Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 11 KA 156/09
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 5 KA 61/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Der Streitwert für die Klage eines Arztes gegen die einem Konkurrenten erteilte Genehmigung einer Zweigpraxis beträgt idR, sofern keine Anhaltspunkte für die konkrete Höhe der Umsatzeinbuße vorliegen, 15.000,-- €.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 12.11.2009 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren S 11 KA 156/09 wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (SG) im Verfahren S 11 KA 156/09.
Im Verfahren S 11 KA 156/09 hat der Kläger die Genehmigung einer Zweigpraxis für die aus zwei Ärzten bestehende Beigeladene angegriffen. Der Kläger hat diese Klage am 11.11.2009 zurückgenommen. Durch Beschluss vom 12.11.2009 hat das SG den Streitwert für das Klageverfahren auf 60.000, EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: In Anlehnung an die Praxis des Bundessozialgerichts (BSG) bei defensiven Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht (Hinweis auf BSG 24.2.1997 6 BKa 54/95) bestimme sich der Streitwert grundsätzlich nach der im Einzelfall zu schätzenden Umsatzeinbuße wegen der dem Konkurrenten erteilten Erlaubnis abzüglich der Praxiskosten in einem Zeitraum von drei Jahren, sofern nicht ein kürzerer Zeitraum streiig sei. Bei fehlenden Anhaltspunkten für die konkrete Auswirkung der Genehmigung der Zweigpraxis zugunsten der Beigeladenen beim Kläger sei für jedes Quartal des Dreijahreszeitraums der Regelwert von 5.000, EUR (§ 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz GKG) zugrundezulegen. Daraus ermittele sich vorliegend ein Streitwert von 60.000, EUR (12 x 5.000, EUR).
Gegen diesen ihm am 18.11.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.11.2009 eingelegte Beschwerde des Klägers, der vorträgt: Der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit sehe für Verfahren, bei denen es um die Genehmigung einer Zweigpraxis gehe, den dreifachen Regelstreitwert von 5.000, EUR = 15.000, EUR vor. Das Hessische LSG habe in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 25.4.2007 L 7/B 38/98 KA, L 7/B 79/98) sogar nur den einfachen Regelstreitwert angesetzt. Die Genehmigung einer Zweigpraxis sei in den wirtschaftlichen Auswirkungen nicht vergleichbar mit einer Zulassung als Vertragsarzt, da hier bereits ein Praxissitz vorhanden sei. Durch die Eröffnung der Zweigpraxis werde das Budget der Beigeladenen nicht erhöht, weshalb der einfache Regelstreitwert angemessen sei.
II.
Über Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet nicht der Berichterstatter, sondern der Senat (LSG Rheinland-Pfalz 27.4.09 L 5 B 451/08 KA, Breithaupt 2009, 1046).
Die zulässige (§ 68 Abs 1 Satz 1 GKG) Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Streitwert für das Klageverfahren S 11 KA 156/09 auf 15.000, EUR festzusetzen ist; der angefochtene Beschluss des SG ist daher entsprechend abzuändern.
Nach § 52 Abs 1 GKG ist der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei defensiven Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht gegen eine einem Beigeladenen erteilte Genehmigung richtet sich der Streitwert nicht nach dem Interesse des Beigeladenen, sondern nach demjenigen des Klägers (vgl für Klagen gegen eine einem anderen Arzt erteilte Ermächtigung BSG 24.2.1997 6 BKa 54/95; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1.4.2009, C. IX 6.3).
Bei defensiven Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht gegen eine einem anderen Arzt erteilte Zulassung oder Ermächtigung bemisst sich der Streitwert nach der Umsatzeinbuße des Klägers abzüglich der Praxiskosten für drei Jahre, wenn nicht ein kürzerer Zeitraum streitig ist (BSG 24.2.1997 aaO). Ist nicht konkret feststellbar, welche Umsatz- und Einkommenseinbuße der Kläger durch die dem Beigeladenen erteilte begünstigende Entscheidung hat, ist für jedes Quartal des Dreijahreszeitraums der Regelwert von 5.000, EUR (§ 52 Abs 2 GKG) anzunehmen (BSG 24.2.1997 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen 17.12.2009 L 11 B 7/09 KA). Diese Rechtsprechung kann aber nicht uneingeschränkt auf Klagen gegen die Genehmigung einer Zweigpraxis übertragen werden (aA LSG Nordrhein-Westfalen aaO). Derartige Verfahren können in Bezug auf die für die Streitwertbemessung maßgebende Bedeutung der Sache (vgl § 52 Abs 1 GKG) Verfahren, bei denen ein Konkurrent gegen eine Zulassung oder Ermächtigung klagt, nicht gleichgestellt werden. Da das Budget des durch die Genehmigung einer Zweigpraxis begünstigten Arztes nicht erhöht wird, ist für den Regelfall davon auszugehen, dass dieser Arzt in der Zweigpraxis nicht in gleichem Umfang Kassenpatienten behandelt wie ein Arzt aufgrund einer Zulassung oder Ermächtigung. Deshalb ist die Bedeutung der Genehmigung einer Zweigpraxis für den gegen diese klagenden Konkurrenten im Regelfall geringer als diejenige einer einem Konkurrenten erteilten Zulassung oder Ermächtigung. Solchen besonderen Fallkonstellationen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass lediglich der dreifache Regelstreitwert in Ansatz zu bringen ist (ebenso Streitwertkatalog aaO B 16.10 im Anschluss an Wenner/Bernard, NZS 2003, 568, 572; aA Hessisches LSG 25.4.2000 L 7/B 38/98 KA: einfacher Regelstreitwert). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da ausreichende Anhaltspunkte für die konkrete Höhe der durch die Zweigpraxis zu befürchtenden Umsatzeinbuße des Klägers nicht vorhanden sind.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 68 Abs 2 Satz 6, 66 Abs 3 Satz 3 GKG).
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (SG) im Verfahren S 11 KA 156/09.
Im Verfahren S 11 KA 156/09 hat der Kläger die Genehmigung einer Zweigpraxis für die aus zwei Ärzten bestehende Beigeladene angegriffen. Der Kläger hat diese Klage am 11.11.2009 zurückgenommen. Durch Beschluss vom 12.11.2009 hat das SG den Streitwert für das Klageverfahren auf 60.000, EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt: In Anlehnung an die Praxis des Bundessozialgerichts (BSG) bei defensiven Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht (Hinweis auf BSG 24.2.1997 6 BKa 54/95) bestimme sich der Streitwert grundsätzlich nach der im Einzelfall zu schätzenden Umsatzeinbuße wegen der dem Konkurrenten erteilten Erlaubnis abzüglich der Praxiskosten in einem Zeitraum von drei Jahren, sofern nicht ein kürzerer Zeitraum streiig sei. Bei fehlenden Anhaltspunkten für die konkrete Auswirkung der Genehmigung der Zweigpraxis zugunsten der Beigeladenen beim Kläger sei für jedes Quartal des Dreijahreszeitraums der Regelwert von 5.000, EUR (§ 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz GKG) zugrundezulegen. Daraus ermittele sich vorliegend ein Streitwert von 60.000, EUR (12 x 5.000, EUR).
Gegen diesen ihm am 18.11.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.11.2009 eingelegte Beschwerde des Klägers, der vorträgt: Der Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit sehe für Verfahren, bei denen es um die Genehmigung einer Zweigpraxis gehe, den dreifachen Regelstreitwert von 5.000, EUR = 15.000, EUR vor. Das Hessische LSG habe in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 25.4.2007 L 7/B 38/98 KA, L 7/B 79/98) sogar nur den einfachen Regelstreitwert angesetzt. Die Genehmigung einer Zweigpraxis sei in den wirtschaftlichen Auswirkungen nicht vergleichbar mit einer Zulassung als Vertragsarzt, da hier bereits ein Praxissitz vorhanden sei. Durch die Eröffnung der Zweigpraxis werde das Budget der Beigeladenen nicht erhöht, weshalb der einfache Regelstreitwert angemessen sei.
II.
Über Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwerts entscheidet nicht der Berichterstatter, sondern der Senat (LSG Rheinland-Pfalz 27.4.09 L 5 B 451/08 KA, Breithaupt 2009, 1046).
Die zulässige (§ 68 Abs 1 Satz 1 GKG) Beschwerde hat in der Sache insoweit Erfolg, als der Streitwert für das Klageverfahren S 11 KA 156/09 auf 15.000, EUR festzusetzen ist; der angefochtene Beschluss des SG ist daher entsprechend abzuändern.
Nach § 52 Abs 1 GKG ist der Streitwert nach dem sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bei defensiven Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht gegen eine einem Beigeladenen erteilte Genehmigung richtet sich der Streitwert nicht nach dem Interesse des Beigeladenen, sondern nach demjenigen des Klägers (vgl für Klagen gegen eine einem anderen Arzt erteilte Ermächtigung BSG 24.2.1997 6 BKa 54/95; Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit, Stand 1.4.2009, C. IX 6.3).
Bei defensiven Konkurrentenklagen im Vertragsarztrecht gegen eine einem anderen Arzt erteilte Zulassung oder Ermächtigung bemisst sich der Streitwert nach der Umsatzeinbuße des Klägers abzüglich der Praxiskosten für drei Jahre, wenn nicht ein kürzerer Zeitraum streitig ist (BSG 24.2.1997 aaO). Ist nicht konkret feststellbar, welche Umsatz- und Einkommenseinbuße der Kläger durch die dem Beigeladenen erteilte begünstigende Entscheidung hat, ist für jedes Quartal des Dreijahreszeitraums der Regelwert von 5.000, EUR (§ 52 Abs 2 GKG) anzunehmen (BSG 24.2.1997 aaO; LSG Nordrhein-Westfalen 17.12.2009 L 11 B 7/09 KA). Diese Rechtsprechung kann aber nicht uneingeschränkt auf Klagen gegen die Genehmigung einer Zweigpraxis übertragen werden (aA LSG Nordrhein-Westfalen aaO). Derartige Verfahren können in Bezug auf die für die Streitwertbemessung maßgebende Bedeutung der Sache (vgl § 52 Abs 1 GKG) Verfahren, bei denen ein Konkurrent gegen eine Zulassung oder Ermächtigung klagt, nicht gleichgestellt werden. Da das Budget des durch die Genehmigung einer Zweigpraxis begünstigten Arztes nicht erhöht wird, ist für den Regelfall davon auszugehen, dass dieser Arzt in der Zweigpraxis nicht in gleichem Umfang Kassenpatienten behandelt wie ein Arzt aufgrund einer Zulassung oder Ermächtigung. Deshalb ist die Bedeutung der Genehmigung einer Zweigpraxis für den gegen diese klagenden Konkurrenten im Regelfall geringer als diejenige einer einem Konkurrenten erteilten Zulassung oder Ermächtigung. Solchen besonderen Fallkonstellationen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass lediglich der dreifache Regelstreitwert in Ansatz zu bringen ist (ebenso Streitwertkatalog aaO B 16.10 im Anschluss an Wenner/Bernard, NZS 2003, 568, 572; aA Hessisches LSG 25.4.2000 L 7/B 38/98 KA: einfacher Regelstreitwert). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, da ausreichende Anhaltspunkte für die konkrete Höhe der durch die Zweigpraxis zu befürchtenden Umsatzeinbuße des Klägers nicht vorhanden sind.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde beim Bundessozialgericht angefochten werden (§§ 68 Abs 2 Satz 6, 66 Abs 3 Satz 3 GKG).
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