozessuale Problematik hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen, denn es stehen keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 750,00 EUR nicht und das SG hat die Berufung im Urteil vom 16.06.2009 nicht zugelassen.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen
(§ 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 143 bis 159 nichts anderes ergibt (§ 143 SGG). Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend stehen lediglich Leistungen der Insolvenzsicherung für die Monate Juni und Juli 2004 im Streit. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Zahlung des beantragten Insolvenzgeldes beträgt 481,79 EUR. Der Kläger hatte im Rahmen seines damit in Zusammenhang stehenden Rechtsstreites vor dem Arbeitsgericht B. (71 Ca 26559/04) gegenüber seinem vormaligen Arbeitgeber zwar einen Bruttoarbeitslohn von 4.704,18 EUR (abzüglich eines netto gezahlten Vorschusses von 900,00 EUR) geltend gemacht, so dass der ursprüngliche Arbeitsentgeltanspruch bzw. der daraus folgende Insolvenzgeldanspruch den für eine zulassungsfreie Berufung maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR ersichtlich überschritten hätte. Der Kläger hat jedoch mit dem arbeitsgerichtlichem Vergleich vom 12.08.2005 seine Forderung bezüglich des Arbeitsentgeltes auf 481,79 EUR beschränkt und somit auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass er gegenüber der Beklagten - im Rahmen des Insolvenzgeldantrages - einen höheren Anspruch als diese 481,79 EUR geltend gemacht hätte.
Zwar hat der Kläger mit seinem Antrag vom 26.11.2007 Unterlagen in Bezug auf das arbeitgerichtliche Verfahren vorgelegt, aus dem sich seine ursprüngliche Forderung ergeben hat. Der Hinweis auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht B. und die Beiziehung des hieraus resultierenden arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 12.08.2005 durfte bei der Beklagten - aus der Sicht eines verständigen Empfängers - jedoch den Schluss nahe legen, dass der Kläger die (ursprüngliche) Forderung lediglich im titulierten Umfang weiterverfolgt und nunmehr im Rahmen des Insolvenzgeldantrages geltend gemacht hat, so dass sich auch die ablehnende Entscheidung vom 27.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2008 lediglich auf den mit Vergleich vom 12.08.2005 vereinbarten Betrag von 481,79 EUR bezogen hat. Dies bestätigt sich auch durch die vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgetragene Begründung, denn dort hat der darauf hingewiesen, (allein) die titulierte, d.h. die im Rahmen des Vergleiches festgestellte Forderung, sei ordnungsgemäß weiterverfolgt worden, womit er darlegen wollte, er habe sich mit hinreichender Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche (§ 324 Abs 3 Satz 3 SGB III) bemüht. Im Ergebnis stützen diese Angaben jedoch die Einschätzung, der Kläger habe lediglich den Betrag aus dem arbeitgerichtlichen Vergleich gegenüber der Beklagten geltend machen wollen. Zuletzt wurde der Kläger auch seitens des Senates darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Forderung lediglich 481,79 EUR betrage. Weitergehende Erklärungen hierzu hat der Kläger - trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise - nicht mehr abgegeben, so dass keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen sind, der Wert des Beschwerdegegenstandes würde 750,00 EUR überschreiten.
Zuletzt hat das SG die Berufung auch nicht ausdrücklich zugelassen. Die Erteilung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung genügt nicht, um eine Zulassung der Berufung annehmen zu können, denn diese muss sich aus dem Wortlaut des Urteils ergeben, wobei die Zulassung zweckmäßigerweise im Tenor auszusprechen wäre, jedoch auch wirksam ist, soweit sie sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (vgl. Meyer- Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 39 unter Hinweis auf die st. Rspr.). Allein die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das SG führt jedoch nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung (vgl. Meyer-Ladewig aaO 160 Rn.24b, § 144
Rn. 40 mwN), so dass die Berufung mangels Statthaftigkeit zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Bewilligung von Insolvenzgeld.
Der in Polen wohnhafte Kläger beantragte am 26.11.2007 bei der Beklagten die Bewilligung von Insolvenzgeld für die Monate Juni und Juli 2004. Unter Hinweis auf Unterlagen aus dem arbeitgerichtlichen Verfahren gegen seinen vormaligen Arbeitgeber machte er geltend, er habe bis 29.07.2004 bei der Fa. K. G. als Bauarbeiter gearbeitet. Arbeitentgelt sei ihm unregelmäßig gezahlt worden und für die Zeit ab Juni 2004 habe er beim Arbeitsgericht B. (71 Ca 26559/04) rückständigen Bruttolohn in Höhe von 4.704,19 EUR (abzüglich eines netto gezahlten Vorschusses von 900,00 EUR) eingeklagt. Mit Beschluss vom 12.08.2005 hatte das Arbeitsgericht B. das Zustandekommen eines Vergleiches festgestellt, in dem u.a. geregelt war, dass der Arbeitgeber des Klägers zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus dem Arbeitverhältnis an diesen einen Betrag von 481,79 EUR zahlen werde.
Mit Bescheid vom 27.05.2008 lehnte die Beklagte die Zahlung von Insolvenzgeld ab, weil ein Insolvenzereignis iSd § 183 Abs 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht vorliege. Den nicht begründeten Widerspruch wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 04.09.2008 zurück.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und vorgetragen, ein Insolvenzereignis liege vor, denn der Arbeitgeber, die Fa. G., habe ihren Geschäftsbetrieb vollständig eingestellt und sei aus dem Gewerberegister gelöscht. Bereits vor dem Wegzug des Firmeninhabers aus B. sei dieser masselos gewesen, denn Vollstreckungsversuche aus den arbeitsgerichtlichen Vergleichen seien, wie in Fällen mehrerer Arbeitskollegen, ausnahmslos erfolglos geblieben. Zudem habe sein Arbeitgeber die ausgebliebenen Lohnzahlungen damit begründet, er selbst habe noch Geld von Auftraggebern zu erhalten und könne erst nach Durchsetzung seiner Forderungen die ausstehenden Löhne begleichen. Die Voraussetzungen des § 183 Abs 1 Nr. 3 SGB III seien somit erfüllt.
Das SG hat die Klage mit Urteil 16.06.2009 abgewiesen, denn es sei nicht zu belegen, dass die Masselosigkeit des Arbeitgebers vor oder spätestens mit der Einstellung des Geschäftsbetriebes vorgelegen habe. Es gebe keine Hinweise, dass die Lohnzahlungen seitens des Arbeitgebers wegen Zahlungsunfähigkeit abgelehnt worden seien. Auch seien keine weitergehenden Zahlungsrückstände des Arbeitgebers bei Sozialversicherungsträgern und Finanzbehörden bekannt geworden. Zudem sei der Betrieb bis ins Jahr 2006 weitergeführt worden. Soweit sich keine Feststellung treffen ließe, ob nicht gezahltes Arbeitsentgelt auf Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zurückzuführen sei, gehe diese Ungewissheit zu Lasten des Klägers. Auch habe er mit dem Vergleich vor dem Arbeitgericht B. weitgehend auf Arbeitsentgeltansprüche verzichtet, so dass nur noch ein Betrag in Höhe von 481,79 EUR zu beanspruchen gewesen wäre. Zuletzt habe sich der Kläger auch nicht hinreichend um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht, so dass ein Insolvenzgeldanspruch auch an einer verspäteten Antragsstellung scheitere.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht hat der Kläger nicht begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Nürnberg vom 16.Juni 2009, Az. S 5 AL 542/08, zugestellt am 24.Juni 2009, aufzuheben, sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. September 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld antragsgemäß zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes betrage lediglich 481,79 EUR, so dass die Berufung nicht statthaft sei.
Der Senat hat den Kläger erfolglos mit gerichtlichem Schreiben vom 08.09.2009, 27.10.2009, 11.12.2009 und 15.02.2010 auf die prozessuale Problematik hingewiesen.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist nicht statthaft und damit als unzulässig zu verwerfen, denn es stehen keine laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr im Streit, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt den Betrag von 750,00 EUR nicht und das SG hat die Berufung im Urteil vom 16.06.2009 nicht zugelassen.
Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft ist oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wurde. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen
(§ 158 Satz 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 143 bis 159 nichts anderes ergibt (§ 143 SGG). Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 2 SGG).
Vorliegend stehen lediglich Leistungen der Insolvenzsicherung für die Monate Juni und Juli 2004 im Streit. Der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Zahlung des beantragten Insolvenzgeldes beträgt 481,79 EUR. Der Kläger hatte im Rahmen seines damit in Zusammenhang stehenden Rechtsstreites vor dem Arbeitsgericht B. (71 Ca 26559/04) gegenüber seinem vormaligen Arbeitgeber zwar einen Bruttoarbeitslohn von 4.704,18 EUR (abzüglich eines netto gezahlten Vorschusses von 900,00 EUR) geltend gemacht, so dass der ursprüngliche Arbeitsentgeltanspruch bzw. der daraus folgende Insolvenzgeldanspruch den für eine zulassungsfreie Berufung maßgeblichen Wert des Beschwerdegegenstandes von 750,00 EUR ersichtlich überschritten hätte. Der Kläger hat jedoch mit dem arbeitsgerichtlichem Vergleich vom 12.08.2005 seine Forderung bezüglich des Arbeitsentgeltes auf 481,79 EUR beschränkt und somit auf weitergehende Ansprüche verzichtet. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass er gegenüber der Beklagten - im Rahmen des Insolvenzgeldantrages - einen höheren Anspruch als diese 481,79 EUR geltend gemacht hätte.
Zwar hat der Kläger mit seinem Antrag vom 26.11.2007 Unterlagen in Bezug auf das arbeitgerichtliche Verfahren vorgelegt, aus dem sich seine ursprüngliche Forderung ergeben hat. Der Hinweis auf das Verfahren vor dem Arbeitsgericht B. und die Beiziehung des hieraus resultierenden arbeitsgerichtlichen Vergleiches vom 12.08.2005 durfte bei der Beklagten - aus der Sicht eines verständigen Empfängers - jedoch den Schluss nahe legen, dass der Kläger die (ursprüngliche) Forderung lediglich im titulierten Umfang weiterverfolgt und nunmehr im Rahmen des Insolvenzgeldantrages geltend gemacht hat, so dass sich auch die ablehnende Entscheidung vom 27.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2008 lediglich auf den mit Vergleich vom 12.08.2005 vereinbarten Betrag von 481,79 EUR bezogen hat. Dies bestätigt sich auch durch die vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgetragene Begründung, denn dort hat der darauf hingewiesen, (allein) die titulierte, d.h. die im Rahmen des Vergleiches festgestellte Forderung, sei ordnungsgemäß weiterverfolgt worden, womit er darlegen wollte, er habe sich mit hinreichender Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche (§ 324 Abs 3 Satz 3 SGB III) bemüht. Im Ergebnis stützen diese Angaben jedoch die Einschätzung, der Kläger habe lediglich den Betrag aus dem arbeitgerichtlichen Vergleich gegenüber der Beklagten geltend machen wollen. Zuletzt wurde der Kläger auch seitens des Senates darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche Forderung lediglich 481,79 EUR betrage. Weitergehende Erklärungen hierzu hat der Kläger - trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise - nicht mehr abgegeben, so dass keinerlei Anhaltspunkte zu erkennen sind, der Wert des Beschwerdegegenstandes würde 750,00 EUR überschreiten.
Zuletzt hat das SG die Berufung auch nicht ausdrücklich zugelassen. Die Erteilung einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung genügt nicht, um eine Zulassung der Berufung annehmen zu können, denn diese muss sich aus dem Wortlaut des Urteils ergeben, wobei die Zulassung zweckmäßigerweise im Tenor auszusprechen wäre, jedoch auch wirksam ist, soweit sie sich eindeutig aus den Entscheidungsgründen entnehmen lässt (vgl. Meyer- Ladewig in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 144 Rn. 39 unter Hinweis auf die st. Rspr.). Allein die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung durch das SG führt jedoch nicht zu einer Zulässigkeit der Berufung (vgl. Meyer-Ladewig aaO 160 Rn.24b, § 144
Rn. 40 mwN), so dass die Berufung mangels Statthaftigkeit zu verwerfen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des Klägers.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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