Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 12 AL 116/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AL 186/10 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 12. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins hat nach der im PKH-Verfahren (nur) gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Nach § 421g Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) haben und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus (Satz 2). In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 SGB III sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III teilgenommen hat (Satz 3 in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung).
Der Kläger war ausgehend von seiner Antragstellung vom 2. März 2009 in der sich dann ergebenden Drei-Monats-Frist vom 2. Dezember 2008 bis 1. März 2009 keine zwei Monate arbeitslos. Gleiches gilt bei der Verlängerung dieser Frist durch die vom 23. Februar 2009 bis 8. März 2009 (= 14 Tage) durchgeführte Trainingsmaßnahme gemäß § 421g Abs. 1 Satz 3 SGB III. Denn Arbeitslosigkeit lag nur vom 1. Januar 2009 bis 22. Februar 2009 vor. Während der Teilnahme an der Trainingsmaßnahme ab 23. Februar 2009, die eine Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik darstellte, galt der Kläger trotz der nach § 120 Abs. 1 SGB III für den Bezug von Alg fingierten Verfügbarkeit als nicht arbeitslos (§ 16 Abs. 2 SGB III). Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn der am 8. Mai 2009 gestellte Überprüfungsantrag als Neuantrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gewertet würde. Der Kläger war nämlich bereits ab 9. März 2009 versicherungspflichtig beschäftigt und damit "vermittelt" iSv § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Der Kläger kann die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins auch nicht auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen. Eine objektive Pflichtverletzung ist der Beklagten nicht anzulasten. Denn es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Beklagten, einen Arbeitslosen, der – wie der Kläger nach seinem Vorbringen auf Vorschlag des späteren Arbeitgebers mittels der in Rede stehenden Trainingsmaßnahme – seine Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Maßnahme der Aktivierung und beruflichen Eingliederung verbessern möchte, auf einen etwaigen Anspruchsverlust hinzuweisen und ihn dadurch möglicherweise von Erfolg versprechenden – und hier letztlich erfolgreich gewesenen – Eingliederungsanstrengungen abzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R – juris). Dies gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Antritts der Trainingsmaßnahme noch gar nicht sicher feststehen konnte, ob der Kläger nach deren Ablauf von dem späteren Arbeitgeber auch tatsächlich übernommen worden oder nicht weiter arbeitslos geblieben wäre.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Ihm ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Die erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage auf Erteilung eines Vermittlungsgutscheins hat nach der im PKH-Verfahren (nur) gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten (vgl. § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG – iVm mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO -).
Nach § 421g Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) in der vorliegend anwendbaren, seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung haben Arbeitnehmer Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, wenn sie Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) haben und nach einer Arbeitslosigkeit von zwei Monaten innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus (Satz 2). In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach § 46 SGB III sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels des SGB III teilgenommen hat (Satz 3 in der seit 1. Januar 2009 geltenden Fassung).
Der Kläger war ausgehend von seiner Antragstellung vom 2. März 2009 in der sich dann ergebenden Drei-Monats-Frist vom 2. Dezember 2008 bis 1. März 2009 keine zwei Monate arbeitslos. Gleiches gilt bei der Verlängerung dieser Frist durch die vom 23. Februar 2009 bis 8. März 2009 (= 14 Tage) durchgeführte Trainingsmaßnahme gemäß § 421g Abs. 1 Satz 3 SGB III. Denn Arbeitslosigkeit lag nur vom 1. Januar 2009 bis 22. Februar 2009 vor. Während der Teilnahme an der Trainingsmaßnahme ab 23. Februar 2009, die eine Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik darstellte, galt der Kläger trotz der nach § 120 Abs. 1 SGB III für den Bezug von Alg fingierten Verfügbarkeit als nicht arbeitslos (§ 16 Abs. 2 SGB III). Eine andere Beurteilung ergäbe sich auch dann nicht, wenn der am 8. Mai 2009 gestellte Überprüfungsantrag als Neuantrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins gewertet würde. Der Kläger war nämlich bereits ab 9. März 2009 versicherungspflichtig beschäftigt und damit "vermittelt" iSv § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III.
Der Kläger kann die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins auch nicht auf der Grundlage eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen. Eine objektive Pflichtverletzung ist der Beklagten nicht anzulasten. Denn es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung der Beklagten, einen Arbeitslosen, der – wie der Kläger nach seinem Vorbringen auf Vorschlag des späteren Arbeitgebers mittels der in Rede stehenden Trainingsmaßnahme – seine Eingliederungsmöglichkeiten durch eine Maßnahme der Aktivierung und beruflichen Eingliederung verbessern möchte, auf einen etwaigen Anspruchsverlust hinzuweisen und ihn dadurch möglicherweise von Erfolg versprechenden – und hier letztlich erfolgreich gewesenen – Eingliederungsanstrengungen abzuhalten (vgl. BSG, Urteil vom 31. Januar 2006 – B 11a AL 15/05 R – juris). Dies gilt umso mehr, als zum Zeitpunkt des Antritts der Trainingsmaßnahme noch gar nicht sicher feststehen konnte, ob der Kläger nach deren Ablauf von dem späteren Arbeitgeber auch tatsächlich übernommen worden oder nicht weiter arbeitslos geblieben wäre.
Eine Kostenentscheidung hat im PKH-Beschwerdeverfahren nicht zu ergehen (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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