L 13 R 951/09 NZB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 6 R 403/07
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 951/09 NZB
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Umstand, dass Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten auf das Konto eines Dritten überwiesen wurden, bewirkt im Rahmen des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht, dass es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG handelt.
2. Im Rahmen von § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB V wird nicht darauf abgestellt, wer Kontoinhaber ist.
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts München vom 10. September 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 676,62 EUR festgesetzt.



Gründe:

I.

Die Parteien streiten wegen der Rückerstattung einer Rentenüberzahlung, die nach dem Tod der Rentenleistungsberechtigten entstanden war.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Bg) hatte laufende Versichertenrentenleistungen an K. N. (im Folgenden: N) erbracht. Die Zahlungen hatte sie auf ein Konto des Seniorenheims (im Folgenden: S) überwiesen, in dem N lebte. Dieses Konto wurde bei der Beklagten und Beschwerdeführerin (Bf) geführt. Die Heimkosten für N wurden darüber hinaus durch Sozialhilfeleistungen des Bezirks Oberbayern bestritten. Am 28.07.2005 verstarb N. Gleichwohl überwies die Bg auch die für den Monat August 2005 vorgesehene Rentenleistung auf das Konto des S bei der Bf.

Nachdem die Bg vom Tod der N erfahren hatte, richtete sie ein auf den 03.11.2005 datiertes Rücküberweisungsersuchen an die Bf über einen Betrag von 676,62 EUR. Da die Bf nicht reagiert hatte, richtete die Bg Erinnerungen vom 30.12.2005 und 24.02.2006 an sie. Die Bg brachte in Erfahrung, dass die Bf letzteres Anschreiben an S weitergeleitet hatte. Infolge dieser Weiterleitung teilte die S der Bg unter dem Datum 24.07.2006 mit, das Debitorenkonto von N weise kein Guthaben aus. Alle bestehenden Guthaben seien am 05.01.2006 an den Bezirk Oberbayern ausgekehrt worden. Nachdem sich die Bg mit dem Rückzahlungsbegehren an den Bezirk Oberbayern gewandt hatte, antwortete dieser mit Schreiben vom 13.09.2006, er habe nach dem Tod der N keine Rentenbeträge erhalten. Erhalten habe er lediglich eine Erstattung des S; diese habe sich aus nicht verbrauchten, vorher vom Bezirk geleisteten Taschengeldbeträgen zusammengesetzt.

Am 16.02.2007 hat die Bg Klage vor dem Sozialgericht München mit dem Antrag erhoben, die Bf zur Zahlung von 676,62 EUR zu verurteilen. Dabei hat sie vorgetragen, sie habe die Bf dreimal ohne Erfolg zur Zahlung aufgefordert. Die Bf ihrerseits hat in dem Klageverfahren von Anfang an die Ansicht vertreten, die Bg dürfe sich nicht an sie halten, weil N bei ihr kein Konto unterhalten habe. Sie hat bestritten, die von der Bg genannten Zahlungsaufforderungen erhalten zu haben. In diesem Zusammenhang hat sie ergänzt, falls die Schreiben doch eingegangen seien, seien sie nirgendwo registriert worden; Grund dafür könnte sein, dass die Bf mit dem Namen der N nichts habe anfangen können und diese als Irrläufer behandelt habe. Mit Schriftsatz vom 12.07.2007 hat die Bf S als Kontoinhaber benannt.

Mit Urteil vom 10.09.2009 hat das Sozialgericht die Bf verpflichtet, an die Bg 676,62 EUR zu bezahlen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, mangels gesetzlicher Grundlage könne der Rücküberweisungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden. Daher bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Leistungsklage. Für die "Entreicherung" im Sinn von § 118 Abs. 3 Satz 3 des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch (SGB VI) trage die Bf die objektive Beweislast. Dafür bestehe eine entsprechende Auskunftspflicht des Geldinstituts. Dem stehe nicht das so genannte Bankgeheimnis entgegen. Ihrer Auskunftspflicht habe die Bf nicht entsprochen. Daher bleibe es bei dem Grundprinzip, dass das Geldinstitut den überzahlten Betrag zu erstatten habe.

Am 09.11.2009 hat die Bf gegen die Nichtzulassung der Berufung Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Das Sozialgericht habe rechtsfehlerhaft § 118 Abs. 4 SGB VI unberücksichtigt gelassen. § 118 Abs. 3 SGB VI greife nicht, wenn der Rentenversicherungsträger ohne Rücksprache mit der kontoführenden Bank Leistungen auf das Konto eines Dritten überweise. Sie bemängelt, die Bg hätte sich an den in § 118 Abs. 4 SGB VI genannten Personenkreis halten müssen, nachdem sie mit Schriftsatz vom 12.07.2007 S als Kontoinhaber bezeichnet hätte. Das Sozialgericht habe zu Unrecht außer Acht gelassen, dass die Bg ohne jede Vorankündigung Klage auf Rentenrückzahlung erhoben habe. Sie, die Bf, sei nicht verpflichtet, die Kontendaten zu liefern, wenn das jeweilige Konto von einem Dritten geführt werde. Auch stehe das Bankgeheimnis dem entgegen. Einen Verfahrensfehler des Sozialgerichts sieht die Bf darin, dass dieses Ermittlungen zu der Frage unterlassen hat, ob die Bg sie vor Klageerhebung tatsächlich mehrfach zur Zahlung aufgefordert hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten der Bg sowie die Akten des Sozialgerichts und des Bayerischen Landessozialgerichts verwiesen. Diese waren alle Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzinteresse, weil die Berufung nicht schon ohne Zulassung statthaft ist. Denn der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt nicht den in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) genannten Grenzbetrag von 750 EUR; er beläuft sich, entsprechend dem geltend gemachten Erstattungsbetrag, auf 676,62 EUR. Die Voraussetzungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegen nicht vor.

Jedoch ist die Beschwerde unbegründet.

Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Keiner der genannten Zulassungsgründe liegt vor.

Grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat eine Rechtssache dann, wenn eine bislang nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 9. Auflage 2008 § 144 Rn. 28). Nur im Ausnahmefall können Aspekte der Tatsachenfeststellung geeignet sein, eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu begründen. Die Rechtsfragen, die der vorliegende Fall aufwirft, sind allesamt höchstrichterlich geklärt bzw. die Antworten darauf ergeben sich eindeutig aus dem Gesetz. Die tatsächlichen Fragen weisen keine über den konkreten Fall hinausgehende Tragweite auf.

Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Bg ist § 118 Abs. 3 SGB VI. Danach gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht (Satz 1). Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (Satz 2). Satz 3 des § 118 Abs. 3 SGB VI sieht einen speziellen "Wegfall der Bereicherung" vor: Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Jedoch darf gemäß Satz 4 das Geldinstitut den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, dass § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI einen speziellen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Geldinstitut normiert. Dieser verleiht dem Rentenversicherungsträger einen unmittelbaren Zugriff auf den zu erstattenden Betrag (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8, S. 48). Damit soll erreicht werden, dass die zu Unrecht erbrachten Leistungen schnell und vollständig zurückerstattet werden (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 10 Rn. 17, 34). Der Rückgriff des Rentenversicherungsträgers auf das Geldinstitut nutzt einen Schwebezustand, indem das Geld auf dem Weg zum Empfänger angehalten wird, solange es dem faktischen Zugriff des Geldinstituts unterworfen ist; dadurch soll die Rentenleistung möglichst ohne Umwege an den Rentenversicherungsträger zurückgeleitet werden (BSG SozR 4-2600 Nr. 10 Rn. 28). § 118 Abs. 3 SGB VI ist nach der BSG-Rechtsprechung generell der Zivilrechtslage im Dreiecksverhältnis zwischen Geldinstitut, Geldempfänger und Kontoinhaber vorgelagert (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 10 Rn. 24). Daraus folgt, dass aus dem Girovertragsverhältnis zwischen der Bf und S - unabhängig von dem Umstand, dass S nicht Rentenberechtigter ist - von vornherein keine Einwendungen gegen den von der Bg geltend gemachten Anspruch abgeleitet werden können.

Die Rechtssache erhält auch nicht dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass das Sozialgericht nicht zu Gunsten der Bf die Voraussetzungen von § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI für gegeben erachtet hat. Denn entsprechende gerichtliche Feststellungen hat die Bf vereitelt, indem sie die relevanten Kontendaten zwischen der Gutschrift des Rentenbetrags und dem Eingang des Rückzahlungsverlangens nicht herausgegeben hat. Dabei trifft sie eine entsprechende Obliegenheit im Sinn einer Darlegungs- und Beweislast (BSG
SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 Rn. 54). Aus der BSG-Rechtsprechung ergibt sich unzweifelhaft, dass das so genannte Bankgeheimnis die Bf nicht davon zu entbinden vermag (vgl. nur BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 Rn. 51 bis 54). Die Folge der unterbliebenen Mitwirkung seitens der Bf ist, dass der "Entreicherungs-" bzw. "Auszahlungseinwand" des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI nicht greift; weder der Rentenversicherungsträger noch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sind gehalten, insoweit anderweitige Ermittlungen anzustellen.

Soweit sich die Bf für schutzwürdig hält, weil sie keine Kenntnis von der Leistungsabwicklung über das Konto des S hatte, liegt darin keine klärungsbedürftige Rechtsfrage. Denn das BSG hat entschieden, dass das Rücküberweisungsverhältnis nach § 118 Abs. 3 SGB VI objektiv im Zeitpunkt des Todes des Versicherten entsteht, und zwar unabhängig davon, ob einer der von ihm im Ergebnis konkret Betroffenen (Rentenversicherungsträger, Geldinstitut, neuer Kontoinhaber und andere Dritte) davon Kenntnis hatte oder haben konnte (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 Rn. 74). Geklärt ist, dass die Bg nicht darauf verwiesen werden kann, sie möge anstatt gegen die Bf gegen S, den Bezirk Oberbayern oder gegen die Erben der N vorgehen. Denn der Erstattungsanspruch nach § 118 Abs. 3 Satz 2, 1 SGB VI gegen das Geldinstitut genießt Vorrang gegenüber eventuellen Ansprüchen aus § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI (BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 2 Rn. 19; Nr. 9 Rn. 56). Insoweit steht der Bg kein Auswahlermessen zu (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3, S. 18/19). Das Argument der Bf, das Sozialgericht habe § 118 Abs. 4 SGB VI nicht beachtet, ist somit haltlos.

In der Frage, ob vor der Klageerhebung ein ordnungsgemäßes Rückforderungsverlangen stattgefunden hat, liegt keine grundsätzliche Bedeutung. Durch die BSG-Rechtsprechung ist geklärt, dass und auf welche Weise ein derartiges Verlangen gegenüber dem Geldinstitut geäußert werden muss (vgl. zuletzt BSG SozR 4-2600 § 118 Nr. 9 Rn. 15). Die Bf behauptet, diese Voraussetzung liege hier nicht vor, weil eine entsprechende Erklärung ihr nicht zugegangen sei. Das wirft keinen Bedarf zur Klärung in einem Berufungsverfahren auf; es handelt sich im Wesentlichen nur um ein Problem zu den tatsächlichen Umständen des konkreten Falls. Darüber hinaus liegt ein Klärungsbedarf schon deswegen nicht vor, weil, ohne dass weitere Ermittlungen durchzuführen wären, mit hinreichender Sicherheit feststeht, dass der Bf tatsächlich ein ordnungsgemäßen Rückforderungsverlangen und zwei Erinnerungen zugegangen waren. Das pauschale und unsubstantiierte "Bestreiten" durch diese ändert daran nichts. Die Bg hatte drei Schreiben vom 03.11. und 30.12.2005 sowie vom 24.02.2006 an die Bf gerichtet, die dieser mit Sicherheit auch zugegangen waren. Für das zeitlich letzte ergibt sich das bereits daraus, dass es die Bf an S weitergeleitet hatte. Für die beiden anderen existieren keinerlei Anhaltspunkte, sie könnten auf dem Postweg verloren gegangen sein. Insbesondere räumt die Bf selbst ein, sie habe die drei Schreiben möglicherweise durchaus erhalten, diese aber als Irrläufer angesehen und nicht registriert oder archiviert. Die Bf muss sich die Frage gefallen lassen, warum sie in keinem der drei Fälle bei der Bf rückgefragt hat, was es mit dem Rückforderungsverlangen auf sich hatte; der Senat hält diese Verfahrensweise für unangemessen. Jedenfalls erscheint es geradezu treuwidrig, zunächst die Rückforderungsverlangen der Bg zu ignorieren, dann aber im vorliegenden Verfahren zu argumentieren, diese habe die Rückzahlung nicht ordnungsgemäß verlangt. Dass die Bf mit dem Namen der N nichts anfangen konnte, vermag diese nicht zu "exkulpieren". Allein mit der angegebenen Kontonummer wäre es ein Leichtes gewesen, die Berechtigung der Zahlungsaufforderung festzustellen.

Die einzige Besonderheit, die der vorliegende Fall gegenüber den vom BSG entschiedenen aufweist, besteht darin, dass die Rentenzahlungen auf das Konto eines Dritten, hier des S, überwiesen wurden. Dieser Umstand bewirkt aber nicht, dass es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Denn klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage auch dann nicht, wenn diese zwar höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, die Antwort auf die Frage aber praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 7 Rn. 8). Das ist hier der Fall. Es begegnet keinen Zweifeln, dass die Bf als Kontoführerin des S nicht anders zu behandeln ist, als wenn N selbst ein Konto bei ihr innegehabt hätte und die Rente darauf überwiesen worden wäre. Schon Wortlaut und Systematik des Gesetzes lassen keine andere Interpretation zu: Der Erstattungsanspruch gemäß § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI setzt in Verbindung mit Satz 1 lediglich voraus, dass eine Überweisung der Geldleistungen "auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland" erfolgt war. Eine nähere Spezifizierung des Zahlungsverkehrs sieht das Gesetz nicht vor; insbesondere wird nicht darauf abgestellt, wer Kontoinhaber ist. Dieses Ergebnis gründet darauf, dass jegliche Geldleistung, die für die Zeit nach dem Tod des Leistungsberechtigten auf ein - das Gesetz sagt nicht "dessen" - inländisches Konto erbracht worden ist, als unter Vorbehalt erbracht gilt (§ 118 Abs. 3 Satz 1 SGB VI). Der Vorbehalt bewirkt nach der Rechtsprechung des BSG, dass die Rentenleistung unter der auflösenden Bedingung erbracht wird, dass der Rentenberechtigte den Bezugsmonat der Rente erlebt (BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 8, S. 49). Es ist evident, dass von dem Vorbehalt auch Überweisungen auf Konten von Dritten erfasst werden. Denn der Vorbehalt trägt eine "Dinglichkeit" in dem Sinn in sich, dass er unabhängig davon besteht, in wessen unmittelbare Verfügungsmacht der Rentenbetrag gerät. Soweit der Vorbehalt reicht, werden die bankvertraglichen Regelungen zwischen Geldinstitut und Kontoinhaber durch die besonderen Zugriffsrechte des Staates überlagert (vgl. BSG SozR 3-2600 § 118 Nr. 3, S. 25); wegen der beschriebenen "Dinglichkeit" des Vorbehalts gilt dies unabhängig davon, wer Kontoinhaber ist. Dieses Ergebnis erscheint umso zwingender, als andernfalls es dem Rentenberechtigten nach seinem Belieben offen stünde, durch eine entsprechende Verfügung das gesetzlich intendierte Zugriffsrecht des Rentenversicherungsträgers auf dasjenige Geldinstitut, das den Rentenbetrag als erstes erhalten hat, zu vereiteln. Angesichts der Offenkundigkeit dieses Ergebnisses bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Verfassungsrechtliche Positionen der Bf (insbesondere Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) werden dadurch nicht verkürzt.

Ein Verfahrensfehler im Sinn von § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG seitens des Sozialgerichts liegt nicht vor. Entgegen der Ansicht der Bf waren keine weiteren Ermittlungen zu der Frage geboten, ob die Bg sie vor Klageerhebung tatsächlich mehrfach zur Zahlung aufgefordert hat. Denn, wie oben ausgeführt, steht nach den im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Überzeugungsmaßstäben fest, dass der Bf die drei Schreiben vom 03.11. und 30.12.2005 sowie vom 24.02.2006 zugegangen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Streitwertfestsetzung auf § 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes.

Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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