L 18 AS 526/10 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 95 AS 6025/10 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 526/10 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30. März 2010 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerde- und Anhörungsrügeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt S E wird abgelehnt.

Gründe:

Die Beschwerde, mit der der Antragsteller bei verständiger Würdigung (vgl. § 123 Sozialgerichtsgesetz – SGG -) sein erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt, den Antragsgegner im Wege einer gerichtlichen Regelungsanordnung iSv § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu verpflichten, ihm über die mit Bescheid vom 12. Januar 2010 bewilligte Regelleistung in Höhe von monatlich 359,- EUR hinaus höhere Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) für die Zeit ab Eingang seines Antrags bei Gericht (22. Februar 2010) zu gewähren, ist nicht begründet.

Ein Anordnungsanspruch auf weitere Regelleistungen ist nicht ersichtlich. Die Höhe der für den Antragsteller anzusetzenden monatlichen Regelleistungen ergibt sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II. Danach beläuft sich die Regelleistung – wie von dem Antragsgegner für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis 31. Juli 2010 bewilligt – auf 359,- EUR monatlich. Die genannte Regelleistungshöhe ist bis zum 31. Dezember 2010 ungeachtet der Verfassungswidrigkeit der ihr zugrunde liegenden Rechtsvorschriften weiterhin maßgebend (vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – u.a. 1 BvL 1/09 – juris).

Die Anhörungsrüge des Antragstellers, die sich gegen die mit Beschluss vom 30. März 2010 erfolgte Verwerfung des Befangenheitsgesuchs gegen den Berichterstatter W richtet, ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist die Rüge statthaft und in der gesetzlichen Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden. Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen der in § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht dargetan.

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2). Mithin ist es Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge, dass der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen (auch) des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (vgl. BSG, Beschluss vom 7. April 2005 – B 7a AL 38/05 B = SozR 4-1500 § 178a Nr. 2; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 6). Letzteres ist vorliegend nicht der Fall, denn der Antragsteller hat die Rüge nicht begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Anhörungsrügeverfahren war wegen fehlender Erfolgsaussichten abzulehnen (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung).

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Die Entscheidung über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs. 4 Satz 3 SGG).
Rechtskraft
Aus
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